Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6561/2011
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (…).
E6561/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Tunesien
per Schiff verliess und über Italien und am 23. Juli 2011 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 3. August 2011 erwähnte, er
habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei; für
einen Rekurs habe er kein Geld gehabt,
dass ihm – im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien – während der
Befragung das rechtliche Gehör gewährt wurde; dabei sagte er aus, er
wolle nicht dorthin zurückkehren, da er dort keine juristische Hilfe
bekommen würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer am 2. April 2011 in Italien um Asyl nachgesucht habe;
dies gehe aus seinen Aussagen und aus einem EurodacTreffer hervor,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Schweiz vom 28. September 2011 nicht
Stellung bezogen hätten, in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) Italien für das Asyl und Wegweisungsverfahren des
Beschwerdeführers zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
E6561/2011
Seite 3
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch
zuständig zu erachten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher
Massnahmen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen sei
und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden habe; ferner
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer diesen Einwand im Wesentlichen mit der
Rückführung der italienischen Behörden in sein Heimatland begründete,
die ihn nach dem negativen Asylbescheid bevorstehe; in Tunesien
erwarte ihn indes einerseits eine lebenslange Haftstrafe, weil er seinen
Militärposten ohne Erlaubnis verlassen habe, und anderseits habe er
Angst, umgebracht zu werden, da er in Befolgung eines Schiessbefehls
einen Mann umgebracht habe; nun würde dessen Familie ihn verfolgen,
dass er ferner aufgrund eines Unfalls derzeit an Stöcken gehen und eine
Physiotherapie besuchen müsse; in Italien müsste er auf der Strasse
leben, was unzumutbar sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie einer
Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. B._______ (Solothurn) vom
6. November 2011 einreichte, die als physiotherapeutische Massnahme
einen vorsichtigen Belastungsaufbau vorsieht,
dass das Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 6. Dezember 2011
als vorsorgliche Massnahme anordnete, der Vollzug der Wegweisung sei
per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über
die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a
AsylG zu befinden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E6561/2011
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
E6561/2011
Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung
angab, in Italien am (…) um Asyl nachgesucht zu haben (A6 S. 6), was
sich auch aus dem Aktenblatt Eurodac (A4) ergibt,
dass die Vorinstanz daher zu Recht Italien für die Zuständigkeit des vom
Beschwerdeführer am (…) eingereichten Asylgesuchs erachtet hat, was
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass dieses Land auf ein entsprechendes Aufnahmegesuch seitens der
Schweiz innert Frist nicht geantwortet hat, so dass davon ausgegangen
werden kann, es habe die Wiederaufnahme im Sinne der Dublin
Verordnung implizit akzeptiert (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass folglich aus genereller Sicht keine menschenrechtlichen Bedenken
offenkundig gegen die Überstellung nach Italien sprechen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D2076/2010 vom 16. August 2011 E. 2.6 und 4.11; EGMR, Urteil M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09,
§ 205 ff.), auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die
Aufnahmebedingungen in Italien schwierig sind,
dass zudem grundsätzlich innerhalb des DublinSystems davon
ausgegangen werden kann, dass der betreffende Staat die nötigen
medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder
E6561/2011
Seite 6
Staat – so auch Italien – die Aufnahmerichtlinie, welche eine
medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt (vgl. auch
BVGE 2010/45, E. 7.6.3 f. sowie E. 8),
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Italien
die vorgesehene Physiotherapie, d.h. eine adäquate medizinische
Betreuung, finden wird,
dass es ihm folglich weder in der Befragung noch in der
Beschwerdeschrift gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere
Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden
könnte, es drohe ihm in Italien eine unmenschliche Behandlung oder ein
Refoulement in sein Heimatland, bzw. es würden humanitäre Gründe im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die einen
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO als notwendig oder
angezeigt erscheinen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist,
E6561/2011
Seite 7
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit Eingabe vom
5. Dezember 2011 gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos wird,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E6561/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: