B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-655/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Japan,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).
E-655/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am A._______ auf dem Luftweg nach Zürich
und ersuchte am nächsten Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer
von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Januar 2019 und der
Anhörung vom 22. Januar 2019 führte er im Wesentlichen aus, japanischer
Staatsbürger zu sein und zuletzt in B._______, Präfektur C._______, ge-
wohnt zu haben. Er leide unter „(…)“ (phonetisch), weswegen er in Japan
medizinisch behandelt worden sei. Vom japanischen Staat und seinen El-
tern habe er finanzielle Hilfe für seinen Lebensunterhalt erhalten. Sein Hei-
matland Japan und auch seine Eltern hasse er jedoch. Die japanische Kul-
tur, insbesondere die „gesellschaftliche Optimierung“, sei ihm zuwider. Im
Alter von 25 Jahren habe er nach Deutschland reisen wollen, seine Eltern
und Ärzte hätten ihn jedoch gezwungen, ein Jahr in einer (…) zu verbrin-
gen. Im Jahr 2012 sei er dann nach Deutschland gereist und habe dort
gearbeitet sowie die Sprache gelernt. Im Jahr 2013 sei er kurz nach Japan
zurückgekehrt und habe danach verschiedene Länder in Europa sowie
China bereist. Von den rumänischen Behörden sei er am (...) 2017 nach
Japan ausgeschafft worden. Ungefähr am 18. Juli 2017 sei er im Bahnhof
von C._______ von einem Mann angesprochen worden. Dieser sei ein
mutmasslicher Angehöriger der japanischen Mafia (Bouryokudan) gewe-
sen und habe ihn gebeten, eine Tasche einem anderen Mann zu überge-
ben. Dafür hätte er 100‘000 Yen erhalten. Die Übergabe sei jedoch ge-
scheitert, weil er zu spät am Treffpunkt erschienen sei. Die Polizei sei be-
reits vor Ort gewesen, weshalb er sich versteckt habe. Die Tasche habe er
später geöffnet und gesehen, dass sich darin ein weisses Pulver befunden
habe. Deshalb habe er die Tasche weggeworfen. Er befürchte deswegen
nun die Rache der japanischen Mafia. Die Polizei habe er jedoch nicht in-
formiert, sondern sei am (...) 2017 wieder ausgereist. Im Sommer 2018
habe er in der Türkei und der Ukraine das Gefühl gehabt, von der Mafia
gesucht zu werden. Am (...) 2018 sei er erneut nach Japan zurückgereist,
weil sein Bankkonto blockiert gewesen sei. Er habe deshalb in Japan Ar-
beitslosengeld beantragt. Auch dort sei er vermutlich von der Mafia gesucht
worden, weshalb er sich am (...) 2018 an den Flughafen D._______ bege-
ben habe. Der Flughafen sei ein sicherer Ort, weil die Polizei dort präsent
E-655/2019
Seite 3
sei. Am (...) sei er über E._______ nach F._______ geflogen und am (…)
weiter nach Zürich.
Als Beweismittel reichte er mehrere japanische Reisepässe zu den Akten.
Der aktuellste dieser Reisepässe wurde von der Ausweisprüfstelle der
Kantonspolizei Zürich als authentisch befunden.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2019, eröffnet gleichentags, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019
(vorab per Fax, Eingang der Originalbeschwerde am 7. Februar 2019) eine
auf Deutsch verfasste Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl
zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amts-
sprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit
Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, seine Beschwerde sei in eine Lan-
desprache zu übersetzen. Die Beschwerde verfasste er jedoch auf
E-655/2019
Seite 4
Deutsch und somit in einer Landessprache. Auf diesen Antrag ist nicht ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe
E-655/2019
Seite 5
keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Aufgrund der
Tatsachen, dass er Japan hasse, sich als Opfer dessen Gesellschaftsre-
geln betrachte und ein Jahr lang in einer (…) habe verbringen müssen, sei
er keine verfolgte Person im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes. Sei-
nen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er von den japanischen So-
zialbehörden unterstützt werde. Weiter befürchte er, von der japanischen
Mafia verfolgt zu werden. Er habe jedoch keine Schutzmassnahmen sei-
tens der japanischen Behörden in Anspruch genommen, weshalb er dem
Staat nicht vorwerfen könne, seiner Schutzpflicht nicht nachzukommen.
Die japanischen Polizei- und Justizbehörden würden den Drogenhandel
und die Mafia bekämpfen. Vom Beschwerdeführer könne deshalb erwartet
werden, seine Furcht vor Vergeltungsmassnahmen der Mafia zu melden,
um Schutz zu erhalten. In den Jahren 2013 und 2018 sei er sodann freiwil-
lig nach Japan zurückgekehrt. Dies sei ein starker Hinweis darauf, dass er
sich in seinem Heimatstaat nicht vom Staat verfolgt fühle und auch die Ge-
fährdungssituation bezüglich der Mafia nicht akut gewesen sei.
5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in Japan
erhalte er keine Unterstützung mehr. Arbeitslosengeld erhalte er nicht, weil
er eine Familie habe, die ihn finanziell unterstützen könne. Seine Familie
wolle ihm jedoch nicht mehr helfen. In Japan habe er weder eine Wohnung
noch Freunde. Er erhalte keine Sozialhilfe mehr und auch keine medizini-
sche Hilfe, da er nicht mehr versichert sei. Am (…) 2018 habe er nach Ja-
pan zurückkehren müssen, weil sein Bankkonto in Deutschland gesperrt
worden sei und er danach kein Geld mehr gehabt habe, um weiterhin in
Europa zu bleiben. Um sich von der Mafia zu verstecken, habe er sich bei
einem Arbeitslosenamt angemeldet, welches weit entfernt von C._______
(Ort, an welchem er Probleme mit der Mafia gehabt habe) gewesen sei.
Seine vom Sozialamt zur Verfügung gestellte Unterkunft habe sich jedoch
in der Nähe der Stadtmitte von C._______ befunden. Die Mafia hätte eines
Tages seinen Wohnort finden und ihn töten können, weshalb er keine Zeit
mehr gehabt habe. Nachdem er das Arbeitslosengeld erhalten habe, sei er
am (...) ausgereist. Bei der Polizei könne er sich nicht melden, da ihm an-
sonsten eine Ausreisesperre verhängt werden würde und er Japan nicht
mehr verlassen könnte. Weiter macht er allgemeine Ausführungen zur Ge-
sellschaft in Japan und welcher Druck zufolge der „japanischen Optimie-
rung“ entstehe. In Japan könne er nicht er selbst sein und dies mache ihn
krank. Er habe gedacht, dass er lediglich eine Einreisesperre für den EU-
Raum habe, weshalb er dieses Mal von F._______ nach Zürich geflogen
sei. Nach Frankfurt habe er nicht gewollt.
E-655/2019
Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Zu-
sammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden. In der Beschwerde werden hauptsächlich das Leben in
Japan und die Gesellschaftsstruktur geschildert. Auch wenn der Beschwer-
deführer damit Mühe hat, ist dies nicht asylrelevant. Eine Verfolgungssitu-
ation durch den japanischen Staat macht er nicht geltend. Was seine an-
geblichen Probleme mit der Mafia betrifft, ist mit der Vorinstanz einig zu
gehen, dass er bei den japanischen Behörden um Schutz ersuchen könnte.
Seine Ausführungen, es würde eine Ausreisesperre verhängt werden,
wenn er sich bei der Polizei melden würde, ist als reine Mutmassung zu
werten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die japanischen Behör-
den nicht schutzfähig und nicht schutzwillig wären und ihm bei seinen an-
geblichen Problemen mit der Mafia nicht helfen würden. Im Jahr 2018 ist
er aus finanziellen Gründen wieder nach Japan zurückgekehrt, weshalb
nicht von einer akuten Gefährdungssituation auszugehen ist. Vor diesem
Hintergrund erübrigt es sich, die geltend gemachte Verfolgung durch die
Mafia einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. In einer Gesamtwür-
digung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrele-
vant einzustufen.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-655/2019
Seite 7
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Japan ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Japan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
E-655/2019
Seite 8
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Japan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 In Japan herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und verfügt über eine gute
Schulbildung (vgl. SEM-Akten A 10 S. 6). Seine Familie lebt in Japan und
hat ihn jeweils finanziell unterstützt. Auch wenn er zu ihr keinen Kontakt
wünscht und sie ihm angeblich nicht mehr helfen will, so findet er Unter-
stützung durch das japanische Sozialsystem. Bei diesem war er bereits
angemeldet und hat zuletzt im Dezember 2018 finanzielle Hilfe erhalten
(vgl. A 15 S. 17). Seine medizinischen Probleme können auch in Japan
behandelt werden, zumal er dort bereits in Behandlung gewesen ist (letzt-
mals im Dezember 2018; vgl. A 10 S. 16). Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
E-655/2019
Seite 9
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-655/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: