B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6573/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 13. August 2015 summarisch und
gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe ergeben, dass er
bereits in Österreich um Asyl ersucht habe, wo er nach Ungarn weggewie-
sen worden sei, da er zuvor bereits dort um Asyl ersucht habe.
B.
Am 25. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 11. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Be-
schwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang
nach Ungarn zurückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichtein-
tretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzu-
stellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid
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über die aufschiebende Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. So-
dann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 erkannte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
und sistierte das Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Das mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 sistierte Verfahren
wird hiermit wieder aufgenommen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) hat das
Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung die-
ses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren an-
wendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zo-
nen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere D-7853/2015 E. 13).
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3.2 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom
14. Oktober 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist also gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen eingegangen werden müsste.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Anträge auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
4.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG
an den nicht vertretenen Beschwerdeführer besteht nicht, zumal sich auf-
grund der Akten keine Hinweise ergeben, wonach ihm durch die Einrei-
chung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann einer bedürftigen Par-
tei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden,
wenn sie nicht imstand ist, ihre Sache selber zu vertreten. Ungeachtet einer
allfälligen Bedürftigkeit ist für die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung ausschlaggebend, ob die gesuchstellenden Partei in der Lage
ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu
notwendigerweise professioneller Hilfe bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c). Ver-
fahren – wie das vorliegende – sind vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Die unentgeltliche Verbeiständung ist nur in besonderen Fällen
mit erhöhten Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu
gewähren. Das vorliegende Verfahren erfüllt diese Kriterien nicht. Das Ge-
such ist deshalb abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. September 2015 wird aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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