B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6575/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die der Ethnie der Roma zugehörigen Beschwerdeführenden Ser-
bien eigenen Angaben zufolge (…) verliessen und (…) in die Schweiz ein-
reisten, wo sie am 5. November 2012 um Asyl nachsuchten,
dass am 15. November 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand
und sie am 5. Dezember 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie vorbrachten, sie hätten grosse Probleme in ihrem Heimatland
gehabt und seien ständig malträtiert worden,
dass der Beschwerdeführer A._______ von der Polizei geschlagen und
ihm der Schubkarren weggenommen worden sei,
dass Polizisten zwei Mal versucht hätten, die Beschwerdeführerin
B._______ zu vergewaltigen,
dass die Kinder der Polizisten damit gedroht hätten, die Beschwerdefüh-
rerin C._______ in den Fluss zu werfen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asyl-
gesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Ser-
bien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat be-
zeichnet,
dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethni-
schen Minderheiten in Serbien entspannt habe,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, aber der Staat weder
Übergriffe durch private Drittpersonen noch solche durch Behördenvertre-
ter billige oder unterstütze,
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dass die von den Beschwerdeführenden genannten Vorfälle auch in Ser-
bien Straftatbestände darstellen würden, welche strafrechtlich verfolgt
würden,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwen-
dung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben,
dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung nach Serbien sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 19. Dezember 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantrag-
ten, das Asylgesuch vom 5. November 2012 sei teilweise gutzuheissen,
es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung nach Serbien festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchten,
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110),
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dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als "Safe Country" bezeichnete, womit er insbesondere die
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge
des demokratischen Wandels entspannt hat und am 25. Februar 2002
das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritä-
ten in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Ro-
ma nicht restlos auszuschliessen sind, doch – wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend erwogen wurde – solche Vorfälle in Serbien, soweit
sie Straftatbestände darstellen, strafrechtlich verfolgt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und in der Folge da-
von die Wegweisung verfügt hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über zahlreiche
Verwandte verfügen (…), welche ihnen bei einer Reintegration behilflich
sein können,
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dass zwar die Roma in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben,
aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine exis-
tenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehö-
rigkeit zur Ethnie der Roma nach gefestigter Rechtsprechung keine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder
nach Serbien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu erwarten ist, die
Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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