B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6580/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul,
verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2015 zu-
sammen mit seiner Familie. Am 21. November 2015 reiste er mit seinen
zwei Brüdern in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie alle Asylgesu-
che. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen
Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse. Die am 25. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein
wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren.
B.
Am 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. August 2016 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen brachte er vor, sein Bruder sei bedroht worden, wes-
halb seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er selbst habe keine Prob-
leme gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltsabklä-
rung und Feststellung seiner Minderjährigkeit an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter
sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm sei in der
Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei das Verfahren mit den hängigen Beschwerdeverfahren seiner Brü-
der E-2104/2016 und E-2105/2016 zu koordinieren. Ihm sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amt-
liche Rechtsvertreterin beizuordnen.
Er reichte mehrere, seinen älteren Bruder betreffende Dokumente
(Tazkara, Arbeitsverträge, Zertifikate, Drohbrief), ein Schreiben seiner So-
zialberaterin sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
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E.
Mit Eingabe vom 7. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
seinen älteren Bruder betreffende Dokumente (verschiedene Ausbildungs-
Zertifikate) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In
der gleichen Verfügung stellte sie auf Anfrage des Beschwerdeführers fest,
dass sich seine Tazkara im Original in den Akten befinde.
G.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz die Vernehm-
lassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Koordination seines Verfahrens mit
denjenigen seiner Brüder (E-2104/2016 und E-2105/2016). Dem Antrag ist
insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen
Spruchkörper behandelt werden und die Urteile gleichzeitig ergehen.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei.
Zu seinem Geburtsdatum mache er verschiedene Angaben, habe sich auf
seiner Flucht in verschiedenen Ländern als volljährig registrieren lassen
und könne sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung nicht ange-
ben. Obwohl die Knochenaltersbestimmung nicht als starkes Indiz gewer-
tet und nur in Kombination mit verschiedenen Anhaltspunkten für die Ein-
schätzung des wahrscheinlichen Alters eingesetzt werden könne, sei vom
Ergebnis, das 19 Jahre ergeben habe, Kenntnis zu nehmen. Auch mit der
eingereichten Tazkara könne er seine behauptete Minderjährigkeit nicht
darlegen, da deren Beweiswert nur gering sei. Zudem mache er wider-
sprüchliche Angaben zur Tazkara und zu seinen Schulunterlagen. Die vor-
gebrachte Reflexverfolgung wegen seines älteren Bruders habe er nicht
glaubhaft machen können und die schwierige Situation in Afghanistan sei
nicht asylrelevant.
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In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, dass auch das Original der
Tazkara nichts an der entsprechenden Einschätzung zu ändern vermöge.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen
ein, es liege ein amtliches Dokument (Tazkara im Original) vor, welches
seine Minderjährigkeit belege. Um dem Kindeswohl gerecht zu werden,
müsse er im Zweifelsfall als Minderjähriger gelten. Die Vorinstanz habe da-
bei keine Würdigung der gesamten Aspekte vorgenommen. Sowohl die
BzP als auch die Anhörung hätten ohne die Anwesenheit einer Vertrauens-
person stattgefunden. Zudem gelte es zu beachten, dass die Hilfswerkver-
tretung die Anhörung bemängelt habe. Folglich habe die Vorinstanz Bun-
desrecht verletzt. In seinen beiden Befragungen seien keine wesentlichen
Widersprüche ersichtlich. Ihm drohe wegen seines älteren Bruders eine
asylrelevante Verfolgung.
5.3 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustel-
len: Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt zwei verschie-
dene Geburtsdaten an. Einerseits sei er am (…), andererseits am (…) ge-
boren (SEM-Akten, A1/2). Die daraufhin von der Vorinstanz in Auftrag ge-
gebene Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von
19 Jahren (SEM-Akten, A6/1). In der BzP wurde der Beschwerdeführer zu
seinem Alter befragt. Er gab an, sein Bruder habe das Personalienblatt für
ihn ausgefüllt. Dieser habe sich geirrt, als er den Jahrgang (…) geschrie-
ben habe. Er wisse nicht, wann er gemäss dem afghanischen Kalender
geboren sei. Sein Alter wisse er, weil es auf seiner Tazkara stehe. Auf der
Reise habe er sich indes älter gemacht, damit er nicht in ein Lager für Min-
derjährige gekommen wäre (SEM-Akten, A7/14 S. 9 ff.). Zudem gab er zu
Protokoll, er werde seine Tazkara und Schulzeugnisse einreichen (SEM-
Akten, A7/14 S. 6). Anlässlich der Anhörung hielt der Beschwerdeführer an
der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Er habe die Tazkara, welche
er eingereicht habe, vor vier Jahren beantragt. Dort stehe, dass er (…) ge-
boren sei. Schulzeugnisse habe er nie aufbewahrt. Er wisse nicht, wie
seine Tazkara in die Schweiz gekommen sei (SEM-Akten, A15/14 F20 ff.).
Schliesslich geht aus der eingereichten Tazkara hervor, dass diese am (…)
ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Jahr (…) gemäss seinem
Aussehen auf 13 Jahre eingeschätzt wurde.
5.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus,
warum der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht
glaubhaft machen konnte. In seinen diesbezüglichen Angaben finden sich
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zu viele Ungereimtheiten. So hat er auf seinem Personalienblatt unter-
schiedliche Jahrgänge angegeben. Stark ins Gewicht fällt auch, dass er in
anderen Ländern angegeben hat, volljährig zu sein. Dass er sodann sein
Geburtsdatum nur in christlicher Zeitrechnung angeben kann, obwohl er
andere Daten in afghanischer Zeitrechnung angibt, spricht ebenfalls gegen
das behauptete minderjährige Alter, umso mehr als er über eine gymnasi-
ale Ausbildung verfügt. Hinzu kommt die in Auftrag gegebene Handkno-
chenanalyse, welche ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren ergab und
somit ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar-
stellt. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP anbot,
Schulzeugnisse einzureichen, was er jedoch nie getan hat. Für das be-
hauptete Alter spricht die im Original eingereichte Tazkara. Bei der afgha-
nischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto,
doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen
(BVGE 2013/30). Ausserdem widersprechen einige der vom Beschwerde-
führer zur Tazkara gemachten Aussagen den Angaben auf dem Dokument
(vgl. dazu die angefochtene Verfügung S. 3). Dem hat er auf Beschwerde-
ebene nichts entgegenzustellen. Aufgrund der zahlreichen Ungereimthei-
ten und Widersprüche des Beschwerdeführers zu seinem Alter ist von sei-
ner Volljährigkeit auszugehen und es gibt keinen Grund, das von der Vor-
instanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren. Somit bestand für die
Vorinstanz auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Vertrau-
ensperson zur Seite zu stellen. Eine falsche oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs liegt nicht vor.
5.5 Die Hilfswerkvertretung merkte anlässlich der Anhörung an, dass der
Befragungsstil kritisch gewesen sei und keine konstruktive Atmosphäre ge-
herrscht habe. Dies mag so sein und geht auch aus einigen Fragestellun-
gen hervor. Jedoch substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern ihm
dadurch ein Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersicht-
lich, zumal aus dem Protokoll hervorgeht, dass er seine Asylgründe prob-
lemlos hat darlegen können. Seine diesbezügliche Rüge geht fehl.
5.6 Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die geltend ge-
machte Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders nicht glaubhaft ist. So
gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er habe selbst keine
Probleme gehabt und sei einfach mit seiner Familie mitgereist. Darüber
hinaus bestätigt er ein zweites Mal, dass er absolut keine Probleme in Af-
ghanistan gehabt habe (SEM-Akten, A7/14 S. 8). Auch aus seinen Aussa-
gen anlässlich der Anhörung ergibt sich nichts anderes (vgl. SEM-Akten,
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A15/14 F80 ff.). Bezüglich der Asylvorbringen kann somit auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus
den eingereichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt erst nach der Anhörung seines
älteren Bruders beurteilt werden könne, wie der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene vorbringt, ist unzutreffend. Erstens hat er die behauptete
Verfolgung in der eigenen Person selbst glaubhaft zu machen, auch wenn
es sich um eine Reflexverfolgung handelt. Zweitens ist die Schweiz für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren seines Bruders nicht zuständig, weshalb
es keine Anhörung zu den Asylgründen geben wird (vgl. Urteil im Verfahren
E-2104/2016 und E-2105/2016 mit heutigem Datum).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil
BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das
Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die
humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allen-
falls in den Grossstädten – schlecht seien, weshalb die Situation in Afgha-
nistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen,
dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Lan-
desteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe,
und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hin-
weg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn
ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende
Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist,
auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte
zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul, nach wie vor festzuhalten
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(vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-2258/2017
vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-
380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar
2017 E. 8.3).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jun-
gen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner
Ausreise in Kabul gelebt hat. Auch wenn seine Eltern Afghanistan angeb-
lich verlassen haben, verfügt er dort über ein soziales und familiäres Netz.
Verschiedene Verwandte (Tanten und Onkel und deren Familien) leben in
der Stadt. Da er in Kabul neun Jahre zur Schule (Gymnasium) gegangen
ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von
seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen
verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen
kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne
der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist daher als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
24. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
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9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt. Der amt-
lichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches
Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘606.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Jana Ma-
letic wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘606.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel