B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6562/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger ursprünglich
aus B._______ (Nordirak) – wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2000 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Am 24. Juli 2015 reichte er seinen Reiseausweis zwecks Verlängerung
beim Amt für Migration in C._______ ein. Dabei wurden im Dokument meh-
rere Ein- und Ausreisestempel aus den Jahren 2012 bis 2014 festgestellt,
die auf mehrere Reisen in den Irak (Irakische Region Kurdistan) hindeuten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asyl-
widerruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und setzte ihm
Frist zur Stellungnahme bis 2. November 2015.
D.
Nachdem innert der angesetzten, verlängerten Frist keine Stellungnahme
eintraf, widerrief das SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 das Asyl
des Beschwerdeführers und aberkannte die Flüchtlingseigenschaft. Nach
Erhalt eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2015,
in dem dieser darauf hinwies, dass er am 23. November 2015 eine Stel-
lungnahme beim SEM eingereicht habe, hob das SEM am 13. Januar 2016
seine Verfügung vom 15. Dezember 2015 auf und forderte den Beschwer-
deführer dazu auf, Belege zu der von ihm erwähnten Freihandelszone
(FHZ) und den Einreiseformalitäten von der D._______ in die FHZ einzu-
reichen.
E.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2016 dazu Stel-
lung und hielt fest, er habe das Territorium des Irak nie betreten, seit er in
der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er könne keine Belege über die
FHZ beibringen. Die Waren, die er in den Irak habe bringen lassen, seien
zwar ordnungsgemäss von den (...) Zollbehörden registriert worden. Er
könne jedoch keine Belege über die Verzollung beibringen, da er diese
dem Spediteur übergeben und dieser die Belege dem Empfänger der Wa-
ren ausgehändigt habe.
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F.
Mit Verfügung vom 12. September 2016 aberkannte die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz dagegen sinngemäss eine Beschwerde und ersuchte um eine
Fristverlängerung. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Bun-
desverwaltungsgericht überwiesen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer von der damaligen Instruktionsrichterin aufgefordert, eine Beschwerde-
verbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde.
I.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde-
verbesserung ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, wobei auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zu verzichten sei. Der Beschwerdeschrift lagen ein Auszug aus
Wikipedia und ein Ausdruck von Google Earth zum Grenzübergang
E._______ als Beweismittel bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 wurde der Beschwerde-
führer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
einzuzahlen. Dieser ging am 26. November 2016 fristgerecht ein.
K.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über ei-
nen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 FK
vorliegen.
Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
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änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C
Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während
die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens-
weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be-
ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für
möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die
Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat-
land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach-
tet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen in
den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten mehrwöchigen Reisen in die Irakische
Region Kurdistan freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen ku-
mulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss ers-
tens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein; er muss
zweitens beabsichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch
zu nehmen; und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt
worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei
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der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer habe keine Belege über die Existenz einer FHZ zwischen
der D._______ und dem Irak beibringen können. Gemäss ihren Erkennt-
nissen sei der Grenzübergang F._______ auf (...) und E._______ auf iraki-
scher Seite aufgrund der Spannungen in dieser Region zeitweise gesperrt
oder nur eingeschränkt zugänglich. Seit dem Jahre 2010 werde über die
Errichtung einer FHZ in dieser Region diskutiert. Jedoch sei weder auf (...)
noch irakischen Listen dort eine FHZ aufgeführt. Daher sei davon auszu-
gehen, dass beim dortigen Grenzübergang keine FHZ existiere. Zudem
habe der Beschwerdeführer keine Belege über den von ihm vorgebrachten
Handel mit gebrauchten Gegenständen im (...)-irakischen Grenzgebiet vor-
legen können. Gemäss den Stempeln in seinem Reiseausweis für Flücht-
linge sei er dreimal von der D._______ in den Irak und zurück gereist und
habe sich jeweils knapp oder genau einen Monat dort aufgehalten. Diese
mehrwöchigen Aufenthalte liessen sich nicht mit Handelstätigkeiten im
Grenzgebiet in einer FHZ erklären. Vielmehr deute die jeweilige Dauer da-
rauf hin, dass er tatsächlich in die Irakische Region Kurdistan eingereist
sei. Zudem müsse angenommen werden, dass eine FHZ – sollte eine sol-
che dort existieren – geografisch limitiert sei und nur eine beschränkte Inf-
rastruktur aufweise. Es sei davon auszugehen, dass die Heimatreise des
Beschwerdeführers freiwillig erfolgt sei und er sich unter den Schutz des
Heimatstaates gestellt habe und die Schutzgewährung auch erfolgt sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, er habe sich nie ins
Hoheitsgebiet des Irak begeben, sondern lediglich in einer Art FHZ, im Nie-
mandsland beim Grenzübergang E._______ aufgehalten. Er habe Güter
mitgeführt, die er in den Nordirak verkauft habe. Während dieser Zeit habe
er auch Besuch von Verwandten erhalten. Er könne weiterhin keine Be-
weismittel zu seiner Handelstätigkeit beibringen. Es würden keine ausrei-
chenden Beweise für den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft vorliegen. Er habe sich weder freiwillig noch absichtlich
dem Schutz des früheren Verfolgerstaates unterworfen und diesen Schutz
auch nicht erworben.
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6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht
widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat. Die Entgegnun-
gen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel ver-
mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.1 Insbesondere gibt es in der Umgebung des Grenzübergangs
F._______, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, keine
Hinweise auf eine FHZ (vgl.
in-(...)-what-are-the-advantages/15658, abgerufen am 27. Februar 2018).
Zudem hat der Beschwerdeführer bis heute keine Belege zu der von ihm
geltend gemachten Handelstätigkeit beigebracht, weshalb nicht geglaubt
werden kann, er habe bei seinen Reisen jeweils Güter mitgeführt und diese
in den Nordirak verkauft, ohne die Grenzen überschritten zu haben. Entge-
gen seines Erklärungsversuchs kann auch nicht geglaubt werden, er habe
sich jeweils während seiner mehrwöchigen Aufenthalte im Niemandsland
beim Grenzübergang E._______ aufgehalten und dort Besuch seiner Ver-
wandten erhalten. Abgesehen davon, dass er auch keine genauen Anga-
ben zu seinem angeblichen Aufenthalt (Unterkunft) gemacht hat, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass beim Grenzübergang F._______
respektive E._______ Unterkunftsmöglichkeiten vorhanden sind, die einen
mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers möglich gemacht hät-
ten. Vielmehr weist die dortige Infrastruktur lediglich Plattformen und Ein-
richtungen zur Abwicklung der Grenzüberschreitungen sowie Postbüro,
Bank und Verpflegungsmöglichkeiten auf (vgl. dazu Bainbridge, James et
al., Lonely Planet (...), April 2015, S. 671;
/en_icerik-b.asp?id=140&main=133&
link=(...), abgerufen am 27. Februar 2018). Demgegenüber kann den
Stempeln in seinem Reiseausweis für Flüchtlinge entnommen werden,
dass er dreimal von der D._______ in den Irak und zurück gereist ist und
sich damit jeweils knapp oder genau einen Monat dort aufgehalten hat.
Diese mehrwöchigen Aufenthalte weisen deutlich auf die Freiwilligkeit der
Reisen des Beschwerdeführers und einen Aufenthalt ausserhalb einer all-
fälligen FHZ hin.
6.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter
den Heimatstaat ist weiter festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutz-
gewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Vor-
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aussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling in-
dessen heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der
Grenzkontrollen und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch
dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des
Staates vermieden werden soll. Dies kann zur Annahme führen, dass eine
Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen
wird. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Stempel in seinem Reiseaus-
weis jedoch erstellt, dass er mehrmals in den Nordirak ein- und ausgereist
und damit legal, das heisst kontrolliert am Grenzübergang E._______ in
seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist.
6.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Heimatstaat eingereist ist,
sich dort während mehrerer Wochen aufgehalten hat und in der Folge wie-
der ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive An-
haltspunkte dafür, dass er im Nordirak nicht (mehr) gefährdet, sondern ef-
fektiv geschützt war und den Schutz auch erhalten hat.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK sta-
tuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7.
Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asyl-
widerruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 26. November 2016 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Alexandra Püntener
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