B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6571/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass er am 18. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte.
Am 11. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylge-
such zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens, zu einer Wegweisung nach Ungarn sowie zu seinem
Gesundheitszustand gewährt. Dabei führte er an, er wolle nicht nach Un-
garn. Er sei von einem Kriegsland ausgereist und wolle in einem Land blei-
ben, wo Frieden und Ordnung herrsche. Er fühle sich in der Schweiz sicher.
In Ungarn seien die Polizei und die Behörden nicht so gut und deswegen
wolle er in der Schweiz bleiben. Gesundheitlich gehe es ihm generell gut,
er könne aber nicht lange (…), dann schmerze ihn (…) infolge einer (…).
B.
Am 22. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich in-
nert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 12. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2015 (Datum des Poststempels)
gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung mit der Anweisung an das SEM, sich für das Asylverfahren zuständig
zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Be-
schwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst einer Kopie der angefoch-
tenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung und einen Arztbericht des
B._______ vom 24. September 2015 betreffend seine (…) zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Am 15. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Be-
hörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu
befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2.
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist.
4.2.2. Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
22. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der
ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahme-
richtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert,
Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spe-
ziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
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Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 22. Oktober
2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designa-
tion of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Überset-
zung abrufbar unter , be-
sucht am 22. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf
kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum sys-
tem in haste, 3. Juli 2015, ,
besucht am 22. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence – changes to
Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. Au-
gust 2015,
protection>, besucht am 22. Oktober 2015).
4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergan-
genen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom
16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.).
Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. Au-
gust 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-
Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen,
weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylge-
such in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese
Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. Sep-
tember 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 sowie E-6626/2015
vom 22. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per
1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gut-
geheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen mit der Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen
Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen,
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Seite 6
weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am
1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.
4.3. In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammen-
hang aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Un-
garn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sollte das
Asylverfahren in Ungarn eingestellt worden sein, könne der Beschwerde-
führer innerhalb von neun Monaten nach Beendigung die Wiederaufnahme
des Asylverfahrens beantragen. Weiter sei festzuhalten, dass Ungarn über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei,
dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, die zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu ge-
währen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Ungarn ihm eine medizini-
sche Behandlung verweigert habe oder verweigern würde. Schliesslich sei
anzufügen, dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsys-
tem sei. Sollte er sich durch Ungarn bzw. die Polizei ungerecht oder rechts-
widrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zustän-
digen Stellen wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend ge-
machten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen
würden.
4.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Ausführungen mit der sich in den
letzten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht –
auch nicht implizit – auseinander. In Beachtung der vorstehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 4.2 ) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher
zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berück-
sichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in
Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 18. August 2015 um
Asyl nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn
eingereist zu sein (vgl. Akten SEM A6/11 S.6). Durch diese Unterlassung
hat die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das
rechtliche Gehör verletzt.
4.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Ver-
letzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergan-
genen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
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Seite 7
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden
kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Okto-
ber 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszu-
gehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
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