B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6577/2015
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin A._______ bei
der schweizerischen Vertretung in Khartoum um Asyl für sich und ihre Kin-
der. Nach einer entsprechenden Aufforderung reichte sie eine Stellung-
nahme zu ihrer Person und ihrer Situation ein (Eingang schweizerische
Botschaft: 23. Oktober 2012; A6). In der Beilage befanden sich je eine Ko-
pie ihrer (mutmasslich) eritreischen Identitätskarte (No. […]), der Geburts-
urkunden von B._______ (geboren am […]) und C._______ (geboren am
[…]) sowie einer Heiratsurkunde von E._______ und F._______ (die letz-
ten drei Dokumente wurden von der Municipality of G._______ ausge-
stellt). Die negative Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2013 wurde
am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2013). Mit Urteil vom 12. Dezember
2014 hob dieses die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das
BFM zurück.
B.
Am 22. Juni 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, weitere,
detailliert aufgelistete Fragen zu beantworten. Das Antwortschreiben traf
am 2. August 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum ein,
welche es an die Vorinstanz weiterleitete (A18). Der Eingabe lagen fremd-
sprachige Kopien – teilweise mit englischsprachigen Übersetzungen – der
Taufurkunden der Eritrean Orthodox Church vermutlich von B._______
(geboren am […]; unübersetzt), von C._______ (geboren am […]) und von
D._______ (geboren am […]) sowie einer Heiratsurkunde vom (…) der Erit-
rean Orthodox Church (unübersetzt) bei.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 1. September 2015 –
verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden erneut die Einreise in die
Schweiz und wies das Asylgesuch ab.
D.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden an (Eingang schwei-
zerische Botschaft: 27. September 2015; Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 15. Oktober 2015) und beantragten dabei sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 20. August 2015 sowie die Einreise in die Schweiz und
die Asylgewährung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
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4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1). Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann.
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die in H._______ (Äthiopien) geborene eritreische Beschwerdeführerin
gab an, sie sei am (…) 1998 mit ihrer Familie nach I._______ (Eritrea) ge-
kommen. Seit dem (…) 2007 sei sie mit ihrem Ehemann – E._______ (ge-
boren am […] in K._______ [Eritrea]) – in (…) (Eritrea) wohnhaft gewesen
(A6 S. 1 f.). Dieser habe seit (…) im militärischen Dienst gestanden und für
die eritreische Unabhängigkeit gekämpft bis er am (…) 2010 verhaftet und
ins Gefängnis "L._______" in der M._______ (Region N._______ im Süd-
westen Eritreas) gebracht worden sei (A6 S. 3). Davon habe sie erfahren,
als sie im (…) 2011 – als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei
– den Sold ihres Ehemannes habe abholen wollen, dieser ihr indes nicht
ausbezahlt worden sei, weil ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei. Aus
Angst, strafrechtlich verfolgt und ebenfalls verhaftet zu werden, sei sie (…)
Monate nach der Geburt ihres Kindes (am […] 2011) aus Eritrea auf illega-
lem Weg ausgereist (A1, A6 S. 4 und 6; A18 S. 1).
Nach der Ankunft im Sudan habe sie sich mit ihren Kindern ins Shagarab-
Flüchtlingslager begeben, wo sie am (…) 2011 angekommen sei. Dort hät-
ten sie jedoch nie genug zu essen und zu trinken bekommen. Ausserdem
seien ihre Kinder mit (…) infiziert, indes nicht medizinisch betreut worden.
Im UNHCR-Camp müsse man sein eigenes Geld haben, um für sich zu
sorgen. So sei sie nach (…) Monaten (am […] 2011) weiter nach Khartoum
gereist. Sie hätte – weil sie weniger als vier Monate im Camp gewesen sei
– keine Registrierungskarte des UNHCR erhalten (A6 S. 5 f.). Ihr Ehemann
sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am (…) beziehungsweise (…)
2012 einen Monat lang bei ihr im Sudan gewesen. Danach sei er aus Angst
vor dem eritreischen Regime nach Äthiopien ausgereist, um dort für eine
eritreische oppositionelle Partei zu arbeiten. Sie wisse nicht, wo er sich
derzeit befinde (A6 S. 2; A18 S. 1). Ihr drittes Kind kam am (…) in Khartoum
auf die Welt.
Seit der Unabhängigkeit des Südsudans sei das ganze Land in eine finan-
zielle und politische Krise geraten, was insbesondere die Flüchtlinge zu
spüren bekämen. Als eritreische Frau sei sie ständig in Gefahr, misshan-
delt und entführt zu werden, woraufhin Lösegeld an die Polizei bezahlt wer-
den müsse. Als alleinstehende Frau sei sie zudem vollkommen auf sich
gestellt, keine Organisation – auch nicht das UNHCR – würde sie unter-
stützen. Sie finde keine gute Arbeit – für wenig Geld putze sie Häuser von
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sudanesischen Familien – und könne ihre Kinder nicht zur Schule schi-
cken. Mitten in der Nacht werde sie von sudanesischen Männern behelligt,
weil sie alleinstehend sei. Auf der Strasse werde sie ständig beschimpft;
man könne sich nicht frei bewegen. Ausserdem habe sie ständig Angst,
nach Eritrea deportiert zu werden (A6 S. 5 und 7).
5.2 Die abweisende Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde dahingehend
begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen in
ihrer Heimat "ernstzunehmende Schwierigkeiten" mit den Behörden ge-
habt habe (Art. 3 AsylG). Indes könne angesichts ihrer gelegentlichen Ar-
beitstätigkeit und ihres Wohnverhältnisses mit anderen eritreischen Perso-
nen davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar seien (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 In seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die von der Vorinstanz erwogenen "ernsthaften
Schwierigkeiten" zu unpräzise sind. Ferner habe sich das BFM hinsichtlich
der Person der Beschwerdeführerin und ihrer Lage zu wenig geäussert.
Auch habe es die Situation der minderjährigen Kinder vollkommen ausser
Acht gelassen. Folglich wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsge-
richt aufgefordert, den Sachverhalt nochmals abzuklären und den Ent-
scheid genügend zu begründen.
5.4 Daraufhin begründete das SEM seine Verfügung vom 20. August 2015
dahingehend, dass den Schilderungen keine konkreten Anhaltspunkte zu
entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
respektive bedroht gewesen sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin –
nachdem ihr Ehemann inhaftiert worden sei – nur auf die neue Sachlage,
dass ihr kein Sold mehr ausbezahlt werde, aufmerksam gemacht worden.
Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden damals kein Interesse
an den Beschwerdeführenden gehabt hätten, da der Ehemann bezie-
hungsweise Vater damals noch inhaftiert gewesen sei. Daher könne grund-
sätzlich offen bleiben, inwiefern sich das Einreichen der Heiratsurkunden
und anderen Dokumenten auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirke.
Es erübrige sich ferner, auf die Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwer-
deführeden im Drittstaat oder auf die Beziehungsnähe zur Schweiz weiter
einzugehen.
5.5 Die Beschwerdeführerin unterstrich in ihrer Rechtsmitteleingabe indes,
dass sie zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Nachdem sie erfahren
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habe, dass sie keinen Sold mehr erhalten würde, habe sie alles in Bewe-
gung gesetzt, um herauszufinden, weshalb ihr Ehemann festgehalten wor-
den sei. Sie habe sich bei jeder erdenklicher Stelle über die Ungerechtig-
keit beklagt. Daraufhin sei sie bedroht worden und man habe ihr gesagt,
sie solle – bis man sie rufe – still zu Hause bleiben. Andere Frauen, die
ebenfalls versucht hätten, sich gegen willkürliche Verhaftungen ihrer Ehe-
männer zu wehren, seien verhaftet worden. Aus Angst, dass ihr dasselbe
Schicksal widerfahren würde, habe sie Eritrea verlassen.
6.
6.1 Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre
Heimat Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
wäre, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwä-
gungen offen gelassen werden, da neben einer Vorverfolgung in Eritrea
vorliegend auch eine für die Beschwerdeführenden unzumutbare Situation
im Sudan vorliegen müsste, um eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den
Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu
verbleiben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 7).
6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass
es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, wel-
che die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen las-
sen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
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6.4 Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan, wie die Vor-
instanz bereits festgestellt hat, gewiss nicht einfach ist, bestehen im vorlie-
genden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein wei-
terer Verbleib in diesem Land nicht zumutbar oder unmöglich ist. Zwar ist
es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin sagt, sie könne mit ihren
Kindern nicht in einem Flüchtlingslager leben, welches keinen Schutz,
keine medizinische Versorgung oder Nahrung biete (A18 S. 4). Speziell als
alleinerziehende Frau ohne männlichen Beschützer befände sie sich stän-
dig in einer Bedrohungslage.
Sie lebe derzeit alleine, das heisst mit ihren Kindern, in einem Quartier na-
mens O._______ (Khartoum). Sie wasche und putze für eine sudanesische
Familie aus der Nachbarschaft und verdiene so ein bisschen Geld für das
Alltagsleben. Manchmal würde diese Familie der Beschwerdeführerin auch
Essen geben (A18 S. 4). Indes reiche dies bei Weitem nicht aus, ihren Kin-
dern ein würdevolles und kindergerechtes Leben zu ermöglichen. Sie fühle
sich sehr alleine ohne irgendwelche Hilfe oder Unterstützung.
Die Situation in Khartoum mag für eine verantwortungsbewusste Frau, wie
die Beschwerdeführerin zu sein scheint, nicht einfach sein. Indes lebt sie
nun schon über (…) Jahre in dieser Stadt ohne besondere, als unzumutbar
zu erachtende Vorkommnisse. Sie verfügt über eine erträgliche Arbeits-
stelle und erhält dann und wann Unterstützung durch die erwähnte suda-
nesische Familie. Auch wenn gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin das Existenzminimum damit nicht gedeckt ist, ist grundsätzlich nicht
davon auszugehen, dass sie sich mit ihren Kindern in einer existenziellen,
lebensbedrohlichen Notlage befinden würde. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartoum zu verweisen,
welche der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bei Bedarf zu Hilfe kom-
men dürfte.
6.5 Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin keine enge Bindung
zur Schweiz auf, da sich lediglich ein entfernter Bekannter hier aufhält.
6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib der Beschwerdeführenden im Su-
dan als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden benötigen den
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das
SEM hat demnach zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b
VGKE ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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