B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6564/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 30. Dezember
2011 ihrem Gesuch vom 18. August 2011 um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens (insbe-
sondere aufgrund ihrer körperlichen Behinderung durch halbseitige Läh-
mung) stattgegeben wurde,
dass sie am 7. Juli 2012 in die Schweiz einreiste und am 19. Juli 2012 ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 10. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass sie dabei angab, sie sei im Flugzeug von Asmara nach Khartum ge-
reist (gemäss Passstempel 7. Juni 2012), habe einen Monat in Khartum
bei einem Onkel gewohnt und sei dann auf dem Luftweg in die Schweiz
gelangt,
dass sie auf die Frage nach den Gründen für ihr Gesuch vorbrachte, sie
habe ihr Heimatland verlassen, da ihre Eltern schon alt seien und sich
nicht mehr so gut um sie kümmern könnten, und sie sei in die Schweiz
gekommen, damit sich ihre Geschwister um sie kümmern könnten und
damit sie hier medizinisch behandelt werden könne,
dass sie auf konkrete Frage hin bestätigte, in Eritrea nie jemals Probleme
mit Soldaten, Polizisten oder irgendwelchen Behörden gehabt zu haben,
da sie das Haus so gut wie nie verlassen habe,
dass sie auch mit anderen Leuten keine Probleme gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 vom BFM vertieft zu ihren
Asylgründen angehört wurde, wobei sie vorerst vorbrachte, sie hätte mit
den eritreischen Behörden viele Probleme gehabt und sie hätten schon
gar nicht die Wohnung verlassen dürfen (Akten BFM B8/18 F130), auf
konkrete Nachfragen hingegen korrigierend ausführte, sie persönlich ha-
be keine Probleme bekommen, da sie die Wohnung nie verlassen habe,
jedoch erfahren habe, dass einigen Freundinnen von ihr sowas passiert
sei (B8/18 F135),
dass sie mit Letzterem wohl auf die Aussage verweisen wollte, in Eritrea
würden manche geschwängert und sexuell missbraucht (B8/18 F131),
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dass sie jedoch in persönlicher Hinsicht als Hauptgrund für ihr Asylge-
such vorbrachte, ihre Behinderung in der Schweiz medizinisch behandeln
lassen zu wollen (B8/18 F136/137),
dass sie in genereller Hinsicht die Befürchtung äusserte, es könnte ihr bei
einer Rückkehr nach Eritrea etwas Schlechtes passieren (B8/18 F166),
man könne misshandelt werden (B8/18 F167) und es wimmle von Solda-
ten, von denen einige schlecht erzogen seien und die unsittlich tätig wer-
den könnten (B8/18 F170),
dass sie im Weiteren angab, wegen ihrer persönlichen Ausreise aus Erit-
rea hätten ihre Verwandten (Eltern und Geschwister) in Eritrea keine
Probleme bekommen,
dass bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf
die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (eröffnet am 2. Okto-
ber 2014) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM in der Verfügung ausführte, den geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden, der unzureichenden medizinischen Versor-
gung im Heimatland und den damit verbundenen Benachteiligungen
komme kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31)
zu,
dass die Beschwerdeführerin mit vom 16. Oktober 2014 datierter Eingabe
an das BFM gelangte (Eingang BFM am 20. Oktober 2014),
dass das BFM die Eingabe mit dem Hinweis, es könne sich allenfalls um
eine Beschwerde handeln, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete
(Eingang Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2014),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin
an das BFM vom 16. Oktober 2014 als Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 1. Oktober 2014 entgegenzunehmen hat, da die Voraus-
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setzungen einer Wiedererwägung durch das BFM ausgeschlossen sind,
da keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, die sich nach Ab-
schluss des vorinstanzlichen Verfahrens ereignet hätten, zumal die Be-
schwerdefrist noch nicht abgelaufen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und
Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Be-
schwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vorbringt, sie sei anlässlich der Anhörungen im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens aus mentalen Gründen nicht in der Lage gewesen, zent-
rale belastende Erlebnisse zu schildern, da sie diese als tabuisiert emp-
funden und befürchtet habe, aufgrund deren Schilderungen könnte man
schlecht über sie denken,
dass sie sich diesbezüglich ihrem in der Schweiz lebenden Bruder und in
der Beschwerdeeingabe schriftlich habe öffnen können,
dass sie in der Rechtsmitteleingabe neu geltend macht, die Verwaltung
ihres Heimatdorfes habe sie zum militärischen Training zwingen wollen,
dass sich ihr Vater mit dem Einwand dagegen gewehrt habe, sie könne
als behinderte Person nicht am militärischen Training teilnehmen,
dass die zuständige Behörde dies mit dem Argument zurückgewiesen
habe, die Beschwerdeführerin sei zwar körperlich, jedoch nicht geistig
behindert,
dass ihr Vater festgenommen worden sei, da er sich für ihre Rechte ein-
gesetzt habe, und er erst durch die Leistung von Bestechungsgeld wieder
freigekommen sei,
dass sie vom Polizeichef ihres Dorfes erpresst worden sei, indem er ihr
angeboten habe, falls sie von ihm ein Kind bekäme, er sie vom militäri-
schen Training befreien könne,
dass sich ihr Vater anlässlich einer entsprechenden Aufforderung des Po-
lizeichefs an die Beschwerdeführerin, mit ihm aus dem Elternhaus zu ge-
hen, verbal zu Wehr gesetzt habe und ihm deshalb vom Polizeichef eine
erneute Haft angedroht worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis habe, dass der Polizeichef
bereits eine körperlich behinderte junge Frau vergewaltigt und ge-
schwängert habe,
dass ein Onkel der Beschwerdeführerin, ein Soldat in gewisser Position,
sie darauf nach Asmara zu sich nach Hause gebracht habe,
dass einige Tage später die Polizei im Elternhaus erschienen sei und
nach der Beschwerdeführerin gefragt habe,
dass aufgrund ihrer Abwesenheit ihr Vater erneut verhaftet worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin in Asmara sechs Monate lang versteckt
aufgehalten habe,
dass sie danach ihr Heimatland illegal und nur mit Glück durch Tricks und
Bestechung habe verlassen können,
dass vorab festzustellen ist, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung gestützt auf die Aktenlage des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht zu beanstanden sind und die entsprechende Folgerung
des BFM, wonach die damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, zu bes-
tätigen ist,
dass bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der neu vorgebrach-
ten Sachverhalte berechtigterweise entstehen müssen, wenn die Be-
schwerdeführerin nun angibt, sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland sechs Monate lang versteckt in Asmara leben müssen,
dass sie diesen wesentlichen Umstand im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens auch nicht nur ansatzweise erwähnt hatte, was umso weniger
verständlich ist, als dies ein eindrücklicher Zeitabschnitt im Leben der Be-
schwerdeführerin dargestellt hätte,
dass im Weiteren der in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdefüh-
rerin in seinem Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführe-
rin vom 18. August 2011 ausdrücklich erwähnte, sie lebe zur Zeit in ihrem
Heimatdorf (Akten BFM A1/13) und die Beschwerdeführerin aufgrund der
Stempel in ihrem Pass nachweislich am 7. Juni 2011 ihr Heimatland ver-
lassen hatte,
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dass die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Aspekte auch in Be-
rücksichtigung der Annahme, die Beschwerdeführerin verfüge über einen
zurückhaltenden und sensiblen Charakter, als nachgeschobene Sachver-
halte und in dieser Form als überwiegend nicht glaubhaft eingeschätzt
werden müssen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen
Verfahren zwar von möglichen schlimmen Vorkommnissen sprach, jedoch
auf die nun auf Beschwerdeebene vorgebrachten konkreten persönlichen
Ereignisse auch nicht nur ansatzweise hinwies, was jedoch hätte erwartet
werden dürfen, nachdem sie mehrfach darauf angesprochen wurde, ob
sie persönlich irgendwelche Probleme mit Drittpersonen erlebt habe,
dass sie die entsprechenden Nachfragen offenbar ohne merkliche Betrof-
fenheit verneinte und dies kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie die
entsprechenden Ereignisse tatsächlich erlebt hätte,
dass auch, nicht wie in der Beschwerde versucht wird darzustellen, für
die Beschwerdeführerin die angesprochenen sensiblen Themen nicht
gänzlich tabuisiert erscheinen mussten, über die sie keineswegs in der
Lage gewesen wäre zu sprechen,
dass sie sehr wohl zumindest in der Lage war, das Thema in genereller
Hinsicht konkret anzusprechen, wenn sie ausführte, es würden Frauen
(zwangsweise) geschwängert und sexuell missbraucht (B8/18 F131),
dass aufgrund des gesamten Aussageverhaltens die Beschwerdeführerin
die neu geltend gemachten Sachverhalte in den entscheidwesentlichen
Aspekten nicht glaubhaft machen kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht,
die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vor
Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund bedroht ge-
wesen,
dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine illegale Ausreise
der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland gegeben sind,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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