Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6574/2008
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (…).
E6574/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben an die Schweizerische
Botschaft in Colombo vom 22. Mai 2008 (Eingang Botschaft: 28. Mai
2008) um Asyl für sich und ihre beiden Töchter und um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz nach.
Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend: Sie sei tamilischer Ethnie und in D._______ (Ostprovinz)
geboren, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Töchtern
gelebt habe. Ihre Familie habe unter dem bewaffneten Konflikt in Sri
Lanka stark gelitten. Seit 1990 seien mehrere Familienangehörige
umgebracht worden oder unbekannten Aufenthalts. Im Jahr 2000 habe
ihr Ehemann während der Parlamentswahlen für die Kampagne ihres
Grossonkel gearbeitet, der am (…) 2000 von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) umgebracht worden sei. Nach diesem Vorfall hätten
die LTTE nach ihrem Ehemann gesucht und sie beide bedroht. Ihr Gatte
habe von den LTTE mehrere Vorladungen erhalten, diese aber nicht
befolgt. Er habe im Versteckten gelebt und sei am 9. Juli 2004 nach
E._______ gegangen, um sich dort in Sicherheit zu bringen; am Fluchtort
sei er aber nie angekommen und gelte seither als verschollen. Die LTTE
hätten weiterhin nach dem Ehemann gesucht und sie und ihre Kinder
belästigt, weshalb sie im April 2005 zu ihrem Bruder gezogen seien. Sie
sei allerdings auch dort von den LTTE bedroht und geschlagen worden.
Im Januar 2006 sei sie daher nach F._______ (Ostprovinz) gezogen, wo
am (…) 2006 jemand eine Handgranate auf ihr Haus geworfen habe,
durch deren Explosion sie und eine der Töchter verletzt und das
Gebäude beschädigt worden sei. Im (…) 2006 hätten die LTTE sich zu
dieser Attacke bekannt und versucht, sie als Informantin über die in ihrem
Heimatdorf ansässigen Tamil Peoples Liberation Tigers (Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal [TMVP]) anzuwerben, was sie abgelehnt habe.
Anschliessend habe sie sich mit ihren Töchtern für eine Woche in Indien
aufgehalten, dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Jahr
2007 hätten die srilankischen Behörden die LTTE aus der
Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vertrieben. Seither werde sie
von den TMVP gesucht, vorgeladen und unter Druck gesetzt; sie würden
ihren Ehemann verdächtigen, die LTTE zu unterstützen. Sie habe die
örtlichen Polizeibehörden um Schutz ersucht; verschiedene
Nichtregierungsorganisationen würden ihre Situation dokumentieren.
E6574/2008
Seite 3
Niemand könne ihr Schutz und Sicherheit gewähren. Sie ersuche deshalb
um Asyl für sich und ihre Töchter in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit dem schriftlichen
Asylgesuch mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten
(Visumantrag für die Schweiz, Begleitschreiben der Organisation Non
Violent Peaceforce Sri Lanka [NPSL], Schreiben der LTTE,
Polizeiberichte datiert vom (…) 2006 und vom (…) 2008, Fotografie des
Ehemannes, Schreiben des Justice of Peace datiert vom 10. April 2008,
an das Divisional Secretary in F._______ gerichtetes Schreiben vom 10.
April 2008, Schreiben der Rural Development Society, Schreiben der
TMVP vom 1. April 2008, Schreiben der Diözese E._______ vom 19.
März 2008, Schreiben eines Parlamentariers aus dem Batticaloa District
vom 15. März 2008, Zeitungsbericht vom 21. November 2005 sowie
Schreiben des Justice of Peace vom 9. Mai 2008).
B.
Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2008 durch die Botschaft in
Colombo brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer schriftlichen
Eingaben im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei gewesen.
Ihr Grossonkel hingegen habe während den Parlamentswahlen im Jahr
2000 für die G._______ kandidiert und sei dabei von ihrem Ehemann
unterstützt worden. Nach der Ermordung des Onkels hätten die LTTE
nach ihrem Ehemann gesucht, weshalb dieser in der Folge seine Arbeit
aufgegeben und während der nächsten vier Jahre zu Hause geblieben
sei. Die LTTE hätten ihrem Ehemann Briefe geschickt, ihn aber nie direkt
bedroht. Im Jahr 2005 hätten die LTTE sie zweimal nach dem Verbleib
ihres Ehemannes befragt und ihr mit dem Tod gedroht, falls sie ihren
Ehemann nicht den LTTE übergebe. Im (…) 2006 sei vor ihrem Haus
eine Bombe explodiert, worauf sie zwei Monate später von den LTTE
aufgefordert worden sei, in ihrem Heimatdorf für die LTTE zu spionieren.
Sie sei daraufhin zu ihrem Bruder nach F._______ weggezogen. Seither
habe sie zu den LTTE keinen Kontakt mehr gehabt. Im November 2005
sei ihre Tante, eine H._______, von den LTTE ermordet worden.
Im Jahr 2008 hätten die Probleme mit der TMVP begonnen. Sie sei auf
das Büro der TMVP vorgeladen und zu ihrem Ehemann befragt worden.
Sie könne sich das Interesse der LTTE und der TMVP an ihrem Ehemann
nicht erklären. Einen Monat später sei sie einer weiteren Aufforderung, im
E6574/2008
Seite 4
Büro der TMVP zu erscheinen, nicht gefolgt, worauf Mitglieder der TMVP
in ihrer Abwesenheit – letztmals im April 2008 – bei ihrem Bruder nach ihr
gefragt hätten. Seither wechsle sie innerhalb des Distrikts I._______
immer wieder ihren Aufenthaltsort, während ihre Töchter bei ihrem Bruder
wohnen würden. Ausserhalb I._______ habe sie weder Verwandte noch
Freunde. Sie befürchte, dass ihr oder ihren Kinder Schaden zugefügt
werde, weshalb sie um Asyl nachsuche.
C.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 überwies die Botschaft das von der
Beschwerdeführerin eingereichte schriftliche Asylgesuch und das
Protokoll der Befragung zusammen mit einem Begleitschreiben
zuständigkeitshalber an das BFM.
D.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern
die Einreise in die Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 (Eingang bei der Botschaft in Colombo
am folgenden Tag) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz
und die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Mit dem Rechtsmittel wurde eine
handschriftliche Begleitnotiz (offenbar eines NPSLMitarbeiters) zu den
Akten gereicht.
Mit Begleitschreiben vom 8. Oktober 2008 übermittelte die Vertretung die
Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen
Bundesverwaltungsgericht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 11. März
2009 den Eingang des Rechtsmittels.
G.
Im Sommer 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von
der bisherigen Instruktionsrichterin.
E6574/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
E6574/2008
Seite 6
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Die Botschaft überweist in der Folge das Gesuch mit
einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz
bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2.
4.2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
E6574/2008
Seite 7
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.
5.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass
der gewaltsame Tod mehrerer Familienangehöriger sowie das
Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin sehr bedauerlich
seien, die Einreisebewilligung aber nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts diene. Vielmehr sei ausschliesslich die Gefährdungssituation
der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei, wobei insbesondere das
persönliche Gefährdungsprofil und das räumliche Ausmass einer
allfälligen Verfolgung zu berücksichtigen seien. Die bis zum Jahr 2006
geschilderten Ereignisse seien bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs zu weit zurückgelegen, um flüchtlingsrechtlich noch relevant
zu sein. Die Beschwerdeführerin weise kein spezielles Gefährdungsprofil
auf, und es sei nicht davon auszugehen, dass ihr und den Kindern in
Zukunft im Heimatland Verfolgung drohen würden.
5.2. In der Beschwerde wird der bereits aktenkundige Sachverhalt
wiederholt und aktualisiert und dabei insbesondere ein Erlebnis des
Bruders der Beschwerdeführerin mit TMVPVertretern im August 2008
beispielhaft dargelegt. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie halte sich
zurzeit bei befreundeten muslimischen Familien auf und wohne zuweilen
auch bei ihrem Bruder, fühle sich dort aber nicht sicher. Das Führen eines
normalen Lebens sei für die Beschwerdeführerinnen unter den
gegebenen Umständen nicht möglich.
6.
6.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen,
dass die Beschwerdeführerinnen seitens der srilankischen Behörden und
Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG
zu befürchten haben.
E6574/2008
Seite 8
6.1.1. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Erlebnisse bis zum
Jahr 2006 sind offensichtlich vor dem Hintergrund der damals
herrschenden kriegerischen Situation namentlich im Norden und Osten
Sri Lankas zu beurteilen. Es ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin in der Folge bis Ende Mai 2008 mit dem Stellen
eines Asylgesuchs zugewartet hat, womit in der Tat der zeitliche und
kausale Zusammenhang zu jenem Ereignis nicht mehr gegeben ist.
Schon angesichts der langen Zeitspanne, die seit diesen Ereignissen
verstrichen ist, ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführerinnen
daraus noch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen sollten.
Es ist jedenfalls nach so langer Zeit auch nicht (mehr) von der konkreten
Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des im Jahr 2004
verschwundenen Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführerinnen
auszugehen; dies umso weniger angesichts der vagen und teilweise
schwer nachvollziehbaren Schilderung der Umstände der angeblichen
Verfolgung des Ehemanns durch die Beschwerdeführerin.
6.1.2. Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem Sieg
der srilankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam
gelockert. Indessen weisen weder die Beschwerdeführerin noch ihre
Kinder ein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht
als gefährdet erscheinen lassen würde.
Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der srilankischen
Sicherheitskräfte, von denen die Bevölkerung immer noch betroffen sein
kann, kommt mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin
stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des
Gesetzes dar.
6.1.3. Soweit es sich bei den geschilderten oder befürchteten Nachteilen
um Übergriffe von nichtstaatlichen Dritten (LTTE respektive TMVP)
handelt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach
Auffassung des Gerichts – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – an die
zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen
können, falls sich dies noch als erforderlich erweisen sollte. Der sri
lankische Staat darf diesbezüglich als grundsätzlich schutzfähig gelten,
zumal die Beschwerdeführerin angegeben hat, mit staatlichen Behörden
keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 8); den
Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu
schliessen wäre, die srilankischen Behörden wären mit Bezug auf die
Beschwerdeführerinnen nicht schutzwillig.
E6574/2008
Seite 9
6.1.4. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführerinnen möglich und – allenfalls auch erneut mit der
Unterstützung einer NGO vor Ort – wohl grundsätzlich auch zuzumuten
wäre, den von ihnen befürchteten Behelligungen durch Wegzug in eine
andere Region ihres Heimatstaats erfolgreich ausweichen.
6.2. Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen in ihrem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
lassen würden.
6.3. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen
auch keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
machen.
6.4. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführerinnen abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E6574/2008
Seite 10
E6574/2008
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer
Botschaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: