Abtei lung V
E-6576/2008/
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuteilung; Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6576/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Palästinenser aus B._______ in der
Westbank – verliess nach eigenen Angaben seine Heimat am 5. Juli
2007 und gelangte am 9. September 2008 in die Schweiz, wo er am
24. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Nach der am 2. Oktober 2008 erfolgten summarischen Befragung zur
Person und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Ver-
fügung des BFM vom 13. Oktober 2008 für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton C._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2008 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton
D._______. Als Begründung führte er an, dass sich seine Eltern und
vier seiner jüngeren Geschwister im Kanton D._______ befänden und
er mit ihnen zusammenleben möchte.
D.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 teilte die zuständige Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Beschwerde ein-
getreten und aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
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Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) –
in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im
vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch sinngemäss erho-
ben.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutre-
ten.
3.
Es gilt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM mit seinem Zuwei-
sungsentscheid im vorliegenden Fall den Grundsatz der Einheit der
Familie verletzt habe.
3.1
3.1.1 Mit dem Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG be-
fasst sich einlässlich das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1020/2007 vom 10. November 2008. Das Bun-
desverwaltungsgericht führt in jenem Urteil aus, dass es die erklärte
Absicht des Gesetzgebers war, durch die Einführung des Beschwerde-
rechts den Art. 8 und 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
Rechnung zu tragen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich da-
bei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegat-
ten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der vor-
mals für asylrechtliche Beschwerdeverfahren zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehe-
gatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24; vgl. überdies Art. 1
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Bst. e AsylV 1, wonach die Gleichstellung auch gleichgeschlechtliche,
in eingetragener Partnerschaft lebende Personen umfasst). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche
Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche
Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die
Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung
des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24
und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b; vgl. zum Ganzen das zur Publikation
bestimmte Urteil D-1020/2007 E. 4.1).
3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Begriff
“Einheit der Familie“ im Asylgesetz einheitlich verwendet wird, und
dass der Schutzbereich jenem von Art. 8 EMRK entspricht. In den
Schutzbereich fallen demnach Ehegatten, Konkubinatspartner und de-
ren minderjährige Kinder, sowie nahe Angehörige, soweit besondere
Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Die-
ser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen. (vgl. dazu insbesondere
EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 21 und 27, sowie das zur Publikation
bestimmte Urteil D-1020/2007 E. 4.1).
3.1.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die An-
wesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Per-
son oder – wenn dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis
gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51
Abs. 2 AsylG voraussetzt.
3.2 Es ist demnach im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer – der volljährig ist, weshalb er mit seinen Eltern und Ge-
schwistern nicht mehr eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet
– in einer Weise von seinen in D._______ lebenden Eltern und
Geschwistern abhängig ist, die eine Zuweisung in den Kanton
D._______ bedingen würde.
3.2.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Vater des
Beschwerdeführers seit dem 22. Januar 2001 in der Schweiz befindet
und mit Verfügung vom 18. Juli 2003 als Flüchtling anerkannt wurde
und in der Schweiz Asyl erhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers
und seine (...) minderjährigen Geschwister reisten am 9. Juni 2007 in
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die Schweiz ein. Sie wurden mit Verfügung vom 20. März 2008 in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers einbezogen
und erhielten ebenfalls Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
lebte somit also seit längerer Zeit getrennt von seinen Eltern und Ge-
schwistern. Er erwähnte in seiner Beschwerde denn auch selber, dass
er seinen Vater seit acht Jahren und seine Mutter und Geschwister seit
fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. Es kann deshalb nicht von einer
nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seiner Familie die Rede sein. Im Weiteren handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, gemäss Aktenlage
gesunden Mann, der in seinem Heimatstaat während neun Jahren die
Schule besuchte, in seiner Heimat zuletzt in einer Reinigungsfirma
arbeitete und nach seiner Ausreise 14 Monate alleine in der Türkei
verbracht hat (vgl. ES-Protokoll, S. 2 und 5); vor diesem Hintergrund
bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe
und Unterstützung durch seine Eltern angewiesen wäre. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ausser seiner Familie keine
weiteren Personen kennt, unterscheidet ihn nicht von der Mehrzahl der
Asylsuchenden und führt für sich alleine noch nicht zur Annahme
eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen. Im Falle des Beschwerdeführers kommt sodann
hinzu, dass die Distanz von seinem Wohnort in E._______ (Kt.
C._______) zum Wohnort der Eltern in D._______ zumutbar ist und
somit regelmässigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Eltern und Geschwistern kaum Hindernisse entgegen stehen
dürften.
3.2.2 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG be-
achtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen
Eltern nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es
rechtfertigt sich jedoch in diesem Fall, auf die Erhebung der Verfah-
renskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten N (...) zur Fortsetzung des Verfahrens (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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