B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-657/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, Nordirak. Am 21. September 2015 er-
suchte er um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe im Jahr
2011 in B._______ einen (…), später auch ein (…) eröffnet und mit offiziel-
ler Genehmigung bis 2013 erfolgreich betrieben. Zirka ein Jahr nach der
Eröffnung des (…) hätten sich lokale Mullahs in einer Fatwa offiziell gegen
(…) und (…) ausgesprochen, worauf in C._______ ein (…) abgebrannt
worden sei. Zudem hätten Salafisten oder Anhänger der islamistischen
Yagrtu-Partei in B._______ (…) zerstört. Er habe in der Folge den Standort
für seinen (…) gewechselt und ihn nicht mehr unter eigenem Namen be-
trieben. Später habe er den (…) und das (…) aufgegeben und ein (…) er-
öffnet. Nachdem die Mullahs sich auch gegen diese Tätigkeiten ausgespro-
chen hätten, habe er sich vor Übergriffen gefürchtet. Eines Abends sei er
auf dem Weg in seine Geschäfte von einem Auto verfolgt worden, wobei er
den Verfolgern habe entkommen können. Zudem hätten fremde Personen
wiederholt bei ihm zu Hause und in den Geschäften nach ihm gefragt und
ihm gedroht. Er sei ihnen jedoch nie persönlich begegnet. Er habe vermu-
tet, dass diese Suchen mit seiner Geschäftstätigkeit und seiner Zugehörig-
keit zur Parti-Partei zusammengehängt hätten. Schliesslich habe er diese
Situation nicht länger ertragen und sei nach D._______ gezogen, wo er
(…) in zwei Hotels gemietet habe. Da er sich jedoch auch dort nicht sicher
gefühlt habe, habe er das Land schliesslich verlassen.
B.
Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ab,
es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die
Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zur angebli-
chen Verfolgung durch Islamisten nicht als glaubhaft, so dass auf die Prü-
fung der Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtet werden könne. Sie
merkte indessen an, dass die Behörden im Nordirak schutzwillig und -fähig
seien. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak befand die Vorinstanz für
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Urteil E-1361/2017 vom 27. März 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Entscheid des SEM.
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Seite 3
D.
Am 19. November 2019 reichte der Beschwerdeführer mit Hilfe seines
Rechtsvertreters (Vollmacht vom 15. Oktober 2019) bei der Vorinstanz ein
neues Asylgesuch ein. Er beantragte sinngemäss die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig respektive unzumutbar zu erklären. Zur Be-
gründung brachte er vor, dass sich die Situation in der nordirakischen Au-
tonomen Provinz Kurdistan mit dem militärischen Einmarsch türkischer
Truppen in Nordsyrien, den anhaltenden Drohungen des türkischen Präsi-
denten Erdogan gegen die kurdische Bevölkerung im Nordirak vorzuge-
hen, den Massendemonstrationen im Irak und den syrischen Flüchtlingen,
die im Nordirak Schutz suchten, dramatisch verschlechtert habe. Seine
Herkunftsregion sei durch zahlreiche Instabilitäten, eine sich anbahnende
humanitäre Krise und durch eine drohende Militärinvasion der Türkei be-
droht, die Sicherheitslage habe sich zugespitzt. Zugleich sei in der nordira-
kischen Autonomen Provinz Kurdistan eine zunehmende Islamisierung zu
verzeichnen. Er sei als Betreiber eines (…) in B._______ bekannt gewe-
sen, im Fall der Rückkehr drohten ihm Verfolgungshandlungen durch is-
lamistische Kräfte, welche nunmehr verstärkten Einfluss hätten. Die Behör-
den der kurdischen Autonomen Provinz seien nicht in der Lage ihn zu
schützen. Da er im Konflikt stehe mit einer bestimmten Gruppierung – näm-
lich der islamischen Union Kurdistans – gehöre er zu einer Risikogruppe;
als Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfülle er damit die
Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der destabilisierten Lage sei der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, was der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) in seinem Urteil N.A. gegen Finnland (Nr.
25244/2018) vom 14. November 2018 bestätigt habe. Da er in B._______
über kein soziales Netz mehr verfüge, sei der Wegweisungsvollzug
schliesslich auch unzumutbar. In der Eingabe wurde eine erneute Anhö-
rung beantragt sowie ein Vollzugsstopp. Mit dem Gesuch reichte der Be-
schwerdeführer eine CD-ROM mit 30 Berichten über die Lage in Syrien,
den Nordirak und weitere Dokumentationen sowie einer Kopie des Urteils
des EGMR ein.
E.
Das SEM nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne des Art. 111c
AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 trat die Vorinstanz
unter Auflage der Kosten auf das Gesuch nicht ein, da sie die Vorbringen
im neuen Asylgesuch als nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c
Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG erachtete. Die einge-
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reichten Beweismittel bezögen sich durchwegs auf die allgemeine politi-
sche Lage und nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers.
Die Eingabe vom 20. November 2019 enthalte keine hinreichende Sub-
sumption seines Einzelfalls, sondern nur pauschale Hinweise auf die allge-
meine Situation. Gerade auch im Lichte des ersten Asylentscheids, der
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2017 geschützt
worden sei, sei festzustellen, dass zwischen der Person des Beschwerde-
führers und den jüngsten Entwicklungen im Irak und in seiner Herkunftsre-
gion kein hinreichender Bezug bestehe, da die geltend gemachte Verfol-
gung durch eine islamistische Partei bereits als unglaubhaft erachtet
wurde. Das zum Beleg neu drohender Verfolgung zitierte Urteil des EGMR
habe eine Person betroffen, die ein gänzlich anders geartetes Profil auf-
weise als der Beschwerdeführer. Zudem gebe es keine neuen Hinweise,
warum die lokalen Behörden nicht schutzwillig und -fähig sein sollten. Es
gebe auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerde-
führer, ein aus B._______ stammender Kurde, würde im kurdisch gepräg-
ten Nordirak zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören, welcher asyl-
relevante Verfolgung drohe. An dieser Einschätzung vermöge auch seine
längere Landesabwesenheit nichts zu ändern. Unter diesen Umständen
könne auf eine erneute Anhörung verzichtet werden. Betreffend die Weg-
weisung seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, wes-
halb sich an der im ordentlichen Verfahren getroffenen Einschätzung inzwi-
schen etwas geändert haben sollte. Deshalb gelte der Vollzug der Wegwei-
sung weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich. Der Entscheid wurde
gemäss Datum des Poststempels auf dem Rückschein am 28. Januar 2020
eröffnet.
F.
Am 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechts-
vertreters eine Beschwerde ein. Er beantragte den Erlass einer Zwischen-
verfügung, in der festzustellen sei, dass die Beschwerdefrist gegen die an-
gefochtene Verfügung des SEM nicht fünf Arbeitstage, sondern 30 Kalen-
dertage laufen müsse. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Be-
stehen einer 30-tägigen Frist ausgehen, so sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei
die Nichtigkeit der Verfügung vom 20. Januar 2020 festzustellen, eventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als
neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begrün-
dungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zurückzuweisen,
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eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen. Auf die weitere Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Die kompletten vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsge-
richt am 6. Februar 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die
Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer-
deinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu
beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in den Be-
schwerdeanträgen Ziff. 1–3 geltend, das SEM habe das Mehrfachgesuch
materiell geprüft, weshalb der Entscheid zu Unrecht als Nichteintretensent-
scheid ergangen sei und auch das Dispositiv und die Rechtsmittelbeleh-
rung unrichtig seien. Dieses Vorgehen resultiere in einer unzulässigen Ver-
kürzung der Beschwerdefrist, da bei materiellen Entscheiden eine Frist von
30 Tagen gelten müsse. Die angefochtene Verfügung müsse schon wegen
dieses Formfehlers kassiert werden. In diesem Zusammenhang verweist
der Rechtsvertreter auf das Urteil E-5758/2019 vom 29. November 2019,
in welchem das Bundesverwaltungsgericht bei einer identischen Konstel-
lation festgehalten habe, dass die Verfügung in Form eines Nichteintre-
tensentscheids nicht korrekt gewesen sei.
5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Einschätzung nicht. Im
vom Beschwerdeführer zitierten Urteil wurde ausgeführt, dass sich die Vor-
instanz im Rahmen der Prüfung des Flüchtlingspunktes eingehend mit ei-
nem Arztzeugnis, dessen Eignung als Beweismittel im Zusammenhang mit
den vorgebrachten Misshandlungen, der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers und der Lage im Herkunftsland auseinandergesetzt hatte
(vgl. Urteil E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 7.3). Der vorliegende
Fall ist jedoch anders gelagert. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom
20. Januar 2020 sehr deutlich gemacht, dass sie die Ausführungen im
Mehrfachgesuch als zu allgemein und zu wenig in Bezug zum Einzelfall
des Beschwerdeführers gesetzt erachtete, als dass sie ein erneutes und
gehörig begründetes zweites Asylgesuch zu begründen vermochten (vgl.
Ziff. IV des angefochtenen Entscheids). Weitere Einlassungen in Bezug auf
den Einzelfall und die angeführte Dokumentation enthält die Verfügung
nicht. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen
auseinandergesetzt, sondern sich nur in allgemein gehaltener Weise ge-
äussert. Für das Beschwerdevorbringen, welches insbesondere unter
Ziff. 4.2 der Beschwerde thematisiert wurde, und gemäss dem die Vorin-
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stanz für ihre Verfügung ein falsches Dispositiv und eine falsche Rechts-
mittelbelehrung sowie eine zu kurze Beschwerdefrist gewählt habe, sind
keine Hinweise ersichtlich. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Er-
ledigungsform des Nichteintretensentscheids verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden, zumal die Vorinstanz praxisgemäss auf unbegründete Mehr-
fachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE
2014/39 E. 7).
5.1.2 Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung mit Ansetzung einer
neuen Beschwerdefrist ist nach dem oben Gesagten abzuweisen. Gleiches
gilt für den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung.
5.2 Nach dem Gesagten gehen auch die formellen Rügen der mangelhaf-
ten Eröffnung sowie der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen, vollumfängli-
chen Anfechtung ins Leere, zumal die vorliegende Beschwerdeschrift hin-
reichend ausführlich ausgefallen ist.
5.3 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren im Beschwerdebegehren
Ziff. 5 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das SEM habe die
Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrich-
tig abgeklärt.
Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl.
BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf
die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung
hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend be-
gründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch – im angemessenen
Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem ge-
rade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. E. 5.1.1) – eine Darstel-
lung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können,
weshalb das SEM die als «neu» bezeichneten Vorbringen des Beschwer-
deführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erach-
tete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vorgebrach-
ten formellen Rügen sind nicht begründet.
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
die allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers seien nicht geeignet, etwas an der Einschätzung in der
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Seite 8
Verfügung des SEM und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im or-
dentlichen Verfahren zu ändern. Aus der Eingabe gehe kein persönlicher
Bezug des Beschwerdeführers zu den geschilderten Ereignissen hervor.
Er habe nicht hinreichend dartun können, dass sich die geschilderten Ent-
wicklungen konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation aus-
wirken könnten. Das Mehrfachgesuch erschöpfe sich im Wesentlichen da-
rin, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen Asyl-
verfahren als nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet worden seien,
erneut darzulegen und daraus erneut ein Risikoprofil ableiten zu wollen.
Das Mehrfachgesuch sei daher zu wenig begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten sei.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen,
welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert wor-
den seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für
zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in die autonome kurdi-
sche Region im Nordirak geführt. Das SEM wäre gehalten gewesen, sämt-
liche bereits bekannten Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer auf-
weise, vor dieser neuen Lageanalyse zu würdigen.
7.
Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein per-
sönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in der autonomen kurdischen Re-
gion im Nordirak dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als un-
begründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So wiederholte der Beschwer-
deführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltsele-
mente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft res-
pektive nicht asylrelevant erachtet wurden. Daraus zieht er am Ende kur-
zerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund sei-
nes Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1361/2017 vom 27. März 2017 rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung aus-
gesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis
einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als
nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2
VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund
der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die mit dem Mehrfachgesuch
eingereichte Dokumentation als sehr allgemein; es wurden verschiedenste
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Berichte über die Situation im Nordirak und die Interventionen des türki-
schen Militärs in Nordirak und Syrien vorgelegt; der Zusammenhang zum
Beschwerdeführer wird – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – nicht
ersichtlich.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt ist – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weiterhin weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der autonomen kurdischen Region im Nordirak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An
der in BVGE 2008/5 niedergelegten Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses
Gebiet nicht generell unzulässig sei, hält das Gericht weiterhin fest (vgl.
etwa die Urteile des BVGer D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4; E-
5608/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 7.2.4). Der Verweis des Beschwer-
deführers auf das Urteil des EGMR in Sachen N.A. gegen Finnland
(Nr. 25244/2018) vom 14. November 2018, ändert daran nichts; wie von
der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist der dortige Sachverhalt in keiner
Weise vergleichbar mit der Situation und dem Gefährdungsprofil des Be-
schwerdeführers. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann
verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.
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Seite 11
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegwei-
sungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann zu-
mutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region
stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
9.4.2 Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei
den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung
der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Inter-
nally Displaced Persons» [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist
(vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1
m.w.H.).
9.4.3 Die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Informationen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers un-
zumutbar sein sollte. Auch im Mehrfachgesuch vom 19. November 2019
war lediglich pauschal behauptet worden, dass der Beschwerdeführer be-
tagte Eltern habe, die nicht für ihn sorgen könnten, und dass seine Brüder
ihn ebenfalls nicht aufnehmen könnten (vgl. act. […]-1/16, Ziff. 6.2, S. 12
f.). Das Gericht geht davon aus, dass die im Urteil E-1361/2017 E. 9.4.2
getroffenen Aussagen weiterhin zutreffen, wonach der Beschwerdeführer,
der aus B._______ stammt, dort über ein intaktes familiäres Beziehungs-
netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Er absolvierte eine
Ausbildung im (…)bereich und hat in diesem Bereich nach eigenen Anga-
ben erfolgreich geschäftet. Es ist kann somit davon ausgegangen werden,
dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak
sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den Akten sind keine
Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in eine existenzielle
Notlage geraten könnte.
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Seite 12
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: