B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6571/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (...) Oktober 2016 bei der Flughafenpoli-
zei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom (...) Oktober 2016 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 9. Oktober 2016 sowie der
Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
vom 17. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, habe
aber zuletzt in C._______ bei seiner Schwester gewohnt. Im Monat (…)
des Jahres 1388 ([…] 2009) sei er in B._______ im Rahmen einer Kund-
gebung von der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) festgenommen, wäh-
rend (…) Tagen festgehalten und verhört worden. Die Sicherheitskräfte hät-
ten ihm vorgeworfen, von einem Onkel, welcher in der Shah-Zeit politisch
aktiv gewesen sei, zu seinem politischen Engagement angestiftet worden
zu sein. Im (...) Monat des Jahres 1393 ([…] 2014) sei er zusammen mit
zwei Freunden festgenommen worden, weil er aus Jux beleidigende Be-
merkungen über (…) gemacht habe. Er sei während der Haft mehrmals
verhört und misshandelt worden. Auch sein Onkel sei kurzzeitig festge-
nommen worden. Nach einem Monat sei er dank der Fürsprache eines ein-
flussreichen Nachbarn wieder freigelassen worden. Etwa im (...) 2016 sei
er unter dem Einfluss von vier Freunden zum christlichen Glauben konver-
tiert. Er habe an zwei von diesen durchgeführten religiösen Versammlun-
gen, welche jeweils an einem Montag stattgefunden hätten, teilgenommen.
Schliesslich hätten sie an einem Montag zwischen dem (...) und (…) Tag
des (…) Monats 1395 ([...] 2016 und […] 2016) in einem seinem Schwager
gehörenden Festsaal eine Feier veranstaltet, bei welcher sie zuerst hätten
beten und sich dann amüsieren wollen. Nach etwa einer Stunde seien An-
gehörige der Sicherheitskräfte auf das Gelände, wo sie die Feier abgehal-
ten hätten, eingedrungen. Er habe zusammen mit seiner Freundin fliehen
können und habe sich in der Folge zunächst bei deren Schwester ver-
steckt. Die Behörden hätten alle anderen bei der Feier Anwesenden fest-
genommen; zudem hätten sie einige Stunden nach der Razzia sein Zimmer
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im Haus seiner Schwester durchsucht und mehrere Gegenstände (eine
[…], Bilder von […], seinen Laptop und sein Handy sowie Identitätsdoku-
mente) beschlagnahmt. Zudem sei sein Schwager verhaftet worden. (…)
Tage nach der Razzia habe er sich zu einem Freund in D._______ bege-
ben und sich bei diesem etwa einen Monat lang aufgehalten, bis er mithilfe
eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist sei. Von Istanbul aus sei
er per Flugzeug in die Schweiz gereist, wobei ihm ein Schlepper sowohl
den verwendeten Reisepass als auch das Flugticket beschafft habe.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien
von Identitätsdokumenten (Identitätskarte, Shenasnameh) ein Gerichts-
formular des (…) vom (…) 2016 sowie eine auf den (…) 1999 datierte Ge-
richtsakte, beide in Kopie, ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – gleichentags eröffnet − stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Konvertierung zum
christlichen Glauben seien unsubstanziiert und klischeehaft und würden
nicht den Eindruck einer persönlichen Entwicklung vermitteln. Er habe nicht
konkret erklären können, wie seine Freunde zum christlichen Glauben ge-
funden hätten, und selbst einfache Fragen zu christlichen Glaubens-
inhalten nicht beantworten können. Auch habe er das genaue Datum der
Razzia, bei welcher angeblich seine Freunde verhaftet worden seien, nicht
nennen können. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine
Freunde nicht genauer zu den Hintergründen ihrer Religion gefragt habe,
und der geschilderte Ablauf ihrer Treffen sei realitätsfremd. Ebenso sei we-
nig realistisch, dass er zu Hause eine (…) sowie eine (…) aufbewahrt habe.
Ferner habe er widersprüchlich Angaben gemacht zu den Freunden, wel-
che ihn zur Konvertierung bewogen, sowie zu den Orten ihrer Treffen und
der Zeitspanne zwischen dem ersten Treffen und der Razzia. Die einge-
reichten Gerichtsdokumente hätten keinen Beweiswert, da sie nur in Kopie
vorliegen würden und solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien.
Zudem sei das Formular vom (…) 2016 nicht ausgefüllt. Aus den vom Be-
schwerdeführer geschilderten Festnahmen in den Jahren 2009 und 2014
könne nicht auf eine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen geschlossen werden, da er keine glaubhaften Probleme mit den
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Behörden seit 2014 vorgebracht habe und ihnen offenbar keinen Anlass
gegeben habe, ihn erneut zu verhaften. Das in Kopie eingereichte Ge-
richtsdokument aus dem Jahre 2009, dessen Echtheit zu bezweifeln sei,
bestätige lediglich diese Einschätzung. Demnach vermöchten diese Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Dolmet-
scherin bei der Anhörung zwar gewisse Probleme gehabt habe, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers sofort und richtig zu übersetzen, es aber spä-
testens auf Nachfrage hin jeweils gelungen sei, seine Vorbringen korrekt
zu erfassen. Zudem seien ihm seine Aussagen ohne Probleme und ohne
wesentliche Korrekturen rückübersetzt worden. Es würden sich keine Hin-
weise darauf ergeben, dass die Übersetzung nicht korrekt durchgeführt
worden und deshalb nicht rechtsgenüglich wäre.
E.
Am 25. Oktober 2016 ging bei der Vorinstanz der Shenasnameh des Be-
schwerdeführers im Original ein.
F.
Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 25. Oktober 2016 ‒ vorab per
Telefax – beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, die fremdsprachige Beschwerdebegründung sei von Amtes we-
gen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitäts-
karte seiner Mutter ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der
Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am 31. Oktober 2016 beim
Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund zur
Annahme besteht, der Sachverhalt sei wegen der von der Hilfswerksver-
tretung beanstandeten Unsicherheiten der Dolmetscherin bei der Anhö-
rung nicht korrekt erhoben worden. Der Beschwerdeführer bestätigte am
Ende der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz
vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei,
sowie dass dieses vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche
(vgl. Akten SEM A11 S. 19). Dem Protokoll lassen sich im Übrigen auch
keine Anhaltspunkte für massgebliche Verständigungsschwierigkeiten mit
dem Befrager entnehmen. Der in der Beschwerdeeingabe erhobene Vor-
wurf, die vom SEM gerügten Widersprüche in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden auf Übersetzungsfehlern beruhen, erweist sich in
Anbetracht der klaren Diskrepanzen in seinen Aussagen als haltlos.
5.2 Nach Überzeugung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht
und mit zutreffender Begründung die angebliche Konvertierung des Be-
schwerdeführers zum christlichen Glauben sowie die Verfolgung durch die
Behörden wegen seiner Teilnahme an einer christlichen Feier als unglaub-
haft bezeichnet. Insbesondere fehlen ihm offenkundig selbst grundlegende
Kenntnisse der Elemente des christlichen Glaubens und seine Schilderun-
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gen der religiösen Versammlungen mit seinen Freunden sind vage und re-
alitätsfremd. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine
andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere wäre gerade in Anbe-
tracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gravierenden Konse-
quenzen einer Konvertierung im Iran zu erwarten gewesen, dass er sich
vor einem solchen Schritt nähere Kenntnisse über den christlichen Glau-
ben verschafft hätte. Dass er von den iranischen Behörden als Anführer
ihrer Gruppe betrachtet und aus diesem Grund sowie wegen der Organi-
sation ihrer letzten Versammlung sowie seines Nichterscheinens vor Ge-
richt mit der Hinrichtung rechnen müsse, erweist sich demnach als unbe-
gründete Behauptung. Ebenso hat das Staatssekretariat dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Gerichtsdokument aus dem Jahre 2016 mit
zutreffender Begründung jede Beweiskraft abgesprochen. Das Argument,
er habe keine sozialen oder wirtschaftlichen Motive für seine Ausreise ge-
habt, erweist sich in Anbetracht dieser klaren Unglaubhaftigkeitsindizien
als nicht stichhaltig.
5.3 Im Weiteren bestätigt die Aussage des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeeingabe, er sei nach seiner Festnahme im Jahre 2014 nicht aus-
gereist, weil er danach keine Probleme mehr gehabt habe, die Feststellung
der Vorinstanz, dass sich aus den von ihm nach seinen Angaben in den
Jahren 2009 und 2014 erlittenen Verfolgungsmassnahmen durch die irani-
schen Behörden keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ableiten lässt. Demnach besteht auch kein Grund zur An-
nahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung wegen
des früheren politischen Engagements seines Onkels; der in der Be-
schwerdeeingabe gestellte Antrag auf Durchführung nährerer Abklärungen
hinsichtlich seines Onkels ist demnach abzuweisen.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran. Der junge und – so-
weit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine
familiäres und soziales Beziehungsnetz, hat eine gute Schulbildung und
Berufserfahrung.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vor-
liegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechts-
begehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6571/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain