B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6558/2019
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. November 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ethnische Kurden aus Qamishli (Provinz
Al Hasaka) – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
15. September 2016 und reisten [nach] D._______. Nach drei Monaten
habe die Beschwerdeführerin D._______ verlassen und sei über verschie-
dene Länder am 29. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer sei im Januar
2017 nach Qamishli zurückgekehrt, worauf er seinen Heimatstaat am
18. Juni 2017 erneut Richtung D._______ verlassen habe. Am 28. Juli
2017 reiste er mit einem durch das Schweizer Konsulat in [Stadt in
D._______] ausgestellten humanitären Visum in die Schweiz ein, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Am 3. Januar 2017 (Beschwerdeführerin) respektive am 11. August 2017
(Beschwerdeführer) fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 5. Juni
2018 wurden sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe Syrien wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes ver-
lassen. Während der Schulzeit habe er seinen Militärdienst in der syrischen
Armee mehrmals, letztmals bis zum 15. März 2013 verschieben können.
Danach sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er und seine Familie seien
von der Rekrutierungsabteilung wiederholt telefonisch kontaktiert worden,
damit er Militärdienst leiste. Zudem hätten ihn auch Leute der Apoci (An-
merkung Gericht: Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan,
also Mitglieder der Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren mi-
litärischen Arms, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) zu rekrutieren
versucht. Dazu seien sie immer wieder anlässlich von Razzien zu ihm oder
seinen Eltern nach Hause gekommen, wo sie ihn jedoch nie angetroffen
hätten. Nach seiner Rückkehr sei er zwischen Januar und April 2017 erneut
zweimal von den Apoci-Leuten zwecks Rekrutierung gesucht worden. Er
machte zudem geltend, seit 2007 Mitglied der Al-Party gewesen zu sein
und seit 2013 zusammen mit Kameraden Parolen an die Wände geschrie-
ben zu haben. Sie seien dabei von Patrouillen der Regierung zwar verfolgt,
aber nie erwischt worden.
A.c Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, sie habe von zirka März bis Juli 2015 als Foto-
grafin bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet. Als solche habe
sie die Geschehnisse vor Ort fotografieren müssen, wie beispielsweise die
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Zerstörung der Klinik E._______. Sie sei bei ihrer Arbeit oft behindert wor-
den, indem man ihr verboten habe, an gewissen Orten zu fotografieren.
Sie habe sich bedroht gefühlt. Kolleginnen, welche für das Regime fotogra-
fiert hätten, hätten sie gewarnt, vorsichtig zu sein. Einen oder zwei Monate
nachdem sie diese Tätigkeit aufgegeben habe, habe sie ihre Arbeit bei der
Menschenrechtsorganisation wiederaufgenommen, jedoch nicht mehr als
Fotografin. Sie habe Hilfeleistungen ausgeführt und an Sitzungen teilge-
nommen. Sie sei immer wieder davor gewarnt worden, vorsichtig zu sein.
Sie habe zudem Angst um ihren Ehemann gehabt. Die Apoci-Leute hätten
ab dem Jahr 2015 bis zu ihrer Ausreise zehn bis zwölf Mal im Rahmen von
Razzien nach ihm gefragt und ihn rekrutieren wollen. Deshalb habe sich
ihr Ehemann kaum mehr zu Hause aufgehalten und sich bei Verwandten
in anderen Ortschaften versteckt. Auch die Regierung habe ihren Ehemann
seit 2014 wiederholt telefonisch kontaktiert und ihn zum Leisten des Mili-
tärdienstes aufgefordert.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten zur Untermauerung ihren Anga-
ben nebst verschiedenen Ausweisen und Bescheinigungen (Identitätskar-
ten, Familienbüchlein, Führerschein [je im Original], Kopien von Eheschei-
nen, Zivilregisterauszug, Ausbildungszeugnissen mit Beglaubigungen) die
folgenden Unterlagen (im Original) als Beweismittel ein:
– zwei militärische Vorladungen von 2009,
– Militärbüchlein,
– Ausweis der Human Rights Organization in Qamishli vom (…) 2016.
Eine Überprüfung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Aus-
weise ergab, dass diese – mit Ausnahme des Führerausweises, bei dem
es sich um eine Totalfälschung handle – echt seien.
B.
Am (…) wurde das Kind C._______ geboren.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 – eröffnet am 11. November 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in
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der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit,
die Vorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand-
halten.
D.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 beantragten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Gleichzeitig wurde die Nachreichung einer Unterstützungsbe-
stätigung in Aussicht gestellt.
E.
Am 12. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ih-
rer Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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Seite 6
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen
seitens der Apoci-Leute beziehungsweise YPG würden gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Refe-
renzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) mangels eines Verfolgungsmo-
tivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine
Asylrelevanz zu entfalten. Es möge im Hinblick auf die Wahrnehmung der
Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen, hingegen sei nicht
davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach
sich ziehen würde (Urteil BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017).
Was die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee be-
treffe, sei festzuhalten, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht
per se zu begründen vermöge. Im syrischen Kontext ergebe die Quellen-
analyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen
Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Hal-
tung unterstellen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle,
habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Beim Be-
schwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorlie-
gen, die ein politisches Profil begründen könnten, zumal er in der Vergan-
genheit nie mit den Behörden in Konflikt gekommen sei und auch keiner
von den syrischen Behörden als oppositionell eingestuften, politisch akti-
ven Familie entstamme. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehr-
dienstverweigerung würden daher keine Verfolgung darstellen.
Ferner sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätig-
keit bei einer Menschenrechtsorganisation als Fotografin oder Journalistin
aufgrund ihrer oberflächlichen und vagen Schilderung nicht von einem
überdurchschnittlichen Engagement auszugehen. Der einzige von ihr kon-
kret erwähnte Vorfall, die Zerstörung der Klinik E._______, sei im Internet
relativ gut dokumentiert. Dass bei derartigen Ereignissen Journalisten nicht
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immer vorgelassen würden, sei nicht zwingend auf ihre Betätigung für eine
nichtstaatliche Organisation zurückzuführen. Aus ihren vagen und ober-
flächlichen Aussagen ergebe sich weder eine einleuchtende Erklärung,
weshalb man gerade ihre Arbeit hätte behindern sollen, noch ein Bedro-
hungsmotiv. Jedenfalls würden sich aus ihnen keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit besonders
exponiert hätte und damit ins Visier der Behörden geraten wäre. Sie habe
die angeblichen Drohungen zudem vage und ausweichend beschrieben.
Selbst bei Wahrunterstellung könne weder von einer asylbeachtlichen In-
tensität noch einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auf-
grund ihrer Tätigkeit bei besagter Organisation ausgegangen werden.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe weder für das syrische Regime noch für die kurdi-
schen Behörden Militärdienst leisten wollen. Die Beschwerdeführerin sei
als Fotografin und Menschenrechtsaktivistin gewarnt beziehungsweise be-
droht worden. Damit seien sie bei den heimatlichen Behörden als Dienst-
verweigerer und politische Gegner registriert worden und würden bis heute
gesucht. Der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer Liste des In-
ternetportals Zaman al-Wasel als Wehrdienstverweigerer. Überdies müss-
ten Familienmitglieder von gesuchten, geflohenen Personen mit Nachstel-
lungen rechnen.
Wer seinen nationalen und militärischen Pflichten nicht nachkomme,
müsse mit harten und unverhältnismässigen Strafen rechnen. Die behörd-
liche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch
motiviert einzustufen. Die Vorinstanz habe die Militärdienstverweigerung
nicht in Abrede gestellt, sondern allgemein und nicht fallspezifisch beurteilt
und sich dabei auf alte Referenzurteile gestützt. Die Beschwerdeführenden
verweisen auf Berichte von verschiedenen Nichtregierungs-Organisatio-
nen zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien.
Ferner habe die Vorinstanz die geltend gemachte Tätigkeit der Beschwer-
deführerin als Fotografin und Menschenrechtsaktivistin nicht in Abrede ge-
stellt, sich jedoch nicht mit den Folgen auseinandergesetzt. Deren Arbeit
sei den syrischen Behörden mit absoluter Sicherheit aufgefallen. Perso-
nen, die als Fotografen und Menschenrechtsaktivisten arbeiteten, würden
leicht erkannt. Das syrische Regime kontrolliere die Stadt Qamishli weiter-
hin.
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Seite 8
Die Vorinstanz habe zudem die aktuellen Berichte zur Lage in Syrien nicht
berücksichtigt. Die Lage sei instabil und eine Verbesserung sei nicht in
Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführenden
weiter abklären müssen.
Die Beschwerdeführenden hätten als Dienstverweigerer kurdischer Her-
kunft und Regimegegner im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach
Syrien begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsver-
suche seitens der YPG betrifft, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhalts-
punkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Auffor-
derungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung
aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen
würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestra-
fungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl
flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf
hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staats-
feinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Be-
strafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen.
7.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Militär-
dienstverweigerung bei der syrischen Armee ist auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGE 2015/3 hinzuweisen, in dem dieses zum
Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbun-
den ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
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hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt
(a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufstän-
dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst
werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie-
rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof-
fen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.).
Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im sy-
rischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn
zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht da-
von auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das
heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender
Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe
droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1,
E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1).
Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
aber gestützt auf die Aktenlage (vgl. hiezu auch Nachstehendes zu seiner
Ehefrau) weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend,
irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch
oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein (vgl. Akten A22 S. 8 und
A29 F77ff.). Daran vermögen weder sein Einwand, wonach er aus politi-
scher Überzeugung den Militärdienst verweigert habe, noch der Umstand,
dass er auf einer Liste des Internetportals Zaman al-Wasel als gesuchter
Wehrdienstverweigerer aufgeführt sei, etwas zu ändern, zumal er nicht vor-
bringt, er sei auf Letzterer als politisch Aktiver vermerkt und deshalb be-
sonders exponiert. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er
werde aufgrund der Militärdienstverweigerung durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher
eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Hinweis auf andere
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syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Dienstver-
weigerung als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Im Weiteren lassen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit
als Fotografin bei einer Menschenrechtsorganisation nicht darauf schlies-
sen, dass sie deshalb in den Fokus der syrischen Behörden geraten ist. So
kann ihren Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung entnommen wer-
den, dass sie von (…) bis (…) 2015 als Fotografin tätig gewesen sei (vgl.
Akte A6 S. 4). Dabei sei sie sowohl von den Regierungs- als auch von den
Autonomiebehörden oft dazu angehalten worden, nicht zu fotografieren.
Damit habe man ihre Arbeit beschränkt. Zudem sei sie (indirekt) bedroht
worden, wenn sie Fotoaufnahmen gemacht habe. Deshalb habe sie ihre
Arbeit aufgegeben (vgl. Akte A6 S. 9). Auf entsprechenden Vorhalt führte
sie anlässlich der Anhörung zwar aus, sie sei für ihre Arbeit viele Male kri-
tisiert und diese verboten worden (A28 F5). Ihre Angaben zu ihrem Aufga-
benbereich und ihrem Engagement für die Menschenrechtsorganisation
fielen jedoch insgesamt vage und unbestimmt aus (vgl. Akte A28 F14 ff.).
Sie berichtete lediglich über zwei Vorfälle, die ihr in Erinnerung geblieben
seien, insbesondere die Zerstörung der Klinik E._______ am (…) 2015,
deren Anschlagstelle sie fotografiert habe. Jedoch vermochte sie damit
nicht darzutun, dass sie den syrischen Behörden deshalb als regimekriti-
sche Person aufgefallen wäre, zumal die Zerstörung der Klinik gemäss
dem vom SEM zitierten Bericht offenbar auf einen explodierten Gaskanis-
ter und entgegen ihren Aussagen nicht auf einen Anschlag zurückzuführen
war (https://www.(...) abgerufen am 19. Dezember 2019). Auch kann be-
treffend die von ihr erwähnten Hilfeleistungen, die sie im Namen der Men-
schenrechtsorganisation für die Bevölkerung ausgeführt habe, ihren Aus-
sagen nichts entnommen werden, was von besonderer Brisanz gewesen
wäre und aufgrund dessen sie dem syrischen Regime und den kurdischen
Behörden (negativ) aufgefallen wäre. Es ist daher nicht von einem geziel-
ten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an ihrer Person auszu-
gehen. Ihre Angaben erweisen sich damit als asylrechtlich nicht relevant.
7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 11
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die mit Verfügung vom 8. November 2019 vom SEM angeordnete vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Ent-
scheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.3 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer
alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegwei-
sung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.4 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in je-
nem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 12
11.
11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfah-
renskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Diese ersuchten mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember
2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem sich
die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus-
zugehen ist, ist der Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (Art.
65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführenden sind von
deren Bezahlung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: