B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6561/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl.
Am 3. August 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 21. August 2018 und der Anhörung vom
25. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei
ethnischer Soussou und in B._______, Guinea, geboren. Er sei Einzelkind.
Seine Eltern seien früh bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er sei
deshalb bei einem Onkel väterlicherseits im Quartier C._______ aufge-
wachsen. Sie hätten zusammen mit weiteren Familienmitgliedern auf ei-
nem Grundstück gewohnt, welches seinem Grossvater väterlicherseits ge-
hört habe. Wegen finanzieller Probleme sei er nicht zur Schule gegangen.
Stattdessen habe er sich manchmal bei seinem Onkel in der Garage auf-
gehalten und ihm beim Reparieren der Fahrzeuge zugeschaut und teils
dabei geholfen. Nachmittags habe er Fussball gespielt. Abends habe er oft
bei seiner Tante mütterlicherseits gegessen. Im Jahr 2014 habe sich sein
Onkel zur Ausreise aus Guinea entschieden und ihn mitgenommen, damit
er in einem anderen Land die Schule besuchen könne. In Italien seien sie
getrennt worden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört.
B.
Ein am 29. August 2018 durchgeführtes Altersgutachten bestätigte die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers.
C.
Gemäss dem Bericht einer psychiatrischen Konsultation vom 4. Oktober
2018 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit depres-
siver Entwicklung. Eine medizinische Behandlung findet nicht statt.
D.
Am 6. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 7. November 2018
reichte er eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 8. November 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung sei zur vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzu-
mutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen.
Der Beschwerdeführer reichte die Statuten des Vereins rocConakry, den
Jahresbericht des Präsidenten von rocConakry für die Jahre 2015 bis 2017
und einen Artikel des Beobachters vom 9. Oktober 2013 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gewährte der Instrukti-
onsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Ver-
nehmlassung.
H.
Am 30. November 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
I.
Mit Replik vom 17. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung.
J.
Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben
ein.
E-6561/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die
Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwach-
sen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
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Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.4
6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
6.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeich-
nen.
6.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
6.4.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in ihrem Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei zwar von seinem
Onkel, welcher sich um ihn gekümmert habe, in Italien getrennt worden. Er
habe jedoch in Guinea auf einem Familiengrundstück mit seinem Grossva-
ter väterlicherseits, den Brüdern seines Grossvaters und mehreren Onkeln
sowie deren Familien zusammengelebt. Zudem habe er ein gutes Verhält-
nis zu seiner Tante mütterlicherseits. So habe er angegeben, falls er nach
Guinea zurückkehren müsste, würde er bei ihr leben wollen. Mit den Kin-
dern seines Alters aus der Familie verstehe er sich ebenfalls gut. Es gebe
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keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in diese Famili-
enstruktur zurückkehren könne. Des Weiteren sei er jung und gesund. Im
Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation namens roc-
Conakry zusammengearbeitet. rocConakry unterstütze Waisenhäuser in
Guinea. Gemäss Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossen-
schaft und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung von unbe-
gleiteten Minderjährigen vom 16. Oktober 2018 betreue rocConakry die
minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereini-
gung oder bringe sie, falls nötig, in ihrem Waisenhaus unter, unterstütze
sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu
einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). rocConakry
habe versichert, über die dafür nötige Bereitschaft und Kapazität zu verfü-
gen. rocConakry sei zudem verpflichtet worden, den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen und in einer von ihr
geleiteten Unterkunft unterzubringen. Die Wiedervereinigung mit einer Be-
zugsperson seiner Familie, welche sich angemessen um ihn sorgen könne,
habe Priorität. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unter Berücksichti-
gung des Kindeswohls zumutbar.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verwandten väterlicherseits hätten
nicht für ihn gesorgt. Bei einer Rückkehr könne er sich daher nur den Kon-
takt mit seiner Tante vorstellen, wisse wegen fehlenden Kontaktes aber
nicht, ob sie sich überhaupt um ihn kümmern könne. Er leide zudem an
einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung. Das Bundesver-
waltungsgericht habe im Urteil E-2247/2018 vom 28. Juni 2018 festgehal-
ten, die Angaben der Vorinstanz für die Organisation Sabou Guinée seien
nicht ausreichend individualisiert, was die Überprüfung, ob der unbeglei-
tete minderjährige Asylsuchende (UMA) bei seiner Rückkehr nach Guinea
tatsächlich angemessen betreut werden könne, verunmögliche. Aus dem
Konsultationsformular, welches den wesentlichen Inhalt des Vertrages vom
16. Oktober 2018 festhalte, seien keinerlei individuelle Angaben zur Situa-
tion des Beschwerdeführers zu entnehmen. Demnach verfüge rocConakry
nicht über Informationen zu ihm. Dem Konsultationsformular und den auf
der Internetseite von rocConakry aufgeschalteten Informationen (Statuten,
Jahresberichte) seien keinerlei Angaben über die zugesicherten Leistun-
gen (insbesondere die Erfahrungen in der Betreuung der UMA und der
Wiedervereinigung mit der Familie), die Kapazitäten sowie die Qualitäts-
standards der Organisation zu entnehmen. Einzig die Zusicherung des
Präsidenten der Organisation rocConakry, welche mit keiner anerkannten
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Organisation zusammenarbeite, genüge nicht. Die angefochtene Verfü-
gung sei deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug für un-
zumutbar zu erklären.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Rückführung eines
UMA sei Aufgabe der üblichen zuständigen Behörden. rocConakry nehme
den UMA am Flughafen in Empfang; dazu verfüge sie über einen Kleinbus.
Das Waisenhaus Dimakané sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wieder-
vereinigung von Kindern und Jugendlichen mit ihren Familien aktiv. Es ver-
füge deshalb vor Ort über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Min-
derjährigen, welche von den Eltern getrennt worden seien oder über keine
Familienangehörigen mehr verfügten. Ferner habe Dimakané Erfahrung in
der Betreuung von Jugendlichen, die ein Studium oder eine Berufsbildung
absolvieren würden. Die Betreuung ende nicht strikt mit Erreichen der Voll-
jährigkeit, sondern erst wenn der junge Erwachsene selbst für sich sorgen
könne. rocConakry sei somit geeignet, die übertragenen Aufgaben wahr-
zunehmen. Der Vertrag vom 16. Oktober 2018 sehe vor, dass rocConakry
bei einer effektiv bevorstehenden Rückkehr einer minderjährigen Person
sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt würden, wel-
che rocConakry und dem Waisenhaus ermöglichten, seine Rückkehr vor-
zubereiten und zu erleichtern. rocConakry werde anhand der Angaben des
UMA die für die Familienvereinigung nötigen Schritte bereits vor dessen
Ankunft in Guinea einleiten. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwar-
ten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der
Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus Dimakané
untergebracht werden.
Der Beschwerdeführer fügt in der Replik und im Schreiben vom 17. Januar
2019 an, aus der Notiz eines Mitarbeiters der Vorinstanz vom 19. Juli 2018
anlässlich seines Besuchs des Waisenhauses Dimakané gehe hervor,
dass das Waisenhaus über keine Erfahrungen mit Migranten verfüge. Ins-
gesamt sei die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen roc-
Conakry und dem Waisenhaus Dimakané nicht bekannt. rocConakry habe
bereits in vier Fällen eine Zusicherung abgegeben. Es sei somit fraglich,
ob das Waisenhaus über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, zumal
gemäss Art. 8 des Vertrages mit rocConakry nur drei Plätze für jeweils drei
Monate für die Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden.
6.4.5 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel, der für ihn gesorgt
hat und mit dem er ausgereist ist, zwar in Italien getrennt. In Guinea verfügt
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er indes über eine grosse Verwandtschaft. So hat er vor der Ausreise zu-
sammen mit dem Onkel, seinem Grossvater und weiteren Onkeln sowie
deren Familien auf einem Familiengrundstück gelebt. Bei einer Tante müt-
terlicherseits hat er regelmässig zu Abend gegessen. Zum jetzigen Zeit-
punkt besteht zur Verwandtschaft allerdings kein Kontakt mehr. Eine – zwar
prioritäre – Wiedervereinigung mit seiner Verwandtschaft nach der Rück-
kehr ist dadurch nicht sichergestellt. Die Vorinstanz hat jedoch eine Betreu-
ung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr durch rocConakry or-
ganisiert. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei einem unbegleiteten
Minderjährigen sicherzustellen, dass er in seinem Heimatstaat einer Auf-
nahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes
gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). rocConakry ist eine
schweizerische Nichtregierungsorganisation, deren Hauptzweck die Unter-
stützung von Waisenhäusern in Westafrika ist. In Guinea besteht eine enge
Zusammenarbeit mit dem Waisenhaus Dimakané in D._______. roc-
Conakry unterstützt das Waisenhaus mit Geld- und Sachspenden. Es fin-
den regelmässige Besuche zur Kontrolle der zweckmässigen Einsetzung
der Spenden statt. Das Waisenhaus arbeitet mit der Klinik St. Gabreil in
Conakry zusammen, um den Kindern im Waisenhaus den jederzeitigen Zu-
gang zur medizinischen Versorgung zu garantieren. Im Vertrag mit der
schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. Oktober 2018 hat sich roc-
Conakry verpflichtet, die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr am Flug-
hafen in Empfang zu nehmen, zu betreuen, die Familienvereinigung zu or-
ganisieren oder sie, falls nötig, im Waisenhaus Dimakané unterzubringen
und sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang
zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage) zu unterstüt-
zen. Der Präsident von rocConakry hat am 1. November 2018 schriftlich
zugesichert, diese Leistung für den Beschwerdeführer nach seiner Rück-
kehr nach Guinea zu erbringen. Das Waisenhaus Dimakané ist seit dem
Jahr 2002 im Bereich der Familiensuche und Wiedervereinigung von Fa-
milien tätig und verfügt demnach über Erfahrung in diesem Bereich. Die
Vor-
instanz übermittelt zudem rocConakry alle für eine Familienvereinigung nö-
tigen Informationen über den Beschwerdeführer. Im vom Beschwerdefüh-
rer zitierten Urteil E-2247/2018 machte der dortige minderjährige Be-
schwerdeführer Misshandlungen durch seine Familie geltend, weshalb das
Gericht befand, dass weitere Abklärungen nötig seien. Dies trifft vorliegend
nicht zu, weshalb das obige Urteil für diesen Fall nicht einschlägig ist. In
den Notizen vom 19. Juli 2018 eines Mitarbeiters der Vorinstanz steht, das
Waisenhaus verfüge mindestens über drei Plätze für drei Monate für min-
derjährige Rückkehrer aus der Schweiz. Entgegen der Befürchtung des
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Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass rocConakry nur eine ver-
tragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn ein freier
Platz für diesen im Waisenhaus gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus
den Jahresberichten und den Abklärungen der Vorinstanz, dass das Wai-
senhaus die Kinder bei ihrer Ausbildung und Wiedereingliederung unter-
stützt und die Unterstützung nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit
endet. Falls eine Familienvereinigung nicht möglich ist, ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch länger als die erwähnten
drei Monate im Waisenhaus bleiben kann. Insgesamt sind keine Anhalts-
punkte ersichtlich, dass rocConakry ihren Auftrag nicht auftragsgemäss er-
füllen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstö-
rung mit depressiver Entwicklung wurde nicht medizinisch behandelt. Als
Grund wurden Zukunftsängste und das fehlende Fussballspielen aufge-
führt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigung einer
Rückkehr im Weg steht. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nach einer
Rückkehr auf medizinische Behandlung angewiesen sein, so ist aufgrund
der Zusammenarbeit des Waisenhauses mit der Klinik St. Gabreil davon
auszugehen, dass er eine solche Behandlung erhält. Im Übrigen sollte sich
die Anpassungsstörung durch die Rückkehr in seine gewohnte Umgebung
beheben lassen. Insgesamt ist anzunehmen, dass ihm insbesondere mit
Hilfe von rocConakry eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration
gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller
Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das entsprechende
Rechtsbegehren ist abzuweisen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 11
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
26. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
E-6561/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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