B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6555/2012
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinerin aus B._______, gelangte am
18. Juli 2011 in die Schweiz. Sie suchte am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Die summarische
Befragung fand am 3. August 2011 statt, die direkte Bundesanhörung er-
folgte am 6. November 2012.
Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie
habe in Äthiopien nicht zur Schule gehen können und dort auch nicht ar-
beiten dürfen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu ver-
lassen. In den Jahren (…) bis (…) habe sie im Irak bei einer Familie als
Haushälterin gearbeitet, dabei sei sie vergewaltigt worden.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Mit am 15. November 2012 eröffneter Verfügung vom 14. November 2012
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel vom
18. Dezember 2012) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, der Wegweisungsvollzug nach Eri-
trea und Äthiopien sei als nicht durchführbar, insbesondere unzulässig
und unzumutbar zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eine ergänzende Be-
fragung durch die Vorinstanz.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben;
der Antrag auf eine ergänzende Befragung wurde abgewiesen.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingaben vom 6. Februar 2013, 21. Februar 2013 und 14. März 2013
reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, unter
anderem einen Bericht der Psychiatrie-Dienste (C._______) vom 1. März
2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
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weisung. Die Verfügung des BFM vom 14. November 2012 ist, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Zif-
fern 1 und 2 des Dispositivs, in Rechtskraft erwachsen; auch die Anord-
nung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprü-
fen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt hat.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das BFM im
Vollzugspunkt aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Die Beschwerdeführerin habe ihre familiären, sozialen und
allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt. Die
diesbezüglichen Aussagen seien somit nicht gesichert, und es sei daher
nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Si-
tuation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar
seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn der Asylsuchende
seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachkomme. Bei der Beschwerdeführerin könne von be-
günstigenden individuellen Faktoren ausgegangen werden, welche eine
Reintegration möglich machen und zur Annahme berechtigen würden,
dass sie durch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben
gefährdet sei.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, mit
der beigelegten Taufurkunde werde belegt, dass die Beschwerdeführerin
in Eritrea geboren sei. Die Daten würden mit jenen übereinstimmen, wel-
che sie anlässlich der beiden Befragungen gemacht habe. Sie bestätige
ihre Angaben, als Vorschulkind mit den Eltern von B._______ (Eritrea)
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nach Äthiopien übersiedelt zu haben. Bis zum Tode ihres Vaters habe sie
die Grundschule besucht; es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, diese
abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung
vom 6. November 2012 keine Aussagen bezüglich ihres Aufenthaltes im
Irak, wohin sie von Menschenhändlern gebracht worden sei, gemacht.
Die Vergewaltigung habe asylrelevante Bedeutung bezüglich des Weg-
weisungspunktes. Sie sei traumatisiert und habe die Psychiatrie-Dienste
C._______ aufgesucht. Des weiteren sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin Äthiopien vor ungefähr (…) Jahren verlassen habe;
ein Einreise- und Aufenthaltsrecht für Äthiopien bestehe nicht. Wegen der
Vergewaltigung bestehe die akute und intensive Gefahr, in einer vorauf-
klärerischen Gesellschaft deswegen marginalisiert und ausgestossen zu
werden. Der Wegweisungsvollzug stelle angesichts der extraterritorialen
Wirkung der EMRK eine erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK
dar, zumal sie als Ausländerin in Äthiopien in eine schlechte Rechtslage
geraten würde.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht ge-
lungen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Besitzes von Dokumenten wider-
sprüchliche Angaben gemacht hat. So gab sie anlässlich der summari-
schen Befragung beispielsweise zu Protokoll, sie sei getauft worden, ha-
be aber nie ein entsprechendes Papier gehabt. Bei der direkten Bundes-
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anhörung gab sie dagegen an, sie habe einen Taufschein besessen, den
sie jedoch auf der Reise von der Türkei nach Griechenland verloren habe.
Zusammen mit der Beschwerde reichte sie einen Taufschein der erit-
reisch- orthodoxen Kirche zu den Akten, den sie von ihrem Onkel erhalten
haben will. Auch bezüglich anderer Dokumente machte sie unstimmige
Angaben. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Gesamtwürdigung
der Aktenlage (auch hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse) geht das Bun-
desverwaltungsgericht ebenfalls davon aus, dass es sich bei ihr um eine
äthiopische Staatsangehörige handelt.
5.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 hat das Bun-
desverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen. Da-
bei hat es insbesondere die sozioökonomische Situation von alleinste-
henden Frauen analysiert und festgehalten, dass es für solche, die in das
Land zurückkehren, nicht leicht ist, sozialen Anschluss zu finden, da nicht
verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzep-
tiert werden. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte
möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass solche Personen auf
der Suche nach einem Abenteuer sind. Wird eine alleinstehende Frau
Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba ist mit geschätzten 40 bis 55 Prozent sehr
hoch. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in
Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind ei-
ne höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unter-
stützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen.
Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche ge-
sundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in
Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt aus-
gesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.5).
Entgegen den diesbezüglich wenig präzisen Ausführungen des BFM geht
das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass bei der Beschwer-
deführerin begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche ange-
sichts der vorgenannten Rechtsprechung ausreichen würden, um den
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. So ist einmal festzu-
stellen, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, welche
zwar eigenen Angaben zufolge in früheren Jahren einen Freund hatte,
zum heutigen Zeitpunkt aber in keiner festen Beziehung lebt (vgl. Akten
BFM A 4/16 S.2). Sodann sind beide Elternteile bereits vor einigen Jahren
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verstorben. Inwiefern sie nach der nunmehr längeren Landesabwesenheit
noch über ein taugliches Beziehungsnetz verfügen soll, wie es die Vorin-
stanz behauptet, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Schule hat sie
nur bis zur sechsten Klasse besucht. Weiter ist festzustellen, dass bei der
Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Psychiatrie-Dienste
C._______ vom 1. März 2013 eine psychiatrische beziehungsweise psy-
chotherapeutische Behandlung in Kombination mit einer psychopharma-
kologischen Therapie indiziert ist, da sie von einer im Jahre (…) erlittenen
Vergewaltigung im Irak traumatisiert sei. Angesichts vorstehender Ausfüh-
rungen und in Anbetracht der sehr schwierigen Situation von alleinste-
henden Frauen in Äthiopien erachtet das Gericht den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das BFM ist an-
zuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der Pro-
zessführung wird damit hinfällig.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren
durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzich-
tet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf ins-
gesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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