B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6561/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 26. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er
sei äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Er habe mit seiner Mut-
ter in einem Lebensmittelladen gearbeitet und sich um seinen kranken Va-
ter gekümmert. In einem Brief sowie in einer mündlichen Mitteilung sei er
aufgefordert worden, der Liyu Police (New Police) beizutreten, andernfalls
würde er ins Gefängnis kommen. Er habe nicht als Polizist arbeiten wollen,
da Polizisten ein strenges Leben hätten. Zudem habe er auf seinen Vater
aufpassen und seiner Mutter helfen müssen. Des Weiteren hätten Liyu-
Polizisten Lebensmittel gestohlen. Seine Tante sei inhaftiert und vergewal-
tigt worden. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2016, an welcher
auch eine Vertrauensperson des unbegleiteten minderjährigen Beschwer-
deführers teilnahm, gab er an, er habe von der Liyu Police drei Zettel mit
der Aufforderung, sich als Soldat zu melden, erhalten. Er habe nicht Soldat
werden wollen, da er dann gegen die Somalier hätte kämpfen müssen. Er
habe niemanden töten wollen. Als er den dritten Zettel erhalten habe, sei
er gleichentags geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 (eröffnet am 23. September 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzuläs-
sigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläu-
fig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft. Er habe die Besuche des Vertreters
der Liyu Police und den Wortlaut der drei Aufforderungsschreiben sehr
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vage, dürftig und substanzfrei geschildert. Es mache den Eindruck, er habe
die dargelegten Ereignisse nicht selbst erlebt. Erst anlässlich der Anhörung
habe er angegeben, er sei nicht der Liyu Police beigetreten, weil er keine
Somalier habe töten wollen. Dies scheine eine nachgeschobene Begrün-
dung zu sein. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm innerhalb von
20 Tagen zwei Aufforderungsschreiben überreicht worden seien, ohne
dass weiteren Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ebenso wenig sei es
plausibel, dass das dritte Schreiben zwar eine Meldefrist, aber keinen Mel-
deort enthalten habe. Aus den Tatsachen, dass die Liyu Police Lebensmit-
tel aus dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, gestohlen habe und seine
Tante in der Haft vergewaltigt worden sei, könne er keine persönliche Ver-
folgung ableiten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vertrauensperson
erst kurz vor der Anhörung kennen gelernt; der Aufbau eines Vertrauens-
verhältnisses sei nicht möglich gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen,
dass er in den Befragungen ausführliche Aussagen hätte machen müssen.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass
er in Libyen gefoltert worden sei. Er habe widerspruchsfrei dargelegt, dass
er von der Liyu Police drei Rekrutierungsschreiben erhalten habe. Die Aus-
sage der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass seitens der Liyu
Police kein weiterer Druck ausgeübt worden sei, sei eine reine Mutmas-
sung. Zudem sei die Androhung von Gefängnis im Falle der Nichtfolgeleis-
tung als Druckversuch zu werten. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei auf die
Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zu verweisen. Die Liyu Police
scheine besonders gegen die somalisch stämmige Bevölkerung vorzuge-
hen. Bei einer Rückkehr müsse er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit
rechnen, wieder Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die Liyu Police zu
werden und im Verweigerungsfall inhaftiert zu werden.
4.3 Das Country of Origin Information Centre hat in einem aktuellen Bericht
die Rolle der Liyu Police in Äthiopien untersucht. Demnach wurde die Liyu
Police im Anschluss an den Angriff der Separatistengruppe Ogaden Natio-
nal Liberation Front (ONLF) im April 2007 auf das Ölfeld bei Abole gegrün-
det. Anfangs diente sie der Bekämpfung der ONLF. Mittlerweile hat sich ihr
Aufgabenbereich ausgedehnt; sie ist zuständig für den Grenzschutz und
allgemein für die Sicherheitsherausforderungen in der Region, wozu auch
gewöhnliche Polizeiaufgaben gehören. Die Liyu Police betreibt keine
Zwangsrekrutierung. Dafür gibt es mehrere Gründe. Die Arbeitslosigkeit in
der Region Somali ist sehr hoch und es ist lukrativ, bei der Liyu Police zu
arbeiten. Der Lohn ist gut, „beschlagnahmte“ Wertsachen dürfen behalten
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werden und die Familien der im Dienst umgekommenen Polizisten erhalten
eine Kompensation. Ausserdem ist die Liyu Police an loyalen und motivier-
ten Mitgliedern interessiert (Country of Origin Information Centre [Land-
info], Query response Ethiopia: The special police (Liyu Police) in the So-
mali Regional State, 03.06.2016, 1/3404_1.pdf >, abgerufen am 10.01.2017).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass seine – zwar überaus va-
gen – Angaben bei der Befragung und der Anhörung widerspruchsfrei aus-
gefallen sind. Daraus vermag er allerdings nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Eine Anstellung bei der Liyu Police ist aufgrund der Anstellungsbe-
dingungen offenbar attraktiv. Die Liyu Police ist deshalb nicht darauf ange-
wiesen, unter Druck Mitglieder anzuwerben oder gar Zwangsrekrutierun-
gen durchzuführen. Zudem zieht sie loyale und motivierte Mitglieder vor.
Loyalität und Motivation wäre aber bei Mitgliedern, die gegen ihren Willen
rekrutiert würden, kaum zu erwarten. Auch unter diesem Aspekt ist es da-
her naheliegend, dass die Liyu Police auf einen freiwilligen Beitritt setzt.
Aufgrund dieser Überlegungen ist der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Asylgrund, die Liyu Police habe ihn zum Beitritt aufgefordert und
im Falle des Nichtbeitritts mit Gefängnis gedroht, nicht nachvollziehbar und
damit als unglaubhaft einzustufen. Daran vermögen auch seine Vorbrin-
gen, er habe zur Vertrauensperson kein Vertrauensverhältnis aufbauen
können und sei gefoltert worden, nichts zu ändern, zumal er in der Be-
schwerdeschrift an dem in den Befragungen angegebenen Asylgrund fest-
hält. Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerde-
führer aus dem Umstand, dass die Liyu Police Lebensmittel aus dem Ge-
schäft, in dem er gearbeitet habe, gestohlen habe und seine Tante in der
Haft vergewaltigt worden sei, keine persönliche Verfolgung abzuleiten ver-
mag. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrele-
vante Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall der Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6,
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbe-
dingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsiche-
rung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein
intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Am
9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge von Protes-
ten und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara einen landes-
weiten sechsmonatigen Ausnahmezustand (E-6561/2016
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world-africa-37600225 >, abgerufen am 28.12.2016). Die Folgen des Aus-
nahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist auf-
grund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen
ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich
die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, de-
monstrierenden Oromo richtet (37564770 >, abgerufen am 28.12.2016; nal/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnah-
mezustand-ld.121089>, abgerufen am 28.12.2016). Der Beschwerdefüh-
rer macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopi-
schen Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die
aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter
minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die
Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Ver-
hältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – in der Regel keiner weitergehender Abklärungen,
wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüp-
fungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die min-
derjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann
(vgl. Urteil des BVGer E-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 8.5;
D-3552/2012 vom 23. Juli 2012 m.w.H.). Zunächst gilt zu berücksichtigen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm gel-
tend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft erachtet wurden. Ander-
weitige Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen ver-
neinte er ausdrücklich. Bei der Befragung und der Anhörung gab er un-
missverständlich zu Protokoll, über ein familiäres und verwandtschaftliches
Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort zu verfügen. Zudem geht aus den
beiden Protokollen hervor, dass er mit seinen Eltern und mehreren Ge-
schwistern im gleichen Haushalt gelebt hat, sein Vater Eigentümer des
Hauses ist und er zusammen mit seiner Mutter in einem Lebensmittelladen
gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien durchaus zurechtfinden wird
respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer
sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung för-
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derlich sein dürften. Ausserdem ist es dem mittlerweile volljährigen Be-
schwerdeführer zuzumuten, seine ehemalige Arbeit im Lebensmittelladen
oder eine andere Arbeit aufzunehmen. Schliesslich ergeben sich aufgrund
der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz wegen irgend-
welcher in der Person des Beschwerdeführers liegender Gegebenheiten
anzuweisen wäre, besondere Vorkehrungen für die Rückführung in dessen
Heimatland zu treffen. Insgesamt sind unter Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine individuellen Wegwei-
sungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Be-
schwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach auch als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Be-
schwerdeführers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten stattzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übt
sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für Jugend und Berufsbe-
ratung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise in der
Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung aus.
Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Dem
Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar auszubezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dem Rechtsvertreter wird kein Honorar zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner