Abtei lung V
E-6555/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kamerun,
c/o zur Zeit im Transit des Flughafens Zürich,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6555/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2009 von Douala auf
dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und sich hier mit einem
französischen Reisepass auswies, welches Dokument im Rahmen der
durchgeführten Ausweisprüfung als missbräuchlich verwendet qualifi-
ziert wurde, da es auf eine andere Identität lautet und ein anderes
Foto beinhaltet,
dass der Beschwerdeführer, konfrontiert mit der grenzpolizeilichen Ab-
sicht einer Rückführung nach Kamerun, am 29. September 2009 am
Flughafen ein Asylgesuch stellte und das Mandat des rubrizierten
Rechtsvertreters anzeigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2009 dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die
Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Okto-
ber 2009 sowie der Anhörung vom 6. Oktober 2009 zu den Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus Yaoundé stamme und dort zusammen mit seinen Gross-
müttern gelebt und die Schulen bis zum Gymnasium besucht habe,
wogegen seine mit einem Schweizer verheiratete Mutter beziehungs-
weise Tante und seine Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister
seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnten,
dass sich ein vor wenigen Jahren beabsichtigter Nachzug in die
Schweiz zerschlagen habe,
dass er homosexuell veranlagt sei und seit August 2007 eine intensive
Beziehung mit seinem einzigen Freund gehabt habe, mit dem er im Ja-
nuar 2008 ein einziges Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe,
dass Homosexualität in Kamerun verboten sei,
dass er am 12. März 2008 erstmals vom Onkel seines Freundes – ein
bei den Behörden einflussreicher Oberstleutnant der Armee – des
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Missbrauchs seines Neffen beschuldigt, bedroht und zur Abstandnah-
me von dieser Beziehung angehalten worden sei,
dass am 19. März 2008 ferner das Haus des Beschwerdeführers in
Brand gesteckt, ihm kurz darauf die Ausstellung einer neuen Identitäts-
karte verweigert und er am 16. Juli 2008 von Maskierten brutal ange-
griffen worden sei,
dass sich der Onkel seines Freundes zwei Tage später gegenüber dem
Beschwerdeführer als Drahtzieher dieser Behelligungen zu erkennen
gegeben und diesen abermals bedroht habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge den Rat seiner Grossmutter,
wonach er zur Rettung seines Lebens zu seiner Mutter in die Schweiz
ziehen soll, befolgt habe,
dass er sich zu diesem Zweck in einem Studio an der gleichen Strasse
versteckt gehalten und die Ausreise vorbereitet habe, welche er
schliesslich über ein Jahr später im Besitze des französischen Reise-
passes eines ihm unbekannten, aus Kamerun stammenden Mannes
realisiert habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel insbesondere seine Ge-
burtsurkunde einreichte, einer Aufforderung zur Einreichung von Iden-
titätsdokumenten jedoch mit der Begründung keine Folge leistete, die-
se seien in seinem Haus verbrannt und die Ausstellung einer neuen
Identitätskarte sei ihm verweigert worden,
dass für die weiteren Aussagen und abgegebenen beziehungsweise
abgenommenen Dokumente auf die Akten und, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 –
eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügten, er daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
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von Art. 3 AsylG nicht erfülle und sich eine Prüfung der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit seiner Vorbringen erübrige,
dass die angebliche homosexuelle Veranlagung und Beziehung mit
seinem Freund nicht überzeuge, da die entsprechenden Schilderungen
unplausibel, unfundiert und erfahrungswidrig ausgefallen seien, vorab
auch die Behauptung einer bloss einmalig vorgenommenen sexuellen
Handlung und die substanzarm gebliebene Beschreibung der Person
seines Freundes und seines Umfeldes,
dass er überdies die Motive, Rolle und Interessenlage des Onkels
seines Freundes sowie die Umstände und Hintergründe der verschie-
denen Behelligungen substanzarm und unlogisch geschildert habe,
dass schliesslich die Identität des Beschwerdeführers mangels Identi-
tätspapieren nicht feststehe und entsprechende Zweifel durch den Um-
stand genährt würden, wonach die angebliche Mutter des Beschwer-
deführers in ihrem eigenen (im Jahre 2000 eingeleiteten) Asylverfah-
ren eine Mutterschaft zu einer Person mit rubrizierter Identität nie er-
wähnt habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass insbesondere keine Anhaltspunkte für eine dem Gesuchsteller
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Be-
handlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gut
gebildeten Mann handle, der sowohl in seiner Heimat als auch im
Ausland über ein breit gestreutes soziales und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfüge,
dass im Übrigen Homosexualität in Kamerun zwar formell illegal und
mit geringfügigen Geldstrafen bedroht, aber kaum verfolgt werde und
vor allem in den Städten toleriert und vermehrt Gegenstand politischer
und gesellschaftlicher Diskussion in der Öffentlichkeit geworden sei,
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dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 gegen
die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhalts-
abklärung und Neuentscheidung, eventualiter die Gewährung von
Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt,
dass er in der Begründung am geltend gemachten Sachverhalt fest-
hält, welchen er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus
übereinstimmend, plausibel und nachvollziehbar geschildert habe,
dass die Vorbringen seiner Homosexualität und des bloss einmaligen
Sexualverkehrs zwar auf den ersten Blick aussergewöhnlich erschei-
nen mögen, was aber durch seine offensichtliche Unerfahrenheit in se-
xuellen Belangen und seine Gefangenheit in einem von Tabus behafte-
ten Wertesystem zu erklären sei,
dass das BFM ferner die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem
Onkel seines Freundes, dessen Verfolgungshandlungen und Drahtzie-
herschaft nicht einzelfallgerecht sowie in Verkennung von dessen
Machtfülle und Karriereambitionen gewürdigt habe,
dass sodann das behauptete Mutter-Kind-Verhältnis durchaus wahr
und mit vorliegender Kopie des Geburtsscheines belegt sei und darü-
ber hinaus von beiden Bereitschaft zu einem DNA-Test und einer Zeu-
genaussage bestehe,
dass das Bundesamt somit zu Unrecht auf mangelnde Glaubhaftigkeit
geschlossen und dementsprechend auf die Prüfung der offensichtlich
gegebenen Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet habe, weshalb sich
eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung aufdränge,
dass im Übrigen die vorinstanzliche Darlegung der Strafverfolgung und
Ländereinschätzung betreffend Homosexualität in Kamerun angesichts
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der gesetzlichen Strafandrohung sowie der Berichte von Amnesty In-
ternational und SFH falsch und beschönigend seien, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung widerrechtlich sei und der Beschwerdeführer An-
spruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe,
dass er als Beweismittel besagte Kopie seiner Geburtsurkunde und
Fotos eines zerstörten Hauses zu den Akten gab,
dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Er-
wägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers und insbesondere
die darauf abgestützte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbe-
gründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, um-
fassend auf die Akten abgestützen Erwägungen gemäss angefochte-
ner Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwie-
sen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise enthält,
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dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzli-
chen Vorbringen und das Aufstellen blosser substanzarmer Gegenbe-
hauptungen konzentriert,
dass die in der Beschwerde substanziell verwertbaren Erklärungs- und
Entkräftungsversuche (Unerfahrenheit in sexuellen Belangen und Ge-
fangenheit in einem von Tabus behafteten Wertesystem, Machtfülle
und Karriereambitionen des Onkels des Freundes) sodann offensicht-
lich nicht stichhaltig oder tauglich sind, eine gegenüber der Vorinstanz
andere Sichtweise zu begründen,
dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer Un-
stimmigkeiten enthalten, welche die vorinstanzlichen Erkenntnisse zu-
sätzlich stützen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in den Anhörungen und be-
kräftigend in der Beschwerde eine einzige homosexuelle Beziehung
und eine einzig geschehene sexuelle Handlung behauptet, in einer
handschriftlichen Asylkurzbegründung vom 29. September 2009 aber
im klaren Widerspruch dazu mehrere homosexuelle Beziehungen mit
jeweils mehreren Beischlafhandlungen geltend machte, womit er den
Unmut all dieser betroffenen Familien auf sich gezogen habe und sei-
ne Tötung durch diese zu befürchten habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines
eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer erheblich angeschla-
genen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewinnt,
welche Erkenntnis nicht nur – aber durchaus illustrierend – Ziffer 22
des Protokolls des Empfangszentrums hinterlässt, sondern aus den
gesamten Akten und Umständen hervorgeht,
dass keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige
Sachverhaltsfeststellung ersichtlich sind, weshalb eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass selbst im hypothetischen Falle eines tatsächlich bestehenden
Mutter-Kind-Verhältnisses aus diesem offensichtlich kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden könnte,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass angesichts der offensichtlich nicht wahrheitsgemässen Homose-
xualität des Beschwerdeführers eine weitergehende Auseinanderset-
zung mit diesem Thema – insbesondere unter Berücksichtigung der
diesbezüglich geltend gemachten Berichte von Amnesty International
und SFH – unterbleiben kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den Inhalt der Beschwerde,
die eingereichten und offerierten Beweismittel oder die gestellten An-
träge näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
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abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewäh-
rung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in
der Hauptsache hinfällig geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die
Flughafenpolizei, das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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