Abtei lung V
E-6572/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A:_______, geboren _______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6572/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Mai 2008
von Libyen herkommend das europäische Festland erreichte und über
Italien am 13. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 2. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 17.
Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie stamme aus einer orthodoxen Familie aus Äthiopien und
nach dem Tod ihres Vaters sei ihre Mutter im Jahre 1986 mit ihr in den
Sudan umgesiedelt,
dass ihre Mutter eine Beziehung zu einem sudanesischen Partner un-
terhalten habe und die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter
im Jahre 1995 nebst der Tätigkeit als Haushälterin neben zwei weite-
ren Frauen die Rolle der Partnerin des sudanesischen Mannes habe
übernehmen müssen,
dass sie aus dieser Beziehung zwei Söhne geboren habe und mit de-
ren zunehmendem Alter ihre Akzeptanz in der Haushaltsgemeinschaft
immer mehr gelitten habe, da sie sich nicht zum Islam habe bekehren
wollen,
dass sie sich infolge vermehrter häuslicher Gewalt und Drohungen
durch ihren Partner im Jahre 2005 von dieser Lebensgemeinschaft ge-
trennt habe und sich im April 2006 nach Libyen abgesetzt habe, wo
sie, ohne sich behördlich registriert haben zu lassen, in Tripolis ihren
Lebensunterhalt als Haushälterin bei verschiedenen Familien bestrit-
ten habe, bis sie sich mit dem ersparten Geld von Schleppern nach
Italien habe bringen lassen,
dass bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab, die ihre Identität hinreichend belegen
könnten,
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dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 10. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass sie ohne hinreichende Erklärung den sudanesischen Kebele-Aus-
weis, der sich bei ihrer Freundin im Sudan befinde, nicht beigebracht
habe,
dass im Weiteren zu erwarten wäre, die Beschwerdeführerin würde
über einen Geburtsschein verfügen und sie auch kein Dokument die-
ser Art zum Nachweis ihrer Identität zu den Akten gegeben habe,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, sie ver-
füge zwar über relevante Identitätspapiere, diese jedoch dem Bundes-
amt vorenthalten habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Erklärung geltend machte, ausser ei-
nem Kebele-Ausweis, der bei einer Freundin in Indurman im Sudan zu-
rückgeblieben sei, habe sie keine Identitätspapiere besessen und sie
könne ihre Freundin auch nicht kontaktieren, da sie sich nicht mehr an
deren Telefonnummer erinnern könne und auch die Postleitzahl der
Adresse ihrer Freundin nicht kenne,
dass auch der weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Sachverhalt unglaubhaft erscheine, da ihre Vorbringen auf den ersten
Blick mit namhaften Unstimmigkeiten behaftet seien,
dass sie anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, ausser dass sie
das Sorgerecht ihrer Kinder nicht habe beantragen können, im Sudan
keine behördlichen Probleme gehabt zu haben, während sie demge-
genüber in der weiteren Anhörung eine zweimalige Festnahme und In-
haftierung im Zusammenhang mit den vorgebrachten Schwierigkeiten
mit ihrem Partner geltend gemacht habe, ohne jedoch hinreichende
zeitliche Angaben hierzu liefern zu können,
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dass sie im Weiteren anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, sie
habe im Sudan auch Steuern bezahlen müssen, demgegenüber in der
zusätzlichen Anhörung jedoch vorgebracht habe, sie habe dort illegal
gelebt und deshalb keine Steuern bezahlen müssen,
dass sie zudem anlässlich der zusätzlichen Anhörung bezüglich Liby-
en eine einmonatige und eine 15-tägige Inhaftierung wegen illegalen
Aufenthaltes vorgebracht habe, bei der Erstbefragung diese Inhaftie-
rungen jedoch nicht erwähnt habe, obwohl sie ausdrücklich gefragt
worden sei, warum sie Libyen verlassen habe,
dass es schliesslich nicht nachvollziehbar erscheine, dass sie rund
zehn Jahre zugewartet hätte, bis sie sich dem aufgezwungenen Le-
benspartner entzogen habe,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal die Beschwerdeführerin im Heimat-
staat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hebt und im Wesentlichen beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
dass im Weiteren die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anbe-
gehrt wird,
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dass die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer F-Bewilligung er-
sucht,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht Gegenstand der Beschwerde bilden kann, da der Be-
schwerde vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der entsprechende Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin
nicht stichhaltig erscheint und die diesbezügliche Begründung der
Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche sie jedoch in Missachtung der ihr obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der Beschwerde nichts substanziell geltend gemacht wird, das
allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in
wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass zudem der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörungen kaum von Realkennzeichen geprägt ist und in den
wesentlichen Schilderungen in allgemeinen, wenig konkreten Darstel-
lungen verharren, was nicht der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführe-
rin das im geltend gemachten Rahmen Vorgebrachte tatsächlich in die-
ser Form erlebt,
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dass sich die entsprechenden Unsicherheiten durch die einleitende
Bemerkung der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden An-
hörung, wonach sie sehr vergesslich sei und es sein könne, dass sie
sich an viele Sachen nicht mehr erinnere, nicht hinreichend erklären
lassen (A14/21 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar zu Recht vorgebracht wird, es
gehe darum, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege oder nicht,
dass dabei in der Rechtsmitteleingabe jedoch offenbar verkannt wird,
dass - wie oben ausgeführt - beim Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat und das BFM
diese Beurteilung vorliegend vorgenommen hat,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren selbst eingeräumt wird,
die Beschwerdeführerin habe nicht eigentlich Probleme mit den Behör-
den im Sudan gehabt,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
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dass in diesem Zusammenhang auch wenig nachvollziehbar erscheint,
wenn die Beschwerdeführerin erklärt, ihres Wissens habe sie nirgend-
wo auf der Welt noch Verwandte (A1/10 S. 4),
dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung un-
entgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y. _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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