Abtei lung V
E-6552/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 19. Mai 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6552/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Jahre 2000 und lebte danach während 13 Monaten zu-
sammen mit seiner Frau und seinem Cousin in B._______, Pakistan,
wo er als Schneider arbeitete. Am 17. November 2001 verliess er
Pakistan auf dem Luftweg und reiste am 18. November 2001 unter
Verwendung falscher Identitätspapiere über den Flughafen D._______
in die Schweiz ein. Am 19. November 2001 stellte er bei der
Flughafenpolizei ein Asylgesuch. Mit Verfügung des BFF vom 19.
November 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihm wurde gleichzeitig der
Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen. Mit Verfügung vom 29. November 2001 bewilligte das BFF
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies diesen an
die Empfangsstelle C._______. Am 25. November 2001 war der Be-
schwerdeführer zunächst durch die Flughafenpolizei D._______befragt
worden und am 3. Dezember 2001 erfolgte die Befragung in der
Empfangsstelle C._______, bevor am 29. Oktober 2002 die Anhörung
durch das Migrationsamt des Kantons D._______ stattfand. Dabei
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei schiitischer
Hazara und stamme aus E._______ Afghanistan. Sein Bruder sei
Mitglied bei der Wahdat-Partei gewesen, weshalb es zu Problemen mit
einem Mitglied eines anderen Stammes und Sympathisanten der
Taliban gekommen sei. Dieser habe seinen Vater und seinen Bruder
an die Taliban verraten, worauf diese im Jahre 1998 verschleppt und
ermordet worden seien. Seine beiden Schwestern seien bereits 1988
bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen und seine Mutter sei
1995 beziehungsweise 1996 von einem Auto der Taliban überfahren
und getötet worden. Im Jahre 2000 sei es zum Streit zwischen seinem
Cousin, ihm (dem Beschwerdeführer) und dem verfeindeten Stam-
mesmitglied gekommen, wobei letzterer schwer verletzt worden sei.
Aus Angst vor der Rache der Familie des Verletzten sei er mit seinem
Cousin nach Pakistan geflohen. Zusammen mit seiner Frau und sei-
nem Cousin habe er sich in B._______ niedergelassen, ohne jedoch
eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Sie hätten ein gutes Leben
geführt, zumal er und sein Cousin als Schneider Geld verdient hätten
und seine Frau als Teppichknüpferin gearbeitet habe. Nach rund einem
Jahr seien sie jedoch von der Familie des verfeindeten Stammesmit-
gliedes ausfindig gemacht und unerwartet angegriffen worden. Dabei
sei sein Cousin durch eine Kugel am Bein verletzt worden,
währenddem es ihm gelungen sei, sich über die Dächer in Sicherheit
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zu bringen. Seit jenem Zeitpunkt habe er jeglichen Kontakt zu seinem
Cousin und seiner Frau verloren. Er habe sich anschliessend während
etwa vier Nächten bei einem Freund versteckt, welcher ihn später mit
dem Schlepper bekannt gemacht habe. Schliesslich habe er seine
Frau in Pakistan zurückgelassen und sei zusammen mit dem
Schlepper in die Schweiz gereist. Er habe Angst, in seinen
Heimatstaat oder nach Pakistan zurückzukehren, da die Familie seines
Verfolgers sehr gross sei und über gute Beziehungen zu den Taliban
verfüge. Er habe die Behörden nicht um Schutz ersucht, da dies nichts
genützt hätte, zumal diese korrupt und leicht zu bestechen seien. Er
könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil von Afghanistan
niederlassen, da er als Hazara von den Taliban verfolgt werde.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Vorinstanz
verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter gleichzeitiger Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2003 lehnte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ab, verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz
Abweisung der Beschwerde.
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F.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 forderte die zuständige Instruktions-
richterin der ARK die Vorinstanz unter Fristansetzung auf, nach Kon-
sultation der zuständigen kantonalen Behörden eine Stellungnahme
zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne
von Art. 44 Abs. 3 aAsylG einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre
Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage ein. Darin führt sie aus, dass im vorliegenden Fall das Vorlie-
gen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht bejaht werden
könne, weshalb sie am angeordneten Vollzug der Wegweisung festhal-
te.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Entscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den angesichts der darin enthaltenen Widersprüche den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So
habe er insbesondere widersprüchliche Angaben zum Motiv der Ver-
schleppung und Ermordung seines Vaters und des Bruders durch die
Taliban gemacht und habe nicht schlüssig darlegen können, wie und
wann er von deren Ermordung erfahren habe. Er habe sich sodann wi-
dersprüchlich darüber geäussert, wer ihm und seiner Familie die ge-
schilderten Probleme bereitet habe. Schliesslich seien auch seine Aus-
führungen zu den Umständen seiner Flucht aus dem Heimatstaat wi-
dersprüchlich ausgefallen. Darüber hinaus seien die Vorbringen in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dar-
gelegt worden und würden damit den Eindruck vermitteln, der Be-
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schwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Zur geltend
gemachten Verfolgung durch die Taliban sei festzuhalten, dass diese
durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten ihre
Macht verloren hätten, weshalb die Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung durch dieselben zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr be-
gründet sei. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
seien somit nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2
Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende
Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei.
4.3
Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen nega-
tiven Asylentscheid gefällt hat. In den nachstehenden Erwägungen
wird auf einige Widersprüche in zentralen Punkten der Aussagen des
Beschwerdeführers sowie auf die Frage der Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgung durch die Taliban näher eingegangen.
4.4
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.5
4.5.1
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und damit seine Identität
nicht zweifelsfrei feststeht. Er hat sodann keine erkennbaren Anstren-
gungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen, ob-
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schon er sowohl anlässlich der Empfangsstellenbefragung als auch im
Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine diesbezügliche Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. A7/ S. 4 sowie A16/ S. 3
und 12 f.). Gemäss eigenen Angaben besass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat eine Identitätskarte und ist folgedessen bei den
Behörden registriert. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewe-
sen, über seine Verwandten in Belgien, welche offenbar über Kontakte
im Heimatstaat (vgl. A16/ S.23) verfügen, die Beschaffung von Identi-
tätspapieren vor Ort in die Wege zu leiten, was er jedoch nicht getan
hat. Dieses Verhalten lässt bereits gewisse Zweifel an seiner Glaub-
würdigkeit aufkommen.
4.5.2
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich in zentralen
Punkten zahlreiche unauflösbare Widersprüche. So hat er gegenüber
der Flughafenpolizei zunächst zu Protokoll gegeben, er habe in der
Gemeinde E._______ im Bezirk F._______ in der Provinz G._______
gelebt (A3/ S. 4). Diese Angaben bestätigte er – zumindest
sinngemäss – anlässlich der Empfangsstellenbefragung (vgl. A7/ S. 1).
Demgegenüber erklärte er in der kantonalen Anhörung, er stamme
aus dem Dorf E._______, Distrikt H._______, Provinz G._______(vgl.
A16/ S. 1). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts liegt das Dorf E._______ jedoch weder im
Bezirk F._______ noch im Distrikt H._______, sondern im Distrikt
I._______, Provinz G._______. Im besagten Distrikt liegt auch das
Dorf H._______. Ein Distrikt namens H._______ existiert hingegen
nicht. Der Beschwerdeführer hat sodann widersprüchliche Angaben
zur Person seines angeblichen Verfolgers und Feindes seiner Familie
gemacht. So gab er anlässlich der Befragung durch die
Flughafenpolizei zu Protokoll, sein Verfolger heisse Abdulah (vgl. A11/
S. 15), währenddem er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, dieser
heisse Mustapha (vgl. A16/ S. 18). Auf Nachfrage hin bestätigte er,
ausser mit Mustapha und den Taliban mit niemandem Probleme
gehabt zu haben (vgl. A16/ S. 20 f.). Auf Vorhalt des Widerspruchs
erklärte er sodann, er habe sowohl mit Mustapha als auch mit
Abdullah Probleme gehabt (vgl. A16/ S. 24). Schliesslich verstrickte
sich der Beschwerdeführer auch in seinen Schilderungen bezüglich
der Umstände seiner Ausreise aus Pakistan in unauflösbare Wider-
sprüche. So sagte er zunächst aus, er habe das Flugzeug in
B._______ bestiegen und sei mit einem Zwischenhalt in die Schweiz
gereist (vgl. A11/ S. 9), wohingegen er später vorbrachte, er sei über
den Flughafen von J._______ aus Pakistan ausgereist (vgl. A16/ S.
15). Bezüglich der Kosten seiner Ausreise sagte er anlässlich der
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Befragung durch die Flughafenpolizei aus, er habe dem Schlepper
6'500 Dollar bezahlt (vgl. A11/ S. 8), bevor er im Rahmen der
kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, die Reise habe U$D 8'000.--
gekostet (vgl. A16/ S. 17). Im Übrigen kann auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne diese im
Einzelnen zu wiederholen.
4.5.3 Die übrigen Vorbringen bezüglich des Ablebens der restlichen
Familienmitglieder vermögen sodann aufgrund der zeitlichen Distanz
zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise den Anforderun-
gen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen, weshalb sie als
nicht asylrelevant zu bezeichnen sind.
4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die machthabenden
Taliban hätten systematisch alle Hazara verfolgt und getötet, weshalb
sie sich aus Furcht vor den Taliban regelmässig in die Berge geflüchtet
hätten.
4.6.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend ist. Dabei ist einerseits die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen
und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andauernden Verfol-
gung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr.
2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den
Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere in Be-
zug auf die heutige Machtstellung der Taliban – ist zunächst auf die
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 zu verweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht geht infolge der damaligen Lageanalyse
und neuerer Berichte (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of Af-
ghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says
Afghan Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of
America, 27. Februar 2008) davon aus, aufgrund der militärischen
Kräfteverhältnisse könne trotz der in jüngster Vergangenheit verübten
Anschläge und weiterem Vormarsch der Taliban zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden, dass es den Taliban in nächs-
ter Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des afghanischen
Staatsgebietes im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven
Herrschaft zurück zu gewinnen. Gemäss neueren Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sind zwar zahlreiche Angriffe der vergan-
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genen Monate vor allem im Süden und Osten des Landes, aber auch
immer mehr im bisher ruhigen Norden, ehemaligen Talibankämpfern
beziehungsweise sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben; es ist er-
wiesen, dass sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakista-
nisch-afghanischen Grenze, aber zunehmend auch in anderen Regio-
nen des Landes, reorganisieren und unter anderem für zahlreiche
Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verant-
wortlich sind. Ferner haben die Taliban mit einer diesjährigen Frühjahr-
soffensive – auch auf Kabul – gedroht (vgl. UN General Assembly, The
situation in Afghanistan and its implications for international peace and
security: report of the Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722-
S/2008/159, Ziff. 18, S. 5; Terrorism Monitor, Targeting the Khyber
Pass: The Taliban's Spring Offensive, Volume 6, Ausgabe 7, 3. April
2008; Agence France-Presse, Taliban declares spring offensive in
Afghanistan, 28. März 2008; TOM COGHLAN, Taliban threaten spring
offensive on Kabul, T, letztes Update vom 29. Februar
2008, besucht am 7. April 2008; Le Monde, Les talibans sont de retour,
2. Mai 2007; Neue Zürcher Zeitung, Alarmsignale aus Afghanistan, 24.
Februar 2007). Zusammengefasst kann indessen gesagt werden, dass
zur Zeit nicht von einer Machtrückübernahme der Taliban im Sinne ei-
ner dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft auszugehen ist.
Schliesslich hat sich die Situation der Hazara nach dem Sturz der
Taliban und unter der Übergangsregierung bedeutend verbessert.
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung Afghanistans sind Hazara, die vor
allem Schiiten sind und während des Konflikts vor allem nach Iran
flüchteten. Bei den Wahlen vom September 2005 erhielten Hazara 12
Prozent aller Parlamentssitze. Aktuell liegen keine Informationen vor,
wonach Hazara heute in der Provinz Parwan gefährdet sind (vgl. Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse vom 19. September 2006).
4.6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht des Be-
schwerdeführers, als schiitischer Hazara in seinem Heimatstaat von
den Taliban systematisch verfolgt zu werden, angesichts der veränder-
ten Lage objektiv nicht mehr begründet erscheint, weshalb die ent-
sprechenden Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet werden
müssen.
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling aner-
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kannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu
Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage
in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letzt-
mals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss
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kam, dass einer Rückkehr nach Kabul unter den in EMARK 2003 Nr.
10 erwogenen strengen - individuellen - Bedingungen grundsätzlich
keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stün-
den. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in
weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter dengleichen
Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie
vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3
und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im
heutigen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Aus-
führungen im genannten Entscheid der ARK nach wie vor ihre Gültig-
keit haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Gemäss den ent-
sprechenden Erwägungen im genannten Entscheid drängt sich ange-
sichts der in Kabul herrschenden humanitären und wirtschaftlichen Si-
tuation sodann eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien auf,
wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation als massgebend erscheinen.
6.4.1.1 Gemäss UN-Angaben vom Juni 2006 zählt die Provinz
G._______ zu den Provinzen mit einem «niedrigen Sicherheitsrisiko».
Seit 2002 gingen die meisten afghanischen Rückkehrenden in die
Provinzen Kabul, Hirat, Farah und an vierter Stelle in die Provinz
G._______. Auch in der Provinz G._______ hat die Bevölkerung
jedoch kein Vertrauen in die staatlichen oder internationalen
Sicherheitskräfte und die Menschen nehmen ihre Sicherheit selbst in
die Hand. Trotz grosser Bemühungen der Regierung, die Entwaffnung
voranzutreiben und mehr Sicherheitskräfte in die Provinzen zu senden,
geben die Menschen auch in G._______ ihre Waffen nur sehr
widerwillig ab. Die medizinische Versorgung hat sich verbessert.
Hingegen gibt es auch in G._______ heute keine Arbeit. Wegen der
Nähe zu Kabul suchen die Bewohner aus G._______ Arbeit in Kabul
oder kehren erst gar nicht nach G._______ zurück.
6.4.1.2 Die schlechte Sicherheitslage sowie die verbreitete Korruption
bremsen auch die wirtschaftliche Entwicklung. Die Arbeitslosenrate
liegt bei rund 40 Prozent. Arbeitskräfte ohne oder mit geringer Ausbil-
dung finden vor allem im informellen Sektor Arbeit. Typisch für diese ist
jedoch die starke Unsicherheit und Unregelmässigkeit. Für qualifizierte
Arbeitsnehmer ist es ebenfalls schwierig, eine Anstellung zu finden,
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die Entlöhnung liegt dann jedoch meist viel höher. Der Arbeitsmarkt in
Afghanistan ist klein und stagnierend. Kabul ist seit 2001 stark ge-
wachsen. Der Bevölkerungszuwachs hat das Wachstum der Haupt-
stadt Kabul bei weitem übertroffen. Eine Verknappung des Mietraumes
sowie ein rasanter Anstieg der Mietpreise sind die Folgen. Gleichzeitig
haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren für viele
Menschen in Kabul verschlechtert. Der weitaus grösste Teil der Haus-
halte (etwa 70 Prozent des Stadtgebietes) besteht aus informellen
Siedlungen ohne rechtlichen Status. Vor allem alleinstehende Männer
haben es schwierig, in Kabul eine Wohnung zu finden. Von Wohnungs-
vermietern als potentiell gefährlich betrachtet, werden sie bei der Woh-
nungsvergabe oft ausgeschlossen.
6.4.2 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer 1975 in
K._______ geboren und aufgewachsen und hat dort zwischen 1982
und 1983 die Schule besucht. Danach hielt er sich bei seinen Eltern
auf, ohne jedoch einen Schulabschluss zu machen. Im Jahre 1989
begab er sich zu seinem Grossvater nach E._______, wo er bis zu
seiner Flucht im Jahre 2000 als Schneider gearbeitet hat (vgl. A16/ S.
14). Er hat einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in Hazarajat
sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Seit seiner
Flucht aus Afghanistan im Jahre 2000 hat er jedoch keinen Kontakt
mehr zu seinen Verwandten im Heimatstaat (vgl. A16/ S. 7).
Aufgrund der Aktenlage sowie angesichts der im Heimatstaat herr-
schenden sozioökonomischen Lage ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Kabul oder in der Provinz G._______ über
eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt. Insbesondere kann nicht ernsthaft davon ausgegangen
werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende Verwandte ihm
eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die
entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der
Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der
anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AUG zu bezeichnen. Aus den Ak-
ten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Be-
schwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichts-
punkt von Art. 83 Abs. 7 AUG bedingen würde.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach im Vollzugspunkt gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom
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19. Mai 2003 teilweise - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend
- aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM
ist sodann anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
7.
Der Beschwerdeführer ist bei gegebener Sachlage mit seinen Begeh-
ren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht
in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Dem-
entsprechend werden die Verfahrenskosten um die Hälfte ermässigt
(vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG). Für die Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen
Rechtspflege ist ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Begeh-
ren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Ak-
ten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zu-
dem war das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizie-
ren, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist und keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss
je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übrigen
Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu ver-
teilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mitteilun-
gen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezem-
ber 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist vom BFM
im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädi-
gung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die eingereichte
Kostennote im Betrage von Fr. 770.-- Parteihonorar sowie Fr. 86.30
Auslagen bestimmt. Das BFM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwer-
deführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 457.40, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Entscheides des BFF vom 19. Mai 2003 wer-
den aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 457.40, inklusive Mehrwertsteuer, auszu-
richten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Originalverfügung des BFF vom 19. Mai 2003)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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