B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6572/2010
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (…)
Zwischenverfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N (…).
E-6572/2010
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) in der Schweiz ein erstes Asyl-
gesuch unter falschen Angaben (Name, Geburtsdatum) und unter Nicht-
abgabe eines vorhandenen Identitätsausweises. Das Gesuch begründete
er damals mit der Ermordung seiner Eltern durch ugandischen Rebellen
und der Angst, von diesen ebenfalls umgebracht zu werden.
A.b Mit Verfügung vom (…) wies das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Dieser
Entscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im Verlaufe der Vollzugsvorbereitung stellte sich im Rahmen der Identi-
tätsabklärung heraus, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit anders
heisst und der Schweizerischen Vertretung in Kampala bereits zweimal
einen auf seinen richtigen Namen lautenden Reisepass vorgelegt und je
ein Visum erhalten hatte.
II.
B.
B.a Mit einer als "neues Asylgesuch eventuell Wiederwägungsgesuch"
betitelten Eingabe vom 1. Februar 2006 gelangte der Beschwerdeführer
ans BFM und machte geltend, seine wahren Fluchtgründe seien seine
Homosexualität, die er in der Schweiz offen auslebe und aufgrund derer
er in Uganda strafrechtlich verfolgt würde.
B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 trat das BFM auf das Gesuch
nicht ein. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Februar 2006
mit Entscheid vom 3. April 2006 ab und bestätigte die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Mai 2002. Die
ARK hielt fest, es lägen weder Wiedererwägungs- noch Revisionsgründe
vor. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten
gewesen, die angeblichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner
Homosexualität bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen. Anderer-
seits sei zwar die Situation für Homosexuelle in Uganda problematisch,
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Seite 3
aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Uganda sei jedoch nicht
offensichtlich, da er sich nicht in einer homosexuellen Organisation expo-
niert habe.
B.c Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2009 durch seine
Rechtsvertretung bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein
Gesuch um vorläufige Aufnahme, mit der Begründung, die Heimatbehör-
de sei nicht bereit, ihn zurückzunehmen. Hintergrund des fehlenden
Rückübernahmewillens sei seine Homosexualität. Mit Verfügung vom
2. Dezember 2009 wurde (mangels Parteistellung) nicht auf das Gesuch
eingetreten. Ein gegen diese Nichteintretensverfügung erhobener Rekurs
wurde mit Urteil der kantonalen Rechtsmittelinstanz vom 28. Januar 2010
abgewiesen. Diese führte aus, entgegen der Darstellung des Rekurrenten
gehe aus den Akten hervor, dass die Unmöglichkeit des Vollzugs jeden-
falls teilweise durch sein renitentes Verhalten und seine anhaltende Wei-
gerung verursacht worden sei, das Freiwilligenformular (Voraussetzung
für die Ausstellung von Reisepapieren durch die heimatlichen Behörden)
zu unterzeichnen. Die geltend gemachte verschärfte Rechtslage in Ugan-
da (Todesstrafe wegen Homosexualität) könnte in der Tat ein Vollzugs-
hindernis darstellen. Diese Frage könne jedoch nur von den Asylbehör-
den fachlich kompetent beantwortet werden, weshalb es dem Beschwer-
deführer freistehe, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch an das BFM
zu wenden.
III.
C.
C.a Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom
10. März 2010 gelangte der Beschwerdeführer durch dieselbe Rechtsver-
tretung ans BFM. Im Wesentlichen machte er geltend, die Gesetzeslage
in Uganda habe sich für Homosexuelle verschärft. Die "Anti Homosexuali-
ty Bill 2009" sei dem Parlament vorgelegt worden. Gemäss dieser soll
homosexuelles Verhalten und ähnliche Praktiken verboten und mit Todes-
strafe oder lebenslänglicher Gefängnisstrafe bestraft werden, weil die
Homosexualität eine Bedrohung für die traditionelle Familie darstelle.
Auch Hilfeleistungen an Homosexuelle, wie das Vermieten einer Woh-
nung, würden unter Strafe gestellt. Die Gesetzesvorlage werde von der
offiziellen ugandischen Kirche unterstützt und durch den internationalen
Druck (Sanktionsandrohungen) erhalte sie noch mehr Unterstützung, weil
die internationale Einmischung als Schande angesehen werde. Die Me-
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Seite 4
dien würden auch ihren Teil dazu beitragen, indem sie die negative Stim-
mung gegen Homosexuelle anheizen würden.
Dem Gesuch lagen die vorgängig erwähnten kantonalen Entscheide (vgl.
dazu vorstehend B.c), ein Gesetzesentwurf der Anti Homosexuality Bill in
Kopie sowie Medienberichte zur Situation von Homosexuellen in Uganda
bei.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 verlangte das BFM vom
Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.–.
Dazu führte es aus, eine vorzunehmende summarische Prüfung der Vor-
bringen samt Beweismittel habe ergeben, dass diesen nicht die notwen-
digen Erfolgsaussichten beschieden seien, weshalb die Voraussetzungen
für die Erhebung eines Gebührenvorschusses einschliesslich einer Erhö-
hung desselben um 50 Prozent erfüllt seien. Es treffe zwar zu, dass Ho-
mosexualität in Uganda nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch
gesetzlich verboten sei. Im ugandischen Parlament werde zurzeit eine
Verschärfung des Gesetzes diskutiert. Gemäss den neusten Informatio-
nen dürfte dieser Entwurf in der geplanten Fassung kaum ins Gesetz
überführt werden, nicht zuletzt auch wegen des Drucks aus dem In- und
Ausland. Es gebe auch zahlreiche Organisationen für Homosexuelle in
Uganda, die unter anderem auch Hilfe im gesellschaftlichen Bereich und
professionelle Unterstützung anbieten würden. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände stelle der Entwurf der Anti Homosexuality Bill keinen ob-
jektiven Nachfluchtgrund dar. Dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz in einem homosexuellen Milieu bewege, stelle keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund dar. Sein renitentes Verhalten und die Verletzung
der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ersatzpapieren habe zu
mehrmaligem Verfügen der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft und
zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung geführt, die dem Beschwerde-
führer massgeblich anzulasten sei.
C.c Nachdem der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss fristgerecht
geleistet hatte, wurde er am 23. Juli 2010 zu den Asylgründen angehört.
Dabei entschuldigte er sich dafür, im ordentlichen Verfahren nicht die
Wahrheit erzählt zu haben. Er sei vom Vater wegen seiner Andersartigkeit
oft misshandelt und mit (…) Jahren aus dem Haus geworfen worden. Er
habe aber nicht gewusst, weshalb er nicht akzeptiert worden sei. Erst mit
zwanzig Jahren sei ihm der Grund für seine Andersartigkeit bewusst ge-
worden. Im Moment lebe er nicht in einer festen Partnerschaft und er bete
viel. Seit einem Monat habe er Kontakt zur Organisation "Queer". Eine
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Seite 5
Rückkehr würde für ihn als Homosexuellen eine tödliche Gefahr dar-
stellen, insbesondere wegen der geplanten Verschärfung der ugandi-
schen Gesetze.
C.d Das BFM wies dieses erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 13. August 2010 – ab,
verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete erneut die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurde für
das Folgeverfahren Gebühren von Fr. 1'800.– zur Bezahlung auferlegt.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen in Anlehnung an die vorgängig
erlassene Zwischenverfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rah-
men des ordentlichen Verfahrens nie eine Verfolgung wegen Homosexua-
lität geltend gemacht. Vielmehr sei er unter anderer Identität aufgetreten
und habe andere Fluchtgründe vorgebracht. Das ordentliche Asylverfah-
ren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der massgebliche Zeitpunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei aber der Zeitpunkt des Asyl-
entscheids. Vorliegend stelle der Verweis auf die Anti Homosexuality Bill
und das Vorgehen der ugandischen Behörden gegen einzelne Homose-
xuelle noch keinen objektiven Nachfluchtgrund dar. Es lasse sich insbe-
sondere daraus nicht eine Kollektivverfolgung ableiten, denn deren recht-
lichen Anforderungen seien nicht erfüllt. Die Vorbringen würden auch kei-
ne subjektiven Nachfluchtgründe darstellen, da es keine Hinweise darauf
gebe, dass die ugandischen Behörden Kenntnis von dem in der Schweiz
gelebten homosexuellen Verhalten des Beschwerdeführers hätten. Der im
Rahmen der Papierbeschaffung entstandene Kontakt zwischen dem Be-
schwerdeführer und der ugandischen Vertretung habe gezeigt, dass die-
ser bei den ugandischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte.
D.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, es seien die Verfügung vom 6. August 2010 so-
wie die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventu-
ell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventuell sei die Sache
an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Prozessführung und die amtliche Verbeiständung durch den Rechtsver-
treter zu bewilligen.
E-6572/2010
Seite 6
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2010 verschob die
damals zuständige Instruktionsrichterin die Beurteilung über das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorin-
stanz ein, bis zum 11. Oktober 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 zog die Vorinstanz ihre Verfügung
vom 6. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und hob die Dispositiv-
ziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 (Vollzug der Wegweisung) und 5 (Be-
auftragung des Kantons mit dem Vollzug) auf. Im Weiteren stellte sie fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, die Weg-
weisung wegen Unzulässigkeit zur Zeit nicht vollzogen werden könne und
der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe anläss-
lich seiner Vorführung bei den ugandischen Botschaftsvertretern (…). Es
sei deshalb nicht auszuschliessen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr
in seinen Heimatstaat Massnahmen in asylrelevantem Ausmass ausge-
setzt wäre, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es werde ihm
aber kein Asyl gewährt, weil er erst durch sein Verhalten in der Schweiz,
insbesondere demjenigen gegenüber den Botschaftsvertretern zum
Flüchtling geworden sei. Die flüchtlingsrechtlichen Elemente seien vorlie-
gend als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Der Vollzug in sei-
nen Heimatstaat sei deshalb unzulässig. Es könne auch kein Drittstaat
zur Aufnahme des Beschwerdeführers angehalten werden, weshalb der
Vollzug undurchführbar sei.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte in der Zwischenverfügung vom
18. Oktober 2010 fest, die Beschwerde in Bezug auf die Flüchtlingsei-
genschaft und auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 1,4,5 der
angefochtenen Verfügung) sei gegenstandslos geworden und der Be-
schwerdeführer verfüge über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie for-
derte ihn dazu auf, dem Gericht mitzuteilen, ob er am Begehren um Asyl-
gewährung festhalte.
E-6572/2010
Seite 7
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer an sei-
nem Begehren auf Asylgewährung festhalten und äusserte sich zur ver-
schlechterten Situation für Homosexuelle in Uganda und zur Frage der
Kollektivverfolgung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei
die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 verfügte Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Wiedererwä-
gung zu ziehen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Vernehmlassung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, sei auf
das Stellen von entscheidenden Zusatzfragen des Unterzeichnenden an-
lässlich der Befragung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es sei für
einen Asylsuchenden nahezu unmöglich, seine Interessen zu wahren, da
er die rechtliche Bedeutung zwischen subjektiven und objektiven Nach-
fluchtgründen nicht erkenne. Zudem erfordere allein die Würdigung des
55-seitigen Urteils des obersten britischen Gerichtshofs, aber auch die
komplexe Rechtlage in Uganda, die Beiordnung eines amtlichen Anwalts.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2011 wies die vorma-
lige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung vom 24. September 2010 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
E-6572/2010
Seite 8
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung vom 6. August 2010, mit
der sein Asylgesuch abgelehnt wurde, besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher insoweit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
1.4.2 Was die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 anbelangt, mit der
das BFM – gestützt auf Art. 17b AsylG (und Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]) – einen (er-
höhten) Gebührenvorschusses erhoben hatte, ist Folgendes festzustel-
len: Solche Zwischenverfügungen sind gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit der Ver-
fügung in der Hauptsache anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4, BVGE
2008/35 E. 3.4). Bei solchen Verfahrenskonstellation dürfte es häufig vor-
kommen, dass der Gebührenvorschuss nicht bezahlt wird und das BFM
auf das Folgegesuch deswegen nicht eintritt; diesfalls kann gemäss der
zitierten Praxis die Zwischenverfügung mit der Nichteintretensverfügung
unbestrittenermassen angefochten werden (obwohl Art. 107 Abs. 1 AsylG
bei der Auflistung der durch Beschwerde gegen die Endverfügung mit an-
fechtbaren Zwischenverfügungen diejenigen gemäss Art. 17b AsylG nicht
nennt). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss
jedoch fristgerecht geleistet, worauf das BFM auf das Gesuch eingetreten
war und dieses materiell geprüft hatte. Es drängt sich damit die Frage
auf, ob der Beschwerdeführer nach den normalen Legitimationsregeln als
beschwert zu gelten hat und überhaupt noch ein schutzwürdiges Interes-
se an der Anfechtung der Zwischenverfügung haben kann. Diese kann
jedoch aus folgendem Grund offen gelassen werden: Der Beschwerde-
führer hatte in seinem neuen Asylgesuch ausdrücklich ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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Seite 9
und 2 VwVG stellen lassen, welches das BFM – unter Bezugnahme auf
die Bestimmung von Art. 17b Abs. 2 AsylG und den sinngemässen Hin-
weis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren seien aussichtslos
(vgl. Zwischenverfügung S. 2 f.) – faktisch abwies. Angesichts dieser
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kann ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Anfechtung der Zwischenverfügung (zusammen mit
dem Endentscheid) dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden.
Auf die Beschwerde ist mithin auch insoweit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Dabei ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist.
Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Guns-
ten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE
2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Sol-
chermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist diesfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
– im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen – Asyl
zu gewähren.
E-6572/2010
Seite 10
4.
4.1 Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens stellte das BFM wieder-
erwägungsweise fest, dass der Beschwerdeführer infolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Nachdem die Vorin-
stanz sich den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers insoweit unter-
zogen hat, bilden diese Punkte der ursprünglichen Verfügung vom
6. August 2010 nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens. Im vorliegenden Verfahren bleibt für das Bundesverwaltungs-
gericht einzig zu beurteilen, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen und
das BFM deshalb zu Unrecht die Asylgewährung verweigert hat.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Wesentli-
chen geltend, die Gefährdungssituation gegenüber Homosexuellen in
Uganda habe sich seit seiner Ausreise wesentlich verschärft. Er habe be-
reits auf den im ugandischen Parlament diskutierten Gesetzesentwurf
hingewiesen, mit dem für "schwere Fälle" von Homosexualität ("aggrava-
ted homosexuality") die Todesstrafe eingeführt werden solle. Er habe
auch Beweismittel eingereicht, die über neu bekannt gewordene Gräuel-
taten gegenüber Homosexuellen in Uganda informiere (so seien bei-
spielsweise Anfang Juni 2010 einem Schwulen der Kopf und die Genita-
lien abgetrennt worden und der Kopf sei daraufhin in einer Toiletten-
schüssel deponiert worden). Darüber hinaus habe er dargelegt, dass die
Verfolgung nicht nur von den Behörden, sondern von weiten Teilen der
Bevölkerung ausgehe. Es komme vermehrt zu Akten der "Lynchjustiz"
gegen Homosexuelle, die von den Behörden nicht geschützt würden. Der
Argumentation der Vorinstanz, von den Einzelfällen, in denen Homosexu-
elle verfolgt worden seien, könne noch keine Kollektivverfolgung abgelei-
tet werden, könne er nicht zustimmen. Der Staat sei nicht willens, seinen
homosexuellen Bürgern Schutz zu gewähren. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz könnten die von ihr erwähnten Organisationen für Homo-
sexuelle in Uganda – sofern sie überhaupt in Uganda physisch präsent
seien – Verfolgten keinen Schutz bieten. Gehe die Vorinstanz davon aus,
dass Homosexuelle gegen nichtstaatliche Verfolgung genügend ge-
schützt würden, obliege ihr der Nachweis dieser Aussage, den sie bis
heute nicht erbracht habe. Sodann sei der Argumentation des BFM nicht
zuzustimmen, es bestehe keine direkte Gefährdung von Homosexuellen
in Uganda, sofern die Homosexualität diskret gelebt und nicht öffentlich
und provokativ zur Schau gestellt werde. So habe der oberste britische
Gerichtshof in einem erst kürzlich publizierten Urteil in einer vergleichba-
ren Konstellation aber bezogen auf Kamerun (und auch Iran) einem ho-
mosexuellen Asylsuchenden Asyl gewährt. In diesem Urteil komme der
E-6572/2010
Seite 11
britische Gerichtshof zur Auffassung, dass Menschen ihre Homosexualität
frei und offen leben können sollen, ohne befürchten zu müssen, in einem
konventionsrelevanten Ausmass Leid erdulden zu müssen, weil sie
schwul oder lesbisch seien. Wenn der Heimatstaat sie nicht in adäquater
Weise vor solcher Verfolgung schützen könne, dann müsse dies eben der
um Asyl ersuchte Staat tun und ihm Asyl gewähren.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei in Uganda seit seiner
Ausreise eine verschlechterte Situation für Homosexuelle eingetreten,
weshalb von einer kollektiven Verfolgung von Homosexuellen auszuge-
hen sei, gilt es Folgendes zu beachten:
5.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt, wie erwähnt, vor-
aus, dass eine Person individuell-konkret von Verfolgung betroffen ist. Die
Optik des Verfolgers lässt sich dabei so vereinfachen, dass dieser es auf
eine ganz bestimmte Person "abgesehen" hat.
Eine Gruppen- oder Kollektivverfolgung ist hingegen dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Verfolger möglichst viele oder alle Mitglieder einer
Gruppe von Menschen, die durch verfolgungsrelevante Eigenschaften
miteinander verbunden sind, treffen möchte (vgl. ALBERTO ACHERMANN/
CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, Fn 173). Vor-
aussetzung für die Annahme einer Gruppen- oder Kollektivverfolgung ist
nach Lehre und Praxis unter anderem eine minimale Verfolgungsdichte,
die dann einzig aufgrund der Zugehörigkeit zum Kollektiv – im Sinn einer
Regelvermutung – mit hoher Wahrscheinlichkeit auf individuelle Verfol-
gung schliessen lässt. Ist dies der Fall, so genügt der Nachweis der Zu-
gehörigkeit zu dieser bestimmten Gruppe, damit die individuelle Prüfung
der Intensität der erlittenen Nachteile entfällt (vgl. ASTRID EPINEY /
BERNHARD WALDMANN / ANDREA EGBUNA-JOSS / MAGNUS OESCHGER:
Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen
Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rah-
mens, 2008, Cahiers fribourgeois de droit européen no 4, D II, 3, S. 45,
m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung hohe Anforderungen zu stel-
len (vgl. BVGE 2011/16 E.5.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Bisher hat das Bundesverwaltungsgericht für homosexuelle Asylsu-
chende aus Uganda keine Kollektivverfolgung anerkannt. Es ist zu prü-
E-6572/2010
Seite 12
fen, ob Homosexuelle – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – in
Uganda heute aufgrund der geltend gemachten verschärften Gesetzesla-
ge und einer zunehmenden gesellschaftlichen Stigmatisierung eine flä-
chendeckende asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.
5.3.2 Gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die vom
Beschwerdeführer erwähnte Anti Homosexuality Bill dem Parlament kürz-
lich zum dritten Mal seit dem Jahre 2009 vorgelegt. Geplant war, dass
das ugandische Parlament den Entwurf in der seit Februar 2013 laufen-
den Legislaturperiode behandelt, da dieser im Dezember 2012 nicht zum
Abschluss gebracht werden konnte (vgl. The New Vision [Kampala], Par-
liament Returns to a Full Schedule, 05.02.2013, / sto-
ries/201302051378.html?viewall=1, besucht am 6. April 2013). Die Origi-
nalversion der Gesetzesvorlage von 2009, welche für gewisse Konstella-
tionen die Todesstrafe vorsah, wurde auf internationalen Druck überarbei-
tet und entschärft. Gemäss öffentlich zugänglichen Medienberichten wur-
den in der Version von 2012 die Todesstrafe aus dem Gesetzesvorschlag
entfernt und die vorgesehene lebenslangen Gefängnisstrafen reduziert
(vgl. Inter Press Service, Ugandas "Kill the Gays" Bill Spreads Fear,
6.12.2013, www.ipsnews. net/2012/12/ugandas-kill-the-gays-bill-spreads-
fear/, The Guardian [London], Uganda anti-gay bill resurrected in parlia-
ment, 08.02.2012, /world/2012/feb/08/uganda-gay-
death-sentence-bill, BBC, Uganda Anti-Homosexuality Bill: MPs drop
death penalty, 23.11.2012, /news/world-africa-20463887,
besucht am 6. April 2013). Westliche Diplomaten glauben gemäss Me-
dienberichten mittlerweile, dass Präsident Museveni das Gesetz (…) nicht
unterzeichnen werde (vgl. Die Zeit, Missionare des Hasses, 01.03.2013,
/2013/09/Uganda-Missionare-Homophobie/komplettansicht,
besucht am 6. April 2013). Im Dezember 2012 soll Ugandas Präsident
Yoweri Museveni Folgendes gesagt haben: "If there are some homosexu-
als, we shall not kill or persecute them but there should be no promotion
of homosexuality. We cannot accept promotion of homosexuality as if it is
a good thing" (vgl. BBC, Uganda's President Yoweri Museveni: Don't kill
gay people, 17.12.2012, /news/world-africa-20754891,
besucht am 6. April 2013. "Die Zeit" hält in oben zitierten Artikel fest: "Im
Land selbst lässt sich mit Homophobie politisch nicht mehr so einfach
punkten. Ugandas Schwule und Lesben haben inzwischen einen Minister
verklagt, der sein Amt dazu nutzt, Workshops und Büros von Aktivisten zu
schliessen. Sie haben vor einigen Monaten sogar ihre erste, kleine Gay-
Pride-Parade abgehalten. Nicht in Kampala, sondern im nahe gelegenen
Entebbe am Ufer des
E-6572/2010
Seite 13
Victoriasees". Seit die Anti Homosexuality Bill 2009 erstmals ins ugandi-
sche Parlament eingebracht wurde, ist die Situation von Homosexuellen
in Uganda international thematisiert worden, weshalb sich ihre Situation
dadurch auch verändert habe. Bloss habe "die neue Anti-Homosexuality
Bill das Gegenteil dessen ausgelöst, was ihre Verfasser bezweckten: Sie
hat Ugandas Schwule und Lesben nicht eingeschüchtert, sondern auf die
Barrikaden getrieben, sie sind auch dank internationaler Unterstützung
selbstbewusster geworden, protestieren und prozessieren" (vgl. Die Zeit,
a.a.O.). Die Debatte um die Homosexualität in Uganda ist offenbar mass-
geblich von US-amerikanischen Organisationen beeinflusst, worauf auch
der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen neuen Asylgesuch hinweist:
Ugandische Aktivisten gegen Homosexuelle werden von amerikanischen
evangelikalen Gruppen unterstützt, während ugandische Homosexuellen-
Aktivisten von analogen US-amerikanischen Gruppierungen unterstützt
werden (vgl. The New York Times, Americas’ Role Seen in Uganda Anti-
Gay Push, 03.01.2010
04uganda. html). Die bekannteste ugandische Homosexuellen-Organisa-
tion, Sexual Minorities Uganda (SMUG), organisiert immer wieder Anläs-
se und Aktionen, um auf die Lage der Homosexuellen aufmerksam zu
machen (vgl. Die Zeit, a.a.O.).
5.3.3 Die rechtliche Grundlage für die aktuelle Bestrafung von homose-
xuellen Handlungen basiert nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge-
richts auf dem im Jahre 1950 unter britischem Einfluss entstandenen
Strafrecht. Der geltende Art. 145 Uganda Penal Code Act 1950 sieht eine
Maximalstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor.
Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten die letztjährigen
Länderberichte des US-Departement of State über Menschenrechte in
Uganda fest, dass Homosexuelle in Uganda zwar Diskriminierungen und
rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien; in den Jahren ab 2008 sei
es jedoch zu keiner einzigen Verurteilung wegen Homosexualität ge-
kommen. Hingegen seien einzelne Verhaftungen von Personen durch die
Polizei registriert worden, die später von den jeweils zuständigen Gerich-
ten der beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlungen be-
schuldigt, aber jeweils gegen Kaution wieder freigelassen worden seien
(vgl. die vom US Departement of State jährlich herausgegebenen Country
Reports on Human Rights Practices der Jahre 2008, 2009, 2010 und
2011 betreffend Uganda auf ).
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Seite 14
5.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug
auf Homosexuelle – trotz Bemühungen politischer Gruppierungen, die
entsprechenden Gesetze zu verschärfen – bisher unverändert blieb. Dies
dürfte sich, wie oben dargelegt, aufgrund des internationalen Drucks auch
in naher Zukunft nicht ändern. Die konkrete Anwendung des gegen Ho-
mosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen
an eine Kollektivverfolgung offenkundig nicht. Auch wenn das Gericht
nicht verkennt, dass einzelne exponierte Homosexuelle in Uganda bereits
erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, die als Verfolgung im Sinn der
Flüchtlingskonvention zu qualifizieren wären, fehlt es in diesem Land
– dessen Gesamtbevölkerung rund 35 Mio. Menschen zählt – an der hin-
reichenden "Verfolgungswahrscheinlichkeit", die für die Annahme einer
Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/16 E. 5.2
S. 266).
Weitere Abklärungen des Sachverhalts sind nicht erforderlich und die in
diesem Zusammenhang gestellten Anträge deshalb abzuweisen.
5.5 Dass sich allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zum Kollektiv eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde, ist demnach zu verneinen.
6.
Im Rahmen des im Jahr (…) rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asyl-
verfahrens des Beschwerdeführers war festgestellt worden, dass er zum
Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling war. Er hätte sonst auch kaum die
Schweizer Asylbehörden über seine Identität getäuscht (vgl. in diesem
Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG).
Auf ein erstes Folgegesuch vom 1. Februar 2006, das mit der Homo-
sexualität begründet worden war, trat das BFM mit Verfügung vom
8. Februar 2006 nicht ein, was von der Beschwerdeinstanz ARK mit Ent-
scheid vom 3. April 2006 bestätigt wurde.
Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich
beim Beschwerdeführer objektive Nachfluchtgründe in individueller Hin-
sicht – mithin ausserhalb des Rahmens einer Kollektivverfolgung – ver-
wirklicht haben.
7.
Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Soweit das BFM ei-
ne begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung
E-6572/2010
Seite 15
anerkannt hat ([…] anlässlich seiner Vorführung), wäre diese einzig durch
das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise im Sinn von Art.
54 AsylG herbeigeführt worden. Ob die Vorinstanz zu Recht von einer
begründeten Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ausgegangen ist
und die Flüchtlingseigenschaft angeordnet hat, muss und kann das Bun-
desverwaltungsgericht, wie oben erwähnt (vgl. E. 4.1), nicht beurteilen,
weil dieser Punkt unter den Parteien nicht mehr strittig ist. Objektive
Nachfluchtgründe sind nicht gegeben. Das BFM hat somit mit zutreffen-
der Begründung die Asylgewährung verweigert. Insoweit ist die angefoch-
tene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Was die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 anbelangt, so war das
BFM gemäss Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 3 AsylG be-
rechtigt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu verlangen. Die fakti-
sche Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – durch den Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit des neuen Asylgesuchs – war zum damaligen Zeit-
punkt inhaltlich nicht zu beanstanden, zumal die subjektiven Nachflucht-
gründe, die später zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten,
vom Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 23. Juli 2010 dar-
gestellt wurden (vgl. Befragungsprotokoll S. 10). Dies wird auch in der
Beschwerde nicht bestritten.
8.2 An diesen Feststellungen ändert auch die Tatsache nichts, dass das
BFM in formaler Hinsicht gehalten gewesen wäre, die Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unmissverständlich im Dispositiv der Zwischenver-
fügung aufzuführen; in diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die
Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts – ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zwingende prozessuale Konsequenz der Ab-
weisung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – fälschlicherweise
erst in der Verfügung vom 6. August 2010 vornahm, was allerdings in der
Beschwerde ebenfalls nicht thematisiert wurde.
8.3 Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
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Seite 16
9.
9.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht in seiner
Verfügung vom 6. August 2010 erhöhte Gebühren von Fr. 1'800.– aufer-
legt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, das BFM ge-
mäss Art. 17b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 17b Abs. 1 AsylG berechtigt
(gemäss Wortlaut der Bestimmung verpflichtet) war, dem Beschwerdefüh-
rer, der vor Einreichen des neuen Gesuchs nicht aus seinem Heimatstaat
in die Schweiz zurückgekehrt war, nach Abweisung des neuen Asylge-
suchs die Gebühren zur Bezahlung aufzuerlegen.
9.2 Die Bestimmung von Art. 7c AsylV 1 (Randtitel: "Gebühren für Wie-
dererwägungs- und Mehrfachgesuche") hat folgenden Wortlaut:
1
Die Gebühr für Verfahren nach Artikel 17b AsylG beträgt 1200 Franken.
2
Für Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer
Schwierigkeit beträgt der Gebührenzuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr.
3
(…).
4
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004.
9.2.1 Die Auflage einer Gebühr von Fr. 1'200.– ist somit vom Art. 7c
Abs. 1 AsylV 1 gedeckt.
9.2.2 Die Erhöhung um 50 Prozent auf Fr. 1'800.– wurde vom BFM in den
beiden angefochtenen Verfügungen damit begründet, dass der Be-
schwerdeführer seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt habe und
durch sein renitentes Verhalten und die Ergreifung immer neuer Rechts-
mittel den Vollzug seiner Wegweisung bewusst zu verunmöglichen ver-
sucht habe; damit seien die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Ge-
bührenvorschusses erfüllt. In der Beschwerde (vgl. S. 17 f.) wird zu Recht
darauf hingewiesen, dass das Argument der Renitenz angesichts der Tat-
sache eigenartig anmutet, dass das BFM zwei Monate nach dieser Vor-
haltung das Schutzbedürfnis des asylsuchenden Beschwerdeführers
durch Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wiedererwägungsweise an-
erkannte. Allerdings war vorliegend jedenfalls der in der Verordnung er-
wähnte Erhöhungstatbestand des aussergewöhnlichen Umfangs offen-
sichtlich gegeben: Die Asylakten des Beschwerdeführers, bedingt durch
die mehreren Asyl- und Folgeverfahren, mittlerweile einen sehr deutlich
überdurchschnittlichen Umfang auf.
E-6572/2010
Seite 17
Auch die Erhöhung der Gebühr ist damit im Ergebnis nicht zu beanstan-
den.
10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). und ist zu
bestätigen.
11.
Am 11. Oktober 2010 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2010 zugunsten der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. Der
Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit der Rückkehr (Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe)
aufgeschoben. Bei dieser Sachlage ist eine Prüfung allfälliger anderer
Wegweisungsvollzugshindernisse hinfällig, weil diese alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde ist folglich – soweit sie
die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betrifft – ge-
genstandslos geworden.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 6. August 2010 – soweit sie durch das Gericht noch zu überprüfen
war – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
13.
Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzu-
heissen, nachdem gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos
waren. Somit sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 18
14.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht,
in der eine honorarpflichtiger Aufwand zur Erarbeitung der Beschwerde-
schrift mit einem Betrag von mehr als 5'300 Franken angegeben wird.
Dieser Vertretungsaufwand kann auch unter Berücksichtigung des deut-
lich überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs nicht als notwendig im
Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird der
entschädigungsfähige Vertretungsaufwand für das gesamte Beschwerde-
verfahren auf Fr. 4'000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) ge-
schätzt. Nachdem der Beschwerdeführer im Bezug auf die wiedererwä-
gungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der
Wegweisung faktisch obsiegt hat, steht ihm praxisgemäss eine hälftige
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 1. Juni
2010 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. August 2010 wird
abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) für die Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Es wer-
den keine (reduzierten) Kosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren betreffend die Verfügung des BFM vom 6. August 2010 eine an-
teilmässige Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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