B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6552/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. August 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am
2. September 2016 wurde er zu seinen Personalien befragt (nachfolgend
Erstbefragung). Am 7. September 2016 fand das beratende Vorgespräch
und am 4. Oktober 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) in
Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Hierbei machte er
im Wesentlichen geltend, er habe im Dezember 2011 an einem Wettbe-
werb im Radio mitgemacht, wo er sich für einen neuen, ehrlichen Präsi-
denten Russlands ausgesprochen habe. Hierauf sei es seit Frühjahr 2012
zu seltsamen Anrufen gekommen, er sei auch nachts von Hinten auf den
Kopf geschlagen worden. Im Jahr 2012 oder 2013 sei er von der Polizei
festgenommen worden, wobei er mit Hilfe eines Bekannten beim Innenmi-
nisterium wieder freigelassen worden sei. Im März 2016 sei er zum letzten
Mal von einem Unbekannten angegriffen worden, woraufhin er im Mai 2016
legal mit seinem Reisepass und einem Touristenvisum ausgereist sei.
Nach seiner Rückkehr sei er im Juni 2016 von Polizisten festgenommen
worden, habe jedoch der Polizei entkommen können und sich daraufhin
bei Bekannten versteckt, bevor er über Weissrussland erneut ausgereist
sei.
B.
Am 11. Oktober 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 11. Okto-
ber 2016 reichte dieser über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme ein
und führte aus, er akzeptiere den Entscheidentwurf nicht. Es möge sein,
dass seine Geschichte für Schweizer Ohren unplausibel klinge, er habe
jedoch die vollumfängliche Wahrheit gesagt.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Am 13. Oktober 2016 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers, sie habe das Mandat niedergelegt.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Passkopie einer Schweizerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragte, es sei der Vollzug gestützt auf Art. 8
EMRK zu sistieren und die Sache dem Migrationsamt des Kantons Zürich
zu überweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38
TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Die Beschwerde beantragt die Sistierung und Überweisung des Ver-
fahrens. Aus nachstehenden Gründen ist eine Aussetzung nicht angezeigt
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(Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 BZP) und eine Überweisung scheidet aus, weil
das kantonale Migrationsamt für das Asylverfahren nicht zuständig ist. Die
prozessualen Anträge sind abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz kommt zutreffend zum Schluss, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Indem dieser auf Beschwerdeebene
hiergegen nichts einwendet, bestätigt er selbst die Richtigkeit dieser
Schlussfolgerung. So hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftma-
chens auch nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich
begründet, weshalb die Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft aus-
gefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf diese zu verwei-
sen. Hinzu kommt, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammen-
hang zwischen dem Ursprung der Probleme im Dezember 2011 und den
Ausreisen im Jahr 2016 fehlt, womit den Vorbringen ohnehin der Boden
entzogen ist. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt; es berücksichtig dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom SEM angeordnete Wegwei-
sung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende
Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbe-
hörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat
und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hin-
weis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige eine Schweizerin zu
heiraten. Als Beleg legt er eine Passkopie einer Schweizerin der Be-
schwerde bei. Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Pra-
xis (Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und
D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch
auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt
somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf
Art. 8 EMRK und führt aus, er lebe seit 6. Juli 2016 in einer festen Bezie-
hung mit einer Schweizerin.
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der
Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein-
schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143
E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genü-
gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht
(BGE 135 I 143 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist seit 28. August 2016 im schweizerischen Asyl-
verfahren und nach eigenen Angaben zwei Monate zuvor in die Schweiz
eingereist. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. September 2016 zu
einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz, erwähnte er die Schweize-
rin mit keinem Wort und sagte nur, er wolle gerne in der Schweiz bleiben
(SEM-Akten, A15, S. 2). In der Erstbefragung gab er an, keine Bezugsper-
sonen in der Schweiz zu haben und nannte auch hier die Schweizerin nicht
(SEM-Akten, A11, S. 3 und S. 5). Sodann erwähnte er die Schweizerin
selbst am 4. Oktober 2016 (Zweitbefragung) nicht und verneinte auf expli-
zite Nachfrage Verwandte oder Freunde ausserhalb Russlands zu haben
(SEM-Akten, A25, S. 4). Hinzu kommt, dass er gemäss Akten erst im Ok-
tober an die Adresse der Schweizerin gezogen ist (SEM-Akten, A31, S. 10,
A32 und A33). Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht von einer tat-
sächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen
werden. Sodann stellt der Vollzug der Wegweisung auch keinen unzuläs-
sigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) dar. Die
Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt nicht zwingend die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus (Art. 62 ff. der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Be-
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schwerdeführer kann demnach das Ehevorbereitungsverfahren im Aus-
land abwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kanto-
nalen Behörden wenden, die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung ge-
währen können. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Die ältere Schädelfraktur sowie die Kopf- und Rückenschmerzen ver-
mögen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern
(z. B. SEM-Akten, A28, S. 2).
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: