B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6566/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 21. November 2011 sowie der direkten Anhö-
rung vom 29. November 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ein aus dem Dorf C._______, Provinz
D._______, stammender Kurde,
dass er als Kurde immer wieder unterdrückt worden sei, keine Freiheit
und Möglichkeit gehabt habe, sich zu äussern, und sich nicht in seiner
Muttersprache habe verständigen können, weshalb er sein Studium ab-
gebrochen habe,
dass er im Jahre 2009 von der türkischen Polizei verhaftet worden sei
und zwei Tage im Gefängnis habe verbringen müssen,
dass er zudem angab, sich bei der BDP (Partei des Friedens und der
Demokratie) betätigt zu haben, jedoch nicht deren Mitglied gewesen sei,
dass er für die Partei am (…). Juni 2011 im Hinblick auf die Wahlen von
Dorf zu Dorf gelaufen sei und den Leuten Plakate verteilt habe, weshalb
er von der Polizei geschlagen worden sei,
dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, weil er als Kur-
de keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. November 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 29. Dezember 2011 mit Urteil E 7008/2011 vom 27. Januar 2012 als
offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar
2012 mitteilte, dass die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung
aus der Schweiz in Rechtskraft erwachsen seien, und ihm eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 13. Februar 2012 einräumte,
dass mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 29. Februar 2012 die
zuständige kantonale Migrationsbehörde mitteilte, der Beschwerdeführer
sei am 9. Februar 2012 verschwunden,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ vom
22. November 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 3. Dezember
2012 im Wesentlichen geltend machte, nach der Abweisung seines ersten
Asylgesuchs sei er nach Frankreich ausgereist, wo er aufgegriffen und 45
Stunden lang inhaftiert worden sei,
dass er ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung in einem LKW ille-
gal aus Frankreich aus- und illegal in die Türkei eingereist sei, wo er bis
zu seiner erneuten Ausreise in die Schweiz gewohnt habe,
dass er in der Türkei häufig das Parteigebäude der BDP in D._______
besucht habe, um mit Freunden Tee zu trinken oder zu tanzen,
dass es im September 2012 in D._______ zu verschiedenen Vorfällen
gekommen sei, an denen die Polizei beteiligt gewesen sei,
dass am (…). oder (…). September 2012 das Parteigebäude der BDP
von Dorfschützern und Nationalisten angegriffen worden sei, wobei er ge-
schlagen worden sei,
dass am (…). September 2012 in der Wohnung seiner Familie eine Raz-
zia durchgeführt worden sei, wobei man ihn – in seiner Abwesenheit –
gesucht habe,
dass er seither gesucht werde, da er der Mitgliedschaft der KCK (Koma
Ciakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) verdächtigt
werde,
dass er von den Behörden unter Druck gesetzt werde,
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dass er eine am 17. Oktober 2012 in D._______ ausgestellte türkische
Identitätskarte und ein Schreiben des Dorfvorstehers (in Kopie, aber mit
Originalunterschrift) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 auf das zweite
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat,
den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe nichts beigebracht, um seinen Aufenthalt in der
Türkei zu beweisen, ausserdem seien seine Reiseschilderungen in die
und aus der Türkei "exemplarisch dürftig", ebenso seine Schilderungen
zum Aufenthalt in der Türkei im Zeitraum zwischen Mai 2012 und dem
2. November 2012,
dass der Angriff der Dorfschützer und Nationalisten auf das BDP-
Gebäude und die Razzia in der Wohnung substanzarm geschildert wor-
den seien und zudem erst an der einlässlichen Anhörung geltend ge-
macht worden sei,
dass somit keine Hinweise dafür vorlägen, dass seit dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den vorläufigen Vollzugsstopp
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantrag-
te,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, dementsprechend nicht
einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch, das gestellt
wird, nachdem ein Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden
ist, nur eingetreten wird, wenn Hinweise bestehen, dass in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass die Anforderungen an das Beweismass hinsichtlich der Prüfung von
Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
tief anzusetzen sind und dieser Begriff dem in der Rechtsprechung zu
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verwendeten Begriff des Verfolgungsbegriffs
im engen Sinne entspricht (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3 S. 780),
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die Vorfälle im Septem-
ber 2012, die den Beschwerdeführer persönlich betreffen sollen (Angriff
auf BDP-Gebäude und Razzia), erst anlässlich der Anhörung vorgebracht
und daher vom Beschwerdeführer offenbar nicht als wichtig erachtet wor-
den sind,
dass sie zudem als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erschei-
nen,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt hat, seine Schilderungen seien substanzarm ausgefallen,
dass dem BFM beizupflichten ist, die Vorbringen seien nicht geeignet, ei-
ne asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen,
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dass zudem auch keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr vorliegen,
die über die bereits rechtskräftig als nicht asylrelevant festgestellten
Nachteile hinausgehen würde,
dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerde-
führer habe die oben genannten Vorfälle im EVZ nicht vortragen können,
den Akten widerspricht,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nichts vorbringt, was geeignet
wäre, die vom BFM getroffene Einschätzung umzustossen, zumal sich die
Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, – unter Verweis auf Proto-
kollstellen – die Asylvorbringen zu wiederholen und – unter Zitierung ver-
schiedener Quellen – auf die allgemeine Menschenrechtslage in der Tür-
kei zu verweisen, weshalb auf seine Ausführungen in der Beschwerde-
schrift nicht näher einzugehen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auch unter Berücksichtigung der tief anzusetzenden Anforderungen an
das Beweismass (vgl. BVGE 2008/57 E.3.2) zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
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Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal sich seit dem Urteil vom 27. Januar 2012 dies-
bezüglich nichts geändert hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid zwar gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: