B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6559/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A.________, geboren (…), und ihre Kinder
B._______, geboren (…) und
C.________, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (…).
E-6559/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Februar 2014 in der Schweiz
für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Sie wurde am 21. Februar 2014
zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Sie machte
geltend, sie habe D.________ 1999 wegen des Krieges verlassen. Bis
(…) habe sie mit ihrer Mutter im Sudan gelebt, danach sei sie in die Tür-
kei und im Jahr 2003 nach Griechenland gelangt. Im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, dass gestützt auf ihre
Aussagen und einen Fingerabdruckvergleich möglicherweise Griechen-
land oder Frankreich für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig
sei, führte sie aus, die Leute in Griechenland seien rassistisch und es ge-
be dort keine Sicherheit. Mit Frankreich habe sie nichts zu tun.
A.b Die französischen Behörden teilten auf entsprechende Anfrage des
BFM vom 12. März 2014 mit Schreiben vom 14. April 2014 mit, die Be-
schwerdeführerin sei ihnen unbekannt.
A.c Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage vom
11. März 2014 unbeantwortet liess, stellte das Bundesamt am 16. April
2014 ein Dublin-Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden.
Diese teilten mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, der Beschwer-
deführerin, ihrem Ehemann und den beiden Kinder sei in Griechenland
subsidiärer Schutz gewährt worden; ihre Aufenthaltsbewilligungen seien
bis am (…) gültig.
A.d Dem Wiederaufnahmegesuch des BFM vom 3. Oktober 2014 stimm-
ten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 zu.
A.e Am 2. Oktober 2014 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin
mit, da ihr Griechenland subsidiären Schutz gewährt habe, sei die Dublin-
Verordnung nicht anwendbar, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum
beabsichtigten Nichteintreten und zur Wegweisung nach Griechenland.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 führte diese aus, ein Weg-
weisungsvollzug nach Griechenland sei nur in Ausnahmefällen und nach
individueller Prüfung erlaubt. Sie gehöre als alleinstehende Frau mit zwei
Kleinkindern zu einer besonders verletzlichen Personengruppe und habe
in Griechenland abgesehen von ihrem Mann, der vermutlich in Haft sei,
weder Familienmitglieder noch andere Bezugspersonen.
E-6559/2014
Seite 3
A.f Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 – eröffnet am 4. November 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 11. November 2014 anfechten. In materieller Hin-
sicht beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Prüfung des Asylgesuches, eventualiter zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertrete-
rin sei als Rechtsbeiständin beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-6559/2014
Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzu-
wenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG),
und das BFM hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
2.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten be-
zeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, der Bundesrat habe Grie-
chenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Es bestünden zwar Anzei-
chen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vor-
läufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfülle, da sie in Grie-
chenland subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen
E-6559/2014
Seite 5
um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz,
sondern Griechenland zuständig. Da sie über einen subsidiären Schutz-
status verfüge, könne sie nach Griechenland zurückkehren, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten
zu müssen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen bestehe nicht. Es
sei zutreffend, dass es in Griechenland wiederholt zu Übergriffen rassisti-
scher Art auf Migranten gekommen sei, die Vorfälle gegenüber ihrem
Sohn B.________ seien jedoch offensichtlich nicht dergestalt gewesen,
dass dieser die Schule nicht mehr hätte besuchen können oder sie sich
veranlasst gesehen hätte, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen. Die
Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich.
3.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht
habe wiederholt festgehalten, ein früherer Aufenthalt in Griechenland mit
einer befristeten Aufenthaltsbewilligung genüge für sich allein nicht, um
eine Wegweisung zu verfügen. Die Beschwerdeführenden verweisen auf
mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes, worin das BFM gerügt
worden sei, nicht abgeklärt zu haben, ob die Aufenthaltsbewilligungen der
betreffenden Personen verlängert werden könnten und ob sie ihrer Ver-
letzlichkeit und dem Kindswohl entsprechend untergebracht würden. Das
Gericht habe zudem festgestellt, dass eine Pink Card nicht vor einer Aus-
schaffung schütze, und dass bei der Wegweisung in einen sicheren Dritt-
staat das Kindeswohl zu beachten sei. Das griechische Asylverfahren
weise nach wie vor eklatante Mängel auf, und die Rückschaffung von
Asylsuchenden nach Griechenland verstosse aufgrund der dortigen Zu-
stände gegen Art. 3 EMRK. Zwar habe die Beschwerdeführerin in Grie-
chenland subsidiären Schutz erhalten, doch sei nicht geklärt, ob dieser
Status erneuert würde. Sie sei eine junge Mutter mit zwei Kleinkindern,
ihr Ehemann sei in Haft genommen worden, als er versucht habe auszu-
reisen. Andere Familienmitglieder oder Bezugspersonen habe sie in Grie-
chenland nicht. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie nach einer Rück-
kehr ebenfalls inhaftiert würde oder Rückschiebungsgefahr drohe, und es
gebe Hinweise dafür, dass Migranten und Flüchtlinge an der türkischen
Grenze gewaltsam zurückgeschoben würden. Auch sei das Ausmass
fremdenfeindlicher Gewalt, unter welcher auch ihr Sohn gelitten habe, er-
schreckend. Eine Wegweisung nach Griechenland sei mithin für eine Fa-
milie mit Kleinkindern und ohne männliche Begleitung nicht zumutbar. Die
Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt.
E-6559/2014
Seite 6
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Griechenland subsidiären
Schutz erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat demnach unbestrittener-
massen zu Recht das Dublin-Verfahren beendet.
4.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die griechischen Behör-
den haben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 8. Okto-
ber 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen für
einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG er-
füllt und das BFM ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdeführenden weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
E-6559/2014
Seite 7
Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Unzu-
länglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der
EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum
Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden
ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich indessen in Griechenland
nicht im Asylverfahren, sondern haben dort subsidiären Schutz erhalten.
Im genannten Grundsatzentscheid wurde festgestellt, dass der Wegwei-
sungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere dann
zulässig sein könne, wenn die betreffende Person in Griechenland über
ein Aufenthaltsrecht verfüge, welches sie vor einer Verhaftung bei der
Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre (vgl. BVGE
2011/35 E. 4.13). Da die Beschwerdeführenden subsidiären Schutz erhal-
ten und zudem bereits während elf Jahren respektive seit Geburt in Grie-
chenland gelebt haben, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Es
ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ihnen
in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung zukommen
würde. Der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlicher
Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zuständigen griechi-
schen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit
abzusprechen ist. Es obliegt gegebenenfalls den Beschwerdeführenden,
bei den zuständigen Behörden – notfalls bis vor dem Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) – ihre Rechte gel-
tend zu machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist
sich nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos schwie-
rig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben
gemäss ihren Angaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten
können, und der ältere Sohn besuchte die Schule. Es ist entgegen der
Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwer-
E-6559/2014
Seite 8
deführerin aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Griechenland über ein
Beziehungsnetz verfügt. Dass ihr Ehemann (immer noch) inhaftiert sei, ist
sodann eine unbelegte Vermutung und erscheint angesichts des Baga-
tellcharakters des ihm angeblich vorgeworfenen Delikts unwahrscheinlich,
so dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
wäre mit ihren Kindern in Griechenland völlig auf sich selbst gestellt und
würde deshalb in eine Notlage geraten.
Vorliegend besteht kein Anlass zur Annahme, das Kindswohl sei bei einer
Rückkehr gefährdet. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vor-
fälle sind zwar unerfreulich, stellen jedoch keine Gefährdung des Kinds-
wohls dar. Es ist davon auszugehen, dass beide Kinder Griechisch spre-
chen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Der ältere Sohn ist
dort zur Schule gegangen. Sie können mit ihrer Mutter nach Griechenland
zurückkehren, wo sich auch ihr Vater weiterhin aufhalten dürfte. Es ist
daher weder eine Entwurzelung noch eine Traumatisierung zu erwarten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.3 Schliesslich hat Griechenland der Wiederaufnahme der Beschwerde-
führenden ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch möglich ist.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht verfügt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab-
zuweisen und ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6559/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: