B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6552/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (…).
E-6552/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. März 2010 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz, wurde in-
des im Rahmen des Dublin-Abkommens von Dänemark in die Schweiz
zurücküberstellt.
B.
Am 6. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung
beruft er sich auf neue Beweismittel: ein Empfehlungsschreiben eines
Anwalts vom 9. September 2011, einen Warrant of Arrest vom 19. Sep-
tember 2011, eine CD-Rom, ein Empfehlungsschreiben eines Member of
Parliament vom 1. Juli 2011. Mit diesen Beweismitteln werde seine bishe-
rige, vom BFM als nicht glaubhaft erachtete Gefährdungssituation nun
belegt. Darüber hinaus sei die Lage im Norden von Sri Lanka nach wie
vor gefährlich.
Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch an Hand (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 12. November 2012).
C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 – eröffnet am 11. Dezember 2012
– trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur Überprüfung der eingereichten Beweismittel
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu erteilen. Subeventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
E-6552/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition.
2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren,
geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 AsylG).
E-6552/2012
Seite 4
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es ge-
be Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien haltlos. Bereits im ersten Asyl-
verfahren sei festgestellt worden, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten würden. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstrati-
on für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) würde Jahre zurücklie-
gen. Auch seien aus Sri Lanka keine Fälle bekannt, wo Familienangehö-
rige von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-
lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Bru-
der sei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden. Vor diesem Hin-
tergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am
19. September 2011 mittels Haftbefehl gesucht worden sei. Sodann wür-
den die eingereichten Beweismittel lediglich in Kopie vorliegen und der
Haftbefehl sei ein amtsinternes Dokument, welches nicht ausgehändigt
werde. Bei den Empfehlungsschreiben handle es sich lediglich um private
Einschätzungen. Schliesslich sei die Dokumentationsserie über die Lage
in Sri Lanka als Beweis für ein persönliches Gefährdungsprofil nicht ge-
eignet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebotes von Treu
und Glauben. Dieses sei verletzt, wenn die Vorinstanz über ein Jahr zu-
warte, bis sie den Gebührenvorschuss einverlange und dann umgehend
auf das Gesuch nicht eintrete und gleichzeitig darauf hinweise, dass das
Eintreten von der Gebührenentrichtung abhänge.
Die Vorinstanz hat in der Zwischenverfügung vom 12. November 2012
ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen das erneute Asylgesuch
aussichtslos sei und hat gestützt auf Art. 17 Abs. 4 AsylG einen Gebüh-
renvorschuss erhoben. Damit hat sie dem Beschwerdeführer die Mög-
E-6552/2012
Seite 5
lichkeit gegeben, auf sein aussichtsloses Gesuch zurückzukommen und
auf dessen Prüfung zu verzichten. In Kenntnis über die Aussichtslosigkeit
hat der Beschwerdeführer dennoch den Gebührenvorschusses geleistet.
In der Folge trat die Vorinstanz nicht aus formellen Gründen auf das Ge-
such nicht ein, sondern gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dies zu
Recht, da nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen
für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten ist (vgl. nachstehend). Da die Vorgehensweise der Vorinstanz
somit nicht zu beanstanden ist, geht die Rüge fehl.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs in zweifacher Hinsicht gerügt.
Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, die Vorinstanz stelle den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es hätte deshalb erwartet werden
dürfen, dass sie aufgrund des eingereichten Haftbefehls im Verfolgerstaat
überprüfe, ob ein entsprechendes Verfahren hängig sei. Benötige die Vor-
instanz dazu das Original, so habe sie eine kurze Rückfrage nach dem
Verbleib des Originals vornehmen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan
habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Damit ver-
kennt der Beschwerdeführer sowohl die Tragweite des Untersuchungs-
grundsatzes als auch der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, bei der
Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG, BVGE 2011/27
E. 4.2). Einen Anspruch darauf, dass sich die Behörden bei Asylsuchen-
den von Amtes wegen nach dem Verbleib des in Kopie vorliegenden Ori-
ginaldokumentes zu erkundigen haben, vermittelt der Anspruch auf recht-
liches Gehör offensichtlich nicht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerde-
führer darin, dass die Vorinstanz, indem sie auf das Gesuch nicht einge-
treten ist, den Haftbefehl als Beweismittel nicht abgenommen habe. Dem
ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der Zwischenverfügung
sowie der angefochtenen Verfügung geäussert und geschlossen hat,
dass diesem kein Beweiswert zukomme. Im Übrigen bringt der Be-
schwerdeführer mit seinen Ausführungen blosse Kritik an der vorinstanz-
lichen Verfügung vor, welche letztlich einzig auf eine anderen Würdigung
des geltend gemachten Sachverhalts abzielt. Die Rüge ist ebenfalls un-
begründet.
6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, die Vorinstanz habe über ein
Jahr gebraucht, um über das Eintreten auf das Gesuch zu entscheiden.
E-6552/2012
Seite 6
Dies verletze das Beschleunigungsgebot und sei deshalb als willkürlich
zu bezeichnen.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG sind Nichteintretensentscheide in der Regel
innerhalb von zehn Tagen zu fällen. Bereits aus der verwendeten Formu-
lierung ergibt sich, dass die angeführte Verfahrensfrist nicht absolut gilt.
Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen
für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch
auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG statuierte Ent-
scheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5788/2010 vom 25. Januar 2012). Schliesslich ist festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer aus der vorliegenden Verfahrensdauer kein
konkreter Nachteil erwachsen ist; Entsprechendes macht er nicht geltend
und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Schliesslich ist festzustellen,
dass er die Verfügung trotz der Beschwerdefrist von fünf Tagen sachge-
recht anfechten konnte. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Verfol-
gungssituation mittels des eingereichten Haftbefehls glaubhaft gemacht.
Die Vorinstanz hat in der Zwischenverfügung und der angefochtenen Ver-
fügung dargelegt, weshalb dem Haftbefehl kein Beweiswert zukomme
und insgesamt nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden könne. Mit dem blossen Festhalten, er habe seine Ver-
folgungssituation mittels des eingereichten Haftbefehls glaubhaft ge-
macht, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Unter anderem legt er im Zu-
sammenhang mit dem Haftbefehl nicht dar, weshalb und unter welchen
Umständen er in den Besitz eines amtsinternen Dokumentes gekommen
sein will. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden. Damit liegen keine Hinweise vor, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen. Die
Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
E-6552/2012
Seite 7
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE
2009/28 E. 9.3.1).
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Jaffna sei
nicht zumutbar. Er gehöre der Risikogruppe jener an, welche wegen ei-
nes nahen Verwandten (vorliegend seines Bruders) in den Zusammen-
hang mit der LTTE gebracht werde.
E-6552/2012
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas,
insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist.
Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet
unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Voll-
zug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorge-
nommen werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, District Jaffna, Nordpro-
vinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung
dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.
Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Entgegen seiner Ansicht erfüllt er of-
fensichtlich keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile. Wei-
tergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann. Daran vermögen auch die eingereichten Medien-
Auszüge nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Der Beschwerdeführen verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6552/2012
Seite 9
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6552/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: