B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6571/2012
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia
Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. November 2012 / N (…).
E-6571/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit einem Asylgesuch aus dem Ausland ersuchte die kurdische Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin das BFM am 5. Januar
2010 um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2010 durch
die schweizerische Botschaft in Ankara (vgl. vorinstanzliche Akten A5)
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei 1995 wegen Mitglied-
schaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, kurdische Arbeiterpartei)
zunächst mehrmals in Gewahrsam genommen worden; mit Urteil vom
(…) 1997 sei sie schliesslich erstinstanzlich verurteilt worden. Nach ihrer
Haftentlassung am (…) 2004 sei sie immer wieder beschattet, belästigt
und bedroht worden. Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin
einen Strafregisterauszug in türkischer Sprache vom (…) 2008 und zwei
weitere Dokumente zu den Akten. Auf Details dieser Befragung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Die da-
gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, mit
Urteil vom 27. Juni 2011 (E-7991/2010) gutgeheissen. Am (…) 2011 reiste
die Beschwerdeführerin auf dem Flugweg von Istanbul nach Zürich aus
(B5 S. 5).
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11. August 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu ihrer Person befragt
(B5). Eine eingehende Anhörung fand am 30. Oktober 2012 statt (B10),
auf deren Details – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen wird.
C.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 – eröffnet am 19. November 2012
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde sie
aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Voll-
zug dieser Wegweisung beauftragt.
Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten
würden, da sie widersprüchlich und zu wenig begründet seien. Ein abge-
E-6571/2012
Seite 3
schlossenes Strafverfahren und eine verbüsste Strafe würden alleine
nicht ausreichen, um eine asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung
zu begründen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, bzw. die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache
zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weiter-
gabe der Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat zu sistieren.
Im Falle einer Ablehnung dieses Gesuchs sei die Vorinstanz anzuweisen,
eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu legen und dieser
dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu
gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von einem Kostenvorschuss abzusehen.
Im Wesentlichen wurde dabei bemängelt, dass weder eine Abwägung des
Vorgebrachten, noch eine differenzierte Gesamtbeurteilung der Glaubhaf-
tigkeit stattgefunden habe (Art. 7 AsylG). Die der Beschwerdeführerin
vorgehaltenen Widersprüche seien u.a. auf ihre grosse psychische Belas-
tung zurückzuführen. Bei näherem Hinsehen würden die Vorbringen kei-
ne der Glaubhaftigkeit abträglichen Widersprüche aufweisen. Hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) wurde geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe nicht nur eine lange Zeit im Gefängnis verbracht,
auch sei sie nach ihrer Entlassung weiterhin verfolgt worden. Darüber
hinaus wurden unter Hinweis auf Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geltend gemacht. Auf Details der Begründung dieser Rechtsmit-
teleingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom
3. Dezember 2012 ([…]) und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin vom
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Seite 4
18. Dezember 2012 im Betrag von Fr. 2'285.60 (inkl. Auslagen und
MWSt).
E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde das Gesuch, die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, die Weitergabe der Daten der Beschwerdefüh-
rerin zu sistieren, abgelehnt und das BFM angewiesen, allenfalls bereits
weiter gegebene Informationen offen zu legen. Des Weiteren wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen, indes das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abge-
wiesen.
F.
Am 20. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Teils des
Urteils, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 zu einer
langen Haftstrafe verurteilt worden sei, samt Teilübersetzung ein. Ferner
wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von D._______ vom
6. Juni 2013, welche in der Schweiz wohnhaft sei und die Beschwerde-
führerin seit dem Jahr 1995 kenne, zugestellt.
G.
Im Laufe des Verfahrens unterbreitete die Rechtsvertreterin dem Bundes-
verwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter-
und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 3. Juli
2013 sowie einen Folgebericht desselben Ambulatoriums vom 5. Februar
2014 (vgl. Eingaben vom 18. und 20. Februar 2014). Auf deren Details
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Das BFM verzichtete gemäss einer Mitteilung vom 6. November 2013 auf
eine Vernehmlassung.
E-6571/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49
VwVG (insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] betreffend).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab während den Befragungen und der An-
hörung zu Protokoll, dass sie im (…) 1995 als junge Frau in E._______
wegen Mitgliedschaft in der PKK in Gewahrsam genommen und unter
Folter zu einer Aussage genötigt wurde, welche der dortigen Staatsan-
waltschaft als Anklage gedient habe (A5 S. 2, B10 S. 6 f.). Nach zwei
Wochen sei sie ins Gefängnis F._______ gebracht worden (A5 S. 3, B10
S. 8). Sie sei damals auf legale Weise für die HADEP (Halkın Demokrasi
Partisi, Partei der Demokratie des Volkes; heute: BDP [Barış ve De-
mokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie]) politisch tätig
gewesen, indem sie sich um Frauenfragen gekümmert habe (B10 S. 5 f.).
Am (…) 1997 sei sie zu (…) Jahren und (…) Monate Haft verurteilt wor-
den, wobei sie nach (…) Jahren und (…) Monaten am (…) 2004 entlas-
sen worden sei (A5 S. 2 f.).
Nach ihrer Haftentlassung sei sie zu ihrer Familie in G._______ gegan-
gen (B10 S. 9) und habe sich weiterhin für die Freiheit des kurdischen
Volkes und für Frauenrechte eingesetzt. Da sie indes im Strafregister ein-
getragen gewesen sei, sei sie nie offizielles Mitglied einer kurdischen Par-
tei (damals DTP [Demokratik Toplum Partisi]; heute: BDP; B10 S. 11) ge-
wesen. Man habe sie nach ihrer Entlassung ungefähr fünf Mal für jeweils
zwei bis drei Stunden in Gewahrsam genommen (A5 S. 3, B10 S.5, 9 f.
und 13 f.). Entweder sei sie in der Sicherheitsdirektion in G._______ fest-
gehalten worden oder man sei mit ihr in einem Auto herumgefahren. Sie
sei jeweils zu ihrer politischen Tätigkeit befragt und geschlagen worden
(A5 S. 3, B10 S. 13). Ein letztes Mal sei dies Ende des Jahres 2008 ge-
schehen (A5 S. 3). Auch sei das Haus ihrer Familie in G._______ seit
2006 öfters durchsucht worden, weil man die Beschwerdeführerin befra-
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Seite 7
gen wollte und nach illegalen Dokumenten gesucht habe (A5 S. 3 f., B10
S. 10).
Seit dem Jahr 2009 habe sie in H._______ von der finanziellen Unterstüt-
zung ihrer Familie gelebt (B10 S. 3 und 10 f.). Die Beschwerdeführerin
habe sich hingegen aufgrund des psychischen Drucks – sie sei ständig
beschattet worden (A5 S. 4) – für drei Monate in den Nordirak in ein La-
ger namens I._______ der PKK zurückgezogen, obwohl sie kein offiziel-
les Mitglied dieser Organisation gewesen sei, sondern sich dieser nur nah
gefühlt habe (A5 S. 3, B5 S. 6). Dies sei ein Lager für kurdische Flüchtlin-
ge gewesen (B10 S. 12). Sie unterstrich, dass sie nie an gewaltsamen
Aktionen der PKK teilgenommen habe, sondern sich nur auf friedvolle
Weise für die Rechte der Frauen habe einsetzen wollen (A5 S. 3 f.). Eine
letzte Razzia habe am (…) 2011 im Haus ihrer Familie stattgefunden (B5
S. 5, B10 S. 11).
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung vom 15. November 2012, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand halten würden, weshalb ihr Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
Der Gefängnisaufenthalt bis 2004 sei zwar grundsätzlich glaubhaft ge-
schildert worden, allerdings würden immer noch letzte Restzweifel beste-
hen. Indes seien die Angaben, die sie zu den Ereignissen nach ihrer Ent-
lassung zu Protokoll gebracht habe, widersprüchlich und nicht hinrei-
chend begründet, so dass der Eindruck entstanden sei, die Beschwerde-
führerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2012 wurde gerügt,
dass die Vorinstanz die Ausführungen der psychisch belasteten Be-
schwerdeführerin vorschnell als unglaubhaft eingeschätzt habe, da die
Befragungen bei den schweizerischen Behörden sie an die Verhörsituati-
on in der Türkei erinnert habe. Die vom BFM aufgestellten Widersprüche
seien in der Tat teilweise unvereinbar, indes hinsichtlich der Frage der Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich. Andere Widersprüche sei-
en demgegenüber bei näherem Hinsehen erklärbar.
Des Weiteren sei die Flüchtlingseigenschaft klar zu bejahen, da die Be-
schwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung weiterhin verfolgt worden sei.
Die Übergriffe seien in ihrer Gesamtheit als genügend intensiv zu be-
zeichnen. Die Rechtsprechung gehe ferner davon aus, dass bei einer po-
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litisch unbequemen Person wie die Beschwerdeführerin davon auszuge-
hen sei, dass diese auch künftig verfolgt werde (vgl. BVGE 2010/9). Hier-
zu sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit der
Existenz eines politischen Datenblattes der Beschwerdeführerin ausei-
nandergesetzt habe, was – bei Bedarf – mittels einer Botschaftsanfrage
nachzuholen wäre.
4.4 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 3. Juli 2013 und
5. Februar 2014 leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen post-
traumatischen Belastungsstörung – nach mehrjährigem Gefängnisaufent-
halt und damit verbundenen Verhören, Folter, Misshandlungen und sexu-
eller Gewalt – und an einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode. In
der ambulanten Therapie erlebe sie bis heute häufige dissoziative Zu-
stände in Stresssituationen, was ihre Konzentration und ihren Realitäts-
bezug stark beeinträchtige. In "Frage-Antwort-Situationen" sei sie stark
angespannt, erstarre körperlich und sei nur noch eingeschränkt an-
sprechbar. Zum einen habe die Beschwerdeführerin Angst, dass ihr Asyl-
gesuch abgelehnt werde und dass sie dann die erlebten Traumata (Ver-
höre, Folter, sexuelle Gewalt) erneut erleben müsse. Zum anderen weise
sie ein sehr ausgeprägtes Vermeidungsverhalten auf, d.h. sie gehe be-
ängstigenden Situationen aus dem Weg; gelinge ihr dies nicht, gerate sie
in einen Zustand hoher psychischer Belastung.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu prüfen.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
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Seite 9
schwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
AsylG; vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 m.w.H.).
5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gefäng-
nisaufenthaltes betrachtete das BFM grundsätzlich als glaubhaft, obwohl
es noch gewisse Restzweifel hegte, da z.B. der Grund der Festnahme
nicht überzeugend geklärt werden konnte und keine Gerichtsakten einge-
reicht wurden. Kopien eines Teilauszuges des Urteils aus dem Jahr 1997
(Verfahrens-Nr. […]; Urteils-Nr. […]), welche dem Bundesverwaltungsge-
richt am 20. Juni 2013 nachgereicht wurden, ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin mit Urteil vom (…) 1997 als "Angehörige der illegalen
und separatistischen Organisation mit dem Namen PKK" in Anwendung
von aArt. 168 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (Art. 314 des ak-
tuellen türkischen Strafgesetzbuches) zu (…) Jahren und (…) Monaten
Zwangsarbeit verurteilt wurde. Auch der Auszug aus dem Strafregister
vom (…) 2008 (A7) bestätigt das erwähnte Gerichtsurteil. Zudem bezeugt
D._______, welche mit Verfügung vom 19. Juli 2006 vom BFM als Flücht-
ling anerkannt wurde und welche – wie die Beschwerdeführerin – auf-
grund einer langjährigen Haftstrafe eine gewisse Zeit im Gefängnis
F._______ in E._______ verbrachte (N […], A9), in ihrem Schreiben vom
6. Juni 2013, dass beide nicht nur gemeinsam im Gefängnis sassen,
sondern auch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse in
der Türkei psychisch angeschlagen sei. Zudem sind die Umschreibungen
der Foltermethoden (B10 S. 6) und des Gefängnisalltags (B10 S. 8 f.)
nicht als realitätsfremd zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit als erwiesen an, dass die
Beschwerdeführerin mit Urteil vom (…) 1997 als "Angehörige der PKK"
verurteilt und am (…) 2004 entlassen wurde.
5.3 Das Bundesamt erkannte ferner einen Widerspruch in der Aussage,
die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Festnahme im Jahr 1995 nicht poli-
tisch aktiv gewesen (A5 S. 3), während sie später erklärte, sie sei für die
Frauenabteilung der HADEP tätig gewesen (B10 S. 5). Überhaupt stellte
das BFM fest, die Schilderungen ihrer politischen Tätigkeit sei äusserst
vage und undetailliert.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab an der Befragung bei der Schweizer
Botschaft in Ankara an, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl ihre
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Seite 10
politische Einstellung sich vor ihrer Verhaftung noch nicht praktisch ge-
äussert habe (A5 S. 3). Nach ihrer Haftentlassung sei sie zwar nicht offi-
ziell Mitglied der DTP gewesen, habe sich indes "im Generellen für den
Freiheitskampf des kurdischen Volkes und speziell für die Frauenrechte"
eingesetzt (A5 S. 3). An der Anhörung vom 30. Oktober 2012 gab sie zu
Protokoll, sie (und andere Personen) seien am (…) 1995 festgenommen
worden, weil sie bei der (heutigen) BDP in der Frauenabteilung tätig ge-
wesen sei. Ihr sei vorgeworfen worden, Mitglied dieser (an sich legalen)
Organisation zu sein, wie es auch der bekannten Leyla Zana geschehen
sei. Es würden immer wieder Menschen verurteilt werden, nur weil sie
sich für die Sache der Kurden legal einsetzen würden (B10 S. 5 ff.).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt, dass die Beschwerde-
führerin, als sie mit vier Arbeitskollegen in einem Auto sass, am (…) 1995
(A5 S. 2, B10 S. 5 und 14) festgenommen wurde. Sie stand mutmasslich
im Verdacht, für die damalige HADEP – die am 11. Mai 1994 gegründet
und am 13. März 2003, d.h. vor ihrer Entlassung, durch das türkische
Verfassungsgericht verboten wurde – in der Frauenabteilung tätig gewe-
sen zu sein (A5 S. 3, B10 S. 5 und 7 f). Ob sie ein offizielles Mitglied die-
ser damals noch legalen Organisation war, ist vorliegend irrelevant, da sie
zweifellos wegen Mitgliedschaft einer illegalen Organisation am (…) 1997
zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Nach ihrer Entlas-
sung habe sie sich für die Nachfolgerin DTP – welche am 24. Oktober
2005 gegründet und am 11. Dezember 2009 verboten wurde – eingesetzt
(A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Ihre Arbeit bestand in der Organisation ver-
schiedener Anlässe der DTP und der Nachfolgepartei BDP, welche am
2. Mai 2008 gegründet wurde, bezüglich der Frage der Rolle der kurdi-
schen Frau (A5 S. 3, B10 S. 6 und 11). Dabei habe es sich nicht um eine
regelmässige Büroarbeit gehandelt (B10 S. 7). Die Umschreibung ihrer
Arbeit ist tatsächlich nicht als sehr ausführlich zu bezeichnen. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass sie – in ärmlichen
Verhältnissen in einer kinderreichen Familie aufgewachsen und über kei-
ne Ausbildung verfügend (B5 S. 2 f., B10 S. 4) – keine spezifische Funk-
tion innerhalb der Partei inne hatte. Eher handelt es sich bei ihr um eine
Sympathisantin, die sich schon immer mit der Situation der kurdischen
Frau in genereller Sicht auseinandersetzte. Hingegen ist nicht auszu-
schliessen, dass auch einfache Mitglieder oder aktive Sympathisanten
prokurdischer Parteien in den Fokus der türkischen Behörden geraten
können.
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Seite 11
Gemäss den Arztberichten ist ihr Gesundheitszustand so eingeschränkt,
dass sie in Befragungssituationen in ihrer Konzentration und ihrem Reali-
tätsbezug stark beeinträchtigt ist (vgl. E. 4.4). Aus diesem Grund dürfte
sie in den Befragungen und der Anhörung durch das BFM nur über man-
gelhafte Ressourcen verfügt haben, um wortreich über die damaligen
Geschehnisse berichten zu können (vgl. Arztberichte vom 3. Juli 2013
und 5. Februar 2014, jeweils S. 2).
5.4 Das BFM erachtete ferner ihre Aussagen über die Anzahl der Fest-
nahmen und deren Zeitpunkte als widersprüchlich. Keinen Widerspruch
erkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich ihrer ersten Festnah-
me Mitte Juni 1995 (vor dem Gerichtsverfahren, vgl. E. 5.2); in den ersten
15 Tagen dieser Untersuchungshaft wurde sie in der Sicherheitsdirektion
in K._______ bei E._______ (A5 S. 2, B10 S. 6) massiv gefoltert (A5
S. 2 f., B10 S. 6 f.).
5.4.1 In der Tat sind indes bezüglich des Zeitpunkts der ersten polizeili-
chen Festhaltung nach ihrer Haftentlassung keine gradlinigen Aussagen
erkennbar.
Gemäss den Aussagen, welche sie am 5. Februar 2010 in L._______
machte, sei sie nach ihrer Entlassung vier bis fünf Mal in Gewahrsam ge-
nommen worden; ein erstes Mal sei sie im Frühling 2006 festgehalten
und auf die Sicherheitsdirektion in G._______ gebracht worden. An die
späteren Befragungen könne sie sich nicht genau erinnern – manchmal
sei sie in einem Auto herumgefahren worden. Letztmals sei sie Ende des
Jahres 2008 mitgenommen worden (A5 S. 3). Demgegenüber sagte sie
an der Anhörung vom 30. Oktober 2012 aus, sie sei zum ersten Mal im
Jahr 2008 mit den Behörden in Kontakt gekommen (B10 S. 10, F85); sie
sei mit dem Auto herumgefahren worden. Auf den Widerspruch ange-
sprochen, gab sie an, dann am längsten festgenommen worden zu sein
(vgl. B10 S. 14, F130), indessen bereits vorher gesagt zu haben, auch im
Jahr 2006 illegal mit dem Auto in Gewahrsam genommen worden zu sein
(B10 S. 13, F129). Indes ist dies dem Protokoll nicht zu entnehmen, viel-
mehr beantwortete sie die Frage, ob ihr neben dem Vorfall mit dem Auto
sonst noch etwas zwischen ihrer Freilassung und dem Jahr 2009 passiert
sei, mit "Nein", weil sie sich versteckt gehalten habe (vg. B110 S. 12,
F117).
Damit bleibt der Widerspruch die genauen Daten betreffend zwar unauf-
gelöst. Hingegen gab die Beschwerdeführerin weiter einerseits an, sie sei
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nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2004 wieder für eine kurdische Partei
(damals DTP; heute: BDP; A5 S. 3, B10 S. 9 und 11 f.) tätig gewesen.
Aufgrund dessen sei sie weiterhin von den Behörden schikaniert worden
(B10 S. 10 f.). Anderseits legte sie mehrfach dar, wie sehr sie unter der
erlebten Folter und den späteren Behelligungen gelitten habe. Die erste
(offizielle) Gewahrsamsnahme im Jahr 1995 und die darauffolgenden Fol-
terungen seien schrecklich gewesen, das werde sie nie vergessen (A5
S. 3). An die (inoffiziellen) Festhaltungen nach ihrer Haftentlassung im
Jahr 2004 könne sie sich nicht mehr im Detail erinnern, immer wieder sei
sie mitgenommen, befragt, beschimpft, belästigt und geschlagen worden
(A5 S. 3, B10 S. 6); auch sei sie beschattet und verfolgt worden oder man
habe das Haus ihrer Familie durchsucht (A5 S. 4, B10 S. 9). Obwohl die
Polzisten keine Uniformen getragen hätten, habe sie dies immer bemerkt,
wenn man sie verfolgt habe: "Jemand, der so oft in Gewahrsam genom-
men wird, der bemerkt das" (A5 S. 4; ähnlich B10 S. 5). Selten habe sie
sich zu Hause aufgehalten, oft habe sie die Zeit bei ihren Geschwistern
verbracht (B10 S. 10 f.). Ihr Lebensraum sei damals sehr eng gewesen,
sie sei ständig auf der Flucht gewesen und hätte kein eigenes Leben ge-
habt (B10 S. 3 und 5). Weil sie immer aufmerksam gewesen sei, sei sie
nie in eine polizeiliche Kontrolle gekommen (B10 S. 11). Sie habe zu-
nächst wirklich versucht, in der Türkei zu bleiben; erst als sie es nicht
mehr ausgehalten habe, habe sie im Jahr 2010 um Asyl nachgesucht;
diese Ausreise sei nicht freiwillig geschehen (B10 S. 5 und 12).
5.4.2 Mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 3. Juli
2013 und 5. Februar 2014 (vgl. E. 4.4) sind die ungenauen Aussagen der
Beschwerdeführerin u.a. mit einer Konzentrationsschwäche zu erklären,
welche insbesondere im Kontakt mit uniformierten Personen – allenfalls
auch Behördenmitgliedern – zum Tragen kommt. Ferner besteht hinsicht-
lich der in den Jahren 2010 und 2012 gemachten Aussagen der Eindruck,
dass ein Missverständnis in Bezug auf die Aussagen "in Gewahrsam
nehmen", "Festnahme", "mit dem Auto mitnehmen" (auf einen Polizeipos-
ten oder nur herumgefahren) und "illegale Massnahmen durch die Poli-
zei" nicht auszuschliessen ist, zumal das Protokoll vom 5. Februar 2010
nur gerade vier Seiten (persönliche Daten ausgenommen) beinhaltet und
es sich dabei um kurz gehaltene Aussagen, bzw. um eine Zusammenfas-
sung der Ereignisse seit der Festnahme im Jahr 1995 handelt. Eine
Überprüfung von Realkennzeichen oder Details stellt sich bei einer solch
kurzen Darlegung der Ereignisse als schwierig heraus.
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5.4.3 Nach dem Gesagten sind die sich teilweise widersprechenden Aus-
sagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitnahmen nach ihrer
Haftentlassung in einer Gesamtwürdigung aller Umstände als nicht we-
sentlich zu bezeichnen.
5.5 Hinsichtlich der Angaben zu den seit dem Jahr 2006 periodisch statt-
findenden Hausdurchsuchungen, bei welchen sie indes nie zugegen ge-
wesen sei, liegen nach Prüfung der Akten keine sich widersprechenden
Aussagen vor (A5 S. 4, B10 S. 9 f.). Bei den jeweiligen Razzien habe
man jeweils nach Papieren und illegalen Dokumenten gesucht (A5 S. 4).
Als sie nach den Ereignissen der Jahre 2009 und 2010 gefragt wurde,
sagte sie aus, das Haus sei im Jahr 2009 durchsucht worden (A5 S. 3),
genau genommen ungefähr am (…) 2009 (A5 S. 4). Dies schliesst jedoch
eine frühere Hausdurchsuchung – z.B. im Jahr 2006 – nicht aus, welche
sich periodisch bis 2009 wiederholte (B10 S. 10). Nach weiteren polizeili-
chen Aushebungen wurde sie bei der Befragung in L._______ nicht ge-
fragt. Aufgrund der ständigen Bedrohungen habe sie schliesslich
G._______ verlassen und sei zunächst nach H._______ zu ihr bekannten
Studenten gegangen (B10 S. 3 und 10). Irrelevant ist, ob sie vor oder
nach dieser letzten Razzia nach H._______ gegangen ist, da sie auf-
grund anderer Geschehnisse auch schon vorher unter Druck stand ("weil
ich ständig bedroht wurde, musste ich G._______ verlassen", B10 S. 10).
5.6 Weiter stellte das BFM fest, die Vorbringen seien insgesamt sehr all-
gemein gehalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden
eher vermuten lassen, dass sie von solchen Vorkommnissen gehört und
diese an sich selbst angepasst habe. Obwohl – wie schon festgestellt
wurde – die Schilderungen der einzelnen Ereignissen nicht als sehr diffe-
renziert und wortreich zu bezeichnen sind, wiederspiegeln die Wortproto-
kolle den Druck, dem die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ausge-
setzt war, und ihre Ängste in deutlicher und überzeugender Weise. Die
eher knappen Aussagen zu ihrem Aufenthalt im Nordirak im Jahr 2009
dürften keinen Einfluss mehr auf die gesamthaft glaubhaften Aussagen
haben, da sie auch hinsichtlich der Asylrelevanz nicht wesentlich sind.
5.7 Die geschilderten Erlebnisse wurden anschaulich dargelegt und wir-
ken nicht übertrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erach-
tet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin
als glaubhaft. Es steht demnach fest, dass sie nach ihrer Haftentlassung
weiterhin durch die Polizei in regelmässigen Abständen behelligt wurde;
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letztmals im Jahr 2008, bzw. hinsichtlich der Hausdurchsuchungen im
Herbst 2009.
6.
6.1 Es bleibt nun zu prüfen, ob das Geschilderte eine asylrelevante Ver-
folgung darstellt (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51
E. 7). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Vorauszuschicken ist, dass die langjährige Haftstrafe, aus welcher die
Beschwerdeführerin am (…) 2004 entlassen wurde, nicht mehr asylrele-
vant ist. Nach ihrer Freilassung wurde die kurdische Beschwerdeführerin
jedoch seit dem Jahr 2006 – als auch die Anzahl der Klagen von Angehö-
rigen der kurdischen Minderheit wegen Misshandlungen und Folter durch
türkische Sicherheitsbeamte wieder zu steigen begann (vgl. BVGE
2013/25 E. 5.2.2 ff. m.w.H.) – von der türkischen Polizei in Form von
ständigen Festhaltungen, Beschimpfungen, Bedrohungen, Schlägen und
Hausdurchsuchungen behelligt, welche sich zwar gezielt gegen Leib und
Freiheit richten, indes im Einzelnen wohl als nicht genügend intensiv zu
bezeichnen sind. Jedoch können geringfügige Beeinträchtigungen eine
asylrechtlich relevante Rolle spielen, wenn es sich um wiederholte Eingrif-
fe in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit handelt.
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Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu
können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv
stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in
einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen,
dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat
objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1 m.w.H.).
6.3 Die glaubhaft geschilderten, für die Beschwerdeführerin im Laufe der
Zeit unerträglich gewordenen Verfolgungsmassnahmen der türkischen
Polizei erscheinen auch aus einer objektivierten Betrachtung als intensiv
genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Diese Feststellung wird durch
die ärztlichen Zeugnisse untermauert, welche der Beschwerdeführerin –
aufgrund ihrer Vorfluchtgründe – eine komplexe posttraumatische Belas-
tungsstörung attestieren (vgl. E. 4.4). Folglich ist ein asylbeachtliches Mo-
tiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bejahen.
6.4 Diese Sicht der Dinge wird im Ergebnis durch die Tatsache bekräftigt,
dass die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem mutmasslichen Rückzug in
den Nordirak und ihrer Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2009 bei der
Schweizer Botschaft am 5. Januar 2010 um Schutz nachsuchte. Folglich
liegt zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht ein zeitlicher
und sachlicher Kausalzusammenhang vor.
6.5 Aufgrund ihrer belegten Haft wegen Mitgliedschaft in einer illegalen
Organisation und ihrer fortgeführten politischen Tätigkeit in der heutigen
kurdischen Partei BDP – ohne offizielles Mitglied zu sein – ist davon aus-
zugehen, dass sie landesweit als politisch unbequeme Person registriert
ist. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat in der Tür-
kei ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts das Anlegen eines
politischen Datenblatts zur Folge (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Neben
dem eigentlichen Strafregister wird demnach seit längerer Zeit ein Allge-
meines Informationssystem unterhalten, das u.a. Fahndungs- und Verfah-
rensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht des Bege-
hens politischer Delikte stehen oder standen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1).
Diese Datenblätter beinhalten nicht nur bei einer allfälligen kontrollierten
Wiedereinreise ein erhebliches Risiko für eine politisch unbequeme Per-
son. Auch nach der allfälligen Wiedereinreise besteht wegen der für sämt-
liche Polizeistellen landesweit feststellbaren entsprechenden Fichierung
die Gefahr einer behördlichen Überwachung mit weiteren Konsequenzen
(vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.3).
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Seite 16
7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Damit erfüllt sie die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 ist auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl in
der Schweiz zu gewähren. Der Antrag auf eine Botschaftsanfrage ist bei
diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der
Kostennote vom 18. Dezember 2012 wird ein zeitlicher Aufwand von
11 Stunden à Fr. 240.- inklusive Mehrwertsteuern ausgewiesen. Da die
Mehrwertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksich-
tigt (vgl. Art. 26 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni
2009 [MWSTG; SR 641.20]). Ansonsten ist die Kostennote insgesamt
nicht als vollumfänglich angemessen zu werten. Insbesondere erscheinen
6 Std. für das Verfassen der Beschwerdeschrift und 3 Std. für die weite-
ren Eingaben überhöht. Die Arbeitszeit wird auf insgesamt 6 Std redu-
ziert. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'820.- (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl in der Schweiz zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'820.-
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: