B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6569/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Oktober 2015 führte er
im Wesentlichen aus, er habe zuletzt bis zu seiner Ausreise in einem klei-
nen Dorf in B._______ in der Provinz C._______ in der Nähe von
D._______ / E._______ gelebt. Er habe nie die Schule besucht und könne
deshalb weder lesen noch schreiben. Bis zur Ausreise sei er als Bauarbei-
ter tätig gewesen, und einige Monate habe er bei den Peschmerga gedient.
Während dieses Dienstes habe er Kollegen gehabt, die zu Märtyrern ge-
worden seien. Er habe dies nicht gewollt, habe Angst bekommen und sei
deshalb ungefähr am 22. September 2015 illegal aus dem Irak ausgereist.
An der Anhörung vom 13. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer ergän-
zend an, er habe vor dem Jahr 2000 mit seiner Familie in F._______ in der
Provinz E._______ gelebt. Sein Vater habe ihn als einzigen der Geschwis-
ter in die Koranschule geschickt; er habe gewollt, dass er Mullah werde. Er
habe sich jedoch von der Religion distanziert, weshalb er als Ungläubiger
bezeichnet worden sei. Er sei an verschiedenen Arbeitsstellen tätig gewe-
sen und habe wegen seiner religiösen Ansichten immer wieder seine Arbeit
verloren. Deshalb habe er beschlossen, sich als Freiwilliger unentgeltlich
bei den Peschmerga registrieren zu lassen, wo er drei bis vier Monate
Dienst geleistet habe. Als seine Kollegen bei den Peschmerga ums Leben
gekommen seien, habe seine Mutter seinen Onkel mütterlicherseits darum
gebeten, eine Möglichkeit zu suchen, ihn nach Europa zu schicken. Zudem
habe er seit 2013 eine Liebesbeziehung mit seiner Cousine väterlicherseits
geführt. Als der Vater der Cousine, sein Onkel väterlicherseits, von der Be-
ziehung erfahren habe, habe dieser sie geschlagen, sodass sie zwei oder
drei Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen. Der Onkel väterlicher-
seits sei mit der Beziehung und einer Hochzeit nicht einverstanden gewe-
sen, weil er ihn für einen Ungläubigen gehalten habe. Der Onkel väterli-
cherseits habe seinem Vater mitgeteilt, er werde ihn umbringen, falls er
dies nicht selbst erledigen würde. Zwei bis drei Tage später habe er die
Peschmerga verlassen und sich zwei Tage bei seinem Onkel mütterlicher-
seits aufgehalten. Von dort aus sei er mit dessen Hilfe aus dem Irak aus-
gereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine irakische Identitätskarte inklusive
Übersetzung in Kopie ein.
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B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seiner Cousine väterlicherseits, die damit zusammenhängende Bedro-
hungslage sowie seine Distanzierung vom Islam als unglaubhaft. Die Vor-
instanz hält fest, der Beschwerdeführer habe diese Vorbringen anlässlich
der Befragung zur Person nicht erwähnt, was angesichts der Tragweite sei-
ner Befürchtungen nicht plausibel erscheine. Seine Aussagen seien aus-
serdem verallgemeinernd, nachgeschoben und nicht substantiiert. Der Vo-
rinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers be-
treffend die Aufdeckung der Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner
Cousine der persönliche Bezug fehlt. Anlässlich der Anhörung sagte er
aus, der Vater seiner Cousine habe das Telefon seiner Cousine entdeckt
(act. A11/22 F135). Später erklärte er dagegen, sie seien vom Vater an-
lässlich eines Telefongespräches erwischt worden, woraufhin der Be-
schwerdeführer von diesem am Telefon beschimpft worden sei (act. A11/22
F138 f.). Vorliegend handelt es sich offensichtlich um zwei Varianten und
nicht um eine schlüssige Erklärung des Geschehenen. Im Weiteren besteht
ein Widerspruch, indem der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der
Anhörung aussagte, seine Eltern seien, nachdem sie von der Beziehung
erfahren hätten, zwei oder drei Mal zum Vater seiner Cousine gegangen,
um für den Beschwerdeführer um die Hand seiner Cousine anzuhalten
(act. A11/22 F125). Später erklärte er hingegen, sein Vater habe um die
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Hand seiner Cousine angehalten (act. A11/22 F143). Der Beschwerdefüh-
rer machte zudem erst bei der Anhörung geltend, er habe aufgrund seiner
Abkehr vom Islam nicht nur private, sondern auch berufliche Probleme ge-
habt, insbesondere durch den Verlust verschiedener Arbeitsstellen, was
zuletzt dazu geführt haben soll, dass er sich bei den Peschmerga registriert
habe (act. A11/22 F60 ff.). Darüber hinaus sei er durch den Onkel väterli-
cherseits sowie seinen Vater in eine unmittelbare Bedrohungssituation ge-
raten, weshalb er illegal aus dem Irak ausgereist sei. Die Vorinstanz hat zu
Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar ist, diese für seine Flucht hauptsächlichen Gründe anläss-
lich der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise zu erwähnen.
Seine Begründung auf Beschwerdeebene, er habe diese nicht erwähnen
können, da die Befragung zur Person summarischen Charakter gehabt
habe und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äus-
sern, ist unbehelflich. Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer
durch gezielte Rückfragen anlässlich der Befragung zur Person die Mög-
lichkeit, sonstige asylrelevante Gründe oder Zusatzbemerkungen darzule-
gen. Der Beschwerdeführer gab indes zu Protokoll, er habe keine weiteren
Gründe und keine Zusatzbemerkungen (act. A4/11 7.01, 7.03, 9.01). Dar-
über hinaus tragen seine Aussagen hinsichtlich des Verbleibs seiner Iden-
titätskarte ebenfalls nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bei. An-
lässlich der Befragung zur Person gab er an, seine Identitätskarte befinde
sich zu Hause in E._______ (act. A4/11 4.03). Bei der Anhörung erklärte er
hingegen, seine Identitätskarte sei beim Schlepper in Istanbul (act. A11/22
F4 ff.). Mit dem Widerspruch konfrontiert, führte der Beschwerdeführer ein-
zig aus, er habe anlässlich der Befragung zur Person bereits gesagt, er
könne dieses Dokument nicht beschaffen, da es sich beim Schlepper be-
finde (act. A11/22 F8).
Selbst wenn die Vorbringen als glaubhaft eingestuft würden, so sind sie
nicht asylrelevant. Bei der Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits
wegen seiner Beziehung mit dessen Tochter handelt es sich um einen in-
nerfamiliären Konflikt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
ist der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen
Region Kurdistans, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen
Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, nach wie vor gegeben (vgl.
BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli 2018 E.5.2 m.H.a. BVGE 2008/4 und zu
den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Im
Urteil BVGE 2008/4 bringt das Bundesverwaltungsgericht zwar gewisse
Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane
im Zusammenhang mit Ehrenmorden an (vgl. E. 6.7). Zum einen bezieht
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sich aber der Vorbehalt in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord be-
drohte Frauen, zum anderen ist vorliegend deutlich hervorzuheben, dass
der Beschwerdeführer die geäusserte Befürchtung des Ehrenmords, abge-
sehen von seinen wenig substantiierten Angaben, mit nichts zu begründen
vermag. Sodann gehen aus den Akten auch keine Hinweise hervor, warum
es dem Beschwerdeführer individuell nicht zumutbar wäre, sich an die
nordirakischen Behörden zu wenden. Im Übrigen liegen keine begründeten
Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens der nordirakischen Behörden
vor.
Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer al-
lein durch den anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten
Austritt aus den Peschmerga (act. A11/22 F78) in seinem Heimatland kei-
nen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein wird. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Aussagen
anlässlich der Anhörung bei den Peschmerga lediglich freiwillig im Hinter-
grund tätig; namentlich half er in der Küche und versorgte Verletzte
(act. A11/22 F76). Er machte auch nicht geltend, dass das unangekündigte
Fernbleiben vom Dienst für ihn oder seine Familie zu Konsequenzen ge-
führt habe (act. A11/22 F162 ff.).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, aufgrund seiner Distanzierung vom Islam und der
Beziehung zu seiner Cousine eine Verfolgung durch Dritte, namentlich
durch den Vater seiner Cousine und seinen eigenen Vater, glaubhaft zu
machen. Es liegen auch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vor für
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz hat somit zu Recht sein Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), zu welcher die
Provinz C._______ gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7
und unter anderen die Urteile E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018,
D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018, E-2036/2016 vom 21. November
2018).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesun-
den, heute (…)-jährigen Mann, der seit dem Jahr 2000 bis zur Ausreise mit
seiner Familie in der Provinz C._______ gelebt hat. Nebst seinen Eltern
verfügt er über eine Vielzahl von Geschwistern und Verwandten in der Hei-
matregion. Es kann von einem nach wie vor tragfähigen Beziehungsnetz
ausgegangen werden, zumal die Verfolgungsvorbringen in Bezug auf den
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vermeintlich drohenden Ehrenmord als unglaubhaft erachtet wurden. Ge-
mäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen Beruf bei einer
Ölfirma erlernt und war für verschiedene Arbeitgeber tätig (act. A11/22 F40,
F49, F63 ff., F68 ff.). Zudem setzten sich die Mutter sowie der Onkel müt-
terlicherseits für ihn ein. Er hielt sich häufig bei seinem Onkel mütterlicher-
seits auf (act. A11/22 F103 ff., F166), auch in den letzten beiden Tagen vor
seiner Ausreise (act. A11/22 F146). Der Onkel organisierte und finanzierte
ihm die Ausreise (act. A11/22 F14, F48, F172) und ist Inhaber einer Öl-
firma, bei welcher der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet (act. A11/22
F49 f.). Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer über einen Freundeskreis in seinem Heimatort verfügt, zumal er seit
mehreren Jahren dort wohnte und arbeitete. Es ist anzunehmen, dass er
nach seiner Rückkehr in seine Heimat Unterstützung erhalten und in der
Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AslG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener