Abtei lung V
E-6561/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Sep-
tember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6561/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Schiite aus B._______, seinen Anga-
ben zufolge im Heimatstaat politisch nicht tätig war, mit den heimatli-
chen Behörden keine Probleme hatte und – ausser einer zweimonati-
gen Haftstrafe wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe im Jahre
1996 – auch mit der heimatlichen Justiz nie in Konflikt geraten ist,
dass er im Jahre 2002 seinen Herkunftsort respektive den Irak wegen
der sich verschlechternden allgemeinen Lage unter Saddam Hussein
verlassen habe und im Libanon (Beirut) bis im Jahr 2005 als
Fassadenreiniger gearbeitet habe,
dass er zu Beginn des Jahres 2006 wieder nach B._______ zurück-
gekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Juni
2006 seinen Heimatstaat erneut verliess und über Syrien in die Türkei
respektive nach Istanbul gelangte, wo er sich bis Anfang Juni 2007
aufhielt,
dass er die Türkei in einem Lastwagen verlassen habe, nach Italien
gelangt und von dort im Zug am 4. Juni 2007 illegal in die Schweiz ein-
gereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 12. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen die summarische Befragung und am 14. August 2007 die direkte
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach
B._______ unter der allgemein schlechten Sicherheitslage gelitten,
dass er sich auch keiner Partei habe anschliessen wollen, was ihm im
umgekehrten Fall eher ermöglicht hätte, eine Arbeitsstelle zu erhalten,
dass er ebenfalls nicht bereit gewesen sei, seine religiösen und gesell-
schaftlichen Gewohnheiten aufzugeben, und deshalb wiederholt
Auseinandersetzungen mit Angehörigen der C._______ gehabt habe,
dass er sich erneut zur Ausreise entschlossen habe, weil er sich nicht
habe anpassen wollen und daher um sein Leben gefürchtet habe,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. September 2008 – eröffnet am 26. September 2008 – ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen deren
Vollzug wegen zur Zeit gegebener Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es sich erübrige, auf die Un-
gereimtheiten in den Vorbringen einzugehen,
dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der allgemei-
nen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers begründet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
25. September 2008 beantragte,
dass er zur Begründung seiner Eingabe geltend machte, er sei Iraker
und habe seine Identität durch Abgabe seiner Identitätskarte sowie
seines Nationalitätenausweises offengelegt,
dass er "politisch tätig" gewesen sei, weil er sich keiner Partei habe
anschliessen wollen,
dass sich die allgemein schlechte Sicherheitslage im Süden sowie in
Bagdad besonders klar zeige, weshalb er sich zur Wiederausreise ent-
schlossen habe,
dass er schliesslich in B._______ auch unter den schlechten wirt-
schaftlichen Zuständen gelitten habe und es für ihn keine Möglichkeit
gegeben habe, eine Arbeitsstelle zu finden,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich
unerheblich zu qualifizieren sind,
dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zu-
treffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung den
vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich keine Argumente entge-
genzusetzen vermag respektive auf die Begründung der Vorinstanz im
Einzelnen kaum eingeht,
dass das Beschwerdevorbringen, er habe sich in der Heimat politisch
betätigt, sich mit den bei den Anhörungen protokollierten gegenteiligen
Angaben (vgl. etwa Protokoll des Empfangszentrums, S. 9) nicht in
Einklang bringen lässt,
dass damit auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der
Beschwerdeführer habe im Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung erlitten oder zu befürchten, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
vorläufig aufgenommen hat, weshalb es sich praxisgemäss erübrigt,
weiter auf die in der Beschwerde sinngemäss formulierte Begründung
für die angebliche individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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