B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6579/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Russland,
alle vertreten durch Dominique Wetli, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).
E-6579/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine russische Familie
aus Tschetschenien. Die Eltern reisten nach eigenen Angaben im De-
zember 2006 aus Tschetschenien aus und stellten anschliessend in Polen
ein Asylgesuch. Nach etwa einem Jahr und vier Monaten verliess die (…)
Familie Polen vor Abschluss ihres Asylverfahrens, gelangte nach Öster-
reich und ersuchte dort zweimal erfolglos um Asyl. Am 5. Juli 2009 ge-
langten sie von Österreich in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um
Asyl nachsuchten.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 7. Juli 2009 zur Person be-
fragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Polen oder Österreich gewährt (Protokoll Beschwerdefüh-
rer: A1/12; Protokoll Beschwerdeführerin: A2/10).
B.b Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das BFM auf die Asylge-
suche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte die
Wegweisung nach Polen.
B.c Mit Urteil vom 10. Mai 2011 (E-7221/2009) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung
auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das BFM zurück.
C.
Nach der Geburt der Tochter D._______ wurden sie am 7. November
2009 zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll Beschwerdeführer:
A48/11; Protokoll Beschwerdeführerin: A47/8). Dabei machten sie im We-
sentlichen geltend, sie hätten bei einem Hausbrand in Tschetschenien
Ende 2006 ihren einjährigen Sohn verloren. Der Brand sei wahrscheinlich
von jemandem gelegt worden und ihr Haus sei dabei vollständig abge-
brannt. Im Anschluss daran sei der FSB (Föderaler Dienst für Sicherheit
der Russischen Föderation; Inlandgeheimdienst Russlands) einmal vor-
beigekommen und habe das Haus und die Leiche des Sohnes fotogra-
fiert; weiter habe der FSB aber nichts unternommen.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 19. November 2012 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung
E-6579/2012
Seite 3
aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfü-
gung vom 16. November 2012 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzugs) festzustellen und das BFM anzuweisen, sie vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Am 7. Januar 2013 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM
zur Vernehmlassung ein.
G.
Am 9. Januar 2013 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und bean-
tragte deren Abweisung. Am 7. Februar 2013 reichten die Beschwerde-
führenden eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
E-6579/2012
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss,
die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2,
jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungs-
motive sind gemäss ständiger Praxis über die sprachlich allenfalls engere
Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfol-
gung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Per-
son oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist bezie-
hungsweise droht (vgl. BVGE E-6028/2011 vom 15. April 2013 E. 5.1,
m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
E-6579/2012
Seite 5
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9
E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Ei-
ne Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, der Brand seines Hauses hänge mit einer politi-
schen Verfolgung gegen ihn zusammen, sei als nachgeschoben und da-
mit unglaubhaft zu beurteilen, da er diesen Zusammenhang in der Befra-
gung zur Person nicht erwähnt habe, sondern erst in der Anhörung. Ob-
wohl die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person die
Vermutung geäussert habe, der Brand sei durch Fremdeinwirkung zu-
standen gekommen, sei wahrscheinlicher, dass der Brand durch aus-
E-6579/2012
Seite 6
strömendes Gas entstanden sei, wie dies der Beschwerdeführer in der
Befragung vermutet habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Befragung von zwei verschiedenen Bränden in den Jahren
2005 und 2006 gesprochen habe. Damit konfrontiert hätten die Be-
schwerdeführenden ausgesagt, im Protokoll der Befragung zur Person
sei vieles geschrieben worden, was sie nicht gesagt hätten. Dieses Ar-
gument könne jedoch nicht gehört werden, da sie seit der Befragung drei
Jahre Zeit gehabt hätten, solche Fehler mitzuteilen.
4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnen die Beschwerdeführenden, der
Beschwerdeführer sei von den tschetschenischen Behörden gesucht
worden, da er einer Gruppe angehört habe, die die Rebellen unterstützt
habe. In diesem Zusammenhang sei er bereits einmal von den tsche-
tschenischen Behörden festgenommen worden, und bei einem vom Mili-
tär verübten Brandanschlag sei ihr Sohn verstorben. Betreffend die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwiesen sie darauf, dass sie bereits in
der Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 (im ersten Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) dieselben Fluchtgründe
geltend gemacht hätten wie in der Anhörung. Sie hätten auch damals
schon darauf hingewiesen, dass es für sie schwierig sei, in der Gegen-
wart von Russen als Übersetzer über ihre Fluchtgründe zu sprechen.
4.3 In der Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer noch eine dritte Version des Hausbrandes erzählt habe.
Bei den österreichischen Behörden habe er geltend gemacht, er sei 2005
an einem tödlichen Verkehrsunfall beteiligt gewesen, und der Bruder des
Getöteten habe daraufhin eine Granate gegen sein Haus geworfen.
4.4 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Replik dazu nicht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, dass
die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass der
Brand ihres Hauses und der Tod ihres Sohnes von den tschetscheni-
schen Behörden zu verantworten seien.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Befra-
gung zur Person aussagte, der Brand sei "wahrscheinlich wegen des Ga-
ses" ausgebrochen (A1 S. 6) und keinerlei Vermutung hinsichtlich einer
Verursachung durch die Behörden äusserte. In der Anhörung sagte er
dann aus, ein bewaffneter Militär sei mit einem Militärauto zu seinem
E-6579/2012
Seite 7
Haus gekommen. Der Mann habe das Haus betreten, in dem sich zu die-
sem Zeitpunkt weder er noch die Beschwerdeführerin aufgehalten habe.
Als der Mann wieder herausgekommen sei, habe er von hinten im Haus
eine Explosion gehört. Das Haus habe gebrannt und sein Sohn sei darin
verbrannt (A48 F16). Die Beschwerdeführerin sagte in der Befragung:
"Die Brände konnten nicht von selbst entstehen. Irgendjemand muss es
getan haben" (A2 S. 5). In der Anhörung sagte sie aus, sie wüssten, dass
der Brand durch eine Person verursacht worden sei (A47 F11). Damit ist
das Vorbringen insgesamt als nachgeschoben zu beurteilen. Obwohl die
Beschwerdeführerin bereits in der Befragung antönte, dass ihrer Meinung
nach der Brand gelegt worden sei, war sie sich diesbezüglich offensicht-
lich weder in der Befragung noch in der Anhörung sicher und machte da-
für auch nicht die tschetschenischen Behörden verantwortlich. Sie wider-
spricht damit den Aussagen des Beschwerdeführers, der ausdrücklich ei-
nen Soldaten für den Brand verantwortlich macht. Würde dies zutreffen,
müsste allerdings auch die Beschwerdeführerin davon wissen.
Die Beschwerdeführenden begründen dieses verspätete Vorbringen da-
mit, dass sie sich im Beisein von russischen Übersetzern nicht getraut
hätten, die Wahrheit zu sagen. Diese Begründung vermag jedoch ange-
sichts der weiteren Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
nicht zu überzeugen. So gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch
die Beschwerdeführerin in der Befragung ausdrücklich und übereinstim-
mend an, es habe zwei Brände in ihrem Haus gegeben, einen 2005 und
einen 2006 (A1 S. 6, A2 S. 5); Letztere nannte sogar für beide Brände die
jeweiligen Daten (A2 S. 5). In der Anhörung sprachen jedoch beide von
lediglich einem Brand und die Beschwerdeführerin verneinte auf Vorhalt,
jemals etwas anderes ausgesagt zu haben (A48 F24, A47 F15 ff.). Dieser
Widerspruch kann auch nicht auf angebliche Verständigungsschwierigkei-
ten zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung
zwar aus, er hätte sich auf Tschetschenisch "noch besser" ausdrücken
können, jedoch gab auch die Hilfswerkvertretung an, der Beschwerdefüh-
rer habe sich "ausreichend ausdrücken" können. Zudem haben die Be-
schwerdeführenden, wie das BFM zu Recht ausführte, in Österreich ge-
mäss dem abweisenden Asylentscheid des österreichischen Bundesasyl-
amtes vom 6. März 2009 (A44 S. 37) nochmals einen anderen Grund für
den Hausbrand angegeben, was ihre jetzigen Aussagen zusätzlich un-
glaubhaft erscheinen lässt. Schliesslich ist die persönliche Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt, dass er bereits früher
offensichtliche Falschaussagen machte, so als er in der Befragung an-
gab, er sei am 30. Juni 2009 aus seinem Heimatland ausgereist und habe
E-6579/2012
Seite 8
noch in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt (A1 S. 7). Insge-
samt sprechen damit erhebliche und überwiegende Umstände gegen die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens, tschetschenische Behörden hätten das
Haus in Brand gesteckt.
5.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei einmal von den
tschetschenischen Behörden verhaftet und gefoltert worden, ist als un-
glaubhaft zu beurteilen. Er berichtet in der Anhörung zwar relativ ausführ-
lich über die Verhaftung, jedoch enthalten seine Aussagen wenig Sub-
stanz, und seine Erklärung, weshalb die Behörden ihn verhaftet hätten,
wirkt unplausibel und konstruiert. Zudem hatte er in der Befragung aus-
drücklich ausgesagt, er sei nie festgenommen worden und habe nie Prob-
leme mit den Behörden seines Landes gehabt (A1 S. 6). Wiederum kann
dieser Widerspruch nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt wer-
den, da es sich nicht um Nuancen, sondern um grundsätzliche Aussagen
handelt, und der Beschwerdeführer zumindest mittelmässig Russisch
spricht. Zwar hat er bereits in der Beschwerdeschrift vom 19. November
2012 (im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht)
davon gesprochen, er sei von den tschetschenischen Behörden festge-
nommen worden; er werde von den Behörden gesucht, da er "einer
Gruppe angehörte, welche die Rebellen unterstützte". Demgegenüber be-
richtete er in der Anhörung von einem einzelnen Ereignis, bei dem er und
zwei Freunde von Leuten aus den Bergen gezwungen worden seien, für
diese Lebensmittel einzukaufen. In der aktuellen Beschwerdeschrift bringt
er wiederum vor, er habe einer Gruppe angehört, die die Rebellen unter-
stützt habe, ohne jedoch irgendwelche zusätzlichen Ausführungen dazu
zu machen. Damit erscheint auch dieses Vorbringen als unglaubhaft.
5.3 Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche zu
Recht abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. b der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E.
10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E-6579/2012
Seite 9
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-
schwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, findet der in Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
E-6579/2012
Seite 10
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Hei-
matstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völ-
liger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51
E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Weder in Russland im Allgemeinen noch in Tschetschenien im Spe-
ziellen besteht eine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze
Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unru-
hen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei
einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würden, besteht nicht.
7.2.2 Zu prüfen ist zudem, ob individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, angesichts
des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 10. Mai 2011 zum Schluss gekommen sei, das BFM müsse einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen vornehmen und vom Transfer
nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens absehen (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), müsse im vorliegenden Ver-
fahren notwendigerweise vom Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien
abgesehen und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet werden.
E-6579/2012
Seite 11
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen
für die Ausübung eines Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (hu-
manitäre Gründe) und für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 AuG (konkrete Gefährdung im Hei-
matstaat) sind keineswegs deckungsgleich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2).
Während bei der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 2 AuG auf die Situation im Heimatstaat der betroffenen
Person – unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände – abzustel-
len ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1), ist bei der Prüfung, ob humanitäre
Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, eine Gesamtabwägung
aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall vorzunehmen, welche
die Situation der betroffenen Personen in der Schweiz, die Situation, wel-
che sie im Dublin-Empfangsland namentlich auf der Verfahrensebene und
bezüglich Unterbringung mutmasslich antreffen würden, sowie insbeson-
dere ihre persönlichen Umstände umfasst (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2 f.).
Zudem ist zu beachten, dass es bei der Frage der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts im Rahmen eines Dublin-Verfahrens lediglich um die Frage
geht, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, mithin
um eine rein prozessuale Zuständigkeitsfrage, die auch nur zu einem
zeitlich sehr beschränkten Aufenthaltsrecht der betroffenen Personen im
jeweiligen Land führt. Demgegenüber steht bei der Frage der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die Gewährung einer vorläufigen (aber
oft faktisch zumindest mittelfristigen) Aufnahme in der Schweiz zur Dispo-
sition. Daraus ergibt sich, dass die Konsequenzen der beiden Entschei-
dungen sowohl für den Staat (Dauer des Aufenthaltsrechts; Art und Um-
fang der zur Disposition stehenden Verpflichtungen) als auch für die be-
troffenen Personen (Transfer in ein anderes europäisches Land respekti-
ve definitive Rückkehr in den Heimatstaat) unterschiedlich sind und der
Frage der Ausübung eines Selbsteintritts im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens aus humanitären Gründen einerseits und der Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andererseits unterschiedliche
Interessenabwägungen zugrunde liegen.
Schliesslich ist der Spielraum der anordnenden Behörde unterschiedlich.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der humanitären Gründe nach Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 ist zwar restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2),
doch verfügt das BFM bei der Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt aus
humanitären Gründen über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl.
BVGE 2011/9 E. 8.1), den es pflichtgemäss auszuüben hat. Im Einzelfall
kann allerdings bei der Abwägung aller relevanter Umstände eine Kombi-
E-6579/2012
Seite 12
nation von Gründen dazu führen, dass das Ermessen des BFM derart
verengt wird, dass die Ausübung eines Selbsteintritts aus humanitären
Gründen zur Pflicht wird (a.a.O. E. 8.2). Liegen aber die Voraussetzungen
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vor, kommt dem BFM kein
Rechtsfolgeermessen zu – es muss die vorläufige Aufnahme anordnen;
lediglich im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes besteht ein Tatbe-
standsermessen (Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 225; MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht,
Bern 2011, Rz. 821).
Es ist mithin nicht so, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Heimatstatt immer dann zu verneinen ist, wenn das BFM zu einem
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet (gewesen) ist. Ent-
sprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob individuelle Gründe für die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen.
7.2.3 Das BFM begründet die individuelle Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Russland damit, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen (…) gesunden Mann von kräftiger Statur handle, der vor der
Ausreise als (…) tätig gewesen sei. Es spreche nichts dagegen, dass er
diese Arbeit wieder aufnehmen könne, und er könne das teilweise abge-
brannte Haus erweitern und so eine Wohnmöglichkeit für sich und seine
Familie schaffen. Zudem habe er in seinem Heimatland noch seine Mut-
ter, seinen Bruder und seinen Grossvater und sei deshalb bei einer Rück-
kehr nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mutter
und drei Schwestern. Sollten die Beschwerdeführenden weiterhin das
Bedürfnis nach psychiatrischer oder psychologischer Behandlung haben,
könnten sie diese auch in Russland in Anspruch nehmen. In Grosny biete
die Klinik "Republican Psychoneurological Dispensery" Behandlungsmög-
lichkeiten an. Ebenfalls seien kognitive Verhaltenstherapien durch Psy-
chiater und Psychologen vorhanden. Der Wohnort der Beschwerdeführer
sei nicht weit von Grosny entfernt.
7.2.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, der
Beschwerdeführer leide an einer komplexen posttraumatischen Belas-
tungsstörung, und es bestehe bei ihm zusätzlich ein depressives Zu-
standsbild. Auch die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter einer
komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschwe-
ren bis schweren Depression mit Suizidalität. In Tschetschenien fehlten
entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Sie verweisen auf die Abklä-
E-6579/2012
Seite 13
rung von FIORENZA KUTHAN (Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.],
Tchétchénie: traitement des PTSD, 5. Oktober 2012). In ihrer Replik ma-
chen sie zudem geltend, in Tschetschenien und in Grosny existiere kein
Behandlungszentrum oder Spital, das eine Behandlung von PTSD (Post-
Traumatic Stress Disorder; Posttraumatische Belastungsstörung) anbiete.
In der vom BFM angeführten Einrichtung könnten bestenfalls Personen
mit akuten psychischen Erkrankungen ambulant behandelt werden, je-
doch auch dies nur begrenzt. Als Beleg reichen sie eine E-Mail einer Mit-
arbeiterin des ICRC Protection Department in Grosny ein.
Die Beschwerdeführenden reichten zudem zwei vom 11. November 2009
beziehungsweise 12. Dezember 2012 datierte ärztliche Zeugnisse die
Beschwerdeführerin betreffend ein. Diesen ist zu entnehmen, dass sie an
einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit somatischem
Syndrom und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Seit
dem August 2008 hätten 49 ambulante Konsultationen mit ihr stattgefun-
den; seit August 2009 sei sie in regelmässiger psychologisch-psychiatri-
scher Behandlung. Das Suizidrisiko schätzt die behandelnde Psychologin
als stark erhöht ein, da die Beschwerdeführerin bereits einen Suizidver-
such unternommen habe und zusätzliche Risikofaktoren bestünden; eine
akute Suizidalität liege hingegen nicht vor. Die Suiziddrohungen für den
Fall einer Wegweisung seien ernst zu nehmen. Für den Beschwerdefüh-
rer wurde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift kein aktuelles Arzt-
zeugnis eingereicht, womit nicht belegt ist, dass er sich auch heute noch
in psychologisch-psychiatrischer Behandlung befindet.
7.2.5 Für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug ge-
nügt es nicht, dass die medizinische Versorgung im Heimatland nicht den
schweizerischen Standards entspricht. Der Vollzug gilt erst dann als un-
zumutbar, wenn im konkreten Fall sogar die absolut notwendige medizini-
sche Versorgung fehlt und die betroffene Person deshalb bei einer Rück-
kehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, ein menschen-
unwürdiges Leben führen zu müssen, weil sich ihr Gesundheitszustand
erheblich verschlechtern würde.
Entsprechend ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden in Tsche-
tschenien zumindest eine minimale Behandlung ihrer psychischen Prob-
leme erhalten könnten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzel-
fall sind zudem alle weiteren – für oder gegen die Zumutbarkeit spre-
chenden – Umstände einzubeziehen um festzustellen, ob die Beschwer-
E-6579/2012
Seite 14
deführenden im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2009/8 E. 9.3.1).
7.2.6 Nach den Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gen, befindet sich das Gesundheitswesen in Tschetschenien wieder fast
auf dem Niveau, das es vor dem Krieg erreicht hatte (Landinfo, Country
of Origin Information Centre, Chechnya and Ingushetia: Health services,
26. Juni 2012, S. 12 f.). Festzustellen ist allerdings, dass zwar die medi-
zinische Infrastruktur vorhanden ist, die Qualität der Gesundheitsversor-
gung jedoch als teilweise mangelhaft bezeichnet wird, insbesondere weil
es an qualifiziertem Personal fehlt. Das Gesundheitssystem ist in Russ-
land für russische Staatsbürger grundsätzlich kostenlos (garantiert in
Art. 41 Verfassung der Russischen Föderation), was durch eine obligato-
rische Krankenversicherung umgesetzt wird. Die verbreitete Korruption
führt jedoch insbesondere in Tschetschenien dazu, dass faktisch für viele
medizinische Behandlungen bezahlt werden muss. Medikamente sind
teilweise schlecht erhältlich, allerdings in den Städten eher als auf dem
Land. Die Behandlung von psychischen Krankheiten geniesst in Russland
grundsätzlich keine hohe Priorität und ist auch in Tschetschenien nur ein-
geschränkt verfügbar. Immerhin hat die internationale Unterstützung
Tschetscheniens nach den Kriegen dazu geführt, dass die Behandlung
von psychischen Krankheiten in Tschetschenien besser ist als beispiels-
weise in der Nachbarrepublik Inguschetien. Trotzdem besteht ein Mangel
an Psychiatern und Psychologen, und die Behandlung von psychischen
Krankheiten besteht hauptsächlich aus Medikation, ohne psychologisch-
psychiatrische Therapie (Landinfo, a.a.O., S. 12 ff.). Zudem existieren in
Tschetschenien nur drei Behandlungszentren für psychische Krankheiten,
eines davon in Grosny und zwei auf dem Land. Gemäss Auskunft einer
auf Menschenrechtsfragen in Tschetschenien spezialisierten Auskunfts-
person an die SFH vom September 2011 existierten zu diesem Zeitpunkt
in Tschetschenien keine Zentren, die auf die Behandlung von PTSD spe-
zialisiert gewesen wären (vgl. KUTHAN, a.a.O., S. 4).
7.2.7 Wie das BFM zu Recht feststellte, befindet sich der Wohnort der
Beschwerdeführenden nicht weit von Grosny entfernt, so dass es zumut-
bar erscheint, dass diese sich für medizinische Behandlungen dorthin be-
geben. Die Mitarbeiterin des ICRC Protection Department in Grosny führt
in der von den Beschwerdeführenden eingereichten E-Mail aus, das die
vom BFM angeführte Psycho-Neurological Dispensary (Poliklinik) in
Grosny über 60 Betten für die stationäre Behandlung von Personen mit
akuten psychischen Störungen verfüge und eine Abteilung für psychiatri-
E-6579/2012
Seite 15
sche Beratungen habe. In der stationären Abteilung könnten Patienten
maximal drei Wochen bleiben, danach würden sie wenn nötig in eines der
beiden psychiatrischen Spitäler ausserhalb von Grosny überführt. In der
Poliklinik in Grosny arbeiteten fünf Psychiater, ein klinischer Psychologe
und Krankenschwestern. Es bestehe ein Mangel an qualifiziertem Perso-
nal, die Psychiater und Psychologen seien überlastet.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine Gründe, weshalb es an der
Korrektheit dieser Angaben des IKRK in Grosny zweifeln sollte, zumal die-
se auf einem Besuch der betroffenen Poliklinik durch einen Spezialisten
des IKRK basieren.
7.2.8 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Grosny aufgrund der geringen Anzahl von Psychiatern
und Psychologen in Grosny keine Möglichkeit hätte, die in der Schweiz
durchschnittlich monatlich durchgeführten psychologisch-psychiatrischen
Therapiesitzungen weiterzuführen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
ihr nach einer Rückkehr in Tschetschenien zumindest eine elementare
Gesundheitsversorgung zur Verfügung stünde. Möglich wären unregel-
mässige Konsultationen bei einem Psychiater oder Psychologen in Gros-
ny und im Falle einer akuten Verschlechterung ihres psychischen Zustan-
des eine stationäre Therapie. In die Beurteilung der gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin ist zudem einzubeziehen, dass sie bisher
nie stationär behandelt werden musste, keine persönlichkeitsverändern-
den psychischen Störungen vorliegen (wie beispielsweise im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6196/2008 vom 24. Juli 2012, E. 7.3.3) und
weder in der Beschwerdeschrift noch im neusten Arztzeugnis vorgebracht
wird, sie brauche eine regelmässige Medikation. Der (nicht ärztlich beleg-
te) Suizidversuch liegt zudem bereits über dreieinhalb Jahre zurück. Des-
halb ist nach einer über vierjährigen psychologisch-psychiatrischen The-
rapie in der Schweiz eine Rückkehr nach Tschetschenien für sie und ihre
Familie insgesamt zumutbar (zum Stand der medizinischen, psychologi-
schen und pyschosozialen Betreuung in Grosny und zum Zugang dazu
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6514/2008 vom 15. Juli
2011, E. 9.3.2), dies vor allem angesichts des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführenden in ihrem Heimatort über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügen und eine Unterkunftsmöglichkeit haben. Zudem sollte es
dem Beschwerdeführer auch möglich sein, wieder eine Anstellung als (…)
zu finden: Die Beschwerdeführenden reichten keinen ärztlichen Bericht
bezüglich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ein, wes-
halb nicht davon ausgegangen werden muss, dass seine psychische Ge-
E-6579/2012
Seite 16
sundheit ihn bei der Arbeitssuche erheblich behindern würde. Schliesslich
ist der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kin-
deswohls bezüglich der beiden minderjährigen Kinder zumutbar (vgl. Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes [KRK, SR 0.107] und BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Diese sind
heute (…) und (…) Jahre alt und damit noch in einem Alter, in dem die
Beziehung zu den Eltern vorrangig ist und noch kaum Beziehungen dar-
über hinaus gebildet werden. Obwohl beide Kinder bisher ihr ganzes Le-
ben ausserhalb von Tschetschenien in Europa verbracht haben und die
Familie nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nicht zu vernachlässi-
gende Schwierigkeiten erwarten, ist der Vollzug der Wegweisung auch
unter diesem Aspekt insbesondere aufgrund des familiären Netzes der
Beschwerdeführenden zumutbar.
7.2.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung Russlands die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-6579/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: