B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6575/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 11. August 2008 (Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin auf
der Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter
bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl nach. Anlässlich
der Anhörung durch die Botschaft vom 24. März 2014 machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs folgenden Sachver-
halt geltend:
Sie sei eine Tamilin aus Jaffna und habe mittlerweile zwei minderjährige
Töchter. Die Kriminalpolizei habe ihren Ehemann am 19. August 2006 ge-
tötet, weil dieser unter Verdacht gestanden habe, die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. In Colombo, wohin sie sich 2008 be-
geben habe, habe ihr die Polizei die Registrierung verweigert. 2010 sei sie
nach Jaffna zurückgekehrt, wo sie belästigt worden sei, weshalb sie Ende
2010 nach B._______ umgezogen sei. Weil sie keinen Ehemann gehabt
habe, sei sie von den dortigen Tamilen bedroht worden. Deshalb sei sie im
August 2013 wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Dort werde sie indes als
alleinstehende Mutter ebenfalls weiterhin bedrängt und belästigt. In der
Nacht würden Männer gegen ihre Haustüre schlagen und Steine werfen.
Infolge von Drohungen habe sie die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 verweigerte das SEM der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre
Asylgesuche ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl.
D.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
erneut darum, ihren Anträgen stattzugeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit und Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche
Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er
generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
3.2 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128).
4.
Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte
das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass sie seit 2008 nicht mehr be-
hördlich verfolgt worden sei. Eine polizeiliche Überwachung könne zwar
nicht ausgeschlossen werden, doch begründe diese keine Verfolgungsge-
fahr. Es sei jedoch kein Argwohn seitens der lokalen Behörden ersichtlich,
weil ihr am 20. März 2014 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Sie habe
die Übergriffe nicht der Polizei gemeldet, auch wenn sie bei den Behörden
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ihres Heimatstaates hätte Schutz einfordern können. Zudem würden sich
in Sri Lanka ein Ministerium sowie ein staatliches Büro um die Belange von
Frauen und Kindern kümmern. Weitere Asylgründe seien nach Art. 3 AsylG
nicht gegeben.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Auffassung der Vo-
rinstanz umzustossen vermag, weil sie in der Rechtsmitteleingabe lediglich
die bereits bekannten Übergriffe wiederholt. Unverständlicherweise setzt
sie sich mit dem Vorhalt der Vorinstanz, sich nicht an die schutzwillige und
schutzfähige zuständige Behörde gewandt zu haben, nicht ansatzweise
auseinander. Im Übrigen bittet sie darum, ihren Begehren statt zu geben,
um ihrer Tochter eine angemessene Ausbildung gewähren zu können, was
jedoch nicht asylrelevant ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Sri Lanka.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec