Abtei lung V
E-6564/2006/bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Demokratische Republik
Kongo,
vertreten durch Astrid Geistert,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Schützenmattstrasse 16 A, 4003 Basel,
Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK),
(Nachfolgeorganisation: Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14).
Urteil der ARK vom 10. Oktober 2002 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N_______ (Revisionsgesuch).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6564/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. August 2002 wies das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 3. Dezem-
ber 2001 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Die von der Gesuchstellerin gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 27. September 2002 wurde von der ARK
mit Urteil vom 10. Oktober 2002 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2003 ersuchte die Gesuchstellerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim BFF um wiedererwägungsweise Aufhe-
bung der Verfügung vom 27. August 2002 und beantragte, es sei ihr
wegen Unzulässigkeit der Wegweisung, eventualiter wegen Unzumut-
barkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. Für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens sei auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte die Gesuchstellerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Zur Stützung der Begründung reichte die Gesuchstellerin einen
ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002 zu den Akten.
C.
Mit gleichlautender Eingabe vom 26. Februar 2003 an die ARK ersuch-
te die Gesuchstellerin gleichzeitig um Revision des Urteils der ARK
vom 10. Oktober 2002.
D.
Mit Verfügung der ARK vom 28. Februar 2003 wurden allfällige Voll-
zugsmassnahmen einstweilen ausgesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. März 2003 wurde der Vollzug
der Wegweisung vorderhand sistiert und die Gesuchstellerin angewie-
sen, das Revisionsgesuch innert Frist mit konkreten Begehren und zu
konkretisierender Begründung zu versehen, mit der Androhung, im
Säumnisfall werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
F.
Mit Schreiben vom 17. März 2003 reichte die Gesuchstellerin eine Ver-
besserung des Revisionsgesuches ein.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 wurde die Gesuchstelle-
rin angewiesen, innert Frist einen aktualisierten fachärztlichen Bericht
einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 27. September 2007 reichte die Gesuchstellerin ei-
nen ärztlichen Bericht vom 17. September 2007 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei
entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl.
Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm ferner am 1. Januar
2007 die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Gesuche um
Revision derer Urteile.
1.3 Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, sind nach den Bestim-
mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zu beurteilen (BVGE 2007/11 E.4).
1.4 Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Ein-
reichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.).
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2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wer-
den (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebli-
che Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder ge-
wisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
2.2 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismit-
tel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirk-
licht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu
einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171
E. 1).
2.3 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten
Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zu-
stand, geltend machen konnte.
3.
3.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In
der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar-
zutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand
angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund
geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte,
wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt
nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht
erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen,
sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet
(BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
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3.2 Die Gesuchstellerin ruft in hinreichender Konkretisierung als Revi-
sionsgrund das Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweis-
mittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) an und zeigt ausserdem die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsge-
such ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich
sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren nach den Bestimmungen des VwVG auch mit
Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeent-
scheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be-
standen haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tat-
sachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung
aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
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5.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen auf ei-
nen ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002 und macht geltend, in
diesem Bericht sei ihr Gesundheitszustand zum ersten Mal diagnosti-
ziert worden. Aufgrund einer falschen Behandlung durch ihre Hausärz-
tin und der Natur ihrer psychischen Krankheit habe sie sich nicht
schon früher in fachärztliche Behandlung begeben. Sie sei bereits
während dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFF in schwerwie-
gender Weise an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt
gewesen, sei aber von ihrer Hausärztin lediglich mit Psychopharmaka
und Schlafmitteln behandelt und an keinen Facharzt überwiesen wor-
den. Es sei ihr nicht zuletzt wegen ihrer schweren Erkrankung nicht
möglich gewesen, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfes zu erken-
nen und selbst aktiv um zusätzliche fachärztliche Hilfe zu ersuchen.
Vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens habe sie kei-
nen Zugang zu einer Person ihres Vertrauens gefunden, die sie einer
Konsultation eines Psychiaters hätte zuführen können. Es sei ihr des-
halb nicht möglich gewesen, ihren Gesundheitszustand vor Ergehen
des Beschwerdeurteils rechtsgenüglich zu belegen.
Die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin sei mit dem einge-
reichten Arztbericht vom 10. Dezember 2002 und damit die Unzumut-
barkeit oder gar die Unzulässigkeit der Rückkehr in das Heimatland
nunmehr belegt. Der wiederholte sexuelle Missbrauch, welcher das
posttraumatische Belastungssyndrom ausgelöst habe, sei teilweise
auch in den Asylvorbringen den Behörden zur Kenntnis gebracht, von
diesen jedoch für unglaubwürdig erachtet worden. Die Glaubwürdigkeit
der Gesuchstellerin sei jedoch im Lichte dieses neuen Beweismittels
zumindest in Bezug auf die vorgebrachten Verletzungen ihrer sexuel-
len Integrität als wiederhergestellt zu betrachten. Für die weitere Be-
gründung ist auf die Revisionseingabe zu verweisen.
Im ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002 wird eine posttraumati-
sche Belastungsstörung F43.1 mit psychotischen Einbrüchen und la-
tenter Suizidalität diagnostiziert. Im Falle einer adäquaten Behandlung
dürfe von einer günstigen Beeinflussung des Verlaufes ausgegangen
werden. Als Anamnese wurde im Wesentlichen aufgenommen, die Ge-
suchstellerin sei als 10-jähriges Mädchen vom Nachbarn vergewaltigt
worden. Nach ihrer Verhaftung im August 1998 sei sie mehrmals je-
weils nach dem Verhör von Polizisten oder Soldaten vergewaltigt wor-
den. Im Gefängnis sei sie von Mitgefangenen, die schon länger dort
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gewesen seien und Führungsfunktionen inne gehabt hätten, gezwun-
gen worden, Liebe mit anderen Frauen zu machen. Aus Schamgefühl
habe sie bis zur fachärztlichen Konsultation vom 6. Dezember 2002 mit
niemandem darüber sprechen können. Für die weiteren Ausführungen
ist auf den ärztlichen Bericht zu verweisen.
Im mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
27. August 2007 nachgeforderten ärztlichen Bericht vom
17. September 2007 wird vorerst ausgeführt, die erste psychiatrische
Behandlungsphase habe sich vom 8. November 2002 bis zum
27. Januar 2004 erstreckt, wobei in den ersten Monaten wöchentliche,
später monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Die Psychotherapie
habe vor allem in begleitender und unterstützender Art bestanden, wo-
bei auch die medikamentöse Therapie zentral gewesen sei. In dieser
Behandlungsphase habe die depressive Symptomatik an Intensität
und Frequenz abgenommen. Die immer wiederkehrenden Erinnerun-
gen an die traumatisierenden Erlebnisse seien mehr und mehr in den
Hintergrund getreten. Am 19. März 2007 sei die Gesuchstellerin von
ihrer Hausärztin erneut dem Facharzt zugewiesen worden. Die Ge-
suchstellerin habe angegeben, seit 6 Monaten wieder zunehmend
massive Einschlaf- und Durchschlafstörungen zu haben und sich tags-
über deprimiert und energielos zu fühlen. Sie habe wieder Albträume,
in denen sie sich an die traumatischen Erfahrungen im Heimatland er-
innere. Es wird weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD 10 F43.1) mit psychotischen Einbrüchen und latenter Suizidalität
und zudem eine Chronifizierung mit Übergang in eine andauernde
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In differenzialdiagnostischer Hin-
sicht müsste auch eine schizoaffektive Störung erwogen werden.
Der Facharzt habe die Gesuchstellerin letztmals am 15. August 2007
gesehen, wobei sie ihm mitgeteilt habe, bei ihr sei ein kompliziertes
Uterusmyom festgestellt worden, das weiterer Abklärungen bedürfe
und wahrscheinlich operiert werden müsse, weshalb sie die Therapie
unterbrechen müsse.
Zum aktuellen Zeitpunkt scheine dem Facharzt der Verlauf der Krank-
heit nicht voraussehbar zu sein. Aufgrund der Chronifizierung sei eher
mit einem ungünstigen Verlauf zu rechnen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das von der Gesuchstellerin eingereichte Beweismittel,
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das die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Vergewaltigungen be-
legen oder zumindest hinreichend glaubhaft machen soll, den genann-
ten Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu genügen vermag. Das
BFF hat das Asylgesuch der Gesuchstellerin wegen zahlreicher un-
glaubhafter Angaben gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen und die
ARK hat diesen Entscheid vollumfänglich geschützt und auf zusätzli-
che unglaubhafte Aspekte der zentralen Asylvorbringen erkannt. Das
von der Gesuchstellerin eingereichte Arztzeugnis, das diese Tatsache
stützen soll, ist nicht geeignet, den unglaubhaften Sachverhaltsvortrag
entscheidwesentlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und
somit revisionsrechtlich nicht erheblich. Selbst wenn der ärztliche Be-
richt vor dem Beschwerdeurteil der ARK vom 10. Oktober 2002 akten-
kundig geworden wäre, hätte dies nicht zu einem anderen Ausgang
des Urteils zu führen vermocht. Entgegen der im Revisionsgesuch ver-
tretenen Ansicht vermag der ärztliche Bericht insbesondere die von
der ARK in Würdigung der gesamten Aktenlage gewonnene Erkennt-
nis, wonach die geltend gemachten Vergewaltigungen und somit die
vorgebrachten Verletzungen der sexuellen Integrität der Gesuchstelle-
rin nicht hätten glaubhaft gemacht werden können, nicht umzustossen.
Unter diesen Vorzeichen hätte für die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges im ordentlichen Beschwerdeverfahren kein
Raum bestanden.
Der ärztliche Bericht vermag den zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalt nicht in einem entscheidwesentlich
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Das Gericht kommt dem-
nach zur Ansicht, wonach dem fachärztlich diagnostizierten Krank-
heitsbild der Gesuchstellerin andere Ursachen als vorgebracht zugrun-
de liegen müssen. Hingegen dient der ärztliche Bericht als hinreichen-
de Bestätigung eines Krankheitsbildes, das im ordentlichen Verfahren
in dieser Form noch nicht als erstellt erachtet werden konnte.
Es ist weiter festzustellen, dass auch mit Kenntnis des im Arztbericht
vom 10. Dezember 2002 beschriebenen Krankheitsbildes im ordentli-
chen Verfahren nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges hätte geschlossen werden müssen, wenn wie oben ausgeführt, die
geltend gemachten und dem Arztbericht anamnetisch zugrundegeleg-
ten Ursachen ausgeschlossen werden können. Das vorbestandene
Krankheitsbild an sich und die fachärztliche therapeutische Beurteilung
hätte zum Schluss führen müssen, dass eine adäquate Behandlung -
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Gespräche begleitender und unterstützender Art sowie zentral auch
eine medikamentöse Therapie - auch in Kinshasa durchführbar gewe-
sen wäre.
Auch der ärztliche Bericht vom 17. September 2007 zeigt denn auf,
dass der Gesundheitszustand, wie er sich im revisionsrechtlich mass-
geblichen Zeitraum darstellte, nicht die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hätte zur Folge ha-
ben müssen. So hat sich das vorbestandene Krankheitsbild der Ge-
suchstellerin soweit gebessert, dass sie im Zeitraum von über drei
Jahren (Ende Januar 2004 bis März 2007) keine fachärztliche Behand-
lung in Anspruch genommen hat, da die depressive Symptomatik ab-
genommen und die Schlafstörung deutlich gebessert habe sowie die
Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse in den Hintergrund ge-
treten seien.
Die Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt
auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind somit in materieller Hinsicht nicht
gegeben.
7.
Es ist zudem höchst fraglich, ob der Gesuchstellerin eine Einreichung
des Beweismittels nicht bereits im ordentlichen Verfahren möglich und
zumutbar gewesen wäre. Das Revisionsverfahren darf nicht dazu die-
nen, im früheren Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen
der Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, durch
unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine mehrmalige Beurtei-
lung ihres Falles zu erwirken (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109). Das
Nichteinreichen des Beweismittels während des ordentlichen Verfah-
rens müsste als Verletzung der zumutbaren prozessualen Sorgfalt
qualifiziert und der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die im Revi-
sionsgesuch geltend gemachten Gründe, weshalb es ihr nicht möglich
gewesen sein soll, einen entsprechenden ärztlichen Bericht bereits im
ordentlichen Verfahren beizubringen, vermögen vorliegend die Nicht-
beachtung der zumutbaren prozessualen Sorgfalt im ordentlichen Ver-
fahren nicht zu entschuldigen. Die Gesuchsteller bringt keine überzeu-
genden objektiven oder subjektiven Gründe vor, welche es ihr verun-
möglicht oder nicht zumutbar gemacht hätten, einen fachärztlichen Be-
richt im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen, zumal sie
bereits anlässlich der kantonalen Befragung vom 8. März 2002 ermun-
tert worden war, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (vgl. A6/23
Seite 9
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S. 15), was sie offenbar auch befolgte. Wenn sich die Gesuchstellerin,
wie vorgebracht, von der behandelnden Hausärztin nicht ernstgenom-
men oder richtig verstanden gefühlt hat, wäre ein Wechsel der medizi-
nischen Betreuung angesichts des breitgefächerten medizinischen An-
gebotes nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen. Der
Einwand, die Gesuchstellerin habe vor Abschluss des ordentlichen
Verfahrens keinen Zugang zu einer Person ihres Vertrauens gefunden
und auch der Vermerk im ärztlichen Bericht vom 10. Dezember 2002,
sie habe aus Schamgefühl bis zur Konsultation vom 6. Dezember 2002
mit niemandem darüber sprechen können, vermögen nicht hinreichend
zu überzeugen, hat die Gesuchstellerin doch bereits anlässlich der Be-
fragung in der Empfangsstelle vom 7. Dezember 2001 aus freien Stü-
cken über die angeblichen Vergewaltigungen berichtet (A1/10 S. 4) und
war auch in den weiteren Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren -
wenn auch unter emotionaler und psychischer Belastung - in der Lage,
sich recht ausführlich über die geltend gemachten sexuellen Gewalter-
fahrungen zu äussern (A6/23, A9/11).
Ob der Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG andere objektive Gründe
entgegenstehen könnte, kann angesichts der obigen Erwägung bezüg-
lich der Nichterheblichkeit der Beweismittel letztlich offen bleiben. An-
gesichts des Gebots der völkerrechtskonformen Auslegung von Geset-
zesbestimmungen wären zwar gemäss der Rechtsprechung auch ver-
spätet eingereichte Beweismittel und geltend gemachte Vorbringen be-
achtlich, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass damit ein offen-
sichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis belegt wird (vgl.
dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Diese Rechtsprechung hat auch
für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Diese Voraussetzung ist -
wie oben ausgeführt - vorliegend jedoch nicht erfüllt.
8.
Die von der Gesuchstellerin im Übrigen zumindest sinngemäss geäu-
sserte allgemeine Kritik am Beschwerdeurteil muss als appellatorische
Kritik bewertet werden, welche im Revisionsverfahren nicht berück-
sichtigt werden kann (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 133 f.;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 259, Rz. 737).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich rele-
vanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
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der ARK vom 10. Oktober 2002 ist demzufolge abzuweisen; der Be-
schwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft.
10.
Dem Arztbericht vom 17. September 2007 ist demgegenüber ein Sach-
verhalt bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin zu
entnehmen, der sich in dieser Form erst nach dem Urteil der ARK vom
10. Oktober 2002 herausgebildet zu haben scheint und es sich dem-
nach um eine nachträglich veränderte Sachlage handelt, der nicht ei-
ner revisionsrechtlichen Prüfung zugänglich ist, sondern allenfalls ei-
nen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt ausmacht. In
diesem ärztlichen Bericht wird neu nicht nur die Gefahr, sondern das
Bestehen einer Chronifizierung mit Übergang in eine andauernde Per-
sönlichkeitsstörung diagnostiziert und ebenfalls neu, ein künftiger eher
ungünstiger Verlauf prognostiziert. Ebenso neu ist der Umstand, dass
in differenzialdiagnostischer Hinsicht eine schizoaffektive Störung er-
wogen werden müsse. Diese Einschätzung ist angesichts der Vererb-
lichkeit von Gemütserkrankungen umso mehr nachvollziehbar, als aus
der Familienanamnese erhoben wurde, dass die Mutter der Gesuch-
stellerin an Depressionen leide und deswegen über ein Jahr im Hei-
matland hospitalisiert worden sei (vgl. Arztbericht vom 10. Dezember
2002 ad 1.1). Auch könnte daraus allenfalls die ausserhalb der geltend
gemachten Ursache des Krankheitsbildes der Gesuchstellerin erklär-
bar werden. Neben den diagnostizierten seelischen Erkrankungen
macht die Gesuchstellerin laut dem Arztbericht neu geltend, es sei ein
kompliziertes Uterusmyom festgestellt worden. Aufgrund all dieser
neuen Aspekte sind die Akten der hierfür zuständigen Vorinstanz zur
Prüfung eines allenfalls wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sach-
verhaltes zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Revisions-
verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art.
63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der vorliegenden
Umstände wird jedoch in Anwendung von Art. 6 VGKE auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrensakten werden dem BFM zur Prüfung von Wiedererwä-
gungsgründen überwiesen.
3.
Die am 6. März 2003 angeordnete Sistierung des Vollzugs der Weg-
weisung bleibt bis zu einer anderslautenden Verfügung des Bundes-
amtes in Kraft.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung (einge-
schrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Y.________
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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