B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6570/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2009 an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführe-
rin für sich und ihre Kinder um Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 gab die Botschaft den Beschwerde-
führenden Gelegenheit, ihre aktuelle Situation ausführlich darzulegen so-
wie allfällige weitere Gesuchsgründe einzubringen.
B.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. August 2009 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen und reichten verschie-
dene Dokumente in Kopie ein.
C.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 informierte das BFM die Beschwerdefüh-
renden darüber, dass es erwäge, ihre Asylgesuche abzulehnen und ihnen
die Einreisebewilligung zu verweigern. Sie würden allerdings die Möglich-
keit erhalten, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
D.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin
und ihr ältestes Kind zu einer Anhörung ein. Gleichzeitig wurden sie aufge-
fordert, allfällige neue sachdienliche Unterlagen einzureichen.
E.
Am 19. Mai 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr ältestes Kind
durch die Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhö-
rung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien Tamilen hinduistischen Glaubens und würden aus E._______
stammen. Am [2000er Jahre] hätten Unbekannte den Ehemann bezie-
hungsweise Vater umgebracht. Daraufhin seien sie von E._______ nach
Colombo umgezogen. Aus Angst seien sie seither nicht mehr nach
E._______ zurückgekehrt. Die Mutter beziehungsweise Grossmutter lebe
jedoch noch dort im Haus der Schwester beziehungsweise Tante der Be-
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schwerdeführenden. Im Übrigen hätten sie Verwandte in der Schweiz so-
wie [europäisches Land], welche sie unterstützen würden. Es sei jedoch
schwierig für eine alleinstehende Mutter mit ihren Kindern in Sri Lanka.
F.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 (am 18. September 2015 versandt;
Eröffnungsdatum Stempel unleserlich) lehnte das SEM die Einreise- und
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass für die Gewährung der
Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend
sei. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, sofern sie noch
andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen
würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle denjenigen Personen
gewährt werden, die aktuell den Schutz des Zufluchtslandes benötigten.
Allfällige Nachteile, welche die Beschwerdeführenden früher erlitten hät-
ten, seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant.
Weiter könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuch-
stellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden
müsse. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Umstände – sie
hätten finanzielle Probleme, würden aber von Verwandten unterstützt –
würden allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen be-
treffen, welche indes nicht einreisebeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) seien. Sodann hätten sie im Rahmen ihrer Eingaben vom
18. Juni sowie 21. August 2009 Bedrohungen in Colombo seitens unbe-
kannter terroristischer Personen sowie einer Privatperson geltend gemacht
und festgehalten, sie hätten Angst, sich diesbezüglich an die Polizei zu
wenden beziehungsweise sie würden keine Hilfe bekommen. Anlässlich ih-
rer jeweiligen Anhörung vom 19. Mai 2015 hätten sie indes keine derartigen
Schwierigkeiten mehr erwähnt, was sie jedoch bestimmt getan hätten, wür-
den solche Probleme noch bestehen. Somit sei davon auszugehen, dass
sich diese Beeinträchtigungen in den sechs Jahren, welche zwischen den
schriftlichen Eingaben und der Anhörungen vergangen seien, gelegt hätten
und mithin nicht mehr existieren würden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass den Angaben der Beschwerde-
führenden keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die darauf
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schliessen lassen würden, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt seitens der hei-
matlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt seien. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit zu verneinen.
G.
Mit englischsprachiger Beschwerde vom 22. September 2015 (Eingang bei
der Botschaft: 7. Oktober 2015), welche zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerde-
führenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass ihre Notlage, in
der sie sich befänden, überdenkt werden müsste. Nach der Anhörung hät-
ten sie sich alle als Schweizer Bürger gefühlt und seien voller Hoffnung
gewesen, einen positiven Entscheid zu erhalten. Die negative Verfügung
der Vorinstanz habe sie sehr getroffen und ihre Erwartungen in den letzten
fünf Jahren seien vergeblich gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
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1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht (vgl. Bst. F und G) und in der Form
akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten ein-
zutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Ange-
sichts der offensichtlichen Unbegründetheit ist der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Aus-
wirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwer-
degrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Aus-
land-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2015/2 E. 4 ff.).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, welche – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
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willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG,
vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Asyl –
und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde.
Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass aufgrund möglicher finanzieller
Engpässe sowie des geltend gemachten Traumas im Zusammenhang mit
der Ermordung des Ehemannes beziehungsweise Vaters, welches sie von
einer Rückkehr nach E._______ abhält, die Situation der Beschwerdefüh-
renden nicht einfach ist. Dennoch bestehen vorliegend keine konkreten An-
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haltspunkte für die Annahme, dass sie einer akuten Gefährdung ausge-
setzt sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurden die noch in den
vorgängigen schriftlichen Eingaben vorgetragenen Behelligungen in der
Anhörung nicht mehr geltend gemacht. Somit erscheint ihnen ein Verbleib
in Colombo, wo sie seit rund [vielen] Jahren leben würden, weiterhin zu-
mutbar. Ausserdem lebe gemäss eigenen Angaben die Mutter beziehungs-
weise Grossmutter der Beschwerdeführenden noch in E._______, ohne
dass ihr jemals konkret etwas widerfahren sei (A10/7 S. 4). Ferner sind den
Schilderungen der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass sie an Leib und Leben bedroht sind. Im Übrigen werden
sie nach Möglichkeit von den Verwandten in der Schweiz finanziell unter-
stützt. Schliesslich vermag auch die Rechtsmitteleingabe keine neuen Er-
kenntnisse im Zusammenhang mit konkreten Vorfällen aufzuzeigen.
5.2 Aufgrund dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten
Gefährdung sowie eine allfällige Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3
AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden dem-
nach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre
Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: