B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6557/2012
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. No-
vember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 18. März 2009 und stellte am 19. März 2009 am Flughafen (…)
ein Asylgesuch. Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 24. März 2009 die
Einreise in die Schweiz. Am 30. März 2009 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) eine summarische Befragung zu seinen Aus-
reise- und Asylgründen statt und am 16. April 2009 folgte eine einlässli-
che Anhörung durch das BFM. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 – zugestellt am 16. November
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Es hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ge-
macht worden im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]. Im Weiteren bezeichnete das BFM den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2012 (Datum Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht focht der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung an und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter
sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren; eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen. In formeller HInsicht wurde insbesonde-
re um Gewährung vollständiger Akteneinsicht ersucht.
Materiellrechtlich machte der Rechtsvertreter namentlich geltend, dass
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober
2011, eine Lageanalyse zu Sri Lanka, bezogen auf die aktuelle Lage in
Sri Lanka, überholt sei und dringender Überarbeitung bedürfe. Die sri-
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lankische Regierung, die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die mit ih-
nen verbundenen paramilitärischen tamilischen Gruppen hätten für den
Kampf gegen die LTTE im In- und Ausland ein vielschichtiges System von
Überwachung, Repression und Propaganda errichtet, aus welchem sich
die heutige asylrelevante Verfolgungssituation der betroffenen Tamilen
ergäbe. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer
insbesondere zahlreiche Medienberichte und Lageeinschätzungen natio-
naler und internationaler Organisationen ein, datierend vom September
2010 bis Oktober 2012. Zudem wurden weitere Beweismittel in Aussicht
gestellt und diesbezüglich beantragt, es sei eine Frist zu deren Einrei-
chung anzusetzen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der Eingang
der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und auf die
Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt zurück gekommen wer-
de.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2013 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht unter Herausgabe gewisser Aktenstücke teilweise Aktenein-
sicht und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung
einer Beschwerdeergänzung sowie der in der Rechtsmitteleingabe in
Aussicht gestellten Beweismittel ein. Weiter wurde der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschuss aufgefordert, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 beantragte der Rechtsvertreter die
Herausgabe eines angeblich im BFM-Dossier befindlichen Befra-
gungsprotokolls, welche am Flughafen (…) erstellt worden sei. Glei-
chentags wurde der fristgerechte Eingang des Kostenvorschusses am
Bundesverwaltungsgericht verzeichnet.
G.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 wurden fristgerecht eine Vielzahl zu-
sätzlicher Beweismittel zu den Akten gereicht. Darunter befanden sich sri-
lankische Medienberichte aus den Monaten Dezember 2012 bis Januar
2013 sowie eine Kostennote, datierend vom 18. Februar 2013.
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H.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2013 wurde der Antrag auf
Einsicht in das angeblich vorhandene Befragungsprotokoll mangels Vor-
liegen abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung fest.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit geboten, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Der
Beschwerdeführer reichte am 25. März 2013 fristgerecht seine Replik ein
und wies in seinen einlässlichen Ausführungen erneut auf die Zuspitzung
der allgemeinen Lage in Sri Lanka hin; diesbezüglich wurden weitere Be-
weismittel zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
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Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 15. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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Seite 7
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
18. Februar 2013 (einschliesslich Ergänzung vom 25. März 2013) ausge-
wiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichtigung des
nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes – als nicht
vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist
zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderbe-
richte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und
daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussage-
kräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso
wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter ge-
führten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im
Übrigen enthält der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführun-
gen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: