B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6559/2016
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2014 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 wurde er durch die
Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er sei (…) im
B._______ Camp im Sudan geboren. Von (…) bis zu seiner Ausreise am
(…) habe er in C._______ in Eritrea gelebt. Als Hauptgrund weshalb er
Eritrea verlassen habe, gab er den lebenslang andauernden Militärdienst
an. Er sei nicht im Militärdienst gewesen, habe aber drei bis vier Vorladun-
gen erhalten, die letzte zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise. Ferner
hätten ihn die eritreischen Behörden (…) bezichtigt.
A.b Am 1. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der erste
Grund, weshalb er habe fliehen müssen, sei, dass die eritreische Regie-
rung ihn beschuldigt habe, als (…) tätig zu sein. Der zweite Grund für seine
Ausreise sei der endlose Militärdienst gewesen. Er habe fliehen müssen,
um eine Verhaftung zu vermeiden. Die Probleme hätten aber bereits im
Jahr (…) begonnen, als er aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt sei.
Die jungen Leute seien gesammelt worden. Er habe zuhause nie ruhig ge-
schlafen. Die Probleme hätten sicher zwei bis drei Jahre angedauert, bevor
er ausgereist sei. Seine Eltern seien damals bereits nach zwei bis drei Mo-
naten wieder in den Sudan zurückgekehrt. Da er bei seinem Onkel gelebt
habe, hätten die Behörden diesem die Vorladungen für den Militärdienst
abgegeben.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem
Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbei-
stand.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten
von Dr. Nicole Hirt (…), D._______vom 15. April 2018 zur Situation von
RückkehrerInnen nach Eritrea zu den Akten und machte in Ergänzung zur
Beschwerde weitere Ausführungen zur Lage bei einer allfälligen Rückkehr.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 lud die Instruktionsrich-
terin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest. Zusätzlich wies sie darauf hin, das Alter
des Beschwerdeführers sei nicht entscheidrelevant, merkte an, dass auch
die Verweisdossiers nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen ver-
möchten und verwies auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
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miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Zur Begründung hielt sie zunächst fest, bereits bei den Angaben des Be-
schwerdeführers über seine Familie hätten sich zahlreiche Widersprüche
ergeben. Er habe in der BzP und der Anhörung divergierende Angaben zu
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seinem Aufenthalt und demjenigen seiner Eltern sowie Geschwister ge-
macht. Seine Schwestern hätten bei ihren Befragungen andere Aufent-
haltsorte angegeben. Die unklaren Aufenthalte der Familie zeigten sich
auch in den unstimmigen Schilderungen betreffend das Kennenlernen der
Ehefrau und den Heiratsantrag. Zudem habe bis am Ende der Befragung
nicht geklärt werden können, ob die Eltern der Ehefrau und diejenigen des
Beschwerdeführers an der Hochzeit anwesend gewesen seien. Weitere
Widersprüche würden hinsichtlich der Identitätskarte, namentlich deren
Ausstellung und Verlust bestehen.
Bezüglich der Aufforderung zum Militärdienst respektive den wiederholten
Aufgeboten habe der Beschwerdeführer ebenfalls sowohl zwischen der
BzP und der Anhörung als auch innerhalb der Anhörung unvereinbar aus-
gesagt. Er habe sich einerseits bei der Anzahl der erhaltenen Aufgebote
und andererseits bei der zeitlichen Einordnung dieser widersprochen. Da-
bei seien seine Antworten sehr pauschal ausgefallen, womit der Eindruck
entstanden sei, er sei vom Gesagten nicht persönlich betroffen gewesen.
Indem er als den Zeitpunkt des letzten Aufgebots – etwa zwei Monate vor
der Ausreise – genannt habe, widerspreche er der Aussage in der BzP.
Womit eine weitere Unstimmigkeit vorliege, die der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung nicht habe auflösen können. Schliesslich habe er
sich bei den Befragungen auch zum Meldeort widersprüchlich geäussert.
4.2 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angeführten (…)
würden ebenfalls Ungereimtheiten bestehen. Anlässlich der BzP habe er
ausgesagt, er sei direkt vom Haus des Onkels geflohen, ohne noch einmal
zu sich nach Hause zurückgekehrt zu sein. Anlässlich der Anhörung sei er
zwei Mal nach einem konkreten Ereignis vor der Ausreise gefragt worden.
Dabei habe er nur zu Protokoll gegeben, es sei sehr eng geworden und er
habe nicht sein Leben lang ausserhalb übernachten können. Ferner habe
er die Frage, ob etwas an den Anschuldigungen dran sei, dass er als (…)
gearbeitet habe, nicht einfach verneint, sondern Ausführungen über die Ar-
beitsweise der Behörden gemacht.
4.3 Aufgrund der unvereinbaren Angaben in sämtlichen Aspekten entstehe
der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände sei-
ner Herkunft, seiner Aufenthalte und der Aufenthaltsorte seiner Familie zu
verheimlichen.
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4.4 Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen falle auf, dass die
Asylbegründung in der BzP sehr knapp ausgefallen sei und der Beschwer-
deführer als Hauptgrund den lebenslangen Militärdienst genannt habe, wo-
bei er verneint habe, diesen absolviert zu haben. (…) habe er erst auf ex-
plizite Frage nach Problemen mit Behörden angeführt. Anlässlich der An-
hörung habe er hingegen als Hauptgrund die (…) genannt. Ferner falle ge-
nerell auf, dass er sehr allgemeingültige Antworten gegeben habe, die sich
kaum auf ihn selbst bezogen hätten. Schliesslich könnte auch die Darstel-
lung der illegalen Ausreise nicht geglaubt werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe vorab, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
Zur Begründung führt er aus, die Dolmetscherin an der BzP habe einen
algerischen Akzent gehabt, weshalb er sie nicht richtig verstanden habe.
Die Widersprüche in den Aussagen zu seiner familiären Situation seien da-
her auf Übersetzungsfehler beziehungsweise Missverständnisse zurück-
zuführen
5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm
persönlich ausgefüllten Personalienblatt als Muttersprache Saho und als
andere Sprache Arabisch angab. Entsprechend durfte die BzP in Arabisch
durchgeführt werden. Anlässlich dieser wurde er zu Beginn der Befragung
gefragt, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, was er bejahte. Sodann gab
er auf entsprechende Frage an, er verfüge über genügend Sprachkennt-
nisse für eine Anhörung in Arabisch, mithin durfte davon ausgegangen wer-
den, dass diese auch für die BzP ausreichend sind. Dies umso mehr, als
vorwiegend kurze Fragen zu seinem familiären Hintergrund gestellt wurden
und keine der Fragen in irgendeiner Hinsicht komplex oder schwer zu ver-
stehen war. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach seinem Ausreise-
weg gefragt, den er ausführlich schilderte und es wurde ihm Gelegenheit
gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu nennen, wobei er sich sehr
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kurz fasste (SEM-act. A3/13 Ziff. 7.01 S. 9). Zusätzlich bestätigte der Be-
schwerdeführer am Ende der BzP auf entsprechende Frage ausdrücklich,
er habe die Dolmetscherin gut verstanden (SEM-act. A3/13 Ziff. 9.02
S. 10). Dabei hat er weder erwähnt, dass die Dolmetscherin einen anderen
Dialekt spreche, noch dass es deswegen Verständigungsprobleme zwi-
schen ihnen gegeben habe. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer
das Protokoll der BzP vorgelesen und rückübersetzt, wobei er offensicht-
lich keine Korrekturen anbrachte. Zum Schluss bestätigte er unterschrift-
lich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (SEM-
act. A3/13 S. 10). Vor diesem Hintergrund können die divergierenden Aus-
sagen nicht auf Verständigungsprobleme anlässlich der BzP zurückgeführt
werden.
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung 5 ¾ Stunden einlässlich befragt wurde. Dabei wurde ihm insbeson-
dere ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe, die Refraktion
und die ihm vorgeworfene (…), ausführlich darzulegen. Am Ende der An-
hörung gab er an, er habe alles sagen können, was er habe sagen wollen.
Ferner hat er erklärt, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben
(SEM-act. A13/17 F126). Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
an der Anhörung muss der Sachverhalt als hinreichend, vollständig und
richtig erstellt gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern
nicht auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung hätte abgestellt werden
dürfen. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nicht gerechtfertigt und der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
6.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht können An-
gaben über die persönliche und familiäre Situation im Rahmen der Ge-
samtwürdigung durchaus von Bedeutung für die persönliche Glaubwürdig-
keit und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sein. In Anbetracht der Ein-
deutigkeit und Klarheit der Frage, mit welchen Familienmitgliedern der Be-
schwerdeführer zusammengelebt habe, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
sich diesbezüglich ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler erge-
ben haben soll. Dies umso mehr, als es sich dabei um ganz persönliche
Angaben handelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch diesbezüglich
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mehrfach widersprochen. Bei der BzP hat er angegeben, er habe zusam-
men mit seiner Familie von 2002 bis 2014 im Dorf C._______ in Eritrea
gelebt (SEM-act. A3/13 Ziff. 2.02, Ziff. 3.01). Er habe nur einmal im Haus
seines Onkels in Eritrea übernachtet, als er gesucht worden sei (SEM-
act. A3/13 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus,
seine Eltern seien nicht lange in Eritrea geblieben und nach zwei bis drei
Monaten in den Sudan zurückgekehrt (SEM-act. A13 F9 ff.). Danach habe
er bei seinem Onkel gelebt (SEM-act. A13 F32, F70). Aufgrund der dies-
bezüglich unvereinbaren Aussagen des Beschwerdeführers mit denjeni-
gen seiner Schwestern wurde er im Nachgang zur Anhörung von der Vor-
instanz schriftlich aufgefordert, chronologisch seine Aufenthaltsorte und
diejenigen seiner Familie aufzuführen (SEM-act. A16). Gemäss der
Schwester E._______ habe der Beschwerdeführer bis 2012 in F._______,
Sudan gelebt (N […], act. A41/29 F212f.). Laut der Schwester G._______
sei der Beschwerdeführer im Jahr (…) zusammen mit den Eltern nach Erit-
rea zurückgekehrt, habe diese dort zurückgelassen und sei alleine in den
Sudan zurückgegangen (N […], act. A38/14 F59 und F65). In seinem Ant-
wortschreiben hielt der Beschwerdeführer nunmehr fest, er habe von (…)
bis (…) mit seiner Familie in C._______, Eritrea gelebt, auch nach seiner
Hochzeit (…) 2013. Seine Ehefrau habe bei ihrer Familie gelebt (SEM-
act. A17). In der Beschwerdeschrift hält er demgegenüber an der Aussage
fest, seine Eltern seien nach zwei bis drei Monaten in den Sudan zurück-
gekehrt (Beschwerde S. 5). Demnach gelingt es dem Beschwerdeführer
auch auf Beschwerdeebene nicht, diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Ent-
gegen seiner Ansicht ist es ein erheblicher Unterschied, ob er mit seinen
Eltern und Geschwistern unter einem Dach oder alleine bei seinem Onkel
gelebt hat. Diesbezüglich kann weder ein Missverständnis noch ein Über-
setzungsfehler vorliegen, zumal die Anhörung in der Muttersprache des
Beschwerdeführers erfolgte, er am Ende der Anhörung unterschriftlich be-
stätigte, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden und er die Richtig-
keit der Aussagen unterschriftlich bestätigte. Insgesamt gelingt es dem Be-
schwerdeführer nicht ansatzweise, die Unstimmigkeiten betreffend seines
Aufenthaltsortes und demjenigen seiner Eltern aufzulösen.
6.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse ist festzustellen, dass die Vor-
instanz die Angaben im Zusammenhang mit der eigenen Hochzeit des Be-
schwerdeführers zur Recht als nicht stimmig erachtete. Auch wenn es
keine grossen Festivitäten gab, darf vom Beschwerdeführer erwartet wer-
den, dass er in der Lage ist anzugeben, ob seine Eltern und die Eltern der
Braut bei der Vertragsunterzeichnung beziehungsweise der Hochzeit an-
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wesend waren. Dies umso mehr, als es sich dabei um ein besonderes Vor-
kommnis im Leben handelt und er dabei nur über selbst Erlebtes zu be-
richten hat. Der Einwand kann nicht gehört werden.
6.4 Was die Identitätskarte anbelangt, ist nicht auszuschliessen, dass eine
solche im Jahr (…) verloren ging. Allerdings ist in diesem Fall nicht nach-
vollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im Jahr (…) einen
neuen Ausweis ausstellen liess. Jedenfalls macht er nicht geltend, eine
dritte ID besessen zu haben. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz
zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe einerseits jeglichen Be-
hördenkontakt verneint, andererseits angegeben, selbst eine Identitäts-
karte beantragt zu haben.
6.5 Was den geltend gemachten Asylgrund der Wehrdienstverweigerung
betrifft, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von zentraler
Bedeutung, wie viele Vorladungen er wann erhalten hat. Selbst wenn sein
Onkel diese entgegengenommen hat, darf davon ausgegangen werden,
dass Letzterer diese dem Beschwerdeführer weitergegeben hat, ansons-
ten er davon keine Kenntnisse hätte. Anlässlich der BzP gab der Beschwer-
deführer an, er habe drei bis vier Aufgebote erhalten. Demgegenüber rela-
tivierte er seine Aussage bei der Anhörung zunächst, indem er aussagte,
„wenn er sich nicht irre“, um daraufhin anzufügen, „sicher 5 Mal“ (SEM-
act. A13 F90). Die letzte Aussage lässt darauf schliessen, dass es auch
mehr als fünf gewesen sein könnten, womit er im Ergebnis – je nach Ver-
sion – das Doppelte an Vorladungen erhalten hätte. Hinzu kommt, dass er
sich diesbezüglich auch innerhalb der Anhörung mehrfach widersprochen
hat. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer, wie bereits die Vorinstanz
dargelegt hat, den Erhalt der Aufgebote auch zeitlich nicht ansatzweise
übereinstimmend einordnen. Insgesamt sind die Angaben des Beschwer-
deführers zu den erhaltenen Vorladungen für den Militärdienst inkonsistent
und nicht substantiiert.
6.6 Als zweiten Asylgrund macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei
(…) zur Last gelegt worden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang durchwegs ausweichende
und allgemeingültige Antworten gab. Namentlich konnte er nicht darlegen,
wann er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde. Zudem sind die diesbezüg-
lichen Angaben des Beschwerdeführers besonders unsubstantiiert. Der
Frage, ob die Beschuldigung zutreffe, wich der Beschwerdeführer aus und
äusserte sich allgemein zur Arbeitsweise der Behörden. Jegliche persönli-
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Seite 10
che Aussagen unterliess er, so dass nicht ansatzweise der Eindruck ent-
stand, dem Beschwerdeführer sei tatsächlich vorgeworfen worden, er sei
als (…) tätig gewesen.
6.7 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer insgesamt mit dem Wieder-
holen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht
substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat.
6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung
im Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das exakte Alter bei der
UNO abzuklären, da dieses am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Der
entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese be-
gründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je-
doch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich
aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere
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Seite 11
ist es ihm auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er der (…) be-
schuldigt worden sei oder eine Refraktion begangen habe. Zusammenfas-
send konnte der Beschwerdeführer damit keine relevante Verfolgungsge-
fahr dartun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
fürchte er die Einziehung in den Militärdienst.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägun-
gen bejaht:
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Seite 12
10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
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Seite 13
10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
11.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer allfällig anstehenden
Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund
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der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe gene-
rell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
11.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällig bevorstehende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung zu führen.
12.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
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Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
12.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann,
der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, (…)
Jahre die Schule besucht und Erfahrungen in (…) hat (vgl. BzP, SEM-
act. A7/12 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
12.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
13.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bun4desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2016 gut-
geheissen.
16.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind). Es sind da-
her keine Verfahrenskosten zu erheben.
16.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
13.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausweist. Der aus-
gewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht durchwegs notwendig. Na-
mentlich bestand keine Veranlassung zur Einreichung des Schreibens vom
7. Juni 2018. Der zeitliche Aufwand ist auf insgesamt 10 Stunden zu kür-
zen. Bei amtlicher Vertretung wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterin-
nen ausgegangen (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE,
Zwischenverfügung vom 31.10.2016). Der in der Kostennote zur Anwen-
dung gebrachte Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.– zu reduzieren.
Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1‘621.– (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 1‘621.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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