Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6557/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch Urs Jehle,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens); Abschreibungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2010 (E
7903/2009) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller gelangte am 30. August 2009 in die Schweiz, wo er am
7. September 2009 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nachsuchte.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am
18. November 2009 – fest, der Gesuchsteller erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
B.
B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 erhob
der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
B.b Am 10. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______
dem BFM mit, der Gesuchsteller sei seit dem 30. April 2010
verschwunden. Diese Mitteilung ging dem Bundesverwaltungsgericht am
15. Juli 2010 zu.
B.c Die Rechtsvertretung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgefordert, bis am 5. August 2010 den
Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine aktuelle, von
diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbeste
hendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe.
Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall
des Rechtschutzinteresses ausgegangen und das Beschwerdeverfahren
abgeschrieben werde. Innert der angesetzten Frist erfolgte keinerlei
Reaktion.
B.d Androhungsgemäss schrieb daraufhin das Gericht das
Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 16. August 2010 infolge
Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, dass unter den
gegebenen Umständen praxisgemäss anzunehmen sei, der
Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr
interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes.
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C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens vom 18. Dezember 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die
in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Als allgemeine
Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das
Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um
Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens
zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August
2010 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des
Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG, welche Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind). Auf das
Gesuch ist einzutreten.
2.
Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in
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Wiedererwägung gezogen werden (vgl. die weiterhin gültige Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Die
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes
Verfahren (sui generis) dar.
3.
Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuches bringt der
Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge "ein in Äthiopien sehr bekannter
(…) und renommierter (…)", der aufgrund seiner politischen (…) bedroht
und inhaftiert worden sei (vgl. Gesuch vom 5. Dezember 2011, S. 3), im
Wesentlichen vor, er habe im April oder Mai 2010 eine Einladung eines
äthiopischen (…) aus C._______ erhalten. Dessen Vorhaben, den (…)
aufzubauen und so über die bevorstehenden (…) in Äthiopien frei und
unabhängig zu berichten, sei dem Gesuchsteller unerlässlich erschienen.
Aufgrund seiner Bekanntheit und seines Hintergrundwissens sei seine
persönliche Anwesenheit in C._______ unbedingt notwendig gewesen.
Nach den (…) in Äthiopien habe er unverzüglich in die Schweiz
zurückkehren wollen, um das hiesige Beschwerdeverfahren
durchzuführen. Aufgrund seines Asylverfahrens in C._______, welches er
einzig eingeleitet habe, um dort während dieser Zeit legal zu verbleiben,
sei ihm eine frühere Ausreise verwehrt worden. Unmittelbar nach seiner
Wiedereinreise in die Schweiz habe er sich bei seiner Rechtsvertretung
gemeldet, um das Verfahren wieder aufzunehmen.
Die nach ständiger Rechtsprechung geltende zeitliche Begrenzung zur
Einreichung eines Wiederaufnahmegesuches sei nach Treu und Glauben
auszulegen. Zwar seien seit dem Abschreibungsentscheid 15 Monate
vergangen, doch könne diese zeitliche Verzögerung dem Gesuchsteller
aufgrund des Grundsatzes des Schutzes des guten Glaubens nicht
angelastet werden. Denn er habe während dieser Zeitspanne in einem
anderen DublinStaat ein Asylverfahren hängig gehabt und im Rahmen
eines einheitlichen DublinVerfahrens darauf vertrauen können, dass ihm
dies nicht zum Nachteil gereichen würde.
4.
Vorweg ist in grundsätzlicher Hinsicht zu prüfen, ob das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers
davon ausgehen durfte, dieser habe kein Rechtsschutzinteresse am
Beschwerdeverfahren mehr, und dieses deshalb in der Folge abschrieb.
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4.1 Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, er habe stets vorgehabt,
nach getaner Arbeit in C._______ unverzüglich in die Schweiz
zurückzukehren, um das Beschwerdeverfahren durchzuführen.
Sinngemäss macht er damit geltend, dass sein Rechtsschutzinteresses
am Beschwerdeverfahren auch während des Aufenthaltes in C._______
fortbestanden habe.
Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche
Mitteilung des Kantons Thurgau ein, wonach der Gesuchsteller seit dem
30. April 2010 verschwunden sei.
Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während
des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur
Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde
sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
forderte die Rechtsvertretung mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf, den
Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine Erklärung
einzureichen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse am
Beschwerdeverfahren hervorgehe. Wie bereits vorstehend unter Bst. B.c
festgehalten, erfolgte innert der angesetzten Frist keinerlei Reaktion.
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Schweiz
während seines hängigen Asylverfahrens verlassen und auch in
C._______ um Asyl nachgesucht hat. Daraus ist zu folgern, dass er an
der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse
mehr hatte. Seine diesbezüglichen Vorbringen, er habe in C._______
einzig deshalb um Asyl nachgesucht, um sich dort während einer ge
wissen Zeit legal aufhalten zu können, sind unbehelflich. Einerseits
erscheint diese zweckwidrige Inanspruchnahme eines Verfahrens, das
dem Schutz vor Verfolgung dienen soll, als rechtsmissbräuchlich,
anderseits ist festzustellen, dass der Gesuchsteller von den kantonalen
Behörden bereits seit dem 30. April 2010 als verschwunden gemeldet
worden war (vgl. Bst. B.b vorstehend), er hingegen erst am (…) in
C._______ um Asyl nachsuchte, ohne Gründe für diese zeitliche
Verzögerung anzugeben, obwohl er es als seine Pflicht angesehen habe,
"unverzüglich nach C._______ zu reisen, um seinen persönlichen Beitrag
für unabhängige und freie (…) in Äthiopien zu leisten" (vgl. Akten
Bundesverwaltungsgericht act. 1 S. 9). Ohnehin bleibt anzumerken, dass
er vermutlich den (…) Behörden gegenüber unvollständige oder falsche
Angaben gemacht hat, andernfalls wohl das dortige Verfahren rasch
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abgeschlossen worden wäre, was in augenfälligem Widerspruch zu
seiner Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und ein faires
DublinVerfahren steht. Auch ohne Beratung durch eine Rechtsvertretung
dürfte es einem bekannten (…) und renommierten (…), wie er sich selber
bezeichnet, bekannt sein, dass parallele Asylverfahren in zwei Staaten
administrativ und juristisch nicht haltbar sind.
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dieser Sachlage von
einem andauernden Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens
nicht die Rede sein kann. Der Abschreibungsentscheid vom 16. August
2010 war die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und ist zu
Recht erfolgt.
5.
Trotz dieser Feststellung befasst sich das Bundesverwaltungsgericht
auch mit der über den vorliegenden Fall hinaus interessierenden Frage,
ob das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
innerhalb der zeitlich zulässigen Schranke eingereicht wurde.
5.1 Gemäss dem in EMARK 2000 Nr. 5 publizierten Urteil ergibt sich bei
der Stellung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben eine zeitliche Schranke zwischen Kenntnisnahme der
Wiedererwägungsgründe und Stellung des Gesuches. Die ARK führte in
diesem Urteil aus, eine Wiedererwägung könne nicht unbeschränkt zu
einem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der
Verhältnisse verlangt werden. Vielmehr sei für die Frage der zeitlichen
Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von
Treu und Glauben wegleitend. Die Einreichung eines
Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis des ein
Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts
wurde von der ARK als diesem Grundsatz zuwiderlaufend erachtet; in
einem späteren Urteil (EMARK Nr. 25 E. 3d S. 164) wurde präzisierend
dazu weitergehend ausgeführt, dass unter Umständen auch eine kürzere
Frist als die in EMARK 2000 Nr. 5 erwähnte von elf Monaten denkbar
ist.
In einem weiteren Urteil der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 6) wurde zudem
festgestellt, dass diese Rechtsprechung sinngemäss auch auf Gesuche
um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anzuwenden sei. Als
massgebend wurde die Zeitspanne zwischen dem Moment, in welchem
der Gesuchsteller vom abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Kenntnis
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genommen hatte beziehungsweise bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte
Kenntnis nehmen müssen und der Einreichung des Gesuches betrachtet.
5.2 Zwischen dem am 16. August 2010 ergangenen
Abschreibungsentscheid des Gerichts und der Einreichung des Gesuches
um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens am 5. Dezember 2011
liegt eine Zeitspanne von 15 Monaten, womit dieses nicht innerhalb der
zu beachtenden zeitlichen Schranke eingereicht wurde.
6.
Schliesslich ist die Klärung der Frage von Interesse, ob die im Gesuch
um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten
Gründe die späte Eingabe zu rechtfertigen vermögen.
6.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das von ihm am (…) in C._______
eingeleitete Asylverfahren habe sich bis zum 28. April 2011 hingezogen.
Die Versuche seiner dortigen Anwältin, das Verfahren zu beschleunigen,
seien erfolglos geblieben, und eine frühere Ausreise sei ihm verwehrt
worden. Die Rückschaffung in die Schweiz sei deshalb erst im (…)
erfolgt. Danach habe er sich unverzüglich an seine aktuelle
Rechtsvertretung gewandt, um das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen. Im Rahmen eines einheitlichen DublinVerfahrens habe er
im guten Glauben darauf vertraut, dass ihm die Einreichung eines
Asylgesuches in einem anderen DublinStaat nicht zum Nachteil
erwachse. Folglich könne ihm diese zeitliche Verzögerung zwischen
Abschreibungsentscheid und Einreichung des Wiederaufnahmegesuches
nicht angelastet werden,
Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Gesuchsteller während seines
Aufenthaltes und des hängigen Asylverfahrens in C._______ ohne
weiteres möglich gewesen wäre, sich bei seiner damaligen
Rechtsvertretung oder bei einer Beratungsstelle nach einer Möglichkeit
zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erkundigen und ein
solches Interesse beim Bundesverwaltungsgericht anzuzeigen. Der
Gesuchsteller macht aber keine solchen Bemühungen geltend.
Ziel der DublinVerordnung ist unter anderem die Vermeidung des
Stellens mehrerer Asylanträge durch eine Person im DublinRaum. Den
Asylbewerbern soll die unkontrollierte Weiterwanderung, insbesondere
parallele oder sukzessive Asylverfahren, innerhalb des Vertragsgebietes
(sog. "AsylumShopping") verwehrt werden (vgl. MATHIAS HERMANN, Das
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Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 51; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., Aufl., Wien/Graz
2010, S. 24).
Der bereits damals durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene
Gesuchsteller wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf
seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dessen ungeachtet ist er ohne
Anzeige an die hiesigen Behörden nach C._______ ausgereist und hat in
der Folge jegliche Kontaktaufnahme zu diesen unterlassen, bis er nach
erfolglos durchlaufenem Asylverfahren in C._______ zwangsweise in die
Schweiz zurückgeführt wurde. Eigenen Angaben zufolge hat er das
Asylgesuch in C._______ einzig gestellt, um seinen Aufenthalt während
des Aufbaus des (…) zu sichern (vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht
act. 1 S. 9).
6.2 In Anbetracht dieses Verhaltens ist auf die ohnehin verfehlte und
unter diesen Umständen an Rechtsmissbrauch grenzende Argumentation
des Gesuchstellers, er habe sich im guten Glauben auf ein einheitliches
DublinVerfahren verlassen und deshalb nicht damit rechnen können,
dass ihm die Einreichung eines erneuten Asylgesuches in C._______ in
der Schweiz zum Nachteil erwachse, nicht weiter einzugehen.
Der Gesuchsteller vermochte keine Gründe darzulegen, welche das
lange Zuwarten bis zur Einreichung des Gesuches (15 Monate)
rechtfertigen würden.
7.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu
Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtschutzinteresse
mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Angesichts der
abgelaufenen Zeit und des Umstandes, dass dafür keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, ist das Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens abzuweisen.
Daraus ergibt sich auch, dass die Anträge um Wiederherstellung
beziehungsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung und
Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2009 sich als
gegenstandslos erweisen. Weiter besteht bei dieser Sachlage auch kein
Anlass, dem Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz zwecks Prüfung eines neuen Asylgesuches beziehungsweise
zur Wiedererwägung des alten Verfahrens zu entsprechen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Abweisung des Antrages um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten dem Gesuch
steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge
wiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und das Migrationsamt
des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand: