B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6552/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 5. Juli 2017 und
gelangte am 15. August 2017 in die Schweiz, wo er tags darauf im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Für den
weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde der Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Test-
phasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien
und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Anlässlich die-
ser Befragung reichte er seine syrische Identitätskarte (im Original) zu den
vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 ging beim SEM eine vom Beschwerde-
führer unterzeichnete Vollmacht für die von ihm mandatierte Rechtsvertre-
tung ein.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2017 und am 27. Oktober
2017 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei führte er im
Wesentlichen aus, er sei in C._______, Distrikt Derik, Provinz Al-Hasaka,
geboren. Mit sechs oder sieben Jahren sei er nach Damaskus zu seinen
Eltern nachgezogen, wo er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht
habe. Danach habe er gearbeitet und dabei diverse Tätigkeiten ausgeübt.
Ab dem Jahr 2007 sei er als kurdischer Sänger tätig gewesen und habe
damit seinen Lebensunterhalt verdient. Als 19-jähriger sei er militärisch
ausgehoben worden. Er habe ein Jahr und neun Monate Militärdienst ge-
leistet. Danach habe er sich wieder seiner Karriere als Sänger gewidmet.
Er sei hauptsächlich an Hochzeiten und an Newroz-Feierlichkeiten aufge-
treten, wo er jeweils patriotische (kurdische) Lieder gesungen habe. Im Ap-
ril 2011 sei er an einer privaten Feier in Damaskus aufgetreten und habe
kurdische Freiheitslieder gesungen. Noch während seines Auftrittes sei er
deswegen von zwei Staatsbeamten festgenommen, gewaltsam in ein
Fahrzeug gezerrt und in ein Gefängnis verbracht worden. Nach der Haft-
entlassung sei er wieder zu seinen Eltern nach Damaskus, wo er bis 2014
gelebt habe.
E-6552/2017
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Unter dem Vorwand, dass er Reservistendienst leisten müsse, sei er vom
syrischen Regime im Jahr 2014 gesucht worden. In Tat und Wahrheit habe
man ihn aber gesucht, weil er patriotische (kurdische) Lieder geschrieben
und diese verbreitet habe. Er habe sich deshalb nicht mehr getraut, aus
dem Haus zu gehen. Im März 2015 sei es ihm gelungen, nach C._______
zu flüchten. Seiner Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern) sei bereits zuvor die
Flucht dorthin gelungen. Im kurdisch kontrollierten C._______ habe er wie-
der als Sänger gearbeitet. Er sei oft in den Irak gereist, um an Hochzeiten
und anderen Feierlichkeiten aufzutreten. Im Jahr 2016 habe sein Vater
dann aber eine Mitteilung erhalten, wonach er – der Beschwerdeführer –
aufgefordert worden sei, in den Reservistendienst einzutreten. Nachdem
es ihm gelungen sei, einen Schlepper zu organisieren, sei er deshalb im
August 2017 illegal aus Syrien ausgereist. Seine Familie habe er in
C._______ zurückgelassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein
syrisches Militärdienst- und Familienbüchlein sowie Printscreens mit Face-
book-Einträgen, welche seine Tätigkeit als Sänger belegen sollten, zu den
Akten.
E.
Mit Schreiben vom 6. November 2017 liess das SEM dem Beschwerdefüh-
rer einen Entwurf seines teilweise ablehnenden Asylentscheides zukom-
men, zu welchem er gleichentags Stellung nahm.
F.
Mit Verfügung vom 8. November 2017, gleichentags eröffnet, stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Es lehnte sein Asylgesuch gleichwohl ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit schob es indes den Vollzug der
Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz an.
G.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 teilte die vom Beschwerdeführer man-
datierte Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandat niedergelegt
werde.
H.
Mit Eingabe vom 18. November 2017 (Datum Poststempel: 20. November
2017) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner syrischen Identitätskarte (inklusive Übersetzung) sowie zwei Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Syrien: Mobilisierung in die
syrische Armee“, Auskunft vom 28. März 2015; „Zwangsrekrutierung,
Wehrdienstentzug, Desertion“, Auskunft vom 23. März 2017) zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Ver-
nehmlassung innert Frist ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Replik vom 8. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung. Als weitere Beweismittel reichte er zwei Zei-
tungsartikel zu den Beschwerdeakten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegründung und der Tatsache, dass das SEM in
seiner Verfügung vom 8. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers bejaht und wegen Unzulässigkeit (Dispositivziffer 4)
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist –
entgegen der Formulierung der Beschwerdebegehren – davon auszuge-
hen, dass nicht die gesamte Verfügung des SEM, sondern lediglich die Zif-
fern 2 und 3 des Dispositivs angefochten werden. Der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens beschränkt sich mithin auf die Fragen des Asyls
und der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch die Ausreise oder durch ein Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, füh-
ren jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er auf-
grund seiner Tätigkeit als Sänger vom syrischen Regime verfolgt worden
sei. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerde-
führers zur angeblichen Verfolgung in wesentlichen Punkten nicht plausi-
bel, unsubstantiiert, widersprüchlich und zudem oberflächlich ausgefallen
seien. So habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wieso zwei
Staatsbeamte auf einem privaten Fest just in dem Moment erschienen
seien, als er nach einstündigem Konzert kurdische Freiheitslieder ange-
stimmt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich
nach diesem Vorfall und wegen der Veröffentlichung kurdischer Freiheits-
lieder ab April 2011 bis zu seiner Ausreise aus Damaskus im März 2015
vor den syrischen Behörden habe verstecken müssen. Gleichzeitig habe
er aber angegeben, dass er in diesem Zeitraum nie von den syrischen Be-
hörden aufgesucht worden sei. Da er seit dem Kindesalter an der gleichen
Adresse in Damaskus gelebt habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass we-
der er als vermeintlich politisch Verfolgter noch seine Eltern oder Ge-
schwister in diesem Zeitraum von den Behörden behelligt worden seien.
Vor dem Hintergrund, dass er 2012 seine Eheschliessung auf einem syri-
schen Zivilstandsamt habe registrieren lassen, würden seine Angaben
noch weniger plausibel erscheinen. Einerseits sei den syrischen Behörden
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seine Adresse damit spätestens ab 2012 bekannt gewesen. Andererseits
sei es unverständlich, dass sich eine gesuchte Person, die sich versteckt
halte, freiwillig bei den Behörden melde. Weiter habe er nicht nachvollzieh-
bar erklären können, weshalb er sich nicht schon früher ins Ausland oder
in den kurdischen Teil Syriens abgesetzt habe. Bei einer tatsächlichen Ver-
folgung durch das syrische Regime wäre zu erwarten gewesen, dass er
mithilfe von Freunden und Familienangehörigen bereits früher eine Aus-
reise hätte organisieren können.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Einberufung
in den Reservistendienst befand das SEM als wenig überzeugend, weil der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, wann er in den
Dienst einberufen worden sei oder wie die Einberufung genau abgelaufen
sei. Hinzu komme, dass er sich eigenen Angaben zufolge 2015 in Derik
eine neue syrische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Es sei schwer
verständlich, dass er sich trotz Einberufungsbefehl problemlos und ohne
Furcht auf ein syrisches Amt begeben habe, um sich seine Identitätskarte
ersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, dass
es sich bei der entsprechenden Amtsstelle um ein Rekrutierungsbüro ge-
handelt habe. Gemäss Informationen des SEM gebe es seit 2012 in Derik
jedoch kein Rekrutierungsbüro mehr. Weiter sei unverständlich, dass er
2016 überhaupt aus der Reserve einberufen worden sei, weil die machtha-
bende YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten)
Kämpfer für die eigene Armee rekrutiere und dem syrischen Regime allen-
falls bei der Einberufung von arabischstämmigen Männern helfe.
Es sei in Anbetracht der geltend gemachten Verfolgung durch das syrische
Regime aufgrund der künstlerischen Tätigkeit und der Wehrdienstverwei-
gerung weiter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Dutzende
Male in den Irak gereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei.
Im Weiteren prüfte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
illegale Ausreise aus Syrien auf ihre Asylrelevanz hin. Es kam diesbezüg-
lich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seines spezifi-
schen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe,
weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regie-
rungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer habe
folglich eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien asyl-
relevante Nachteile zu erleiden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfülle. Da ihm aber nicht geglaubt werden könne, dass
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er bereits vor seiner Ausreise aus Syrien zu einer militärischen Dienstleis-
tung aufgeboten oder anderweitig verfolgt worden sei, sei die relevante Be-
drohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden. Gestützt
auf Art. 54 AsylG verweigerte das SEM deshalb die Gewährung von Asyl.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er macht zunächst gel-
tend, dass während der Befragungen nicht richtig und vollständig bezie-
hungsweise nicht präzise übersetzt worden sei, was auf Verständigungs-
schwierigkeiten zwischen ihm und dem jeweils in der Befragung anwesen-
den Dolmetscher zurückzuführen sei. Der Entscheid des SEM würde so-
dann auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen beru-
hen. Er habe angegeben, seit dem 15. Lebensjahr – und nicht seit dem
Jahr 2015 – die syrische Identitätskarte zu besitzen. Identitätskarten seine
von Zivilstandsämtern und nicht von Rekrutierungsämtern ausgestellt wor-
den. Während der Zeit der Militärdienstleistung würden diese beim jeweili-
gen Rekrutierungsamt hinterlegt. In der Schweiz und in Europa hätten alle
kurdischen Sänger und Musiker Asyl erhalten, weil sie durch ihre Arbeit
grossen Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Alleine der Umstand, dass
jemand auf Kurdisch singe, führe zu einer Verfolgung und Bestrafung. Der
Beschwerdeführer verwies hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4731/2009 vom 20. April 2011, wonach die syrischen Sicher-
heitsdienste nicht nur gegen Mitglieder kurdischer politischer Parteien,
sondern auch gegen künstlerische Gruppen vorgehen würden. Es sei wei-
ter eine Tatsache, dass er sich nur durch Flucht dem Reservistendienst
habe entziehen können. Deserteure und Personen, die sich dem Militär-
dienst entziehen, würden inhaftiert und verurteilt werden. In der Haft
komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr
nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Seit Herbst 2014 habe
das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Ar-
mee für Rekruten, Reservisten und Refraktären zudem intensiviert. Er
habe sich – wie viele andere syrische Männer – nicht bei den Behörden
gemeldet, weil er sicher gewesen sei, dass er rekrutiert werden würde. Da-
vor habe er grosse Angst gehabt. Ferner habe das syrische Parlament am
10. November 2017 einen Gesetzesartikel revidiert und weitere Massnah-
men und Sanktionen gegen Militärdienstverweigerer beschlossen. Nebst
einer hohen Busse sei auch ein Jahr Gefängnis vorgesehen.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Stand-
punkt fest. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verständi-
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gungsschwierigkeiten während den Befragungen merkte es an, dass we-
der der Beschwerdeführer noch seine damalige Rechtsvertretung die Dol-
metscherleistungen kritisiert hätten. Ausserdem habe der Beschwerdefüh-
rer die Richtigkeit der Angaben im Protokoll bestätigt.
5.4 Replizierend wendete der Beschwerdeführer dagegen ein, dass Über-
setzungsfehler gleichwohl nicht ausgeschlossen werden könnten. Die vom
SEM beigezogenen Dolmetscher würden oft in Kritik geraten, da sie über
keine ausreichende Ausbildung verfügen würden. Nicht überall werde das-
selbe Kurdisch gesprochen. Es gebe teilweise grosse Unterschiede zwi-
schen den einzelnen Dialekten. Dazu legte er seiner Eingabe zwei Zeitung-
artikel bei.
Schliesslich merkte er an, dass das SEM sich nicht zu den Massnahmen,
welche die syrische Regierung gegen Wehrdienstpflichtige beschlossen
habe, geäussert habe.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu Recht als
nicht glaubhaft befunden hat, soweit diese die Verfolgung im Zusammen-
hang mit seiner künstlerischen Tätigkeit als Sänger betreffen.
6.1 Zunächst fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Lage war, die geltend gemachte Verfolgung im Rahmen
eines freien Berichts ausführlich zu schildern (A17/31, F177, F179, F181,
F183 f., F206). Auf die gestellten Fragen reagierte er sodann ausweichend
(A17/31, F186, F193, F202, F222, F242; A22/25, F35 f., F38 f., F159).
6.2 Mit dem SEM ist sodann festzustellen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers in zentralen Punkten nicht plausibel, weitestgehend un-
substantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind.
6.2.1 So ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb auf einem privaten
Fest, auf welchem der Beschwerdeführer als Sänger auftritt, genau in dem
Moment, in dem er nach einstündigem Konzert kurdische Freiheitslieder
einstimmt, zwei Staatsbeamte aufgetaucht sein sollen (A17/31, F184;
A22/25, F153, F160). Die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers,
wonach das Fest auf dem Dach eines Gebäudes stattgefunden habe und
ihn vermutlich ein Araber gehört und verraten habe (A22/25, F162), über-
zeugt jedenfalls nicht.
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Seite 10
6.2.2 Sodann war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die angebliche
Verhaftung im April 2011 anschaulich und glaubhaft zu schildern. So konnte
er beispielsweise zu den beiden Staatsbeamten, welche ihn verhaftet ha-
ben sollen, nur sehr spärliche Angaben machen, erklärte er hierzu doch
lediglich, diese seien in zivil bekleidet gewesen (A17/31, F187). Die Beam-
ten sollen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sodann auf ihn
zugegangen und mit ihm gesprochen haben (A17/31, F187). Über den In-
halt dieser angeblichen Unterhaltung machte der Beschwerdeführer hinge-
gen keine Angaben. Auch beschrieb er beispielsweise die Reaktionen der
Gäste, welche bei der Verhaftung zugegen gewesen sein sollen, lediglich
in pauschaler Weise, indem er hierzu ausführte, diese seien verärgert ge-
wesen (A17/31, F192).
6.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur einwöchigen Inhaftierung
vermitteln sodann nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich
selbst erlebt hat. So konnte er beispielsweise zum Ort, an welchem er fest-
gehalten worden sein soll, zum Gefängnisalltag, zu den Haftbedingungen,
zu seiner Zelle, zu den Verhören oder zu den Folterhandlungen keine de-
zidierten Angaben machen (A17/31, F183, F184, F187, F194, F198-F202).
Auch Beschreibungen der eigenen Gefühle und Emotionen, welche insbe-
sondere im Zusammenhang mit dem einschneidendsten Erlebnis, nament-
lich der geltend gemachten Folter, zu erwarten gewesen wären, fehlen wei-
testgehend.
6.2.4 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwer-
deführers ergeben sich in Bezug auf seine Ausführungen, welche die Zeit
nach der Haftentlassung bis zu seiner Flucht nach C._______ betreffen.
So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich nach seiner Haft-
entlassung im April 2011 bis Ende 2014 in der Wohnung seiner Eltern in
Damaskus aufgehalten und während dieser Zeit keine Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt (A17/31, F206, F210). An anderer Stelle führte
er demgegenüber aus, er habe sich während dieser Zeit wegen des syri-
schen Regimes nicht mehr aus dem Haus begeben (A22/25, F35, F60), er
sei wegen seiner Tätigkeit als Sänger gesucht worden (A22/25, F48 f.). Als
er damit konfrontiert wurde, dass es unverständlich sei, wenn er einerseits
ausführe, er habe nicht mehr aus dem Haus gehen dürfen, andererseits
aber erkläre, dass er seitens der syrischen Behörden nicht mehr behelligt
worden sei, führte er aus, er habe ein Nationallied über die Peschmerga
geschrieben und sei deshalb wieder in den Fokus der syrischen Behörden
geraten (A22/25, F64). Auf Vorhalt, dass er doch nie von den Behörden
kontaktiert worden sei und entsprechend nicht habe wissen können, dass
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Seite 11
er in den Fokus der Behörden geraten sei, erklärte er weiter, er habe von
seinen Freunden via Facebook, Messenger und anderen Kanälen davon
erfahren (A22/25, F65). Diese Erklärung überzeugt vorliegend nicht und
muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwer-
deführer an anderer Stelle ausführte, das Regime sei wieder auf ihn auf-
merksam geworden, weil er nationale Lieder geschrieben und diese in Da-
maskus (selbst) verteilt habe (A17/31, F213 f.). Auch die weitere Behaup-
tung, die Behörden hätten ihn nie in der Wohnung der Eltern aufgesucht,
weil sie nicht gewusst hätten, wo er wohne (A22/25, F67), entbehrt jegli-
cher Logik. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Haftentlassung im
April 2011 bis kurz vor seiner Ausreise aus Damaskus im März 2015, mithin
über vier Jahre zuhause und damit an seiner offiziellen Wohnadresse auf
(A22/25, F56). Wären die syrischen Behörden tatsächlich an seiner Person
interessiert gewesen, so hätten sie den Beschwerdeführer mit Sicherheit
an seinem Wohnort aufgesucht. Nachdem der Beschwerdeführer aber
selbst zu Protokoll gab, dass er im genannten Zeitraum nie behelligt wor-
den sei, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden nicht
gesucht wurde.
6.3 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf weitere – im Übrigen zahlreich vorhandene – Unglaubhaftigkeit-
selemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Be-
zeichnenderweise hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwä-
gungen in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen, führt
er doch pauschal aus, seine Ausführungen seien realistisch, plausibel und
damit glaubhaft gewesen (Beschwerde, S. 4). Soweit er jedenfalls geltend
macht, es hätten in den Befragungen Verständigungsprobleme zwischen
ihm und den anwesenden Dolmetschern bestanden, weshalb es zu Miss-
verständnissen und fehlerhaften Übersetzungen gekommen sei, ist er da-
mit nicht zu hören. Weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende
Rechtsvertreterin machten während den Befragungen entsprechende Ver-
ständigungsprobleme geltend. Im Gegenteil erklärte der Beschwerdeführer
auf Nachfrage, dass er den Dolmetscher gut verstehe (A17/31, S. 1;
A22/25, S. 1). Auch war er im Rahmen der Rückübersetzung ohne weiteres
in der Lage, Korrekturen anzubringen (A17/31, S. 31; A22/25, S. 25). In
den Protokollen finden sich sodann keine Hinweise, wonach entspre-
chende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Nach erfolgter Rück-
übersetzung bestätigte der Beschwerdeführer den Inhalt der Protokolle
schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A4/11, S. 8; A15/15,
S. 14). Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung
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Seite 12
des Bundesverwaltungsgerichts weiter vorbringt, er sei bei einer Rückkehr
nach Syrien schon allein wegen des Umstandes, dass er ein kurdischer
Sänger sei, an Leib und Leben gefährdet, ist Folgendes festzustellen:
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er
wegen seiner Tätigkeit als kurdischer Sänger in den Fokus der syrischen
Behörden geraten ist, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
er im Falle der Wiedereinreise wegen eben dieser Tätigkeit in absehbarer
Zeit durch die syrischen Behörden gezielt behelligt würde.
An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel, namentlich die Printscreens seines Facebook-Kontos,
nichts, bilden diese doch keinen Nachweis dafür, dass er wegen seiner
künstlerischen Tätigkeit in den Fokus der syrischen Behörden geraten und
deswegen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
7.
An der Absolvierung des ordentlichen Militärdienstes und den Status des
Beschwerdeführers als Reservist hat das SEM nicht gezweifelt. Hingegen
hat es seine Vorbringen, wonach er vor seiner Ausreise aus Syrien zum
Reservedienst aufgeboten worden sein soll, zu Recht und mit zutreffender
und ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft befunden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfü-
gung, Ziff. 2 und 3, S. 4 f.).
7.1 Dass der Beschwerdeführer 2014 in den Reservistendienst einberufen
worden sein soll, ist schon deshalb anzuzweifeln, weil er sich zunächst
selbst dahingehend äusserte, dass die Einberufung im Jahr 2014 nur ein
Vorwand gewesen sei, er tatsächlich aber wegen seiner künstlerischen Tä-
tigkeit gesucht worden sei (A17/31, F211 f.). Wie vorstehend dargelegt, ist
es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, eine persönliche Verfol-
gung aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Dass
die syrischen Behörden ihn unter dem angegebenen Vorwand gesucht ha-
ben sollen, erweist sich schon deshalb als unwahrscheinlich.
7.2 Aufgrund der vagen und äusserst verwirrenden Aussagen des Be-
schwerdeführers bleibt auch unklar, wie oft, wann und unter welchen Um-
ständen er in den Reservistendienst einberufen worden sein soll. So war
der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, einen genaueren
Zeitpunkt, als sein Vater angeblich den Marschbefehl erhalten haben soll,
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Seite 13
zu benennen. Dies erstaunt, zumal der Befehl nur kurze Zeit nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers übergeben worden sein soll (A17/31, F294
f.).
7.3 Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keinen Ein-
zug in den Reservistendienst zu befürchten hatte, zeigt sich schliesslich im
Umstand, dass er ab 2014 mehrmals aus Syrien ausreiste, um im Irak als
Künstler aufzutreten, und trotz der angeblichen Furcht wieder nach
C._______ und damit nach Syrien zurückkehrte (A22/25, F110-117, F120).
Der Beschwerdeführer konnte weder in den Befragungen noch in seiner
Beschwerdeeingabe eine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb er im-
mer wieder nach Syrien zurückkehrte (A17/31, F246-F251; A22/25, F119-
135).
7.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Einzug in den Reservisten-
dienst gedroht hätte, wäre dieser praxisgemäss nicht als asylrechtlich re-
levante Verfolgung zu qualifizieren. Beim Militärdienst handelt es sich um
eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Dar-
über hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird
dies dann angenommen, wenn ein Refraktär oder Reservist, welcher der
kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt
und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (a.a.O. E. 6.7.3). Im vorlie-
genden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der
Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber – gestützt auf
die Aktenlage – keiner oppositionell aktiven Familie. Die geltend gemach-
ten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund seiner Tätigkeit als
kurdischer Sänger sind, wie bereits oben ausgeführt, ohnehin als unglaub-
haft zu erachten.
7.5 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in den Reservistendienst
einberufen wurde und er damit nicht als Wehrdienstverweigerer gilt, ist auf
seine Äusserung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Familienangehö-
rigen eines Wehrdienstverweigerers ebenfalls mit einer Bestrafung zu
rechnen hätten, nicht näher einzugehen. Mit seinen allgemeinen Ausfüh-
rungen zum Wehrdienst in Syrien vermag der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E-6552/2017
Seite 14
8.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, als aufgebotener Reservist gelte
er durch seine illegale Ausreise als Wehrdienstverweigerer, weshalb er im
Falle einer Rückkehr nach Syrien schwerwiegende Strafen zu befürchten
hätte, macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Da das SEM die illegale Ausreise und das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe bejaht und demzufolge die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu. Es kann auf die Verfügung des SEM (E. 5) verwiesen werden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Die Asylgewährung wurde dem-
nach zu Recht abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. November 2017 infolge Unzu-
lässigkeit (Dispositivziffer 4) des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Mit
dem vorläufigen Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
E-6552/2017
Seite 15
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 wurde
ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten
ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse
auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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