B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6568/2017
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 1. September
2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2015 und
der Anhörung vom 10. Oktober 2017 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Bengale, ledig und stamme aus B._______ (Division Chit-
tagong), wo er stets gelebt habe. Seit 2006 habe er auf dem familieneige-
nen Hof eine (...)farm betrieben und hierfür einen Kredit von der Dorfbank
erhalten, ohne Sicherheiten bieten zu müssen. Seine Schulden habe er
aber infolge Betriebspechs nicht zurückzahlen können, weshalb die Bank
Druck auf ihn ausgeübt habe. Dies habe ihn Ende 2010 dazu bewogen,
seine Heimat im Besitze seines eigenen, echten und gültigen Passes legal
in Richtung C._______ zu verlassen, mit dem Ziel, dort seine Schulden
abzuarbeiten. Nach zwei Jahren Erwerbstätigkeit und der teilweisen Be-
gleichung der von seinem dort wohnhaften Onkel vorab bezahlten Reise-
kosten habe er die Weiterreise nach Griechenland angetreten, weil er in
C._______ für die Unterstützung seiner Familie zu wenig verdient habe. In
Griechenland habe er weitere drei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet,
nebst Kost und Logis aber kaum Lohn erhalten. Deswegen habe er Grie-
chenland im August 2015 verlassen, um via die Balkanroute weiter illegal
in die Schweiz zu gelangen und hier Geld zu verdienen, damit er seine
Eltern unterstützen und seine Schulden begleichen könne. Nach seiner
Ausreise seien auch die Eltern von der Bank zur Rückzahlung seiner Kre-
ditschulden aufgefordert worden. Er sei nie politisch tätig gewesen und
habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, befürchte aber,
bei einer Rückkehr wegen der bis heute nicht beglichenen Schulden ins
Gefängnis zu kommen. Sein Vater sei im (...) beziehungsweise (…) 2017
wegen mutmasslicher Unterstützung der (…)-Partei beziehungsweise we-
gen dessen Moscheebesuche für drei Monate inhaftiert worden.
Der Beschwerdeführer gab keine Beweismittel zu den Akten. Den Reise-
pass habe er bei seinem Arbeitgeber in C._______ zurückgelassen, seine
Identitätskarte habe er verloren und der Kreditvertrag befinde sich zu-
hause.
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B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 (und Ergänzungen vom 21. und
23. November 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entspre-
chender Aufhebung der angefochten Verfügung. Eventualiter sei die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, zur Durchführung einer
Anhörung, die eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zulasse,
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung mitsamt Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und – im
Fliesstext der Beschwerde (dort letzte Seite) – um Gewährung einer Frist
von einem Monat zur Nachreichung von Beweismitteln.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Sie erscheint unter Be-
rücksichtigung der hierfür nachgereichten Beweismittel auch fristgerecht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich nur gegen den vom SEM angeordneten
Wegweisungsvollzug. In der Begründung werden auch Erwägungsteile der
vorinstanzlichen Verfügung beanstandet, welche die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Verfolgungsvorbringen und mithin jene nach dem Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft betreffen. Das Vorgehen ist in Stützung der diesbe-
züglich in der Beschwerde (dort S. 4, vorletzter Abschnitt) vertretenen Auf-
fassung zulässig, denn die theoretische Annahme einer glaubhaft gemach-
ten und flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation hätte Auswir-
kungen auf die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, ungeachtet dessen, ob Anträge betreffend Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls gestellt werden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.). Nach Art. 7 AsylG ist eine Verfolgungs- beziehungsweise Gefähr-
dungssituation glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer in der BzP
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konkrete Nachfragen betreffend irgendwelcher Schwierigkeiten mit Behör-
den, Organisationen oder Drittpersonen verneint, im Widerspruch dazu
aber in der Anhörung eine Verfolgung durch seinen Kreditgeber geltend
gemacht. Widersprüchlich seien ebenso die Angaben zum Zeitpunkt der
Festnahme seines Vaters. Glaubhaftigkeitszweifel bestünden ferner auch
angesichts der offensichtlichen Detail- und Substanzarmut bezüglich der
angeblichen Verfolgung durch die Kreditgeber (Daten, Häufigkeit, Be-
schreibung) und der Inhaftierung seines Vaters (Daten, Angaben zum
Strafverfahren). Unbesehen der Fragen nach der Asylrelevanz einer Ver-
folgung durch den nichtstaatlichen Kreditgeber, nach dem Bestehen einer
diesbezüglich hinreichend begründeten Furcht vor Verfolgung und nach
der Möglichkeit einer adäquaten Schutzsuche im Heimatstaat fehle es vor-
liegend offensichtlich und unbestrittenermassen an einem in Art. 3 AsylG
genannten flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv. Ein finanzielles Verfol-
gungsmotiv beim Gläubiger stelle kein solches dar. Gegen eine Verfolgung
oder eine begründete Furcht davor sprächen schliesslich der Umstand,
dass er keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sich
in keiner Weise exponiert habe, sowie die Tatsache, dass er seine Heimat
legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe. Die gesetzliche Re-
gelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Der Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat sei – unter dem Aspekt von Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK – angesichts der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völker-
rechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn weder
die politische Situation im nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt be-
troffenen Heimatland noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprä-
chen dagegen. Der Beschwerdeführer sei ledig, jung, gesund und verfüge
in seiner Heimat nebst einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung (in
der [...]zucht, in der Landwirtschaft sowie als [...] und [...]) über ein familiä-
res Beziehungsnetz und ein eigenes Haus. Der Vollzug der Wegweisung
sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer seine im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Verfolgungs-
und Gefährdungsvorbringen. Ergänzend macht er darauf aufmerksam,
dass seine Familie mittlerweile land- und besitzlos in ärmlichen Verhältnis-
sen lebe. Weiter stellt er klar, dass es ihm im Grunde lediglich um die Er-
langung einer befristeten Arbeitsbewilligung gehe, um die aufgelaufenen
Schulden zurückzahlen zu können, andernfalls ihm nur noch der Freitod
übrig bleibe. Schuldenbelastet in die Heimat zurückzukehren sei keine Op-
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Seite 7
tion, weil seine Gläubiger gegen ihn vorgehen und ihn ins Gefängnis brin-
gen könnten, ohne dass er sich hiergegen Schutz durch die Behörden er-
hoffen könne. Ein Leben anderswo in Bangladesh falle nicht in Betracht,
da dies bei den Gläubigern nicht über längere Zeit unbemerkt bliebe und
letztere in der Folge Gewalt gegen ihn anwenden könnten. Sein Leben und
seine körperliche Integrität wären damit in Gefahr. Das Unterlassen des
Geltendmachens von Verfolgungsvorbringen in der BzP erklärt der Be-
schwerdeführer mit der Kürze dieser BzP, Verständnisproblemen sowie
dem Umstand, dass er die Probleme in Bangladesh damals noch nicht gra-
vierend empfunden habe; vielmehr habe er erst später durch seine Familie
von der für ihn schlechten Situation in der Heimat erfahren. Den Wider-
spruch betreffend den Zeitpunkt der Festnahme seines Vaters streitet er
ab; seine Aussage müsse falsch verstanden worden sein. Seine Oberfläch-
lichkeit und Substanzarmut in der Anhörung hänge ebenfalls mit deren re-
lativen Kürze zusammen. Er hätte mit diesem Vorwurf und mit der Unglaub-
haftigkeitserkenntnis konfrontiert werden müssen, um vertieftere Angaben
machen zu können. Der Sachverhalt sei mithin nicht einwandfrei erstellt
und die Widersprüche seien bloss scheinbare. Stossend sei gleichsam die
Beurteilung seiner persönlichen Situation im Hinblick auf die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Seine Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen
und er sei verantwortlich für deren Unterhalt. Er werde im Übrigen noch
Beweismittel für seine Schuldenverhältnisse und die Verfolgung seines Va-
ters vorlegen und hierzu einen Anwalt beauftragen müssen. Entsprechend
ersuche er um Gewährung einer einmonatigen Beweismittelfrist.
6.
6.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen
umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit
zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den gesetzlichen Anforderungen an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Diese Erwägungen sind in
keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine
Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Wiederholungen und Be-
kräftigungen von Vorbringen oder blosse Gegenbehauptungen darstellen.
Die Kürze der BzP ist dabei zwar durchaus zutreffend. Dennoch muss sich
der Beschwerdeführer bei den gemachten klaren Aussagen betreffend ei-
ner nicht bestehenden Verfolgung durch Behörden oder Private behaften
lassen, zumal auch keine Anzeichen von Verständigungsproblemen oder
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Missverständnissen ersichtlich sind. Das Argument, er hätte in der Anhö-
rung mit der Unglaubhaftigkeitserkenntnis konfrontiert werden müssen, um
vertieftere Angaben machen zu können, ist zurückzuweisen. Zum einen
wurde ihm hinreichend Gelegenheit geboten, weitere Verfolgungs- oder
Gefährdungsgründe zu deponieren. Zum andern handelt es sich bei der
Unglaubhaftigkeitserkenntnis um eine Würdigung des vorgetragenen
Sachverhalts. Rechtliche Würdigungen unterliegen jedoch nicht dem An-
spruch auf rechtliches Gehör. Weder bestand für das SEM noch besteht
für das Bundesverwaltungsgericht begründeter Anlass zur Vornahme wei-
terer Abklärungen (beispielsweise in Form einer weiteren Anhörung) oder
Beweismassnahmen. Klarzustellen ist zudem, dass eine allfällige Verfol-
gungssituation des Vaters unbeachtlich ist, weil dieser nicht Partei des vor-
liegenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist und der Beschwerdeführer
im Übrigen auch keine Reflexverfolgung irgendwelcher Art geltend macht.
Dem Beschwerdeführer geht es gemäss Einräumung in der Beschwerde
(vgl. dort S. 3) im Grunde um die Erlangung einer befristeten Arbeitsbewil-
ligung, um die aufgelaufenen Schulden zurückzahlen zu können. Das Asyl-
recht wird daher von ihm zur Verfolgung anderweitiger Absichten in An-
spruch genommen. Die Andeutung, ihm bleibe im Ablehnungsfall nur der
Freitod, ist als erpresserischer Versuch zu beurteilen, seiner Beschwerde
zum Durchbruch zu verhelfen und kann keine Berücksichtigung finden.
6.2 Die Voraussetzungen zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (vgl. oben E. 4) sind vorliegend unter integralem Hinweis
auf die zutreffenden und praxisgestützten Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 5.1) so-
wie auf die Erwägungen zuvor (E. 6.1) erfüllt. Der Hinweis des Beschwer-
deführers, wonach seine Familie mittlerweile land- und besitzlos in ärmli-
chen Verhältnissen lebe und er für deren Unterhalt verantwortlich sei, ist
nicht nur nachgeschoben und mithin unglaubhaft; vielmehr bleibt er wiede-
rum deshalb unbeachtlich, weil die Familienangehörigen nicht Partei des
vorliegenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens sind. Schliesslich obliegt es
dem Beschwerdeführer, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedoku-
mente vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.4 Anlass zur Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln
im Zusammenhang mit den Schulden des Beschwerdeführers und der Ver-
folgung seines Vaters besteht im Übrigen nicht. Die Schulden als solche
werden (im Gegensatz zu einer darauf gestützten flüchtlingsrechtlich be-
deutsamen Verfolgungssituation) von keiner Seite bestritten und eine all-
fällige Verfolgungssituation des Vaters bleibt wie gesehen vorliegend un-
beachtlich. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb sich der nach Art. 8
AsylG umfassend mitwirkungsverpflichtete Beschwerdeführer erst über
zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs um die Beschaffung dieser
Beweismittel bemühen sollte und diese über zwei Monate nach Ergehen
des angefochtenen Entscheides noch immer nicht vorliegen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiese-
nen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David