Abtei lung V
E-6572/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, dessen Ehefrau
B._______, und deren Kinder
C._______, D._______, E._______, F._______, und
G._______, Syrien,
alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 20. Januar 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6572/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden sunnitischen Glau-
bens aus H._______, verliessen Syrien nach ihren eigenen Angaben
am 5. Dezember 2001 Richtung Libanon, von wo sie per Schiff nach
Italien gelangten. Am 2. Januar 2002 reisten sie mit dem Zug unkont-
rolliert in die Schweiz ein. In der Empfangsstelle Kreuzlingen suchten
sie am selben Tag um Asyl nach. Dort fanden am 4. Januar 2002 die
summarischen Befragungen zum Reiseweg und den Asylgründen statt
(Beschwerdeführerin: A3, Beschwerdeführer: A4). Am 30. April 2002
wurden die Beschwerdeführenden durch die zuständige kantonale Be-
hörde zu den Asylgründen angehört (Beschwerdeführerin: A10, Be-
schwerdeführer: A11). Das BFF führte am 8. Januar 2003 mit dem Be-
schwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch (A16).
A.b In Bezug auf ihre Reisepapiere gaben die Beschwerdeführenden
an, weder im Besitz von Pässen noch von Identitätskarten gewesen zu
sein, da sie als Kurden kein Anrecht auf solche Papiere hätten. Sie
hätten einzig über einen vom Mukhtar (Quartiersvorsteher) ausgestell-
ten Personalauszug verfügt, welcher mit einem Foto und einem Stem-
pel versehen sei. Ihre Kinder hätten gar keine Papiere besessen; der
Beschwerdeführer habe die Geburten jeweils dem Mukhtar anzeigen
müssen. Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar
2003 (vgl. nachstehend D.) liessen die Beschwerdeführenden ihre bei-
den Personalauszüge zu den Akten reichen.
Hinsichtlich seiner Lebensverhältnisse in Syrien erklärte der Be-
schwerdeführer, er sei in H._______ geboren und habe dort während
vier Jahren die Primarschule besucht. Bis zu seinem 18. Lebensjahr
sei er zu Hause geblieben. Danach habe er angefangen als Fotograf
zu arbeiten, zunächst im Angestelltenverhältnis und später im eigenen
Fotogeschäft, das er sich, ohne eine Lizenz zu besitzen, ungefähr im
Jahre 1992 in H._______ gekauft habe. Bis zum Verkauf des Geschäf-
tes im Jahre 2001 habe er dort gearbeitet. Im Jahr 1990 habe er ge-
heiratet. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern habe er in
H._______ zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie
sei in H._______ geboren, habe dort während sechs Jahren die
Primar- und während zwei Jahren die Mittelschule besucht und
anschliessend bis zu ihrer Hochzeit im Jahre 1990 der Mutter im
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Haushalt geholfen. Ihre Eltern und vier Geschwister befänden sich in
H._______.
B.
B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, ganz
allgemein hätten die Kurden in Syrien keine Rechte. Er und seine Fa-
milie gehörten der Gruppe der Maktumin (staatenlose, nicht registierte
Kurden) an. Der Beschwerdeführer habe enge Beziehungen zur Yekiti-
Partei (Partîa Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûryê; Kurdische Demokra-
tische Partei der Einheit in Syrien) sowie zu einer kurdischen Folklore-
gruppe namens "Koma Halabja" gehabt. Als Fotograf habe er an ver-
schiedenen kulturellen Anlässen, wie etwa dem Nevroz-Fest, teilge-
nommen, und seit der Eröffnung seines Fotostudios habe er für die
Partei und die Folkloregruppe immer wieder Aufnahmen gemacht.
Manchmal, etwa fünf- bis sechsmal pro Jahr, habe er an Sitzungen der
Partei teilgenommen. Mitglied der Yekiti-Partei sei er indes nicht gewe-
sen, weil er die vielen Aufgaben gescheucht habe, die damit verbun-
den gewesen wären. Viele seiner Freunde seien jedoch Mitglieder ge-
wesen. Sein Vater sei in seinen Jugendjahren in ähnlicher Weise wie
der Beschwerdeführer engagiert gewesen, einmal festgenommen und
auch gefoltert worden. Dies liege allerdings 25 bis 30 Jahre zurück; in
den letzten Jahren sei der Vater politisch nicht mehr aktiv gewesen.
Auch seine Geschwister seien politisch nicht aktiv. Der Beschwerde-
führer führte weiter aus, ungefähr seit dem Jahre 1996 habe er das
Gefühl gehabt, von den Sicherheitsbehörden beschattet zu werden. Er
vermute, dass er verraten worden sei; anlässlich einer Hochzeitsfeier
in jenem Jahr hätten sich unbekannte Leute bei Freunden von ihm
nach seinem Namen und dem Standort seines Geschäftes erkundigt.
Im Jahr 1998 habe er die kulturelle Gruppe Koma Halabja eine Woche
nach dem Nevroz-Fest auf einen Ausflug begleitet und dabei fotogra-
fiert und gefilmt. Einen Tag später, am 29. März 1998, um 10 Uhr mor-
gens, seien zwei Personen des Sicherheitsdienstes in sein Geschäft
gekommen und hätten ihn für den selben Abend um 18 Uhr in ihr Büro
vorgeladen. Er sei hingegangen, dort verhört und beim allgemeinen Si-
cherheitsdienst für 20 Tage festgehalten worden; während dieser Zeit
habe man ihn öfters befragt und dabei beleidigt, beschimpft und ge-
schlagen. Es sei um seine Tätigkeit als Fotograf gegangen und man
habe ihn beschuldigt, Beziehungen zur Yekiti-Partei zu haben. Man
habe die Herausgabe von Kassetten von ihm verlangt. Während er im
Gefängnis gewesen sei, hätten die Personen des Sicherheitsdienstes,
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am 29. März 1998 um Mitternacht, bei ihm zu Hause eine Durchsu-
chung vorgenommen. Dabei hätten sie Berichte über die Yekiti gefun-
den, womit sie Beweise für seine Verbindungen zu dieser Partei in der
Hand gehabt hätten. Er habe aber jegliche Kontakte abgestritten und
gesagt, er habe diese Berichte auf der Strasse gefunden. Im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit habe er ausgesagt, er habe nur
an Hochzeitsfesten und ähnlichen Veranstaltungen Aufnahmen
gemacht. Die Kassetten hätten sich alle bei der Partei und der Koma
Halabja befunden. Vor seiner Freilassung hätten die Sicherheitsleute
gedroht, ihn umzubringen und seiner Familie Probleme zu bereiten,
wenn er wiederholen würde, was er getan habe. Von da an hätten sie
ihn im Auge behalten, und manchmal sei er vorgeladen worden. Dann
sei er jeweils bei den Sicherheitsbehörden vorbeigegangen, sie hätten
ihn verhört und unter Druck gesetzt. Sie seien, sehr selten, auch zu
ihm nach Hause gekommen, und hin und wieder in sein Geschäft, wo
sie nach Kassetten gesucht hätten. Er habe daraufhin seine Tätigkeit
für die Yekiti-Partei und die Koma Halabja sehr stark eingeschränkt
und wenn er für sie Aufträge ausgeführt habe, sei dies heimlich
geschehen. An grossen Anlässen wie dem Nevroz-Fest habe er bis im
Jahre 2001 nicht mehr gefilmt.
Im Jahre 2001 hätten Mitglieder der Yekiti-Partei und der Koma Halab-
ja von ihm verlangt, dass er am Nevroz-Fest mitmache. Es sei unter
anderem ein Theaterstück aufgeführt worden, in welchem die Leiden
der Kurden in Syrien thematisiert worden sei. Er habe fotografiert und
gefilmt. Als er das Fest habe verlassen wollen, sei er von zwei Perso-
nen des Sicherheitsdienstes angehalten und im Auto ein Stück wegge-
führt worden. Sie hätten ihm gesagt, die Aufnahmen seien illegal und
er besässe dazu keine Bewilligung. Seine Kamera und die Videokas-
sette seien beschlagnahmt worden. Zwar hätten sie ihn wieder gehen
lassen, ihm jedoch gesagt, sie würden sich später bei ihm melden. Er
sei sofort zum Festort zurückgekehrt. Angehörige der Yekiti-Partei und
von Koma Halabja hätten ihm geraten zu verschwinden, da der Sicher-
heitsdienst nun über Beweise gegen ihn verfüge. Mit seiner Frau und
den Kindern, die ebenfalls am Fest teilgenommen hätten, sei er nach
Hause zurückgekehrt, sie hätten ihre Koffer gepackt und seien noch
am selben Abend abgereist. Sie hätten sich während insgesamt sie-
ben bis acht Monaten in den kurdischen Dörfern I._______ und
J._______ versteckt. Dort seien sie benachrichtigt worden, dass
Angehörige des Sicherheitsdienstes sich mehrmals nach dem
Beschwerdeführer erkundigt hätten. Ausserdem sei dessen Vater
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mehrmals seinetwegen vorgeladen worden. Sie hätten deswegen den
Entschluss zur Ausreise gefasst und zur Finanzierung der Schlepper-
dienste ihr Haus durch den Vater des Beschwerdeführers verkaufen
lassen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab an, wegen der Probleme ihres Man-
nes Syrien verlassen zu haben. Im Rahmen seiner Arbeit als Fotograf
habe dieser der kurdischen Partei Yekiti geholfen. Sie selbst habe sich
politisch nicht engagiert, allerdings habe sie fünf- bis sechsmal an Sit-
zungen, welche von der Yekiti-Partei organisiert worden seien, teilge-
nommen; es sei jeweils um die Rechte der Frauen und der Kurden ge-
gangen. Abgesehen davon habe sie sich darauf beschränkt, sich um
den Haushalt und die Kinder zu kümmern.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 - eröffnet am 22. Januar 2003 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Verfolgungsge-
schichte sei in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt worden. Einige Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien unsubstanziiert und andere müssten als im Landeskontext
nicht mit der allgemeinen Logik des Handelns in Vereinbarung zu brin-
gen bezeichnet werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sich
auch widersprüchlich geäussert. Er sei zudem nicht in der Lage darzu-
tun, weshalb er als Kameramann, welcher die Anlässe einzig fotogra-
fiert und gefilmt habe, derart gefährdet gewesen sei, während die Or-
ganisatoren dieser Anlässe dies offenbar in weit geringerem Umfang
gewesen seien. Auch könne er nicht erklären, was die Sicherheitsleute
genau von ihm gewollt hätten. Wenn der Beschwerdeführer geltend
mache, er sei während mehrerer Jahre beobachtet worden und im
Jahre 1998 auch in Haft gewesen, deute dies auf ein hohes Interesse
der Sicherheitskräfte an ihm hin, weshalb das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei nach dem Zwischenfall im Frühjahr 2001 wie-
der freigelassen worden, realitätsfremd sei. Weil die zentralen Elemen-
te der Verfolgungsgeschichte nicht überzeugten, vermöchten auch die
Aussagen der Beschwerdeführerin nichts Günstiges bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bewirken, wenn sie sich auch im
Wesentlichen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers deckten.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden bisher ihre Identität, ein
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wesentliches Element der Glaubhaftmachung im Asylverfahren, nicht
bewiesen, und es sei davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität
und ihren Status in Syrien verheimlichen wollen. Insgesamt sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die Yekiti-Partei und die
Koma Halabja Anlässe aufgezeichnet habe und deshalb von den Be-
hörden in der geltend gemachten Weise belangt worden sei. Ein Voll-
zug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Februar 2003 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der
Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin und zum neuen Entscheid, even-
tualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter den Verzicht auf die
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz.
Zum Sachverhalt ergänzten die Beschwerdeführenden, nach der Ein-
reise in die Schweiz habe sich der Beschwerdeführer weiterhin für die
kurdische Sache eingesetzt. Er habe den Kontakt zur Yekiti-Partei auf-
recht erhalten und an Veranstaltungen und Demonstrationen teilge-
nommen, etwa an jener vor dem Bundeshaus in Bern am 11. Oktober
2002.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdefüh-
renden aus, das BFF gehe zu Unrecht von ihrer Unglaubwürdigkeit
aus. Als Maktumin erhielten sie in Syrien keine Identitätspapiere, son-
dern lediglich "Bekanntschaftsscheine", welche vom Bürgermeister be-
stätigt würden. Aufgrund der zusammen mit der Beschwerde nun zu
den Akten gereichten derartigen Scheine ergebe sich, dass die Be-
schwerdeführenden nicht die Absicht gehabt hätten, ihre Identität zu
verheimlichen, und dass sie stets die Wahrheit gesagt hätten. Zu Un-
recht gehe das BFF auch davon aus, der Beschwerdeführer habe sich
bezüglich des Zeitpunkts des Hausverkaufs widersprochen, vielmehr
habe es die Protokolle falsch interpretiert. Auch der Vorwurf der Un-
substanziiertheit sei unbegründet. Insgesamt seien die Vorbringen
glaubhaft. Das familiäre Umfeld sei ausserdem zu berücksichtigen. So
spiele der Bruder des Beschwerdeführers als Tambour in der Halabja-
Gruppe und der Vater sei Mitglied der kurdischen kommunistischen
Partei gewesen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass den syri-
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schen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers für die kur-
dische Sache in der Schweiz bekannt geworden sei. Insgesamt ergä-
ben die Umstände eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Be-
schwerdeführenden in Syrien. Auf weitere Einzelheiten in der Begrün-
dung wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Zusammen mit der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden Fo-
tos der Demonstration vom 11. Oktober 2002, einen Aufruf der Kurdi-
schen Yekiti-Partei, Sektion Schweiz, an das schweizerische Parla-
ment (undatiert) sowie die Kopien von zwei Bekanntschaftsscheinen
samt deutscher Übersetzung einreichen.
E.
Am 22. Februar 2003 gaben die Beschwerdeführenden die Bekannt-
schaftsscheine im Original sowie ein Videoband zur Demonstration ge-
gen die syrische Politik vom 11. Oktober 2002 zu den Akten. Das Vi-
deoband zeige während 20 Minuten die Demonstration und als Teil-
nehmer auch die Beschwerdeführenden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2003 erhob der Instruktions-
richter der ARK von den Beschwerdeführenden einen Vorschuss an
die Verfahrenskosten.
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2003 liessen die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Yekiti-Partei vom 27. Februar 2003 zu den Akten rei-
chen, worin diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer Sympathisant
der Partei sei; im Falle einer Rückschaffung sei er einer grossen Ge-
fahr ausgesetzt.
H.
Am 10. März 2003 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvor-
schuss fristgerecht ein.
I.
I.a Mit Vernehmlassung vom 22. April 2003 hielt das BFF an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Er-
gänzend hielt es unter anderem fest, die Identifikationszertifikate für
Maktumin wiesen verschiedene Merkmale auf, welche an deren Echt-
heit zweifeln liessen, weshalb deren Beweiswert noch geringer als üb-
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lich sei, zumal generell bekannt sei, dass derartige Dokumente oft aus
Gefälligkeit ausgestellt würden. Es liege deswegen die Vermutung
nahe, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Maktumin,
sondern um syrische Staatsangehörige handle. Ebensowenig vermöge
die Bestätigung der Yekiti-Partei etwas Günstiges zu bewirken, seien
ihr doch weder Hinweise auf Aktivitäten des Beschwerdeführers in Sy-
rien, noch solche auf ein Engagement in der Schweiz zu entnehmen.
Schliesslich seien die Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers sehr vage gehalten und die eingereichten Fo-
tos und das Video vermöchten kein kontinuierliches Engagement zu
Gunsten der Yekiti-Partei in der Schweiz zu belegen.
I.b Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2003 hielten die Beschwerdefüh-
renden fest, ihre Papiere seien sehr wohl echt; sie seien den Be-
schwerdeführenden im Original herauszugeben, damit die Vorbehalte
des BFF überprüft und dazu Stellung genommen werden könne. Aus
der Formulierung des BFF gehe zudem hervor, dass dieses sich sei-
ner Einschätzung keineswegs sicher sei. Schliesslich sei fraglich, wie
ein Maktumin seine Identität belegen solle, wenn das BFF von
vornherein den Bestätigungen kaum Beweiswert zumesse. Was sein
exilpolitisches Engagement betreffe, werde der Beschwerdeführer ver-
suchen, von der Yekiti-Partei eine aussagekräftigere Bestätigung zu er-
halten. Mit Sicherheit sei zudem, entgegen der Auffassung des BFF,
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis nähmen
von der Teilnahme von Bürgern syrischer Herkunft an regimefeindli-
chen Demonstrationen.
J.
Mit Schreiben vom 19. November 2003 liessen die Beschwerdeführen-
den ein Unterstützungsschreiben von K._______ zu den Akten
reichen. Sie führten dazu aus, es handle sich bei ihm um einen in
Deutschland anerkannten Flüchtling aus Syrien, welcher Mitglied der
Al-Parti (später Yekiti-Partei) sei und in der Leitung der Halabja-Grup-
pe tätig gewesen sei. Der Verfasser des Schreibens führt darin aus, er
habe die Familie der Beschwerdeführenden im Jahre 1988 in Syrien
kennengelernt, und diese habe sich mit der Partei solidarisch erklärt.
Der Vater des Beschwerdeführers sei, wie K._______ selbst, Mitglied
der Vorläuferpartei der Yekiti-Partei gewesen. Der Beschwerdeführer
habe sich als Kameramann für Foto- und Videoaufnahmen der Partei
zur Verfügung gestellt und sie auch finanziell unterstützt. Er habe an
Veranstaltungen und Informationsabenden der Partei teilgenommen.
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Mehrmals sei er verfolgt worden, und es sei bei ihm zu Hause und im
Geschäft zu Durchsuchungen seitens des syrischen Geheimdienstes
gekommen. Ende März 1998 sei er verhaftet worden, als sie von der
Gruppenreise der Halabja-Gruppe in I._______ zurückgekehrt seien.
Er sei geschlagen, gefoltert und Ende April 1998 freigelassen worden.
Nach seiner Freilassung habe er den Beschwerdeführer heimlich
besucht und ihm mitgeteilt, er solle seine Aktivitäten verringern und sie
sollten sich nicht mehr treffen, bis sich die Angelegenheit beruhigt
habe. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 18. April 2004 verwiesen die Beschwerdeführenden
darauf, dass sich die Lage der kurdischen Minderheit in Syrien dras-
tisch verschlechtert habe und die Sicherheitskräfte und Geheimdienste
gezielt gegen sie vorgehe. Diese deutlich verschärfte Repression habe
auch die Familie des Beschwerdeführers getroffen; so sei sein Bruder,
L._______, anfangs April 2004 vom Geheimdienst festgenommen
worden und gelte seither als verschwunden. Nach diesen Meldungen
habe der Beschwerdeführer am 16. März 2004 an einer Protestaktion
vor der US-Botschaft in Bern teilgenommen. Auf einem der beigeleg-
ten Fotos sei er direkt neben dem Führer der Yekiti-Partei Schweiz,
M._______, zu sehen. Auch an einer Demonstration vor dem UN-
Gebäude in Genf am 29. März 2004 habe er teilgenommen. Neben
den lokalen Medien habe auch "Al Arabia" darüber berichtet, wobei
der Beschwerdeführer deutlich auf den Bildern erkennbar gewesen
sei. Insgesamt sei es aufgrund der Verhaftung seines Bruders, seiner
eigenen Vorgeschichte und der Teilnahme an den Protestaktionen in
der Schweiz offenkundig, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückschaffung ins Heimatland staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer drei Fo-
tos im Original, welche ihn anlässlich der erwähnten Demonstrationen
zeigten, ein. Des Weiteren gab er die Kopie eines Fotos zu den Akten,
welches den unter dem Absatz I. erwähnten K._______ neben dem
Chef der Yekiti-Partei in Syrien, N._______, zeige, was den hohen
Stellenwert seines Unterstützungsschreibens unterstreiche.
L.
Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels zog das BFM am
14. September 2005 seine Verfügung vom 20. Januar 2003, den ange-
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ordneten Vollzug der Wegweisung betreffend (Ziff. 4 und 5), in Wieder-
erwägung und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig in der
Schweiz auf. Zur Begründung führte es aus, auf Grund einer aktuali-
sierten Lagebeurteilung ergebe sich die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 fragte der Inst-
ruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführenden an, ob sie bei der
neuen Sachlage an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls
zurückziehen wollten.
M.b Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 hielten die Beschwerde-
führenden an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend machten sie geltend,
der Beschwerdeführer sei inzwischen während eineinhalb Jahren Mit-
gliedskandidat der Yekiti-Partei gewesen. Nachdem er sich in dieser
Zeit bewährt und für die Anliegen der Partei eingesetzt habe, sei er im
Juni 2005 offiziell als Mitglied der Yekiti-Partei aufgenommen worden.
Innerhalb der Schweizer Sektion habe er die Aufgabe, eine Gruppe
von Kandidaten zu betreuen. Er nehme auch regelmässig an den Par-
teisitzungen sowie an den Veranstaltungen und Kundgebungen der
Partei teil. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer
für die Yekiti-Partei Schweiz mehrere Artikel verfasst habe, wovon zwei
mit dem Bild des Beschwerdeführers auf der offiziellen Web-Seite der
Yekiti-Partei Schweiz veröffentlicht worden seien. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer erneut an diversen Veranstaltungen und Kundge-
bungen teilgenommen, die sich sehr kritisch mit dem syrischen Re-
gime auseinandergesetzt hätten; so etwa an einer Veranstaltung vor
dem Bundeshaus am 11. März 2005. Er sei demzufolge als Flüchtling
anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er
zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Der Eingabe legten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der
Yekiti-Partei vom 30. September 2005, zwei Web-Artikel vom 15. Juni
und 20. August 2005 samt deutscher Übersetzung sowie zwei Fotos
betreffend die Kundgebung vom 11. März 2005 bei.
N.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführenden darüber, dass es das bisher bei der
ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
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O.
O.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2008 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung ein und er-
suchte insbesondere um Würdigung der seit dem Wiedererwägungs-
entscheid vom 14. September 2005 geltend gemachten Vorbringen
und neuen Beweismittel.
O.b Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu fest, es sei zwar allgemein
bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei
und die syrische respektive kurdische Diaspora überwache. Dies kön-
ne dazu führen, dass aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende
Personen, welche dort exilpolitisch aktiv gewesen seien festgenom-
men, und unter Umständen in Haft genommen würden. Es gäbe öffent-
lich dokumentierte Fälle, welche belegten, dass exilpolitische Tätigkeit
zu einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens syrischer Behör-
den führen könne. Allerdings scheine das Verfolgungsmuster syrischer
Geheimdienstorgane Personen zu erfassen, welche im Ausland in füh-
render Stellung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Be-
stand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabi-
schen Republik Syrien" vorgingen und daher als für die Existenz des
syrischen Staates gefährlich eingestuft würden. Unterhalb dieser
Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige
des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch in aller Regel keinen Mass-
nahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtli-
ches Ausmass annähmen. Vor diesem Hintergrund vermöchten die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es sei näm-
lich nicht erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Aktivitäten für die Yekiti-Partei derart exponiert habe, dass er damit
das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auf sich gezogen
haben könnte. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die syrischen Be-
hörden, angesichts der im Internet vorhandenen riesigen Datenmenge,
dieses umfassend überwachten, sondern dies geschehe wohl selektiv.
Die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Artikel beinhalteten
ferner nur zurückhaltende Kritik am syrischen Staat und System und
seien daher nicht als heikel einzustufen.
O.c Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008 hielten die Beschwerdefüh-
renden insbesondere entgegen, gemäss der bisherigen Rechtspre-
chung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
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rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 und einem Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichtes (D-7206/2006) führe der Umstand, dass ein
Betroffener zur Yekiti-Partei gehöre und für diese Partei dem syrischen
Staat beziehungsweise dessen Geheimdienst missliebige Aktivitäten
ausgeführt habe, dazu, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Der
Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 1985 Kontakte zur Yekiti-Partei
unterhalten und sein Engagement für die Partei in der Schweiz fortge-
führt und intensiviert. Inzwischen sei er ein altgedientes und treues
Mitglied und leite die Abteilung Urkunden und Erklärungen der Inter-
netseite der Partei. Auch sein regierungskritisches Engagement habe
er fortgesetzt. Insgesamt setze sich der Beschwerdeführer seit vielen
Jahren für die kurdische Minderheit in Syrien ein und habe sein Enga-
gement in den vergangenen fünf Jahren deutlich verstärkt, sei insbe-
sondere Parteimitglied geworden, habe innerhalb der Partei Aufgaben
betreut und sei nach aussen immer wieder in prominenter Stelle in Er-
scheinung getreten. Mit Sicherheit seien diese Aktivitäten dem syri-
schen Geheimdienst nicht entgangen.
Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden folgen-
de Beweismittel ein:
– das Foto einer Demonstration vor der syrischen Botschaft vom 6.
Juni 2005,
– ein Internet-Artikel über die Parteikonferenz der Yekiti-Partei
Schweiz in Bern vom 17. Februar 2007, worauf der Beschwerdefüh-
rer zu sehen sei,
– ein vom Beschwerdeführer verfasster Artikel zum 1. Mai, welcher
etwa seit dem 15. April 2007 auf der Internet-Seite der Yekiti-Partei
stehe und worin der Beschwerdeführer die Absetzung des Regimes
in Syrien fordere,
– ein Artikel betreffend falsche Anschuldigungen der syrischen Be-
hörden gegenüber einem Mitglied des Zentralkommitees der Yekiti-
Partei, vom Beschwerdeführer am 4. September 2007 mitunter-
zeichnet,
– ein vom Beschwerdeführer verfasster und im Internet veröffentlich-
ter Artikel vom 5. Juni 2008, in welchem er das Rechtssystem Syri-
ens kritisiere und implizit den Bruder des Präsidenten eines Mor-
des bezichtige,
– zwei Fotoauszüge aus dem Internet, worauf der Beschwerdeführer
anlässlich einer Demonstration vom 3. Juni 2008 vor dem UN-Sitz
in Genf in vorderster Front zu sehen sei, wie er mit einem Mega-
phon Texte verlesen und ein Plakat gehalten habe.
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P.
Am 15. August 2008 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht seine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführeden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art.
108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem das BFM die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiederer-
Seite 13
E-6572/2006
wägung der angefochtenen Verfügung am 14. September 2005 vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen hat, ist die Beschwerde hinsichtlich
die Frage des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden.
Verfahrensgegenstand bilden vorliegend nur noch die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung
(Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung).
4.
4.1 Als Flüchtling wird gemäss Art. 3 AsylG eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 so-
wie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E.
8.7).
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann
(BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
Seite 14
E-6572/2006
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung. Entschei-
dend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien seien sie aufgrund der Verbindungen des Beschwer-
deführers zur Yekiti-Partei und der Koma Halabja gefährdet gewesen.
Ausserdem seien Kurden in Syrien ganz allgemein in einer schlechten
Situation.
6.1.1 Zwar vermutet das BFF in seiner Vernehmlassung vom 22. April
2003, bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um Maktu-
min, sondern um syrische Staatsangehörige. Es stützt diese Vermu-
tung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Identität
mit Dokumenten zu belegen versucht hätten, bei welchen es aufgrund
Seite 15
E-6572/2006
verschiedener Auffälligkeiten "denkbar sei, dass es sich um Fälschun-
gen handle", zumal der Beweiswert solcher Papiere sowieso gering
sei, weil generell bekannt sei, dass derartige Dokumente sehr oft aus
Gefälligkeit ausgestellt würden. Auch das Gericht hegt zwar gewisse
Zweifel an der Echtheit dieser Papiere und verweist vorab auf die Er-
wägungen des BFF. Aber auch inhaltlich scheinen die eingereichten
Dokumente, zumindest teilweise, nicht mit den üblichen Mukhtarbestä-
tigungen übereinzustimmen. Demgegenüber monieren die Beschwer-
deführenden zu Recht, dass das BFF selbst zu erkennen gebe, dass
seine Vermutung auf wackligen Füssen stehe. Es erübrigt sich aber
eine detailliertere Prüfung der Frage, da offensichtlich das BFM spä-
testens im Zeitpunkt seines Wiedererwägungsentscheides vom 14.
September 2005 zum Schluss gekommen sein muss, es sei überwie-
gend glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden der kurdischen Min-
derheit in Syrien angehörten. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung
sprechen auch die exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. unten) der Be-
schwerdeführenden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aller-
dings, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtspre-
chung davon ausgeht, dass die unbestrittenen Diskriminierungen an
Maktumin und Ajnabi - den nicht registrierten und den registrierten
staatenlosen Kurden - in Syrien für sich alleine zu wenig intensiv sind,
als dass sie als Massnahmen zu betrachten seien, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23
Erw. 4d). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, näher auf den Antrag
der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 12. Mai 2003, es seien
ihnen die Originaldokumente sowie eine allfällige Dokumentenanalyse
des BFF/BFM zuzustellen und Frist zur Stellungnahme anzusetzen,
einzugehen.
6.1.2 Das BFF hat sich umfassend mit den Vorbringen der Beschwer-
deführenden auseinandergesetzt. Es ist ingesamt zum Schluss ge-
kommen, es sei ihnen nicht gelungen diese Gefährdung im Sinne von
Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Das Gericht stimmt darin überein.
So sieht es etwa Unstimmigkeiten in der Beschreibung der Ereignisse
im Frühjahr 1998, als der Beschwerdeführer angeblich in Haft genom-
men worden sei. Während die Beschwerdeführerin einerseits unmiss-
verständlich angegeben hatte, ihr Haus sei nur einmal, und zwar im
Jahre 1998, durchsucht worden, als ihr Mann in Haft gewesen sei (vgl.
A3 S. 5) führte sie später aus, die Beamten seien öfters bei ihr zu Hau-
Seite 16
E-6572/2006
se gewesen, wobei sie das Haus nie so präzise durchsucht hätten wie
am 29. März 1998, und sie wisse nicht mehr, wann das erste Mal ge-
wesen sei, da es lange her sei. Sie hätten jeweils nach Fotos und Vi-
deos gesucht (A10 S. 10). Während der Beschwerdeführer einerseits
angab, er habe bereits vor seiner Verhaftung das Gefühl gehabt, stän-
dig beschattet zu werden, und manchmal seien die Sicherheitsbeam-
ten auch ins Geschäft oder zu ihm nach Hause gekommen, führte er
andererseits aus, er erinnere sich nicht mehr, wann die Beanmten zum
ersten Mal ins Geschäft oder nach Hause gekommen seien, sie seien
erstmals am 29. März 1998 ins Geschäft oder nach Hause gekommen
(A11 S. 10). Auch nach der Entlassung seien sie ins Geschäft und sel-
ten auch nach Hause gekommen. Er erinnere sich aber überhaupt
nicht mehr daran, wann sie nach Hause gekommen seien (A11 S. 11).
Diese Ungereimtheiten betreffen wesentliche Elemente in der Asylbe-
gründung und lassen umso mehr an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorbringen zweifeln, als die Beschwerdeführenden auf der
anderen Seite sehr präzise Datums- und sogar Zeitangaben zur an-
geblich erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers machten. Im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens wird nichts vorgetragen, das zur Klä-
rung beitragen würde. Während in der Beschwerde keine Angaben zu
einer Hausdurchsuchung gemacht werden, erwähnt K._______ in
seinem Unterstützungsschreiben mehrere Hausdurchsuchungen.
Der Beschwerdeführer sprach stets von Beleidigungen, Schlägen oder
Fusstritten während der Haft; die Frage, ob er noch anders misshan-
delt worden sei, verneinte er (A11 S. 20). K._______ führt hingegen
aus, der Beschwerdeführer sei geschlagen und auch gefoltert worden.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von einer kon-
kreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder
begründete Furcht hatte, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden,
ist ferner auch deshalb unglaubhaft, weil nicht nachvollzogen werden
kann, weshalb die Sicherheitsbehörden ihn ohne Weiteres wieder frei-
gelassen hätten, nachdem sie ihn im Jahre 2001 anlässlich des Nevr-
oz-Festes in flagranti ertappt und auch Beweismittel sichergestellt ha-
ben - dies vor dem Hintergrund, dass er über Jahre beschattet worden
sein will und man ihn im Jahre 1998 nur deswegen wieder freigelassen
habe, weil man keine Beweise gegen ihn in der Hand gehabt habe.
Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Staatssicherheits-
dienst achte darauf, keine Verhaftungen bei Veranstaltungen vorzuneh-
men, sondern nehme diese erst nachträglich vor, vermag schon des-
Seite 17
E-6572/2006
halb nichts zu bewirken, weil es sich nicht mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers vereinbaren lässt, wonach er eben gerade nicht im
Rahmen der Veranstaltung, sondern als er im Begriffe gewesen sei,
diese zu verlassen, festgenommen und weggefahren worden sei. Zu-
dem wird gerade in der Beschwerde selbst ausgeführt, es sei den syri-
schen Behörden in erster Linie um die Beweismittel und erst in zweiter
Linie um den Beschwerdeführer gegangen.
Weitere Ausführungen zu Unglaubhaftigkeitsmomenten erübrigen sich,
da es sich angesichts der sehr ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung weitestgehend um Wiederho-
lungen handeln würde. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
vermögen nichts Wesentliches zu Gunsten der Beschwerdeführenden
zu bewirken. Wenn der Beschwerdeführer etwa vorbringt, in den Anga-
ben zum Hausverkauf vor der Ausreise seien, entgegen der Auffas-
sung des BFF, keine Widersprüche, überzeugt er nicht. Isoliert be-
trachtet könnte zwar der Hinweis in der Beschwerde, die im Rahmen
der kantonalen Anhörung gemachte Aussage im Lebenslauf des Be-
schwerdeführers habe sich auf die Arbeit bezogen - er habe nämlich
bis im April 2001 gearbeitet -, während die Aussage "danach habe er
sein Geschäft verkauft" als unbestimmte Zeitangabe zu verstehen sei,
eine Erklärung für die in der Verfügung konkret aufgezeigte Unstim-
migkeit sein. Weitere wesentliche Widersprüche diesbezüglich bleiben
aber bestehen, so etwa wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt,
er habe sich drei bis vier Monate nachdem er im Dorf gewesen sei, zur
Ausreise entschlossen (A11 S. 9). Damit wäre, entsprechend seinen
Aussagen, wonach er sich mit der Familie zunächst während etwa fünf
Monaten bei einem Freund namens O._______ in I._______
aufgehalten habe, bevor sie nach J._______ gegangen seien, wo sie
sich noch während drei Monaten aufgehalten hätten, der Entschluss
zur Ausreise in Colbestan gefallen. Demgegenüber sagte er anlässlich
der Bundesanhörung ausdrücklich, er habe sich in J._______ zur
Ausreise entschieden, sich auch dort entschieden, sein Geschäft und
sein Haus zu verkaufen (A16 S. 9). Als er im Rahmen der
Bundesanhörung schliesslich gefragt wurde, weshalb er beim Kanton
ausgesagt habe, er habe sein Geschäft im April 2001 verkauft,
antwortete er, dort habe er angegeben, er habe das Haus in
H._______ vier oder fünf Monate nachdem sie es verlassen hätten
verkauft. Auf den sich daraus erneut ergebenden Widerspruch
angesprochen, wonach er dann immer noch in I._______ und nicht in
J._______ gewesen wäre, führt er aus, der Hausverkauf habe
Seite 18
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zwischen dem Aufenthalt in I._______ und J._______ stattgefunden
(A16 S. 13). Damit vermag er gar nichts zu einer Klärung beizutragen.
Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde zur
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und auf die eingereichten
Beweismittel einzugehen, weil nach einer Gesamtwürdigung wesentli-
che Umstände gegen die vorgetragene Sachverhaltsdarstellung spre-
chen und diese als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizie-
ren ist.
6.1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es die Be-
schwerdeführenden nicht vermögen, eine ihnen in Syrien im Zeitpunkt
der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Fotograf gearbeitet
hat und in dieser Funktion auch hin und wieder an kurdischen Anläs-
sen Aufnahmen gemacht hat, wobei er möglicherweise auch beobach-
tet worden ist, kann letztlich offen bleiben. Denn weder dieser Um-
stand, noch die ethnische Zugehörigkeit der Familie oder ihr allfälliger
Status als Maktumin (vgl. oben E. 6.1.1) oder dass die Ehepartner mit
der Yekiti-Partei sympathisierten, was im Übrigen für die überwiegende
Mehrheit der kurdischen Minderheit in Syrien zutreffen dürfte, vermö-
gen für sich alleine oder auch kumulativ eine asylrelevante Gefähr-
dung zu begründen.
7.
7.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3) allerdings ohne-
hin nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides. Eine asylsuchende Person ist auch
dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie im Zeitpunkt des Ent-
scheides begründete Furcht vor Verfolgung hat, die sich aus Ereignis-
sen ergibt, die erst nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind. Zu unterscheiden ist
dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlin-
gen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 - 55
AsylG vorliegen.
7.1.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte,
zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten
Seite 19
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Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren.
7.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann
anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die uner-
laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können ins-
besondere ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republik-
flucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine
politische Betätigung im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen.
Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch
politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer
Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E.
5a). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Qualifizierung der subjekti-
ven, nach der Ausreise entstandenen Fluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstandenen Fluchtgrün-
den, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden auf-
grund des Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen in asylrecht-
lich relevanter Weise gefährdet sind (E. 7.2), beziehungsweise ob sie
allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weil subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen (E. 7.3).
7.2 In ihrer Eingabe vom 18. April 2004 verwiesen die Beschwerdefüh-
renden auf die allgemeine Situation der kurdischen Minderheit in Syri-
en, welche sich in jenem Frühjahr drastisch verschlechtert hatte. Diese
Gefährdungssituation betraf damals die kurdische Minderheit im Allge-
meinen und es wurde ihr vom BFM mit dem Institut der vorläufigen
Aufnahme in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
Seite 20
E-6572/2006
nung getragen. Darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführenden
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn individuell gezielte, von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind -
vorbehältlich der Bejahung einer Gruppenverfolgung - nur dann anzu-
erkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und
Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates
ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexar-
tig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder kriegsähnli-
chen Situationen betroffen ist, sondern als individuelle Person im klas-
sischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität oder eines anderen relevanten Grundes in asylrecht-
lich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 mit Hinwei-
sen). Eine Gruppenverfolgung bestünde, wenn die Angriffe auf das
Kollektiv derart intensiv und häufig wäre, dass jedes Gruppenmitglied
mit gutem Grund befürchten müsste, von der Verfolgung getroffen zu
werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen); ein solche
Situation ist für die Maktumin in Syrien zu verneinen.
Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht das Vorbringen des
Beschwerdeführers, sein Bruder L._______ sei anfangs April 2004
festgenommen worden und seither verschwunden, zumal die Umstän-
de dieser angeblichen Verhaftung nicht annähernd ausgeführt werden.
Es ist auch nicht klar, ob es sich um denjenigen Bruder handelt, wel-
cher entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde Tambour bei
der Koma Halabja sei. Abgesehen davon, dass es sich dabei mehr um
kulturelle als um politische Aktivitäten des Bruders handeln dürfte -
welche gemäss Kenntnissen des Gerichts, zumindest in beschränktem
Rahmen, von den syrischen Behörden geduldet werden - hatte der Be-
schwerdeführer zuvor zu Protokoll gegeben, seine Geschwister hätten
keine politischen Engagements. Sofern er schliesslich auf den Vater
verweist, fällt auch hier auf, dass von dessen früherer Mitgliedschaft
bei der kurdischen kommunistischen Partei erstmals auf Beschwerde-
stufe die Rede ist, während der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen angegeben hatte, er sei in ähnlicher Weise wie der Be-
schwerdeführer aktiv gewesen, habe aber seine Tätigkeit längst einge-
stellt (A11 S. 14). Insgesamt sind keine objektiven Nachfluchtgründe
ersichtlich, welche zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten.
7.3
Seite 21
E-6572/2006
Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c, mit weiteren Hinweisen).
7.3.1 Exilpolitisches Engagement ist vor dem Hintergrund der Situati-
on in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in die-
sem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung
gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in
Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausge-
setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach
gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 An-
gehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch
akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Die keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen Si-
cherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervoll-
machten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. ). Sie sind auch im Ausland
aktiv, wo sie namentlich syrische Oppositionelle und deren Kontaktper-
sonen auszuforschen und zu überwachen pflegen sowie versuchen,
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Ge-
heimdienst nicht nur von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfährt, sondern darüber hinaus Kenntnis erhält, wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder wenn sie mit - aus der
Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in aller Regel einem einge-
henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Es ist damit zu rechnen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit
und insbesondere Maktumin regelmässig verhört werden und mit ei-
nem eindringlicheren und intensiveren Verhör zu rechnen haben. Wenn
sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
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hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu
erwarten.
7.3.2 Es erübrigt sich, hier erneut auf die exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen. Dazu kann auf den
Sachverhalt verwiesen werden. Jedenfalls hat er bald nach seiner Ein-
reise exilpolitische Aktivitäten aufgenommen und hat diese seither fort-
gesetzt und intensiviert. Er hat an medienwirksamen Anlässen teilge-
nommen, manchmal war auch seine Familie dabei. Teilweise hat er
sich zusätzlich an Demonstrationen exponiert und er ist im Jahre 2005
Mitglied der Yekiti-Partei geworden. Schliesslich hat er regimekritische
Artikel verfasst, welche teilweise im Internet publiziert worden sind.
Vor dem unter E. 7.3.1 umschriebenen Hintergrund muss damit ge-
rechnet werden, dass die syrischen Behörden von den Aktivitäten des
Beschwerdeführers sowie von seiner Mitgliedschaft bei einer illegalen
Partei Kenntnis genommen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass
die Beschwerdeführenden als Angehörige der kurdischen Minderheit
und aufgrund ihrer inzwischen siebenjährigen Landesabwesenheit im
Falle einer Wiedereinreise den Verdacht der syrischen Behörden ver-
stärkt auf sich ziehen würden. Gegenstand eines Verhörs bei der Ein-
reise würden neben dem Grund für den langen Aufenthalt im Ausland
und den eigenen exilpolitischen Tätigkeiten auch allfällige Kontakte mit
anderen syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und de-
ren politisches Engagement bilden. Allenfalls würden die familiären Be-
ziehungen des Beschwerdeführers aufgerollt, wobei die früheren politi-
schen Aktivitäten des Vaters sowie eine allfällige Verhaftung des Bru-
ders im Gesamtzusammenhang einen weiteren Risikofaktor bilden
könnten. Hinsichtlich des zu erwartenden Verhörs ist zu befürchten,
dass die syrischen Sicherheitsbehörden auf Methoden zurückgreifen,
welche von ihrer Intensität her als ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Insgesamt kommt das Gericht, ent-
gegen der Einschätzung des BFM, zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer bei einer allfälligen Rückschaffung nach Syrien mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müsste,
Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die
entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu erachten.
Seite 23
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7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Voraussetzun-
gen von Art. 3 AsylG aus den soeben beschriebenen subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch auf-
grund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt. Die Beschwerdefüh-
rerin macht ihrerseits keine eigenen Asylgründe geltend, ist jedoch,
wie die Kinder ebenfalls, in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers einzubeziehen ist (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Wie bereits unter E. 3 erwähnt, bildet zwar die Fra-
ge des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die in Art. 44 Abs. 2 AsylG formu-
lierten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur (vgl. die grundsätz-
lich auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 mit Hinweisen [wobei es sich inzwischen nicht mehr
um vier, sondern um drei Wegweisungsvollzugshindernisse handelt,
nachdem die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Not-
lage weggefallen sind]), und die Beschwerdeführenden wurden bereits
vorläufig aufgenommen aufgrund des vom BFM als unzumutbar erach-
teten Wegweisungsvollzugs. Dennoch ist hier festzuhalten, dass sich
aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführenden,
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in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, der
Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig erweist (Art.
83 Abs. 1 und 3 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. Soweit die Gewäh-
rung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist
die Beschwerde abzuweisen, und hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie als gegenstandslos geworden von der
Geschäftskontrolle abzuschreiben.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die Parteientschädigung
sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art.
63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben die
Beschwerdeführenden obsiegt. Ebenfalls als Obsiegen ist vorliegend
der Umstand zu werten, dass die Frage des Vollzugs der Wegweisung
in Folge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. Unterlegen
sind die Beschwerdeführenden, soweit sie die Erteilung von Asyl und
die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt haben. In Verfah-
renskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer Grad
des Durchdringens von zwei Dritteln anzunehmen.
11.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63
Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Sie sind zu einem Drittel den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen. Diese Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.--
sind durch den am 10. März 2003 einbezahlten Kostenvorschuss im
Betrag von Fr. 600.-- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.-- ist
den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
11.2
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
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den reichte am 15. August 2008 eine Honorarnote über Fr. 3'880.13
(inkl. Barauslagen und Mehrwertseueranteil) zu den Akten. Der in
Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Be-
schwerdeführenden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsät-
ze nach Art. 7 ff. VGKE zwei Drittel davon, nämlich Fr. 2'586.75 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer), zuzusprechen ist. Das BFM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Asylgewährung und die Anord-
nung der Wegweisung abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 200.-- den Beschwer-
deführern auferlegt. Sie sind durch den am 10. März 2003 bezahlten
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt. Der Differenzbetrag
von Fr. 400.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'586.75 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Beschwerdebeila-
gen im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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