B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6567/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin- Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Angola, am
17. oder 18. Juni oder Juli 2014 sein Heimatland auf dem Luftweg über
Marokko nach Portugal verliess und in der Folge mit dem Zug am
20. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person (BZP) und zu den Ausreisegründen befragt wurde
und im Wesentlichen geltend machte, er habe Angst, in Angola, wo viele
Unschuldige im Gefängnis sterben würden, ebenfalls getötet zu werden,
dass er unter anderem Schmerzen (…) habe,
dass ein Tbc-Test und ein EKG sowie eine ärztliche Untersuchung durch-
geführt wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass die portugiesische Botschaft in Luanda dem Beschwerdefüh-
rer ein vom (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass zudem festgestellt wurde, er sei im Besitz eines heimatlichen Pas-
ses, ausgestellt am 28. Januar 2013 in Angola,
dass dieser Pass auf die Identität A._______, geboren am (…), lautet,
dass ihm am 6. Oktober 2014 das rechtliche Gehör bezüglich einer mut-
masslichen Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des Asylverfahrens
und entsprechenden Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Portugal gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, nichts darüber zu wissen,
was in seinem Pass stehe, da er sich nicht selbst um die Dokumente ge-
kümmert habe,
dass er den Pass nie in der Hand gehabt habe,
dass er ferner nicht nach Portugal wolle, da dieses Land eng mit Angola
zusammenarbeiten würde und die Leute dorthin ausgeschafft würden,
dass er nicht im Gefängnis sterben wolle,
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dass das BFM die portugiesischen Behörden am 10. Oktober 2014 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
24. Oktober 2014 zustimmten,
dass das BFM mit am 3. November 2014 eröffneter Verfügung vom
29. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und ihn aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass die Überstellung an Portugal – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am
24. April 2015 zu erfolgen habe,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, Portugal sei für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und es keine Hinweise vor-
liegen würden, die portugiesischen Behörden würden das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster, an
das BFM adressierter (Posteingang BFM: 10. November 2014) und
von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleiteter Eingabe, Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und
sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um erneu-
te Prüfung seines Asylgesuchs ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) wurde,
dass vorliegend praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden
kann, weil das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass wenn ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums ist, das seit
weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, zur Prüfung des Asylgesuchs
derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12
Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM
vom 10. Oktober 2014 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert
der festgelegten Frist am 24. Oktober 2014 zustimmten,
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dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht Aussage
des Beschwerdeführers, er wisse nichts über ein portugiesisches Visum,
das von der Botschaft in Luanda ausgestellt worden sei, und habe nie die
Absicht gehabt, nach Europa zu reisen, sondern habe nach Namibia ge-
hen wollen, unbehelflich ist,
dass er nämlich anlässlich der BzP explizit angab, der (...) sei ein grosser
Chef bei der Polizei und habe alles für die Ausreise nach Portugal besorgt
(vgl. Akten BFM 7/13, Ziffer 5.02),
dass die Zuständigkeit Portugals gegeben ist und die portugiesischen
Behörden der Übernahme auch explizit zustimmten,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Portugal Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Portugal als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen gesund-
heitliche und humanitäre Gründe für seinen Aufenthalt in der Schweiz gel-
tend machte,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die portugiesischen
Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen würden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib
und Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Be-
schwerdeführers nicht derart gravierend sind und darüber hinaus im Be-
darfsfall auch in Portugal behandelt werden können,
dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine substanti-
ierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen
lässt, weshalb diese nicht geeignet ist, die Erwägungen des BFM in Zwei-
fel zu ziehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
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eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und die Verfügung des BFM
zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: