Abtei lung V
E-6558/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Guinea,
vertreten durch Dr. iur. Regula Gerber Jenni,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6558/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge (...) (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. März 2009 erfolgte im
B._______ die Kurzbefragung durch das BFM und am 7. August 2009
in (...) die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger und (...) mit letztem
Wohnsitz in Z._______. Er habe keine Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt, sei aber vom Freund seiner Mutter, wenn dieser
alkoholisiert gewesen sei, oft angeschrien und - wenn er ihm gesagt
habe, das Wohnhaus gehöre seinem verstorbenen Vater - auch ge-
schlagen worden. Nach der Einreise in die Schweiz hätten ihn seine
Mutter und ihr Freund, die seither verschwunden seien, unter dem
Vorwand, etwas einkaufen gehen zu wollen, an einem ihm
unbekannten Ort zurückgelassen, worauf er nach (...) gereist und im
Empfangs- und Verfahrenszentrum um Asyl nachgesucht habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 - eröffnet am 28. September
2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom (...) ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2009 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung und unter Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneu-
ten Abklärung des Sachverhalts im Vollzugspunkt. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
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um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhän-
gigkeit (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und
das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2009 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung vom 29. Ok-
tober 2009 und Kopien der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem BFM
und (...) vom (...) sowie (...) vom (...) zu und räumte ihm Gelegenheit
zur Einreichung einer Replik innert Frist ein.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest und verwies auf seine Ausführungen in der
Beschwerde vom 19. Oktober 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Bun-
desamt angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Ver-
neinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
24. September 2009 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
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weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Nor-
men des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch
Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die
Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt
indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber
ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen
worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vor-
feld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiese-
nen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort sei-
ner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zu-
mutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mit-
berücksichtigt werden (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Guinea auch unter Berücksichtigung der Unruhen vom
(...) in Z._______ - (...) - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht bejahen (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7230/2009 vom 27. November
2009).
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4.4.3
4.4.3.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck,
dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die be-
troffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere
Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumut-
bar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Be-
urteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überle-
gungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach
Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der
Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin
gültiger Praxis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2009
vom 1. Oktober 2009) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das
Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die
Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minder-
jährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklä-
ren.
4.4.3.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung,
abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige
Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In
der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Per-
son im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie
zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann
und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen
Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht
werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl
nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in
der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittperso-
nen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzu-
stellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Ange-
hörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrich-
tungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche küm-
mern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minder-
jährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt wer-
den beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht
dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden
kann (EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998 Nr. 13),
welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (Ur-
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teile des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2009 vom 1. Oktober
2009 und E-4429/2008 vom 1. September 2008).
Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die
minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder
von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage
ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
[UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Un-
accompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11,
N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und
damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können
die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort
und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im
unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998
Nr. 13 E. S. 100).
4.4.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das BFM in der angefochte-
nen Verfügung unter Verweis auf seine Abklärungen bei (...) vom (...)
und (...) vom (...) mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, für den
Beschwerdeführer stehe, sollte es ihm nicht gelingen, über seinen
Freund den Kontakt mit seinen Verwandten in Guinea herzustellen, die
Möglichkeit offen, sich mit Hilfe seiner Rechtsvertretung an die
vorstehend erwähnten, in Z._______ tätigen Institutionen zu wenden,
die sich um minderjährige Personen kümmern würden. Es sei deshalb
davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde sich im Heimatstaat
zurechtfinden und nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt des Weiteren in Be-
zug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zutreffend
aus, das BFM sei am (...) und (...) in schriftlichem Kontakt mit (...) und
(...) gestanden. Es komme in Guinea oft vor, dass die
Festnetzanschlüsse nicht einwandfrei funktionierten, welcher Umstand
nicht im Zusammenhang mit den Unruhen vom (...) stehe. In der
angefochtenen Verfügung seien die E-Mail-Adressen der beiden
Organisationen erwähnt und davon ausgegangen worden, dass eine
Kontaktaufnahme auf diesem Weg erfolge. Der Direktor von (...) habe
in seinem Schreiben vom (...) keine Hinweise auf fehlende Auf-
nahmekapazitäten gemacht, weshalb die diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht nachvollziehbar seien. Zudem
könne der Auffassung der Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer
finde bei (...) keine Aufnahme, nicht gefolgt werden. Der nationale
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Koordinator von (...) in Guinea habe in seinem Schreiben vom (...) an
das BFM die Kategorien von Minderjährigen, welche bei der
Organisation Aufnahme fänden, ausdrücklich erwähnt. Für den
Beschwerdeführer sei es aufgrund seines Alters bei entsprechender
Instruktion zumutbar und möglich, nach seiner Rückkehr eine dieser
Organisationen selbständig aufzusuchen.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere kann hinsichtlich
des Vorbringens, die vorgenannten Organisationen seien trotz wieder-
holter Versuche telefonisch nicht erreichbar gewesen, welcher Um-
stand möglicherweise auf die am (...) ausgebrochenen Unruhen in
Guinea zurückzuführen sei, auf die diesbezüglichen Entgegnungen in
der Vernehmlassung verwiesen werden. Des Weiteren ist in
Übereinstimmung mit dem Bundesamt gestützt auf die schriftliche
Auskunft des nationalen Koordinators von (...) vom (...) festzustellen,
dass diese Organisation entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht nur straffällig gewordene Jugendliche oder Opfer von Menschen-
handel aufnimmt, sondern beispielsweise auch minderjährige
Strassenkinder oder Kinder, die von ihren Eltern getrennt worden sind.
Des Weiteren ist festzustellen, dass das Vorbringen, Abklärungen bei
(...) hätten ergeben, dass die Möglichkeit für den Beschwerdeführer,
im von (...) geführten (...) Zuflucht zu finden, angesichts der schwieri-
gen Situation verschwindend klein sei, nicht weiter belegt wird und
mangels Offenlegung des Abklärungsergebnisses nicht verifiziert wer-
den kann. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der
vom BFM vorgenommenen Abklärungen ergeben sich jedenfalls zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür, der Wegwei-
sungsvollzug nach Guinea könnte für den Beschwerdeführer unzu-
mutbar sein. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird allenfalls
auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der Rückreisemodali-
täten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Über-
gabe nach der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der Durchfüh-
rung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben.
4.4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist so-
mit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG). Bei dieser Sachlage ist auf den nicht näher begründeten Even-
tualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht einzu-
gehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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