B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6560/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am (…) Juli 2013 mit einem durch die italie-
nischen Behörden ausgestellten Schengenvisum von Saudi-Arabien aus
auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 12. September 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2013
insbesondere ausführte, nach der illegalen Ausreise ihres Sohnes aus
Eritrea im Jahre 2005 habe sie Probleme bekommen und sei im Januar
2012 in den Sudan gegangen, von wo aus sie im April 2012 mit einem
Arbeitsvisum nach Saudi-Arabien gereist sei,
dass sie dort als Kindermädchen für eine arabische Familie gearbeitet
habe, welche sie mit in die Schweiz genommen habe,
dass die Arbeitsbedingungen unerträglich gewesen seien, weshalb sie ih-
ren Arbeitgebern am (…) September 2013 davongelaufen sei,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass sie in jenem Zusammenhang angab, sie wolle in der Schweiz bezie-
hungsweise in der Nähe ihres im Kanton B._______ als anerkannter
Flüchtling lebenden Sohnes bleiben,
dass die italienischen Behörden das vom BFM am 17. Oktober 2013 ge-
stellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-Verordnung am 5. November 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2013 – eröffnet am
15. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
anordnete und die Beschwerdeführerin unter Androhung der zwangswei-
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sen Überstellung aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbe-
sondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig, da ein Abgleich mit dem
zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergeben habe, dass ihr
die italienischen Behörden ein vom (…) Juli 2013 bis (…) August 2013
gültiges Visum ausgestellt und ihrer Übernahme zugestimmt hätten,
dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz hätte ergeben können, wenn
sich Mitglieder der Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
hier aufhalten würden, wozu der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin
jedoch nicht gehöre,
dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Italiens daher nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass die Überstellung nach Italien sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich sei und – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung – bis spätestens am 5. Mai 2014 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2013 (Da-
tum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu er-
achten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse-
hen, bis das Gericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung entschieden habe,
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dass sie ferner den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. November
2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sich aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass in Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch
wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer
Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung
nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, wobei diese Bestimmung den Be-
hörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszule-
gen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
II-Verordnung, 3. Aufl. K8 und 11 zu Art. 3),
dass gemäss der Dublin-II-Verordnung – unter anderem – in der Regel
derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, der
einem Asylbewerber ein Visum ausgestellt hat, welches im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuchs gültig oder weniger als sechs Monate abge-
laufen ist (Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin über ein durch die italienischen Behörden
ausgestelltes, am (…) August 2013 abgelaufenes Visum verfügt, weshalb
das BFM diese zu Recht um deren Aufnahme ersuchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 5. November 2013 ih-
re ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme erteilten (vgl. die vorinstanz-
liche Akte A11/1),
dass somit Italien zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerde-
führerin zuständig ist,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid – unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass sich ein Sohn der Beschwerdeführerin als aner-
kannter Flüchtling in der Schweiz aufhält – rechtskonform begründet hat
und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen sich das Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 ("Italien: Aufnahme-
bedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberech-
tigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden") im Wesentlichen vorbringt,
das BFM verkenne die Situation von Asylsuchenden in Italien und habe
damit die Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung
verletzt,
dass das BFM sein Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung auszuüben habe, da im italienischen Aufnahmesystem für
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Asylsuchende systemische Mängel (insb. kein Zugang zu adäquaten Un-
terkünften, sozialen Leistungen und medizinischer Versorgung sowie kei-
ne hinreichende Versorgung mit Nahrung) bestehen würden und Italien
seine internationalen Verpflichtungen verletze, womit begründete An-
haltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden,
dass diverse Verwaltungsgerichte in Deutschland die Überstellung von
Asylsuchenden nach Italien eingestellt hätten,
dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende, (…)jährige Frau zu einer
verletzlichen Gruppe gehöre und in Italien niemanden kenne, während in
der Schweiz ihr Sohn lebe, zu dem sie eine sehr enge Beziehung pflege,
dass sie überdies an Asthma leide und zurzeit nicht reisefähig sei,
dass daher die Souveränitätsklausel anzuwenden beziehungsweise ihr
Gesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln sei,
dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen
zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesund-
heit gewährleisten,
dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht geschlossen
werden kann, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in
genereller Weise nicht nach beziehungsweise verstosse in völkerrechts-
widriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
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dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass sich auch aus dem Bericht der SFH keine Hinweise darauf ergeben,
dass Italien betreffend Personen, die sich – wie die Beschwerdeführerin –
in einem Asylverfahren befinden, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht respektieren oder namentlich Art. 3 EMRK nicht beachten würde
(vgl. auch das Urteil E-5944/2013 vom 19. November 2013 E. 6.2.3),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass sie aufgrund des Gesagten aus der Tatsache, dass gewisse Gerich-
te in Deutschland auf die Überstellung nach Italien verzichten, nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann,
dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres
angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um nicht näher begrün-
dete und unbelegte Behauptungen handelt, die ebenso wie mangelnde
soziale Kontakte in Italien keine Überstellungshindernisse zu begründen
vermögen,
dass unter diesen Umständen auch keine humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehen, die eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erscheinen lassen würden,
dass somit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-Verordnung) besteht,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – die gestellten
Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG, unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführe-
rin, nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche demnach abzu-
weisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: