Abtei lung V
E-6579/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schen-
ker Senn, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Tunesien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für
Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6579/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben im Januar beziehungsweise am 5. Januar 2002 und gelangte via
Genua, Italien, am 7. Januar 2002 in die Schweiz, wo er am folgenden
Tag ein Asylgesuch stellte.
Am 11. Januar 2002 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel (damals Empfangsstelle Basel) summarisch zu seiner Person
und den Ausreisegründen befragt. Er gab im Wesentlichen an,
C._______ seien im Besitz von französischen Aufent-
haltsbewilligungen (Lyon und Paris) gewesen. Er habe sich deshalb
vom 4. Februar 2000 bis Ende April 2001 in Frankreich (Paris) aufge-
halten. Er habe beim betreffenden Sozialbüro seine Identitätspapiere
abgegeben, um ebenfalls eine französische Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten. Sein Gesuch sei indessen abgelehnt worden. In der Folge
habe er in Paris als D._______ illegal gearbeitet und regelmässig in
der Moschee gebetet. Weiter habe er dort etwa am 26. April 2001 an
einer Kundgebung zu Gunsten von F._______ G._______ gegen das
tunesische Regime teilgenommen. Der (...) G._______ habe die
Verletzung von Menschenrechten in seinem Heimatland angeprangert,
worauf die tunesischen Behörden seine Familienangehörigen
festgenommen und von Frankreich seine Auslieferung verlangt hätten.
Anlässlich der Teilnahme am erwähnten Marsch sei der
Beschwerdeführer von Personen fotografiert worden, mithin sei er für
die tunesische Polizei identifizierbar. In der Folge sei er noch im Monat
April nach Tunesien zurückgekehrt, wo er bei der Einreise aufgefordert
worden sei, ein Papier zu unterzeichnen. Als sich der Be-
schwerdeführer nach dem Grund einer Unterschrift erkundigt habe, sei
er von der tunesischen Behörde als Kommunist beschimpft worden. Da
er den religiösen Verpflichtungen habe nachkommen wollen, sei er in
der Folge zur Moschee gegangen, obwohl bekannt gewesen sei, dass
in Tunesien regelmässig in einer Moschee Betende als Terroristen an-
gesehen würden. Sechs zivile Beamte hätten dort den H._______ und
einen Kollegen in der Moschee verhaftet. Der Beschwerdeführer habe
sich dem Zugriff der Beamten durch Flucht entziehen können und in
der Folge Tunesien verlassen. Weiter sei einem Kollegen verboten ge-
wesen, mit ihm Kontakte zu pflegen. Der Vater des Kollegen habe sich
an ihm und seiner Familie rächen wollen.
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Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 14. Ja-
nuar 2002 dem Kanton (...) zugewiesen.
Mit Schreiben vom 11. März 2002 teilte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers dem BFF unter Beilage von Kopien entspre-
chender Beweismittel (Erklärungen des Beschwerdeführers und der
Kindsmutter vom (...), Bestätigung des Arztes vom (...), Auszug aus
dem Geburtsregister vom (...), Passauszug der Kindsmutter) mit, dass
sein Mandant der Vater eines in M._______ am K._______ zur Welt
gekommenen Mädchens namens L._______ sei, welches gemäss
Geburtsregister als Kind seiner Schweizer Freundin und deren
tunesischen Ehemannes registriert wurde. Der Beschwerdeführer
beabsichtige, die Mutter zu heiraten. Der Rechtsvertreter ersuchte um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Am 8. März 2002 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskan-
tons eine Anhörung zu den Asylgründen durch. In Korrektur und Er-
gänzung der ursprünglichen Angaben führte der Beschwerdeführer
aus, er habe begründete Furcht davor, in Tunesien festgenommen und
ins Gefängnis gesteckt zu werden. Insbesondere fürchte er sich zu-
nehmend vor der Rache des Vaters eines verhafteten Freundes. Der
Beschwerdeführer gab an, sich in Frankreich lediglich vom 4. Februar
2000 bis Ende August 2000 aufgehalten zu haben; vorher und nachher
sei er in seinem Heimatland gewesen. Die in Paris stattgefundene
Kundgebung sei eine "kleine friedliche Demo" gewesen, die sie ("wir")
aus Solidarität zum F._______ G._______ organisiert hätten. Etwas
später erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wer diese De-
monstration organisiert habe. An diesem Anlass seien Fotografen an-
wesend gewesen, die Fotos von der Demonstration gemacht hätten.
Bei der Einreise in Tunesien sei ihm gesagt worden, die tunesischen
Behörden hätten Kenntnis von seinem Aufenthalt in Frankreich und di-
verse Informationen über ihn, beispielsweise dass er an der besagten
Demonstration teilgenommen und in Frankreich regelmässig in die Mo-
schee gegangen sei. Er sei deshalb von den tunesischen Behörden als
Anhänger von Khomeini betrachtet worden. Nach seiner Rückkehr
nach Tunesien habe er "normal" gelebt und nicht gearbeitet. Mehrmals
sei er für das Gebet in die Moschee O._______ gegangen, die sich im
Zentrum von P._______ befinde. Zwischen dem 25. und 27. Dezember
2001 hätten die Gläubigen ("wir") dort mit dem H._______ I._______
diskutiert, der sich die Einführung der Scharia in Tunesien gewünscht
habe, als überraschend Polizisten in ziviler Kleidung aufgetaucht und
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Q._______ verhaftet und abgeführt hätten. Den übrigen Anwesenden
(rund 30 Personen) sei mit Ausnahme eines ebenfalls regelmässig
betenden Freundes die Flucht aus der Moschee geglückt. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Folge beim Freund R._______
versteckt. Der nicht religiöse Vater des verhafteten Freundes, ein
hochrangiger Angehöriger der Militärbehörde, sei stets gegen die
Freundschaft seines Sohnes zum Beschwerdeführer gewesen und
habe sich offenbar nach dem erwähnten Vorfall geschworen, den Be-
schwerdeführer nie mehr in Ruhe zu lassen. In der ersten Januarwo-
che des Jahres 2002 sei zudem der Bruder des Beschwerdeführers
festgenommen worden, obwohl er nicht religiös gewesen sei. In der
Folge habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von R._______ die Aus-
reise nach Italien organisiert. Von dort sei er in die Schweiz gelangt. Er
habe in der Zwischenzeit gehört, dass sein Bruder aus der Haft entlas-
sen worden sei. Alle oben erwähnten Umstände hätten ihn zum Verlas-
sen des Landes veranlasst. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an,
kein Mitglied einer islamistischen Organisation oder einer politischen
Partei gewesen zu sein. Andere Probleme kenne er nicht. Für den In-
halt der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen und, so-
weit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 - eröffnet am 16. Dezember
2002 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Das BFF argumentierte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
darlegen können, dass er in seinem Heimatland verfolgt sei. So sei er
nach der Rückkehr aus Frankreich seinen Aussagen zufolge bloss
fünfzehn Minuten lang überprüft worden und habe sich in der Folge
mehrere Monate lang wieder in Tunesien aufgehalten. Die Furcht, wo-
nach er nach den Verhaftungen eines S._______s und eines Freundes
deren Schicksale mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zukunft teilen
könnte, sei nicht überzeugend. So habe der Beschwerdeführer keine
politischen oder ausserordentlichen religiösen Aktivitäten in seinem
Heimatland entfaltet. Zudem seien dessen Kenntnisse über seine
Religion sehr oberflächlich ausgefallen. Aus diesen Gründen sei auch
nicht nachvollziehbar, weshalb die tunesischen Behörden an der
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Person des Beschwerdeführers ein Interesse haben sollten. Er sei
eigenen Angaben zufolge lediglich regelmässig den religiösen
Verpflichtungen in einer Moschee nachgekommen. Er habe sich dort
offenbar zufälligerweise aufgehalten, als der S._______
festgenommen worden sei. Auch könne der Beschwerdeführer nicht
einmal angeben, warum der S._______ in seiner Moschee verhaftet
worden sei. Dass sich ein S._______ dafür einsetzen wolle, dass die
Scharia eingeführt werde, sei nichts Ausserordentliches, das zu
dessen Verhaftung geführt haben könne. Auch die Verhaftungen des
Freundes und des Bruders des Beschwerdeführers vermöchten nicht
eine Verfolgungslage aufzuzeigen, zumal die erwähnten Vorfälle
oberflächlich und ohne nähere Ausführungen oder Beweismittel
dargelegt worden seien. Zusammenfassend bestehe kein Indiz auf
eine Verfolgungslage. Der Beschwerdeführer sei demzufolge nicht
Flüchtling. Asyl sei nicht zu gewähren. Die Wegweisung sei anzuord-
nen und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Soweit sich die Beschwerdeschrift auf den konkreten Fall bezog, wur-
de im Wesentlichen behauptet, der Beschwerdeführer sei in Tunesien
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Polizei, Militär
und Justiz würden dort seine grundlegenden Rechte nicht beachten
und willkürlich gegen ihn vorgehen wollen. Der Beschwerdeführer sei
am K._______ Vater einer Tochter geworden, die Schweizerin sei. Das
Kindeswohl der Tochter sei zu beachten. Gemäss Art. 8 EMRK habe
das Kind das Recht, mit der Mutter und dem Beschwerdeführer, dem
biologischen Vater, aufzuwachsen. Das Aufwachsen der Tochter sei
nur in der Schweiz denkbar. Mithin sei zumindest ein allfälliger
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tunesien un-
zulässig. Ausserdem spreche die allgemeine Landessituation gegen
dessen Rückkehr nach Tunesien. Der Beschwerdeführer reichte mit
der Beschwerde bereits bekannte Kopien von Beweismitteln ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003 setzte der damals zu-
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ständige Instruktionsrichter der ARK Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses im Betrag von Fr. 600.-- an und forderte den Beschwerde-
führer gleichzeitig auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung über den Stand des von ihm am 14. Februar 2002 eingeleiteten
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu orientieren.
Am 7. Februar 2003 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss auf das
Konto der ARK einbezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2003 hielt das BFF an der
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Übri-
gens sei die Vaterschaft des Beschwerdeführers zweifelhaft, zumal auf
dem Auszug des Geburtsscheins eine andere Person als leiblicher Va-
ter aufgeführt sei und die Tochter bereits geboren worden sei, bevor
der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei.
F.
Mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2003 liess der Beschwerdefüh-
rer durch seine neue Rechtsvertreterin an den bisherigen Anträgen
festhalten, unter Beantragung der Akteneinsicht und einer Fristerstre-
ckung zur Einreichung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme.
Die damalige Rechtsvertreterin wies dabei darauf hin, dass der nächs-
te Verhandlungstermin des hängigen Vaterschaftsprozesses auf den
T._______ festgesetzt worden sei. Ein Vaterschaftsgutachten im Sinne
eines DNA-Gutachtens liege dem Gericht nicht vor. Aus unter-
schriftlichen Bestätigungen des Beschwerdeführers gehe indessen
hervor, dass dieser sich als biologischer Vater der Tochter betrachte
und sich verpflichtet habe, nach der rechtskräftigen Erledigung des
Anfechtungsprozesses L._______ als seine Tochter beim zuständigen
Zivilstandsamt anzuerkennen. Der Beschwerdeführer pflege eine gute
und innige Beziehung zur Tochter; er sehe sie und die Kindsmutter re-
gelmässig, auch wenn ihm aufgrund des Zuweisungsentscheids des
BFF und seines Arbeitsortes zur Zeit verwehrt sei, mit der Kindsmutter
und L._______ gemeinsam zu leben. Das Kindeswohl und der
Grundsatz der Familieneinheit würden ihm den Anspruch verleihen,
sich weiterhin bei seinen Nächsten in der Schweiz aufhalten zu dürfen.
Mithin sei ein Wegweisungsvollzug nach Tunesien nicht zulässig und
nicht zumutbar. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien
eines Beschlusses der U._______ V._______ vom 9. Juli 2003, einer
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Anfrage des Jugendsekretariats V._______ vom 13. Oktober 2003 und
einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2003 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2004 wies der Instruktionsrich-
ter der ARK den Antrag auf Akteinsicht ab und gewährte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Replik.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Rechtsvertreterin mit,
das Jugendsekretariat V._______ habe ihr bekannt gegeben, dass die
Anfechtungsklage gutgeheissen worden sei. Das betreffende Urteil sei
indes noch ausstehend. In der Beilage wurden nicht datierte Stellung-
nahmen der Kindsmutter und des Beschwerdeführers sowie drei Fotos
eingereicht, um das Beziehungsverhältnis zwischen Beschwerdefüh-
rer, Mutter und Tochter zu belegen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 wurde eine Kopie des Urteils des
Bezirksgerichts V._______ vom T._______ nachgereicht. Die be-
treffende Einzelrichterin stellte darin fest, dass der Ehemann der Mut-
ter nicht der Vater der Tochter L._______ sei.
H.
Mit Schreiben vom 23. April 2004 übermittelten die W._______ dem
BFF den tunesischen Pass des Beschwerdeführers, den dieser
gleichentags den kantonalen Behörden abgegeben habe.
I.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 übermittelten die zuständigen kantona-
len Behörden dem BFF den originalen Anerkennungsschein des Zivil-
standskreises V._______ betreffend L._______ vom (...). Mit Schreiben
vom 8. Juli 2004 legte die Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. In der
Beilage befand sich eine Kopie des erwähnten Anerkennungsscheines.
J.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 orientierte der gegenwärtige
Rechtsvertreter die Vorinstanz darüber, dass er seit zwei Tagen vom
Beschwerdeführer beauftragt sei, ihm lediglich in Zusammenhang mit
einer bevorstehenden Vermählung und der Beschaffung der hierfür be-
nötigten Unterlagen behilflich zu sein. Er ersuche deshalb um die Her-
ausgabe des tunesischen Passes, um ihn vor der geplanten Heirat auf
der tunesischen Botschaft verlängern zu lassen.
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Am 14. Oktober 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK dem ersu-
chenden Zivilstandsamt das Original des eingereichten tunesischen
Passes zum Zwecke der Ehevorbereitung zu. Am 21. November 2005
liess es auch dem ersuchenden kantonalen Motorfahrzeugkontrollamt
Fotokopien aus dem Pass des Beschwerdeführers zukommen.
Mit Schreiben vom 22. September 2005 gab das Zivilstandsamt (...)
dem BFM Kenntnis über die beim Amt eingereichten Beweismittel des
Beschwerdeführers, nämlich eine Staatsangehörigkeits- und eine
Zivilstandsbescheinigung sowie einen Geburtsregisterauszug und
retournierte am 25. Januar 2006 den mit Schreiben vom 3. Oktober
2005 angeforderten Pass des Beschwerdeführers an die ARK.
K.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 informierte der Kanton (...) die
ARK über ein an ihn gerichtetes Schreiben des gegenwärtigen
Rechtsvertreters vom 24. Januar 2006, worin dieser den Kanton (...)
um eine Verlängerung des Ausweises seines Mandanten ersucht und
dem Kanton unter anderem gleichzeitig mitgeteilt habe, dass sich die
Kindsmutter trotz Vorliegens aller notwendiger Unterlagen nicht zur
Heirat mit seinem Mandanten bewegen lassen könne. Sie ziehe die
Form einer "Wochenendehe" mit seinem Mandanten vor. Erschwerend
komme hinzu, dass der Aufenthaltskanton der Kindsmutter mittlerweile
dem beabsichtigten Wohnortswechsel des Beschwerdeführers nicht
entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich am (...) zu
monatlichen Unterhaltszahlungen an Mutter und Kind verpflichtet.
Infolge Unfalls verfüge er zur Zeit nur über bescheidene finanzielle
Mittel, weshalb er sich nicht zu höheren Unterhaltszahlungen habe
verpflichten können. Er sei indessen an einer Heirat der Kindsmutter
nach wie vor sehr interessiert.
L.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels prüfte das BFM das Vorliegen ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage nach damaligem Recht
(Art. 44 Abs. 3 aAsylG und Art. 33 aAsylV 1) und holte in diesem Zu-
sammenhang die dazu notwendige kantonale Stellungnahme ein. Die
Fremdenpolizei des Kantons (...) sah mit Schreiben vom 3. Mai 2006 die
Erfüllung der Voraussetzungen für das Bestehen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt an. Das BFM
sprach sich in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 ebenfalls gegen
das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage aus.
Seite 8
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M.
In der vom gegenwärtigen Rechtsvertreter verfassten Eingabe vom 2.
Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vorläufige Auf-
nahme aufgrund der persönlichen Notlage anzuordnen, der gegenteili-
ge Antrag des BFM vom 16. Mai 2006 sei abzuweisen, und sämtliche
Kosten des ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens seien dem
Staat aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Ausführungen unter
anderem mit den Hinweisen, er habe die Kindsmutter anlässlich sei-
nes Aufenthalts in Frankreich kennengelernt. Er pflege mit ihr eine in-
tensive Beziehung. Die Kindsmutter habe selber festgehalten, dass sie
planen würde, in absehbarer Zeit den Lebensbund mit ihm zu schlies-
sen und damit L._______ eine Familiengemeinschaft zu bieten. Er
fürchte, wegen der Teilnahme an einer Demonstration in Paris
festgenommen und eingekerkert zu werden, wie es auch seinen
Freunden geschehen sei. Zur Zeit würden sich immer noch einige der
Freunde im Gefängnis befinden. Er selber stehe auf der
Fahndungsliste in Tunesien. Mithin sei die Furcht vor Nachteilen aktuell
und akut; er sei demzufolge zu Unrecht politisch verfolgt. Es sei
aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage
nachzuvollziehen, wie die zuständige kantonale Instanz zum Schluss
gelangt sei, seine Ausschaffung zu beantragen. Er sei bestens in der
Schweiz integriert und falle der Allgemeinheit nicht zur Last. So
bemühe er sich um eine Arbeitsstelle und habe sinngemäss seine
aktuelle Arbeitssituation nicht zu verantworten. Wirtschaftslage und
gesundheitliche Gründe (X._______) hätten dazu geführt, dass er
seiner gewohnten Tätigkeit als gelernter Y._______ nicht mehr habe
nachgehen können. Mit Hilfe der zuständigen IV-Stelle wolle er erneut
eine Arbeitsstelle finden. Er bemühe sich aktiver um Arbeit als viele
Schweizer Bürger in ähnlicher Lage. Es gebe hierfür Beweise.
Armengenössigkeit sei für ihn nie ein Thema gewesen. Somit gebe es
keine stichhaltigen Bedenken wirtschaftlicher, familienrechtlicher oder
arbeitsrechtlicher Art gegen seine weitere Anwesenheit in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte 18 Beweismittel ein. Bezüglich
der Einzelheiten wird auf die weiteren Ausführungen, das eingereichte
Beilagenverzeichnis und die Beweismittel verwiesen.
N.
Am 13. Juni 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK den Be-
schwerdeführer auf, zur Frage eines allenfalls bei der zuständigen
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Fremdenpolizei gestellten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gab er dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, zum Schreiben des BFM vom 16. Mai 2006 Ergän-
zungen anzubringen, zumal ihm der kantonale Bericht und die Stel-
lungnahme vom 3. Mai 2006 versehentlich nicht zugestellt worden sein
dürften.
Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
sein am 20. August 2004 eingerreichtes Gesuch um Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung sei noch hängig, da das Asylgesuch
nach wie vor pendent sei. Weiter habe er am 26. Mai 2006 ein Gesuch
um Kantonswechsel gestellt, damit er zu Mutter und Tochter ziehen
könne. Er sei in der Schweiz integriert und spreche Deutsch. Er absol-
viere unfallbedingt zur Zeit einen Umschulungskurs und könne für sei-
ne Tochter sorgen. Er erachte die Voraussetzungen zur Gewährung ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage als erfüllt. Auch stelle er
fest, dass sich sämtliche Ausführungen des Kantons nur zu seinen
Gunsten aussprechen und seine Angaben vom 2. Juni 2006 bestätigen
könnten. Er sei in zirka einem Jahr schuldenfrei und habe dann alle
Betreibungsbeträge, die früheren Datums seien, abbezahlt. Es stehe
einer Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung somit nichts entgegen.
Er sei Flüchtling und müsse befürchten, bei einer Rückkehr nach Tune-
sien wegen der Vorfälle in Paris das Schicksal seiner Freunde zu tei-
len. Er sei in Tunesien polizeilich gesucht.
O.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 an den Beschwerdeführer infor-
mierte das Bundesverwaltungsgericht über die seit Beginn des Jahres
bestehende Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren.
P.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 orientierte der Beschwerdeführer die
ARK darüber, dass das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Auf-
enthaltskantons seinem Gesuch um Bewilligung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit vom 16. Januar 2007 entsprochen habe.
Mit Schreiben vom 21. Mai und 14. Juni 2007 teilte der Beschwerde-
führer mit, dass er seine (...) zu erfüllen habe, um die nötige
Kapitalhilfe zu erhalten. Sein Verhältnis zur Tochter sei sehr eng.
Beinahe wöchentlich habe er mit ihr Kontakt. Es spreche nichts gegen
die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung. Er ersuche gleichzeitig
um prioritäre Behandlung der Beschwerde.
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Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 klärte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, dass es im vorliegenden Verfahren um die
Asylerteilung und die Wegweisung, nicht aber um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gehe, und teilte den Verfahrensstand mit.
Q.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde, zumal er (...)
dringend benötige.
Mit Schreiben vom 28. August 2007 verwies der Instruktionsrichter auf
die bisherigen Ausführungen vom 12. Februar und 19. Juni 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFF beziehungsweise seit 1. Januar 2005 das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet anbe-
langt, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
übernahm bei gegebener Zuständigkeit per 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
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Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1AsylG).
4.
Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss
die um Asyl nachsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen.
Beispielsweise darf sie nicht wichtige Tatsachen unterdrücken, be-
wusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens auswechseln oder un-
begründet nachschieben, mangelndes Interesse am Verfahren zeigen
oder die nötige Mitwirkung verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet fer-
ner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist demzufolge auf eine objektivier-
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te Sichtweise abzustellen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996
Nrn. 27 und 28).
4.1 Aus den Akten spricht zwar für die Version des Beschwerdefüh-
rers, dass er mehr oder weniger übereinstimmend aussagte, der un-
mittelbare Anlass für die Flucht aus Tunesien sei die Entdeckung sei-
ner Demonstrationsteilnahme in Paris, die behördliche Kontrolle an-
lässlich der Einreise in Tunesien und der Vorfall in der Moschee gewe-
sen. Auch habe der Umstand, dass ihm der Vater eines verhafteten
Freundes Nachteile bereiten wollte, den Ausreisewunsch gefördert.
Ausgehend davon, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorfälle in Tunesien (eine einzige längerdauernde Kontrolle bei der
Einreise, ein rund eineinhalbjähriger unbehelligter Aufenthalt in Tune-
sien, eine Verhaftung eines S._______ anlässlich eines Moscheebe-
suchs und eine gleichzeitige Verhaftung eines Glaubensgenossen und
Freundes je aus unerklärlichen Gründen, eine vorübergehende Verhaf-
tung des Bruders aus ebenfalls nicht näher bekannten Gründen, eine
Verhaftung von Bekannten aus nicht näher angegebenen Gründen)
stattgefunden haben - zu ihrer Glaubhaftigkeit wird allerdings im
Folgenden aufgrund des massiven Mangels an Realkennzeichen in
den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Fragezeichen gesetzt
(vgl. Ziff. 4.2) -, sind sie in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant.
Die in den Anhörungen und Zuschriften dargelegten Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers als Angehöriger einer regelmässig
praktizierenden oder wiederholt betenden Glaubensgemeinschaft sind
eindeutig zu wenig einschneidend, als dass ihnen Ver-
folgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. Auch
aus der polizeilichen Aktion gegen einen S._______ und einen
Gläubigen in einer Moschee kann er keine Gefährdung seiner selbst
ableiten, da es sowohl an den Erfordernissen der Zielgerichterheit als
auch der Intensität der Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr
fehlt. Einen nachvollziehbaren Grund für die Ausreise des
Beschwerdeführers kann mithin nicht in einer damals bestehenden
begründeten Furcht vor Verfolgung erblickt werden. Somit ist
unabhängig der Richtigkeit der Vorbringen festzuhalten, dass die
Asylangaben des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
keine Relevanz entfalten. Mithin ist die Beschwerde im Flüchtlings-
und Asylpunkt abzuweisen.
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4.2 Auch wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht explizit in Frage gestellt hat, wären im Übrigen Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen durchaus angebracht. Wiederholt
widersprüchlich wurden vom Beschwerdeführer die Aufenthaltszeiten
in Frankreich angegeben und die Art und Weise seiner Teilnahme an
der Demonstration in Paris, welche wesentlich zur Fahndung nach
dem Beschwerdeführer beigetragen haben soll, geschildert.
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung geltend gemacht, sich
vom 4. Februar 2000 bis April 2001 in Paris aufgehalten zu haben (A1
S. 1), um dann später zu behaupten, er sei bereits im April 2000 nach
Tunesien zurückgekehrt (A1 S. 4), respektive er habe gegen Ende Ap-
ril respektive um den 26. April 2001 (A1 S. 5) an der Demonstration in
Paris teilgenommen, bevor er wieder nach Tunesien zurückgereist sei.
Bloss zwei Monate später gab er bei der kantonalen Anhörung zu Pro-
tokoll, er habe sich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August
2000 in Frankreich (Paris) aufgehalten und stellte die anders lauten-
den früheren Protokollangaben in Abrede. Er bestätigte vielmehr auf
zwei Weisen den Rückkehrtermin, einerseits mit einer Datumsangabe
- gegen Ende August 2000 (A11 S. 3) - und anderseits indirekt durch
die Aussage, sich vor der letzten Ausreise aus Tunesien rund einein-
halb Jahre lang im Land aufgehalten zu haben (A11 S. 4). Gleichzeitig
datierte er den letzten schwerwiegenden Vorfall in Tunesien zwischen
dem 25. und 27. Dezember 2001 (A11 S. 9), und das Ereignis mit dem
Bruder auf die erste Januarwoche des Jahres 2002 (A11 S. 11). Mithin
hätte er sich lediglich vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 in
Frankreich aufgehalten. Indessen erklärte der Beschwerdeführer, sei-
ne Schweizer Freundin in Paris kennen gelernt zu haben (A11 S. 13);
von einer Reise dieser Frau nach Tunesien ist in den Akten nie die
Rede. Aufgrund des Geburtstermins wird die Zeugung der gemeinsa-
men Tochter etwa im März 2001 geschehen sein, also ein halbes Jahr
nach seiner behaupteten Rückkehr nach Tunesien. Im später einge-
reichten Pass des Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum 1999) fand
sich zudem ein in Tunis ausgestelltes und von Deutschland bei der
Einreise in Berlin (4. Februar 2000) abgestempeltes Schengenvisum,
das bloss vom 28. Januar 2000 bis 26. Februar 2000 für einen fünf-
zehntägigen Aufenthalt im Schengenraum (Touristenvisum; ohne er-
laubte Erwerbstätigkeit) zugelassen war. Der geltend gemachte Auf-
enthalt vom 4. Februar 2000 bis Ende August 2000 ist mithin sowohl
unvereinbar mit einer Teilnahme an einer Kundgebung im April 2001
wie auch mit der angeblich in Frankreich mit seiner Schweizer Freun-
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din gepflegten Beziehung, aus welcher die am K._______ geborene
gemeinsame Tochter hervorgegangen sei (vgl. Schreiben vom 2. Juni
2006, A33 S. 5 Ziff. 9 und Erklärung des Beschwerdeführers in Sachen
Vaterschaft vom (...), wonach er ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit
vom (...) beigewohnt habe, A12/105).
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zur Kundgebungsver-
anstaltung in Paris weiter an, "man" habe den Marsch für den
F._______ G._______ veranstaltet (A1 S. 4). Bloss zwei Monate sagte
er: "Wir haben eine kleine friedliche Demo aus Solidarität mit ihm or-
ganisiert" (A11 S. 8). Im späteren Verlauf der Anhörung wusste jedoch
der Beschwerdeführer nicht auszuführen, wer denn diese Demonstrati-
on für G._______ organisiert haben könnte (A11 S. 13). Gleichzeitig
war er ausserstande, Konkretes zur Demonstration anzugeben, das
über den Handlungsort und die blosse Anwesenheit von irgendwel-
chen Fotografen hinausgegangen wäre.
Nimmt man zu den erwähnten widersprüchlichen und lückenhaften An-
gaben sowie den feststehenden Fakten noch den Umstand dazu, dass
der (vom Beschwerdeführer jahrelang zurückbehaltene) tunesische,
bis zum (...) gültige Pass keine tunesischen Ein- und Ausreisestempel
nach April 2000 aufweist und dass der Beschwerdeführer bei seiner
Anhörung im Kanton im März 2002 - nach einem angeblichen
Aufenthalt in der Schweiz von nur gerade zwei Monaten - in der Lage
war, Schweizerdeutsch zu sprechen (A11 S. 12), erscheint als nicht
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner
Ausreise aus Frankreich im Jahr 2000 - sein Schengen-Visum war ab
(...) für die Dauer von 15 Tagen gültig - in der Schweiz aufgehalten hat.
Damit dürften alle behaupteten Vorfälle während der Jahre 2001 und
2002 in Frankreich und in Tunesien unglaubhaft sein.
4.3 Was die angeblichen Nachfluchtgründe betrifft ist festzuhalten,
dass die tunesischen Behörden Landsleuten, die nach vielen Jahren
aus Westeuropa zurückkehren, tatsächlich mit Skepsis begegnen und
oft dem Verdacht aussetzen, in exilpolitischen Kreise allenfalls verkehrt
zu haben. Bei der vorliegenden Sachlage und da der Beschwerdefüh-
rer bisher keine glaubhaften oder flüchtlingsrechtlich relevanten Anga-
ben in Bezug auf seine Person hat glaubhaft machen können, ist aller-
dings keine besondere Gefahr zu entdecken. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Tunesien, abgesehen
von einer allgemeinen üblichen Routinekontrolle, ernsthaften Benach-
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teiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen keine Anhaltspunkte für
die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in
der Beschwerde oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen,
da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch dazu EMARK 2001 Nr.
21). Die Wegweisung aus der Schweiz wird indessen nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist. Massgebend ist jedoch nicht der
eigentliche Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,
sondern ein aktueller allfälliger Anspruch auf eine solche (vgl. auch
dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr.
21 E.9a).
Besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,
so hebt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM angeordnete
Wegweisung und deren Wegweisungsvollzug auf, wenn ein Beschwer-
deführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den
zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden gestellt, sich diese immer
noch damit befasst respektive weder formell noch materiell darüber
befunden hat, und eine vorfrageweise Prüfung des Bundesverwal-
tungsgerichts ergibt, dass die betreffende Person prima facie grund-
sätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ha-
ben könnte. Bei einer solchen Sachlage ist davon auszugehen, dass
die Zuständigkeit hinsichtlich der Fragen der Anordnung der Wegwei-
sung und deren Vollzug von den Asylbehörden auf die fremdenpolizei-
lichen Behörden wechselt respektive gewechselt hat (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11a).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung. Er hat indessen bei der zuständigen fremden-
polizeilichen Behörde ein entsprechendes Gesuch vom 20. August
2004 (vgl. Sachverhalt, Bst. N) deponiert. Die zuständige kantonale
Behörde hat den Informationen des Bundesverwaltungsgerichts zufol-
ge das betreffende Gesuch entgegengenommen, aber bisher weder
formell (im Sinne eines Nichteintretens auf die Eingabe) noch materiell
darüber befunden.
Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass prima facie ein grundsätzli-
cher Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung besteht. So ist die vom Beschwerdeführer anerkannte
Tochter L._______ Schweizer Bürgerin. Zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer hätten sich - gemäss den sinngemässen
Behauptungen des Beschwerdeführers und der Mutter von L._______
- nicht nur vorübergehende Affinitäten entwickelt, sondern es seien
durch die gepflegten regelmässigen Kontakte inzwischen tragfähige
Vertrauens-, Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse entstanden.
Auch wenn offenbar die Mutter, eine Schweizer Bürgerin, den schon
seit Jahren heiratswilligen Beschwerdeführer aus unbekannten
Gründen nicht heiraten möchte, müssten unter Berücksichtigung der
bisherigen Rechtssprechung und im Lichte von Art. 8 EMRK, der
UNO-Kinderrechtskonvention und von Art. 11 BV doch die Folgen für
die Entwicklung und Förderung des betroffenen Kindes bei einer
Entscheidung über eine Wegweisung zu prüfen und "besonders zu
gewichten" sein. Dass indes in der Praxis das Kriterium der
regelmässigen Kontaktpflege zwischen Elternteil und Kind nicht immer
ausschlaggebend für den Endentscheid sein kann, zeigte indessen
unlängst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007
(C-359/2006, im Internet publiziert): Dort wurde es als nicht zwingend
notwendig angesehen, dass der weitere Verbleib einer brasilianischen
Mutter mit einem 2 1/2-jährigen schweizerischen Kind in der Schweiz
trotz engem Kontakt desselben zum schweizerischen Vater
fortzusetzen war (vgl. auch dazu die Kritik von Thür in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Rz 9 zu Art. 63).
5.3 Die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Weg-
weisung und deren Vollzug hat damit von den Asylbehörden zu den
Ausländerbehörden gewechselt, welche zu prüfen haben werden, ob
der prima facie grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auch
konkret zu einer Bewilligung führen wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8
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und 11.a). Die zuständige Ausländerbehörde hätte im Verneinungsfall
auch zu prüfen, ob allfällige Wegweisungshindernisse nach Art. 83 ff.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegen (vgl. auch dazu
EMARK 2000 Nr. 30 u. EMARK 2001 Nr. 21) und sich dabei an der
diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
orientieren (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen stünde der be-
troffenen Person der ausländerrechtliche Rechtsmittelweg offen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls ab-
zuweisen; soweit die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung
und deren Vollzug betreffend, ist die angefochtene Verfügung im Sinne
der Erwägungen aufzuheben.
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Kosten im Grad des Unterliegens ermässigt. Im vorliegenden Verfah-
ren obsiegte der Beschwerdeführer insofern, als die vorinstanzlich an-
geordnete Wegweisung und deren Vollzug aufzuheben sind. Dieses
teilweise Obsiegen ist allerdings nicht darauf zurückzuführen, dass der
Entscheid des Bundesamtes ursprünglich fehlerhaft gewesen wäre. Da
aufgrund einer summarischen Prüfung nicht vom Vorliegen von (ande-
ren) Wegweisungshindernissen auszugehen ist, hätte die vorliegende
Beschwerde vielmehr abgewiesen werden müssen, wenn durch die
Beziehung des Beschwerdeführers zur von ihm anerkannten Tochter
L._______ und deren Mutter nicht eine veränderte Sachlage
(Zuständigkeitswechsel) eingetreten wäre. Zudem hat der
Beschwerdeführer seine Beziehungen zur Kindsmutter sowie sein
Vater-Kindverhältnis bis zur Hängigkeit der Beschwerde vom 15.
Januar 2003 verschwiegen. Da er den Eintritt dieses Ereignisses
selbst bewirkt und letztlich durch sein früheres Verschweigen (vgl. A11
S. 13 f.) ein Beschwerdeverfahren verursacht hat, um selbst
verursachte Nachteile zu mindern, besteht kein Anlass, die Kosten zu
ermässigen. Die bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 600.--
bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) sind
demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem geleisteten
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Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich einer allfälligen Parteient-
schädigung (Art. 64 VwVG): Obwohl der Beschwerdeführer formell teil-
weise obsiegt, kommt ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zu,
weil die angefochtene Verfügung ursprünglich fehlerfrei war und er mit
dem Verschweigen seiner sozialen Beziehungen zur Kindsmutter und
zur anerkannten Tochter das Wegweisungshindernis verursacht hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Nichtanerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylverweigerung abgewiesen; soweit die Anordnung
der Wegweisung und deren Vollzug betreffend wird die angefochtene
Verfügung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 7. Februar 2003 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (Einschreiben;
Beilagen: angefochtene Verfügung im Original; über die Rückgabe
der übrigen Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie; per Kurier)
- (...), unter Hinweis auf die Zuständigkeiten, vgl. Ziff. 5.1.3
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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