B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6574/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Mai
2015. Am 27. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Am 12. Oktober 2015 wurde er zur Person be-
fragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 13. Mai 2016 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte er geltend, sein Vater sei Soldat und sei nach einem
Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Er habe seine Mutter
belauscht, als diese zu einer Kollegin gesagt habe, dass sein Vater von
Soldaten gesucht worden sei und dass diese gedroht hätten, ihn oder seine
Mutter mitzunehmen. Aus diesem Grund habe er sein zu Hause verlassen
und sei einige Monate später illegal aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 – eröffnet am 26. September 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Even-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Er reichte ein Dokument der Vorinstanz (Focus Eritrea) vom 22. Juni 2016
und zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
3. August 2016 und vom 22. September 2016 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt wird die Verfügung von ihm nicht angefochten und der Weg-
weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er sei
minderjährig und damit nicht im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausge-
reist. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu
entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus
Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, bei der angefochtenen
Verfügung handle es sich um eine Abweichung von der bisherigen Praxis.
Die Vorinstanz habe dabei die Vorgaben von BVGE 2010/54 missachtet.
Zudem widerspreche die neue Praxis der Vorinstanz zahlreichen Einschät-
zungen von internationalen Organisationen oder Menschenrechtsorgani-
sationen. Es würden keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Praxisände-
rung rechtfertigen würden. Die Länderanalyse der Vorinstanz basiere auf
ungesicherten Quellen und liefere kaum Informationen zum strittigen Sach-
verhalt. Die Vorinstanz hätte demnach in Übereinstimmung mit der gelten-
den Praxis die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur illegalen Ausreise aus
Eritrea prüfen müssen. Diese seien detailliert und geprägt von Realkenn-
zeichen. Er erfülle daher die subjektiven Nachfluchtgründe und sei als
Flüchtling anzuerkennen.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das kor-
rekte Vorgehen nicht befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht ihr in
einem Grundsatzentscheid (BVGE 2010/54) für Praxisänderungen vorge-
schrieben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorge-
nommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vor-
gehen der Vorinstanz bestätigt, womit der Beschwerdeführer aus BVGE
2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich
BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjäh-
rige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordina-
tionsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) und die Vorinstanz hat die
Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlich-
keit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung der Vor-
instanz basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage und sei in-
haltlich falsch.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
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Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb
sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Aus den
eingereichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Okto-
ber 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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