Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6559/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______,
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
24. Juli 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess,
dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, auf das Asylgesuch sei vom
Bundesamt einzutreten, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung
des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
der Beschwerdeführer sei aus der eritreischen Armee desertiert und über
den Sudan nach Libyen geflohen,
dass weiter die Personalien, die Fluchtgründe und der Reiseweg aus dem
beiliegenden Formular, aus dem handschriftlichen Bericht (Application of
Asylum to Swiss authorities) und aus dem UNHCRAusweis (beides per
EMail an seine in der Schweiz lebende Cousins 2.Grades geschickt und
dem Asylgesuch beigelegt) ersichtlich seien,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen habe,
dass er sich derzeit im B._______ in Tunesien befinde und keine
faktische Möglichkeit habe, bei einer Botschaft ein Asylgesuch
einzureichen, weshalb er dies direkt beim Bundesamt mache,
dass er zudem eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, da
hier seine Cousine 2. Grades, C._______, der Asyl gewährt worden sei,
lebe,
dass diese den Fragebogen/Vollmacht ausgefüllt und unterschrieben
habe, der Rechtsvertreter jedoch die eigene Unterschrift des
Beschwerdeführers nachreichen werde, sobald dies technisch möglich
sei,
dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 31. August 2011 mitteilte, gemäss Auskunft der
schweizerischen Vertretung in Tunis sei diese aus personellen,
sicherheitstechnischen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht
in der Lage, eine Befragung von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb
das Verfahren schriftlich geführt werde,
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dass das BFM dem Rechtsvertreter gleichzeitig Gelegenheit gab, zur
Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen
zu beantworten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
19. September 2011 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten
reichte,
dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer, ein
Bilen, römischkatholischen Glaubens, ledig, mit letztem Wohnsitz in der
Nähe von D._______, Region E._______ (Eritrea) sei am 21. Februar
2006 zur Militärausbildung gebracht worden,
dass er nicht so lange wie sein Bruder den Militärdienst habe leisten
wollen, weshalb er sich erkundigt habe, ob er nicht in die Schule
zurückkehren könne, worauf er während drei Wochen ins Gefängnis
gesteckt worden sei,
dass es ihm gelungen sei, die Gefängniswache zu bestechen, die ihm in
der Folge die Flucht mit einem Auto organisiert habe,
dass er über F._______ nach G._______ gegangen sei, wo er bis 10.
November 2007 in einer (…) gearbeitet habe und anschliessend am 19.
November 2007 in Sudan eingetroffen sei,
dass er über Libyen nach Tunesien gekommen sei, wo er sich beim
UNHCR angemeldet habe und unter der Nummer (…) registriert sei,
dass er im B._______ lebe, zwar dort das Essen bekomme, sonst aber
nichts zu tun habe,
dass die Überfälle im Mai 2011 gezeigt hätten, dass – auch wenn das
Lager unmittelbaren Schutz vor dem Zugriff des Verfolgerstaates biete –
die Sicherheit dort nicht gewährleistet sei,
dass in der Schweiz ein Cousin 2.Grades, H._______ lebe,
dass mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 eine vom Beschwerdeführer
handschriftlich verfasste und unterzeichnete Vollmacht vom 27.
September 2011 (Bevollmächtigung des Rechtsvertreters) im Original
und zwei Passfotos zu den Akten gereicht wurden,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. November 2011 – eröffnet am 4. November 2011 – ablehnte und
ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine
unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des
Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer
habe in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt,
dass er sich jedoch seit März 2011 in Tunesien aufhalte und im
B._______ beim UNHCR registriert sei,
dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer somit Schutz und
Aufenthalt gewährt hätten,
dass die Lage in B._______ gewiss nicht einfach sei, hingegen keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein
weiterer Verbleib in Tunesien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre,
dass der Beschwerdeführer somit den zusätzlichen subsidiären Schutz
der Schweiz nicht benötige,
dass auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht gegeben seien, zumal der Beschwerdeführer nicht zur
Kernfamilie seiner Cousine 2. Grades gehöre und aufgrund der Aktenlage
auch keine enge Beziehung zwischen den beiden vorliege,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011
(Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens zu bewilligen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass sich vorliegend die Frage bezüglich der Vertretungszugänglichkeit
eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegitimation stellt,
dass nämlich der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nicht direkt selbst
einreichte, sondern dieses seinem später mit Vollmacht mandatierten
Rechtsvertreter via seine Cousine zukommen liess, welcher wiederum
das Asylgesuch ergänzte und beim BFM einreichte,
dass der Beschwerdeführer durch das Verfassen seines Asylgesuchs
(Application of Asylum to Swiss authorities) somit im erstinstanzlichen
Verfahren persönlich aufgetreten ist, was den Anforderungen an ein
höchstpersönliches Auftreten bei der Einreichung eines Asylgesuchs
genügt, zumal feststeht, dass seine Verfolgungsgründe die seinigen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz somit
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Asylgesuch, wie vorne dargelegt, nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu
behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S.
129),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
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sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr.
19 E. 4 S. 174 ff.),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea aus dem
Militärdienst desertierte und offensichtlich illegal aus seinem Heimatland
ausreiste,
dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach
Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt,
dass er sich jedoch inzwischen seit Ende März 2011 in (…) vom UNHCR
betreuten (…) in Tunesien, wo er registriert wurde, aufhält,
dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wurde, in
Tunesien gebe es kein Asylsystem und keine administrativen
Asylstrukturen,
dass im B._______ schlechte Lebensbedingungen herrschen würden,
weshalb der Aufenthalt dort unzumutbar sei, zumal das Ressetlement
(UNHCRUmsiedlungsprogramm) sehr harzig verlaufe und daher mit
jahrelangem Aufenthalt (…) zu rechnen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Aussicht auf eine legale
Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations oder
Arbeitsperspektiven habe,
dass zudem Tunesien keinen Schutz vor Rückschiebung garantiere,
dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen
Flüchtlinge im B._______ bekanntermassen schwierig ist (vgl. die
Auskunft der SFHLänderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die
Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.),
dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen
Mängel des (…) und die Probleme des UNHCR, die Spannungen rund
ums (…) einzudämmen sowie die Umsiedelungsprogramme umzusetzen,
geschildert werden,
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dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst
habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu
kämpfen,
dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös
oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu
Nahrung oder Unterkunft oder habe – entgegen der Ansicht in der
Beschwerde – eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu
befürchten,
dass weiter keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass für den
Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im (…) unzumutbar wäre,
dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem
beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin
zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten B._______ aufzuhalten,
dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des
ResettlementProgramms, in ein Drittland umgesiedelt zu werden,
dass weiter geltend gemacht wurde, er habe weder ein Beziehungsnetz
noch eine sonstige Beziehungsnähe zu Tunesien oder anderen
Drittstaaten,
dass der Beschwerdeführer zwar angeblich in der Person seines Cousins
2. Grades beziehungsweise einer Cousine 2. Grades über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt,
dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen angeblichen Verwandten besonders eng
ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten sich
seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, und im Asylgesuch
geltend gemacht wurde, er stehe mit seiner Cousine lediglich im
sporadischen Telefonkontakt (vgl. A1/15, S 2),
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem
Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien
zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine
besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der
Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: