B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6561/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegwei-
sungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
E-6561/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 7. Juni 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien
am 31. August 2014 in die Schweiz ein, wo er am 2. September 2014 um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 9. September 2014 sowie der ein-
lässlichen Anhörung vom 30. September 2014 – im Beisein einer Vertrau-
ensperson – machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Herkunft und ethnischer Tigriner aus B._______,
C._______, D._______, wo er zeitlebens gewohnt habe. Er sei in
E._______ und in F._______ zur Schule gegangen. Im Juni 2013 habe er
die Schule abgebrochen, um seine Familie zu unterstützen, indem er sich
um das Vieh gekümmert und auch sonst in der Landwirtschaft geholfen
habe. Noch im selben Monat sei er illegal aus Eritrea ausgereist. In Äthio-
pien habe er sich während vier beziehungsweise sechs Monaten in den
Flüchtlingscamps G._______ und H._______ aufgehalten, bevor er via Su-
dan und Libyen weitergereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispo-
sitiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3), schob den Voll-
zug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4 - 7).
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Flüchtlings- und Asyl-
punkt führte es insbesondere aus, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Lebensumstände im Heimatland widersprüchlich
ausgefallen seien. Namentlich habe er in der BzP mehrmals geltend ge-
macht, beide Elternteile seien im Zeitpunkt der Ausreise noch am Leben
gewesen (A7/12 S. 4 f., 8). Anlässlich der Anhörung habe er indes ange-
geben, dass sein Vater vor etwa [vielen] Jahren verstorben sei (A15/15
S. 6). Nach den Tieren auf dem elterlichen Hof gefragt, habe er zuerst le-
diglich Rinder genannt (A15/15 S. 3). Später in der Anhörung habe er je-
doch erklärt, auch Schafe und Ziegen gehabt zu haben. Ferner habe er
zunächst angegeben, seine Schwestern seien nicht zur Schule gegangen,
um daraufhin zu behaupten, sie seien doch zur Schule gegangen (A15/15
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S 4). Er selber habe die (…) Klasse (A7/12 S. 3) beziehungsweise die (…)
Klasse abgebrochen (A15/15 S. 2). Ausserdem habe er keinen Fremdspra-
chenunterricht gehabt, sei jedoch im Englischunterricht gewesen (A15/15
S. 3).
Im Übrigen würden sich auch seine Angaben hinsichtlich seines geltend
gemachten Heimatortes in unsubstanziierten Schilderungen erschöpfen.
Namentlich habe er weder den Schutzpatron seines Heimatortes nennen
können (A15/15 S. 4) noch habe er gewusst, wann der Unabhängigkeitstag
Eritreas sei (A15/15 S. 4). Überdies habe er lediglich drei Nachbarorte von
B._______ nennen können, wobei er nur zu einer dieser Ortschaften die
Distanz von seinem Heimatort aus habe angeben können (A7/12 S. 7).
Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er keine substanziierten An-
gaben zu den Festivitäten des Nationalfeiertages machen können (A15/15
S. 4f.). Sodann habe er, obwohl er beinahe jede Woche auf den Markt in
C._______ gegangen sei (A15/15 S. 12), keine Sehenswürdigkeiten aus
dieser Stadt nennen können (A15/15 S. 11).
Nebst den widersprüchlichen Herkunftsangaben seien auch die Vorbringen
zur Ausreise uneinheitlich ausgefallen. Bereits der Grund für seine Aus-
reise sei wenig nachvollziehbar. So habe er zwar seine Familie unterstüt-
zen wollen, sei aber auf deren Kosten ausgereist. Darauf angesprochen,
dass seine Ausreise das Gegenteil seines angeblichen Ansinnens, nämlich
anstelle einer Hilfe eine hohe finanzielle Belastung für seine Familie bewirkt
habe, habe der Beschwerdeführer keine Antwort gegeben (A15/15 S. 6,
10). Zudem habe er in der Anhörung erklärt, er erinnere sich nicht mehr an
das Jahr der Ausreise (A15/15 S. 6). Einen Auslöser, welcher zum Ent-
schluss geführt habe auszureisen, habe er ferner nicht angeben können
(A15/15 S. 9). Weiter habe er erklärt, am 7. Juni 2013 aus B._______ ab-
gereist zu sein (A7/12/ S. 6; A15/15 S. 6); die Ausreise habe etwa einen
Monat beziehungsweise drei Wochen nach dem Schulabschluss stattge-
funden (A15/15 S. 6). Daneben habe er allerdings erklärt, er sei bis im Juni
2013 zur Schule gegangen (A7/12 S. 4; A15/15 S. 2). Zudem habe er aus-
geführt, dass sein Bruder seine Reise bis nach Libyen bezahlt habe (A7/12
S. 8), beziehungsweise dass er die Reise lediglich koordiniert und die Fa-
milie sie bezahlt habe; dazu habe sie Geld von Angehörigen gesammelt
(A15/15 S. 9). In der BzP habe er hingegen behauptet, seine Familie habe
das Vieh verkauft, um seine Reise zu bezahlen (A7/12 S. 8). Sodann habe
er den Weg nach Äthiopien nicht gekannt; er sei losgelaufen, ohne zu wis-
sen, wohin der Weg ihn führe. Demnach sei er als (…)-Jähriger zwei Tage
lang – einzig in Begleitung eines Gleichaltrigen aus seinem Dorf – illegal
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durch Grenzgebiet marschiert, ohne dabei den Weg zu kennen (A15/15 S.
7). Zur Ausreise habe er ausgesagt, er habe weder Angst gehabt noch
habe sich auf der Reise nach Äthiopien etwas Besonderes ereignet; die
Reise sei mässig schwierig gewesen (A15/15 S. 7f.); als sie in der Nacht
auf äthiopischem Gebiet angekommen seien, hätten sie Licht gesehen und
einen Generator gehört; sie seien dann zu diesem Licht und diesem Lärm
gelaufen, wo sie auf äthiopische Soldaten gestossen seien (A15/15 S. 8).
Weshalb er ein solches Risiko eingegangen sei – es hätte sich dabei
ebenso gut um eritreische Soldaten handeln können –, habe er indes nicht
zu erklären vermocht (A15/15 S. 8). Weiter seien seine Ausführungen zum
Aufenthalt in Äthiopien abstrakt ausgefallen. Er habe erklärt, dass das Le-
ben in Äthiopien für ihn mittelmässig gewesen sei. Auch auf mehrmaliges
Nachfragen hin habe er keine substanziierten Schilderungen zu den Le-
bensumständen in den Flüchtlingslagern von G._______ und H._______
machen können und habe lediglich erklärt, wann er seine Tagesration an
Brötchen erhalten habe (A15/15 S. 9). Nach seiner Ausreise habe er mit
seiner Familie erstmals durch einen Mittelsmann im Sudan Kontakt aufge-
nommen (A15/15 S. 10), beziehungsweise er habe bereits vorher im Camp
in H._______ in Äthiopien über diesen Mittelsmann den Kontakt hergestellt
(A7/12 S. 8). Dieser Mittelsmann habe die Familie des Beschwerdeführers
angerufen, obschon niemand aus der Familie im Besitz eines Telefons sei
(A15/15 S. 10).
Nach dem Gesagten sei seine Abstammung aus Eritrea stark anzuzweifeln
und unwahrscheinlich. Seine widersprüchlichen und unsubstanziierten
Schilderungen der illegalen Ausreise würden nahe legen, dass er gar nie
oder zumindest nicht auf die geschilderte Art und Weise aus Eritrea aus-
gereist sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag
des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. November 2014 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
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Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung würden den Inhalt der BzP beziehungsweise An-
hörung bloss teilweise korrekt wiedergeben. Beim Lesen des Asylent-
scheids gewinne man den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich stän-
dig widersprochen und seine Aussagen seien völlig substanzlos. Beim Le-
sen der Protokolle würden sich jedoch viele der zitierten Widersprüche auf-
lösen. Berücksichtige man zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen knapp (…)-jährigen Jugendlichen handle, welcher sein Heimat-
land bereits vor einem Jahr und etwa vier Monaten verlasse habe, er-
scheine der angewandte Massstab umso unangebrachter. Insbesondere
die Annahme, dass der Grenzübertritt des Beschwerdeführers problemlos
verlaufen sei und er deswegen gemäss der Ansicht der Vorinstanz gar nie
oder zumindest nicht auf die geltend gemachte illegale Art und Weise aus
Eritrea ausgereist sei, sei in diesem Sinne zu beanstanden.
Weiter werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche
Aussagen in Bezug auf seine Eltern gemacht zu haben. Der Beschwerde-
führer habe in seiner BzP zwar tatsächlich stets von "seinen Eltern" ge-
sprochen und nie nur von "seiner Mutter". Dies jedoch als Widerspruch und
"Verschweigen" des Todes seines Vaters zu werten, scheine – auch ange-
sichts seines Alters – übertrieben. Seine Reaktion – er sei nie danach ge-
fragt worden (A15/15 S. 6) – zeige im Übrigen sein Verständnis dieses Ver-
fahrens auf. Die im Asylverfahren von Erwachsenen zu Recht geforderte
genaue Ausdrucksweise und Beschreibungsfähigkeit könnten bei Kindern
und Jugendlichen nicht im gleichen Mass verlangt werden. Ähnlich verhalte
es sich mit den übrigen, unter Ziffer II. Bst. a der angefochtenen Verfügung
erwähnten mutmasslichen Widersprüche. Ferner lasse sich zu den unter
Ziffer II. Bst. b aufgeführten Unklarheiten Folgendes festhalten: Während
des Gesprächs zur Vorbereitung der Beschwerde habe sich der Beschwer-
deführer vorerst sehr zurückhaltend gezeigt und nichts von sich preisgeben
wollen. Erst nach rund einer Stunde (die Anhörung habe knapp zwei Stun-
den gedauert inkl. Rückübersetzung) und nachdem der Rechtsvertreter ge-
meinsam mit dem Beschwerdeführer Bilder von C._______ angeschaut
habe, habe er Auskunft über die ihm vorgeworfenen falschen Angaben ge-
geben. Während er den Schutzpatron von B._______ weiterhin nicht habe
nennen können, habe er denjenigen von C._______ ohne zu zögern wie-
dergegeben. Ausserdem habe er zur Frage nach dem Unabhängigkeitstag
Eritreas zwar nach wie vor keine Antwort geben können, jedoch habe er
den (deckungsgleichen) Nationalfeiertag ebenfalls ohne zu zögern ge-
nannt. Überdies habe er – als der Rechtsvertreter ihm die Bilder von
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C._______ gezeigt habe – ohne weiteres die Namen der umliegenden Hü-
gel sowie der offenbar berühmten (…) genannt und (…) und Plätze er-
kannt. Einzig das (offenbar ebenfalls berühmte) " C._______" sei ihm un-
bekannt gewesen. Diese Einschätzungen des Rechtsvertreters seien je-
doch schwer vermittelbar und kaum beweisbar. Verständlicherweise
müsse die Vorinstanz Anhörungen und die dazugehörigen Entscheide
möglichst rasch durchführen. Dennoch scheine es vorliegend nicht ge-
rechtfertigt, dem Beschwerdeführer aufgrund einzelner, in der doch sehr
speziellen Anhörungssituation gemachten Aussagen die Flüchtlingseigen-
schaft abzusprechen. Vielmehr gelte es die Gesamtsituation zu beurteilen.
Sodann sei es bekannt, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur möglich
sei, wenn die Person einen Reisepass und ein Ausreisevisum erhalte (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3702/2013 vom 18. März 2014 E.
6.2.1). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise müssten
im Kontext der Befragung sowie in Anbetracht seines jungen Alters gelesen
und objektiv geprüft werden. Es gebe im Übrigen keinerlei Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer sich gar nicht erst in Eritrea aufgehalten habe.
Vielmehr entstehe anhand der Anhörungsprotokolle und dem persönlichen
Gespräch das Bild eines Jugendlichen, welcher sich der Tragweite seiner
Aussagen erst langsam bewusst werde.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom BFM angeord-
neten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der
Schweiz und könne somit den Ausgang des Verfahrens hier abwarten, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 hielt das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen
könnten. Bezüglich der geltend gemachten unzureichenden Berücksichti-
gung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass
nebst der Hilfswerksvertretung eine für den Beschwerdeführer zuständige
Vertrauensperson anwesend gewesen sei. Er dürfe davon ausgegangen
werden, dass allfällige Unzulänglichkeiten seitens des Befragers in den Ak-
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ten vermerkt wären, zumal den erwähnten Personen wie auch dem Be-
schwerdeführer mehrmals Gelegenheit geboten worden sei, Einwände be-
ziehungsweise offene Fragen anzubringen. Die angeregte, erneute Befra-
gung zur Herkunft dürfte keine Erkenntnis zutage fördern. Wie aus den
Protokollen hervorgehe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine
eritreische Herkunft glaubhaft zu machen. Ebenso müsse das Vorliegen
allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe vom Beschwerdeführer mindestens
glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3). Auch in Anbetracht dessen,
dass ein (…)-Jähriger seine Angst und Probleme anders darstelle als ein
Erwachsener, könne das angegebene Alter des Beschwerdeführers kein
Grund für das weitgehende Fehlen von Glaubhaftigkeitselementen sein.
Ihm seien bewusst Fragen gestellt worden, die zu beantworten auch ein
(…)-Jähriger imstande sein sollte (Zeitpunkt des Schulabbruchs, Beschrei-
bung von Festivitäten, Nennung von Sehenswürdigkeiten usw.). Der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers sei schliesslich insofern Rechnung
getragen, als dass seine Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit nicht voll-
zogen werde.
F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen
und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein.
G.
Mit Replik vom 20. Januar 2015 führte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers aus, es stelle sich die Frage, wie im vorliegenden Fall verfahren
worden wäre, wenn es sich um eine erwachsene Person gehandelt hätte.
Zwar halte die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, die Abstammung des
Beschwerdeführers aus Eritrea sei "stark anzuzweifeln". Dennoch werde
ihm weder die Nationalität aberkannt noch würde diese auf einen allfälligen
Nachbarstaat angepasst. Folglich gebe es keine stichhaltigen Gründe da-
für, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen als dem angegebenen
Staat stamme. Die in der Beschwerde gerügte ungenügende Berücksichti-
gung der Minderjährigkeit ziele darauf ab, dass dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit geboten werde solle, im Verfahren entsprechend seinem Alter
behandelt zu werden. Der blosse Hinweis, dass im Resultat eine dem Alter
entsprechende, pragmatische Lösung gefunden worden sei, vermöge die-
sen Mangel nicht zu beheben.
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Weiter sei in Bezug auf die Aussage der Vorinstanz, dass auch allfällige
subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft gemacht werden müss-
ten, auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Der min-
derjährige Beschwerdeführer habe Eritrea Mitte 2013 illegal verlassen. Mit
der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkenne die Vorinstanz, dass
er aufgrund der gesetzlichen angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AslyG zu befürch-
ten hätte. Eine Asylgewährung werde indessen nicht beantragt, da die dro-
hende Gefährdung erst durch die illegale Ausreise entstanden sei.
Schliesslich würden die meisten jungen Eritreer als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Einzelne würden jedoch nur eine einfache vorläufige Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erhalten. Dies
strapaziere in den Augen der Jugendlichen das Gebot der Rechtsgleich-
heit, zumal die Vorinstanz teilweise sehr unterschiedliche Anforderungen
an die Aussagen der Jugendlichen anwende.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin ein-
zutreten.
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Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Als subjektive Nachfluchtgründe
gelten namentlich illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republik-
flucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der hei-
matlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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Seite 10
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
In der Beschwerdeeingabe wurde der Antrag auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gestellt. In der Replik wurde sodann ausdrücklich festge-
halten, dass eine Asylgewährung nicht beantragt werde. Demzufolge ist die
Verfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 im Asylpunkt (Dispositiv-
Ziffer 2) in Rechtskraft erwachsen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der minderjährige Beschwerdeführer infolge
illegaler Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr dorthin aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.
5.1 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden
vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle
einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime
der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Be-
völkerung entgegenzuwirken versucht. Ein legales Verlassen des Landes
ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und
Ausreise nach und aus Eritrea regelt, lediglich mit einem gültigen Reise-
pass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden
Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen
und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter
von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Vi-
sumserteilung ausgeschlossen sind. Eine Ausreise ohne ein solches Vi-
sum ist illegal und wird vom eritreischen Staat als Zeichen politischer Op-
position erachtet, was willkürliche Verhaftung und Bestrafung nach sich
zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli
2014 E. 3.6.2 m.w.H.).
5.2 Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, subjektive Nach-
fluchtgründe infolge illegaler Ausreise glaubhaft zu machen. Wie die Vo-
rinstanz zutreffend ausführte, fallen seine diesbezüglichen Ausführungen
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grösstenteils unsubstantiiert beziehungsweise uneinheitlich aus und sind
teilweise nicht nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des Alters des
Beschwerdeführers erscheinen die protokollierten Schilderungen des Rei-
sewegs nicht geeignet, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu ma-
chen.
Namentlich stimmen seine Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt seiner
Ausreise nicht überein. In der BzP nannte er als Ausreisedatum den 7. Juni
2013 (A7/12 S. 6) und erklärte, bis im Juni 2013 zur Schule gegangen zu
sein (A7/12 S. 4). Im Rahmen der Anhörung gab er zwar ebenfalls zu Pro-
tokoll, bis im Juni 2013 die Schule besucht zu haben (A15/15 S. 2) und
vermutlich am 7. Juni (das Jahr wisse er nicht mehr) ausgereist zu sein
(A15/15 S. 6). Allerdings führte er auch aus, etwa einen Monat beziehungs-
weise drei Wochen nach dem Schulabschluss ausgereist zu sein (A15/15
S. 6), was jedoch nicht mit dem genannten Ausreisedatum in Einklang
steht. Zudem fallen seine Ausführungen hinsichtlich der Reisekosten wi-
dersprüchlich aus (vgl. A15/15 S. 9 f.; A7/12 S. 8), weshalb sie nicht zu
überzeugen vermögen. Sodann erscheint seine Aussage, er habe den Weg
nach Äthiopien nicht gekannt und sei einfach losgegangen ohne zu wissen,
wohin der Weg ihn führe, äusserst unrealistisch. Die Vorinstanz führte
hierzu zutreffend aus, es mute durchaus unwahrscheinlich an, dass er als
(…)-Jähriger zwei Tage lang – einzig in Begleitung eines Gleichaltrigen aus
seinem Dorf – illegal durch Grenzgebiet marschiert sei, ohne dabei den
Weg zu kennen. Auch der geltend gemachte Umstand, wonach er und sein
Begleiter, als sie Licht gesehen und einen Generator gehört hätten, gera-
dewegs darauf zugegangen seien, wo sie unmittelbar auf äthiopische Sol-
daten gestossen seien, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb sich der Be-
schwerdeführer, obwohl er eigenen Angaben zufolge Angst gehabt habe,
festgenommen zu werden, in eine solche Gefahr begeben sollte, konnte er
im Übrigen selber nicht erklären (A15/15 S. 8). Ferner fallen seine Anga-
ben, wann er nach seiner Ausreise erstmals wieder Kontakt zu seiner Fa-
milie aufgenommen habe, uneinheitlich aus. Während er in der BzP angab,
er habe bereits im Flüchtlingscamp H._______ in Äthiopien über einen
Landsmann den Kontakt hergestellt (A7/12 S. 8), erklärte er anlässlich der
Anhörung, er habe den Landsmann im Sudan getroffen; dieser habe da-
raufhin seine Familie angerufen (A15/15 S. 10) beziehungsweise seine Fa-
milie habe ihn angerufen und gesagt, er solle den Beschwerdeführer su-
chen (A15/15 S. 11).
Diese aufgeführten massiven Diskrepanzen in den Aussagen des Be-
schwerdeführers lösen sich – anders als in der Beschwerde behauptet –
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Seite 12
auch bei Durchsicht der Protokolle und in Würdigung der gesamten As-
pekte grösstenteils nicht auf, weshalb wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Im Üb-
rigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Aus-
führungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung verwie-
sen werden (vgl. oben Bst. B und E).
Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern auf
subjektive Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise geschlossen
werden könnte. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei
eritreischer Staatsangehöriger; indessen hat sie zu Recht festgestellt, die
behauptete Herkunft aus B._______ und die Tatsache einer angeblichen
illegalen Ausreise aus dem Land seien nicht glaubhaft geworden. An dieser
Feststellung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe nichts
zu ändern. Schliesslich geht auch die Rüge der Ungleichbehandlung fehl,
da Flüchtlinge, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, im Gegen-
satz zum Beschwerdeführer eine illegale Ausreise glaubhaft aufzuzeigen
vermochten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. Die Vo-
rinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft sowie das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vom 6. Oktober 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hinder-
nisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 19.
November 2014 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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