Abtei lung V
E-6556/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
A._______, geboren 9. September 1969,
Eritrea, sowie ihre Kinder
B._______, geboren 3. Juni 1992,
C._______, geboren 5. Oktober 1994,
vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-6556/2007
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2002 wurde
während des Verfahrens vor der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom BFM mit Verfügung vom 20. Februar
2006 wiedererwägungsweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin
wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
B.
Am 20. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Familienzusammenführung. Dem Gesuch waren Kopien der Geburts-
und Taufscheine der beiden Kinder B._______ und C._______
beigelegt.
Das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
15. März 2007 um die Zustellung der vorerwähnten Dokumente im Ori-
ginal und um Angaben dazu, wie und durch wen sie vom Verbleib ihrer
Kinder erfahren habe, wo, bei wem und seit wann sie dort lebten und
ob die Person, die sich um die Kinder kümmere, mit ihr oder den Kin-
dern verwandt sei,
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. April 2007 eine Stellungnahme
ein, welcher die Originale der Geburts- und Taufscheine beider Kinder
und eine Kopie der Identitätskarte jener Person, bei welcher sich die
Kinder aufhielten, beigelegt waren.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba um Abklärungen.
Die Botschaft stellte dem BFM mit Schreiben vom 13. Juni 2007 den
Bericht ihres Vertrauensanwalts vom 12. Juni 2007 zu. Dieser stellte
fest, dass an der angegebenen Adresse seit mehr als 30 Jahren eine
Ehepaar lebe, welches anders heisse als die Person, welche die Kin-
der betreue. Dagegen wurden die Geburtsscheine von der zuständigen
Behörde als echt bezeichnet und die Taufscheine von den zuständi-
gen Kirche anerkannt.
Am 11. Juli 2007 stellte das BFM der Beschwerdeführerin die Anfrage
des BFM und den Bericht der Botschaft in Addis Abeba in anonymi-
Seite 2
E-6556/2007
sierter Form zu und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme an.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. August 2007 eine Stellungnah-
me ein. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass sie nach dem
Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin Herrn F._______, bei dem die
Kinder lebten, angerufen und auch mit ihnen geredet habe. Die Kinder
gingen nicht in die Schule. Der Angerufene habe ihr mitgeteilt, dass
zwar jemand von der Schweizer Botschaft einmal an-gerufen und
einen Besuch angekündigt habe, er aber leider nie mehr kontaktiert
worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wies das BFM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung ab. Die Angaben der Beschwerdeführerin
über den geltend gemachten Aufenthaltsort und die aktuellen Lebens-
umstände ihrer Kinder seien tatsachenwidrig. Die Behauptungen in der
Stellungnahme vom 17. August 2007 vermöchten die Abklärungser-
gebnisse der Schweizer Botschaft nicht zu entkräften. Solange die Be-
schwerdeführerin zum Aufenthaltsort ihrer Kinder keine korrekten und
überprüfbaren Angaben mache, könne für diese keine Einreisebewilli-
gung erteilt werden.
D.
Mit Beschwerde vom 27. September 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, den beiden Kindern die Einreise zu bewilli-
gen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel
eingereicht wurde der Mailverkehr der Rechtsvertreterin mit einem
ausgewiesenen Äthiopienkenner, der seit 1997 jedes Jahr in dieses
Land reise, und der Generalsekretärin der (...) in Äthiopien, welche die
Kinder an der fraglichen Adresse aufgesucht hatte und diese
bestätigte. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und
unrichtig erhoben worden. Die Abklärungen durch die Botschaft in
Addis Abeba seien offensichtlich unseriös und schludrig durchgeführt
worden und hätten zu einem falschen Ergebnis geführt.
E.
Der Instruktionsrichter verwies den Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 auf einen späteren
Seite 3
E-6556/2007
Zeitpunkt und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorins-
tanz.
F.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weder
die Vorbringen in der Stellungnahme noch der mit der Beschwerde ein-
gereichte Mailverkehr würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft
entkräften.
G.
In der Replik vom 9. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest,
dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft durch die eingereichten
Beweismittel entkräftet seien und beantragte weitere Abklärungen.
H.
Der Instruktionsrichter ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abe-
ba mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 um Auskunft über das Vor-
gehen bei den Abklärungen in der rubrizierten Angelegenheit, insbe-
sondere darüber, ob die abklärende Person selber an der fraglichen
Adresse vorgesprochen habe.
I.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 erläuterte die Botschaft ihr Vorge-
hen bei Abklärungen. Zudem hielt sie fest, dass vorliegend eine ergän-
zende Abklärung ergeben habe, dass die entsprechende Hausnummer
zwei verschiedenen Häusern zugeteilt worden sei, wobei das eine von
jener Person bewohnt werde, welche von der Beschwerdeführerin als
Betreuer ihrer Kinder genannt worden war. Die Kinder seien nicht re-
gistriert und gingen nicht zur Schule.
J.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. April 2008 hielt das BFM
fest, die Botschaftsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts habe zwar
ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Betreuer der
Kinder an der angegebenen Adresse wohne und die Kinder dort ange-
troffen worden seien. Die Umstände, wie die Kinder dort angetroffen
worden seien, führten jedoch zu Fragen. Die Schweiz habe als Signa-
tarstaat der Kinderschutzkonvention die Verpflichtung, bei Familienzu-
sammenführungen die geltend gemachten familiären Beziehungen mit
besonderer Sorgfalt zu prüfen und im Zweifelsfall das Gesuch abzuleh-
Seite 4
E-6556/2007
nen, weshalb das Amt an seiner Verfügung festhalte und die Abwei-
sung der Beschwerde beantrage.
Sollte die Beschwerdeführerin mittels geeigneter Beweismittel (bei-
spielsweise DNA-Analyse) belegen können, dass sie die Mutter der
beiden Kinder sei, stünde einer Einreisebewilligung nichts im Wege.
K.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. April
2008 fest, die zweite Botschaftsantwort bestätige, dass die früheren
Abklärung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden seien.
Die Geburts- und Taufscheine, welche von der Schweizer Botschaft als
echt bezeichnet worden seien, enthielten den Namen der Mutter. Die
Angaben zum Aufenthaltsort der Kinder seien - wie dies die zweite
Botschaftsantwort und die Mails der Generalsekretärin der (...) be-
legten - von Anfang an korrekt gewesen, womit die in der angefochte-
nen Verfügung genannten Voraussetzungen an eine Einreisebewilli-
gung von Anfang an erfüllt gewesen seien. Angesichts der Mittellosig-
keit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mute es böswillig an, ei-
nen DNA-Vergleich als neue Bedingung für eine Einreisebewilligung zu
verlangen.
L.
Nach einer telefonischen Aufforderung durch das Bundesverwaltungs-
gericht reichte die Beschwerdeführerin am 25. September 2008 eine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
Seite 5
E-6556/2007
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Part-
nerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen.
Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1
und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so
ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Geburts- und Taufur-
kunden der beiden Kinder der Beschwerdeführerin als Beweismittel
eingereicht. Deren Echtheit wurde im Rahmen der ersten Botschafts-
abklärungen durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis
Abeba bestätigt.
Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die im ersten Bericht der
Botschaft geltend gemachten Ungereimtheiten die Abweisung des Ge-
suches um Familienzusammenführung gerechtfertigt hätten, da diese
durch die ergänzenden Abklärungen der Botschaft weitgehend ausge-
räumt wurden. Angesichts des Vorliegens amtlicher Dokumente (Ge-
burtsurkunden), welche die Identität der beiden Kinder belegen, er-
scheinen die vom Amt vorgeschlagenen DNA-Vergleiche, unbesehen
davon, ob sie in Äthiopien mach- und finanzierbar wären, als unnötig,
um den sich aus der Kinderrechtskonvention ergebenden Sorgfalts-
Seite 6
E-6556/2007
pflichten zu genügen. Es ist vorliegend in Würdigung der gesamten
Umstände davon auszugehen, dass es sich um die Kinder der Be-
schwerdeführerin handelt und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf
Familiennachzug besteht.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt, wenn besondere
Umstände dagegen sprechen. Diese Regelung ist in der Praxis insbe-
sondere bei gemischt-nationalen Ehepaaren von Bedeutung (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 103 f.). In casu liegen jedoch keine derartigen oder ähnlichen Um-
stände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahele-
gen würden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise der Kinder der Be-
schwerdeführerin zu bewilligen und diese in die Flüchtlingseigenschaft
ihrer Mutter miteinzubeziehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass
der Verfahrenskosten) gegenstandslos.
Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren sowie der Kostennote vom 25. September 2008 eine
Parteientschädigung von Fr. 2150.− zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-6556/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Kinder der Beschwerde-
führerin zu bewilligen und diese in die Flüchtlingseigenschaft ihrer
Mutter einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Be-
trag von Fr. 2150.− auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Simon Bähler
Versand:
Seite 8