B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6553/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2018 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Ein gleichentags erfolgter Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 4. April 2016 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte.
A.b
Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zur Person (BzP) befragt.
A.c
Abklärungen der Vorinstanz bei den deutschen Behörden ergaben, dass
der Beschwerdeführer am 10. April 2017 in Deutschland als Flüchtling an-
erkannt worden war.
A.d
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 mit, da er in
Deutschland als Flüchtling anerkannt sei, beabsichtige sie, auf sein Asyl-
gesuch nicht einzutreten und ihn nach Deutschland wegzuweisen. Dazu
gewährte sie ihm das rechtliche Gehör.
A.e
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 wandte der Beschwerdeführer dagegen
ein, er könne nicht nach Deutschland zurück. Obwohl er noch minderjährig
gewesen sei, habe er nie einen Vormund erhalten und sei gezwungen ge-
wesen, mit Erwachsenen in einem Lager zusammenzuleben. Im Heim in
C._______ sei er von muslimischen Mitbewohnern aufgefordert worden,
Muslim zu werden. Aus all diesen Gründen habe er psychische Probleme.
Zwischenzeitlich sei er zum Christentum konvertiert. Er befürchte
schlimmste Folgen, falls seine Verwandtschaft und sein jesidischer Be-
kanntenkreis von seiner Konversion erfahren würden.
A.f
Am 16. Juli 2018 ersuchte die Vorinstanz um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers. Am 23. Juli 2018 stimmten die deutschen Behörden der
Rücküberstellung des Beschwerdeführers zu (SEM-act. A23/1).
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte
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sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Sodann
beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-4860/2018 vom
5. September 2018 abgewiesen wurde.
D.
Gemäss eigenen Angaben kehrte der Beschwerdeführer danach selbstän-
dig nach Deutschland zurück.
E.
E.a Am 1. Oktober 2018 stellte er im EVZ D._______ mündlich erneut ein
Asylgesuch, wonach ihm beschieden wurde, da er bereits ein Asylverfah-
ren durchlaufen habe, habe er sein Gesuch schriftlich und begründet ein-
zureichen.
E.b Am 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein Asyl-
gesuch ein und brachte darin vor, in Deutschland sei ihm gesagt worden,
er müsse in den Irak zurückkehren. In C._______ sei er obdachlos gewe-
sen und habe nicht mehr weiter gewusst.
F.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 das
rechtliche Gehör dazu, dass er in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei
und sie daher beabsichtige, auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG nicht einzutreten und ihn nach Deutschland wegzuweisen.
G.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er
sei in Deutschland nicht mehr als Flüchtling anerkannt. Er erhalte dort
keine Hilfe mehr und ihm sei gedroht worden, ihn in den Irak zurückzu-
schaffen. Er habe aus Deutschland fliehen müssen, da ihn seine syrischen
Mitbewohner bedroht und der syrischen Gemeinschaft in Deutschland mit-
geteilt hätten, dass er ursprünglich Jeside gewesen sei. Er sei daher weder
in C._______ noch im übrigen Deutschland sicher. Sein Recht auf Aufent-
halt in Deutschland sei gestrichen worden, weil er vor den Syrern aus der
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Unterkunft geflohen sei. Ferner könne er auch nicht nach C._______ zu-
rückkehren, da er in der Zwischenzeit Christ geworden sei und sich in der
Schweiz habe taufen lassen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sehe
keine Chance in Deutschland und würde sich vorher umbringen, als zu-
rückzukehren.
H.
Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 14. November 2018 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie fest, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach
Deutschland zurückgeführt werden könne. Sie beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten aus und erhob eine Gebühr.
I.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren.
J.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 21. November 2018 bei Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
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Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, wird eine Er-
weiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die
entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er
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in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammen-
hang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestim-
mung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in
der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer
nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer
könne nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 10. April 2017 als
Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 23. Juli 2018 zugestimmt
haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1.1 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem 10. April 2017
in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur
Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Deutsch-
land ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. De-
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zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, dass Deutschland seine aus diesen Konventionen
entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.
7.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland vorliegen
würden. Aus den Akten gehe unmissverständlich hervor, dass er in
Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei und die deutschen Be-
hörden dem Rückübernahmeersuchen am 23. Juli 2018 zugestimmt hät-
ten. Ferner sei es aufgrund seiner unkontrollierten Abreise nicht möglich
gewesen, die deutschen Behörden – den Transfermodalitäten entspre-
chend – über seine Überstellung zu informieren. Die für ihn zuständige Be-
hörde habe daher nicht über seine Ankunft in Kenntnis gesetzt werden kön-
nen. Aktuell sei das Migrationsamt des Kantons E._______ für seine Über-
stellung zuständig und werde die deutschen Behörden zum gegebenen
Zeitpunkt über seine Überstellung in Kenntnis setzen, so dass die zustän-
dige Behörde in Deutschland informiert und die Überführung organisiert
werden könne.
7.1.3 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, was die Bedrohungen durch
Drittpersonen in Deutschland anbelange, lägen keine Hinweise vor, dass
die deutschen Behörden nicht willens oder fähig wären, dem Beschwerde-
führer staatlichen Schutz zu gewähren. Deutschland sei ein Rechtstaat mit
funktionierender Polizeibehörde. Sollte er bei seiner Rückkehr erneut be-
droht werden, sei er gehalten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen
zu wenden.
7.1.4 Das Gericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an. Es
liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Deutschland einer völkerrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht
ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-
Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese
Vermutung umzustossen.
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7.2.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, Deutsch-
land habe die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) umge-
setzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationa-
lem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie Zugang zu Wohn-
raum und Beschäftigung regle. Damit würden dem Beschwerdeführer nö-
tigenfalls einklagbare Ansprüche zustehen. Da er als Flüchtling anerkannt
sei, stünden ihm ferner alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention (Gleich-
behandlung mit deutschen Bürgern etwa beim Zugang zu Gerichten, Er-
werbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Sicherheit) zu. Es lägen keine Hin-
weise dafür vor, dass sich Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde.
Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist zumutbar.
7.3 Nachdem die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt haben, erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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