B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6581/2008
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Partei
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. September 2008 / E-4671/2008.
E-6581/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller – Staatsangehöriger Afghanistans, tadschikischer
Volkszughörigkeit und sunnitischen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in
Kabul – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
7. Februar 2006 und gelangte über Pakistan und ihm unbekannte Länder
am 14. Februar 2006 in die Schweiz, wo er am 15. Februar 2006 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte.
A.b Am 28. Februar 2006 wurde er im [EVZ] summarisch befragt und am
3. April 2006 durch die kantonale Behörde eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Kabul als [Beruf] tätig ge-
wesen und habe bei dieser Tätigkeit mit zwei Amerikanern Freundschaft
geschlossen. Anlässlich der vielen Besuche hätten die beiden Amerikaner
ihm unter anderem zwei Zeitungsartikel und ein Buch mit dem Titel "Das
heilige Buch" als Geschenk mitgebracht. Er sei nicht dazu gekommen,
das Buch zu lesen. Einmal, als er das Buch hervorgenommen habe, habe
es an der Tür geklopft, worauf er es hinter seinem Kissen versteckt be-
ziehungsweise hinter sein Kissen gelegt habe. Nachdem er das Haus
verlassen habe, seien kurz darauf seine Verwandten zu Besuch gekom-
men. Diese hätten das Kissen zum Sitzen verwendet, wobei das Buch
zum Vorschein gekommen sei. Seine Familie habe wegen des Buches
sehr aufgebracht reagiert und ihn als Abtrünnigen bezeichnet. Einige Zeit
später seien uniformierte Beamte bei ihm zu Hause aufgetaucht. Zu die-
sem Zeitpunkt habe er sich bei einem Freund befunden, seine Schwester
habe ihm später aber alles erzählt; die Beamten hätten das Haus durch-
sucht, ein paar Bücher und die Zeitungsartikel mitgenommen, den (…)
Bruder [Name] quasi als "Pfand" an seiner Stelle verhaftet, die Mutter und
die Schwester verprügelt und gesagt, dass er sich stellen müsse. Auf-
grund dieser Ereignisse sei er mit [Familie] aus Kabul zuerst zu einem
Verwandten in Afghanistan geflüchtet, dann – als die Behörden ihn auch
dort aufgespürt hätten – sei er nach Pakistan gereist. Er sei bereits im
Sommer 1998 einmal für 10 Tage inhaftiert worden, weil er zu lange Haa-
re und einen zu kurzen Bart getragen habe.
A.c Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2008 fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft, nicht und lehnte das Asyl-
E-6581/2008
Seite 3
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.d Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2008
wies das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund offensichtlicher Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen – mit Urteil vom 9. September 2008
(E-4671/2008) ab.
B.
Am 17. Oktober 2008 reichte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen
damaligen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisi-
onsgesuch ein. Er beantragte, auf das Revisionsgesuch sei aufgrund
neuer Beweismittel (unechter Nova) einzutreten, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. September 2008 sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei während der Dauer
des Verfahrens von einer Wegweisung abzusehen, es sei ihm betreffend
den Vollzug des Wegweisungsentscheids die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sei ihm die Arbeitsausübung zu erlauben. Schliesslich
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Als Beweismittel reichte er ein vom 26. Juli 2008 datierendes Bestäti-
gungsschreiben des Bürgermeisters seines Wohnortes in Afghanistan, im
Original inklusive Übersetzung ins Deutsche und das entsprechende Zu-
stellcouvert aus Afghanistan zu den Akten. Der Eingabe wurde zudem ein
für den Gesuchsteller ausgestelltes Arbeitszeugnis des "[Arbeitgeber], da-
tierend vom 14. Oktober 2008 und eine Lohnabrechnung für den Monat
September 2008 beigelegt.
C.
Mit Telefax vom 20. Oktober 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus, bis über die
weitere Instruktion des Verfahrens entschieden werden könne.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 setzte die zuständige Instruktions-
E-6581/2008
Seite 4
richterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus und stellte fest, der
Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Sie verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4
VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Gesuchsteller die Kopie
eines afghanischen Zeitungsartikels vom (…). Dezember 2005 inklusive
Foto, samt Übersetzung ins Deutsche und Kopie des DHL-
Zustellcouverts aus Peshawar/Pakistan, datiert vom 11. August 2008, zu
den Akten und stellte – bei Bedarf – das Original in Aussicht. Der Eingabe
lag auch ein den Gesuchsteller betreffendes Schreiben der [Hilfsorganisa-
tion], vom 24. Oktober 2008, bei.
F.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 23. März 2010 wandte sich B._______,
Mitarbeiter der [Name der kirchlichen Institution in C._______], an das
Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Ge-
suchsteller ernsthaftes Interesse am Christentum zeige und dieser des-
halb bei seinen Verwandten abgeschrieben sei. Er reichte dazu zwei
Postkarten der [Name der kirchlichen Institution in C._______] ein.
G.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 5. April 2010 wandte sich Herr
B._______ erneut an das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte, dass
die Bemühungen des Gesuchstellers um das christliche Glaubensbe-
zeugnis nicht oberflächlich seien. Dessen Problem sei nach wie vor die
Ende 2005/anfangs 2006 bei ihm aufgefundene Bibel, die sich immer
noch bei der afghanischen Gemeinde befinde. Er reichte dazu eine Aus-
gabe des "[Christiliche Zeitschrift]", (…) April 2010, eine Ausgabe der
Zeitschrift der Christian Solidarity International (CSI) vom März 2010 und
ein vom Gesuchsteller unterzeichnetes "Gebetsanliegen" für zwei afgha-
nische Frauen, datierend vom (…). März 2010, ein.
H.
Am 19. April 2010 wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesverwal-
tungsgericht und verwies darauf, dass er, obwohl er arbeiten könnte, von
E-6581/2008
Seite 5
der kantonalen Migrationsbehörde keine Arbeitsbewilligung erhalte. Er bat
darum, ihn vorläufig aufzunehmen oder ihm ein Ausweispapier auszustel-
len, mit dem er arbeiten könne.
I.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Gesuchsteller dem Bundes-
verwaltungsgericht ein von ihm und Herrn B._______ verfasstes Schrei-
ben vom 23. April 2010 ein, worin um die Ausstellung eines Aufenthalts-
beziehungsweise Arbeitsausweises für ihn ersucht wurde.
J.
Am 5. Mai 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller
betreffend die Eingaben vom 19. und 28. April 2010 mit, dass er im vor-
liegenden Verfahren kein Recht auf einen N-Ausweis gemäss Art. 42
AsylG habe, da es sich um ein ausserordentliches Verfahren handle, und
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht die zuständige
Stelle sei. Dennoch legte die zuständige Instruktionsrichterin ein Schrei-
ben bei, welches die Aufenthaltsberechtigung des Gesuchstellers für die
Dauer des Revisionsverfahrens in der Schweiz bestätigte.
K.
Am 9. Mai 2010 dankte Herr B._______ dem Bundesverwaltungsgericht
für das Schreiben vom 5. Mai 2010 und bestätigte im Wesentlichen, dass
der Gesuchsteller sich in der Schweiz gut integriere.
L.
Mit Eingabe vom 18. September 2010 wandte sich der Gesuchsteller er-
neut ans Bundesverwaltungsgericht und bat im Wesentlichen darum, ihm
sei ein gültiger Ausweis auszustellen. Er legte seiner Eingabe ein Schrei-
ben der [Hilfsorganisation] vom 14. September 2010 bei, welches bestä-
tigte, dass der Gesuchsteller seit dem 4. November 2008 bei der [Hilfsor-
ganisation] als illegale Person untergebracht sei und gute Beiträge –
handwerklicher und sprachlicher Art – für die Institution leiste.
M.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – vorerst seine Asylgrün-
de nochmals vor. Weiter führte er im Wesentlichen aus, er sei im Oktober
2011 getauft worden, besuche regelmässig die reformierten Gottesdiens-
te in D._______ und E._______ und jene der iranischen Gemeinde in
F._______ und engagiere sich als ehrenamtlicher Helfer. Am (…) Novem-
E-6581/2008
Seite 6
ber 2011 habe er im Rahmen eines ökumenischen Jugendgottesdienstes
als Interviewpartner teilgenommen und seinen Glauben öffentlich preis-
gegeben. Da die Konversion des Gesuchsteller angesichts der erfolgten
Taufe und dem offenen Ausüben des christlichen Glaubens den afghani-
schen Behörden und seiner Verwandtschaft bekannt sein dürfte, laufe er
bei einer Rückkehr Gefahr, erneut denunziert und strafrechtlich verfolgt
zu werden.
Er reichte diesbezüglich zahlreiche Fotos seiner Aktivitäten bei den
Kirchgemeinden, eine Ausgabe der Zeitschrift "[Name]", D._______, März
2012, sein Taufbekenntnis vom (…) Oktober 2011, den Taufschein seiner
Taufe vom (…) Oktober 2011, eine Bestätigung der [Name der Kirchge-
meinde F._______] vom 25. November 2011, die eine aktive Teilnahme
des Gesuchstellers an den kirchlichen Anlässen bestätigt, einen Auszug
aus der Zeitschrift der [Name der Zeitschrift der Kirchgemeinde
D._______-E._______] datierend vom 30. November 2011, sowie ein
pfarramtliches Zeugnis von Pfarrer [Name] der [Name der Zeitschrift der
Kirchgemeinde D._______-E._______ ] vom 12. Mai 2012, welches den
christlichen Glauben des Gesuchstellers und sein Engagement in der
Kirchgemeinde bestätigt, ein.
Der Rechtsvertreter beantragte, für den Fall der Abweisung des Revisi-
onsgesuches sei die Eingabe ans BFM zwecks Prüfung als neues Asyl-
gesuch zu überweisen.
N.
Auf den detaillierten Inhalt des Revisionsgesuchs, der weiteren Eingaben
und der Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d. Ziff. 1 des Bundesge-
E-6581/2008
Seite 7
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesver-
waltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz fällte (vgl. BVGE 2007/21
E.2.1 S. 242 ff.) und entscheidet dabei in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG).
1.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.3. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Par-
tei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdever-
fahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
2.
2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich aufgefun-
dener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend.
Sodann zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch
(vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb
einzutreten.
E-6581/2008
Seite 8
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal-
tet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 5.47 S. 249). Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass
die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des voran-
gegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt
hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss
Art.123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsa-
chen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind
damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtge-
mässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.).
3.1.2. Beweismittel sind nur dann erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im frühe-
ren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind; respektive wenn sie bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren zu einem anderen, für den Gesuchsteller günsti-
geren Entscheid geführt hätten beziehungsweise die tatbestandliche
Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids geän-
E-6581/2008
Seite 9
dert hätten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 5.51 S. 251, mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Revisionseingabe eine angebli-
che Bestätigung des Bürgermeisters [seines Wohnorts in Afghanistan],
datierend vom (…) Juli 2008, zu den Akten.
4.1.1. Er führte dazu aus, die Sendung sei noch während des ordentli-
chen Verfahrens, nämlich am 27. Juli 2008 aufgegeben worden. Da eine
Zustellung von Afghanistan zirka vier Wochen brauche, sei der Brief Ende
August 2008 bei ihm in der Schweiz eingetroffen. Er habe das Dokument
hier noch übersetzen lassen, was eine weitere Woche in Anspruch ge-
nommen habe. Aus den dargelegten zeitlichen Gründen habe das Be-
weismittel nicht mehr vor Ergehen des Urteils vom 9. September 2008
eingereicht werden können und es bestehe jetzt lediglich noch die Mög-
lichkeit, das Dokument auf Revisionsebene einzureichen.
Eine Postsendung nach Afghanistan benötigt gemäss der Webseite der
Schweizerischen Post maximal 25 Werktage (siehe: .
ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-versenden-aus
land-brief/post-laenderinformationen-preiszonen-befoerderungszeit-
briefe.pdf, zuletzt besucht am 27. August 2012). Es ist davon auszuge-
hen, dass der umgekehrte Postweg eine ähnliche, wenn nicht längere
Dauer aufweist. Das eingereichte Dokument datiert vom (…) Juli 2008
und wurde gemäss Poststempel am (…) Juli 2008, in Kabul aufgegeben.
Der Gesuchsteller reichte das entsprechende Zustellcouvert zu den Ak-
ten. Da eine Sendung von/nach Afghanistan 25 Werktage in Anspruch
nehmen kann und der Gesuchsteller damit argumentiert, die Übersetzung
habe auch noch eine Woche gedauert, ist überzeugend dargelegt, dass
es ihm auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre,
das Dokument vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens dem Gericht
einzureichen.
Nach dem Gesagten ist das Kriterium der Rechtzeitigkeit als erfüllt zu er-
achten.
4.1.2. In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht,
der Brief aus Afghanistan könne die religiös bedingte Gefährdung des
Gesuchstellers beweisen. Die Urkunde enthalte eine Anfrage (erste
Handschrift) vom Schwager des Gesuchstellers betreffend den Bruder
E-6581/2008
Seite 10
des Gesuchstellers an den Bürgermeister des Wohnortes. Auf demselben
Schreiben habe der Bürgermeister geantwortet (zweite Handschrift), dass
der Bruder des Gesuchstellers wegen des Bibelbesitzes des Gesuchstel-
lers im Gefängnis sitze. Dieser Brief beweise, dass der Gesuchsteller bei
einer Rückschaffung ins Gefängnis gebracht werde, da sein Bruder an
seiner Stelle – gewissermassen als Personenpfand – im Gefängnis sei.
Sämtliche Widerspruchsargumente könnten somit entkräftet werden, da
nun eine Urkunde vorliege, die die konkrete Gefährdung aufgrund seiner
religiösen Auffassung in seinem Land beweise. Daher sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.1.3. Beim eingereichten Dokument handelt es sich um ein staatliches
Formular der Republik Afghanistan. Die entsprechenden Stempel sind
teilweise jedoch verschmiert und unleserlich. Bekanntermassen sind sol-
che offiziellen Dokumente in Afghanistan käuflich und daher grundsätzlich
von sehr geringem Beweiswert. Gegen die Authentizität der Urkunde
spricht zusätzlich, dass diverse Informationen im Dokument fehlen; so
wurden keinerlei Angaben zu den vorgedruckten Feldern "Antragsteller",
"Vorname des Vaters", "Beruf", "Betreff" und "Datum der Antragstellung"
gemacht und auch die "Stelle für Wertmarke und die Register Nr" ist leer.
Der zentrale Satz, wonach der Bruder des Gesuchstellers wegen ihm in-
haftiert sei, ist nicht zu Ende geschrieben, was ebenfalls gegen die Au-
thentizität des Beweismittels spricht.
Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel als unecht zu qua-
lifizieren; es ist daher revisionsrechtlich nicht erheblich.
4.2. Im Revisionsverfahren reichte der Gesuchsteller sodann die Kopie
eines Zeitungsartikels einer afghanischen Zeitung inklusive Foto, datie-
rend vom (…) Dezember 2005, zu den Akten. Er offerierte, das Original
bei Bedarf einzureichen.
Der Artikel ist angeblich unter dem Titel "[Name]" in der [Name der Zei-
tung] vom (…) Dezember 2005 erschienen; das publizierte Foto ist kaum
erkennbar. Für die Würdigung des eingereichten Zeitungsartikels ist von
ausschlaggebender Bedeutung, dass der Gesuchsteller während des ge-
samten ordentlichen Verfahrens (weder an der Erstbefragung vom
28. Februar 2006 [vgl. A1/11], noch an der Anhörung vom 3. April 2006
[vgl. A9/22], und auch nicht in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Juli
2008) diesen Zeitungsartikel nie erwähnt hatte. Auch in seinem Revisi-
onsgesuch vom 17. Oktober 2008 fehlt jegliche diesbezügliche Angabe.
E-6581/2008
Seite 11
Der Inhalt des Artikels, wonach das Haus des Gesuchstellers angeblich
am (…) Dezember 2005 vom Geheimdienst (...) durchsucht worden sei,
dabei eine Bibel und weitere Beweismittel gefunden worden seien und
der Gesuchsteller wegen "Verführen und Versuchung der Kinder und Ju-
gendlichen" durch die Bibel für schuldig befunden sei, bildet Kernpunkt
der Asylgeschichte. Der Gesuchsteller hielt sich nach Erscheinen des Ar-
tikels am (…) Dezember 2005 zudem noch mehrere Wochen in Afghanis-
tan auf, bevor er am (…) Februar 2006 die Flucht ergriffen hatte. Auf-
grund dieser Umstände ist unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller zum
damaligen Zeitpunkt von diesem Zeitungsartikel keine Kenntnis erhalten
haben soll. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass er im ge-
samten Verfahren den Artikel noch nie zuvor erwähnt hat, obwohl er zahl-
reiche Gelegenheiten dazu hatte. Bezeichnend ist sodann, dass – ob-
wohl auf Revisionsstufe von grundsätzlicher Bedeutung –, jegliche Recht-
fertigungsargumentation, weshalb dieser Zeitungsartikel erst am
17. November 2008, also fast drei Jahre nach dessen Erscheinen, einge-
reicht wurde, fehlt. Das kommentarlos beigelegte DHL-Couvert, auf wel-
chem eine Aufgabe in Peshawar/Pakistan vom 11. August 2008 ersicht-
lich ist, kann jedenfalls nicht als Argumentation für das zeitliche Moment
verstanden werden, da auch zu diesem Zeitpunkt das Erscheinen des
Zeitungsartikels im Zeitpunkt der Einreichung mehr als zweieinhalb Jahre
zurücklag.
Aufgrund des Dargelegten und der Tatsache, dass zeitliche Rechtferti-
gungsversuche gänzlich fehlen, ist die Einreichung des Beweismittels als
verspätet zu qualifizieren und demnach revisionsrechtlich unzulässig.
4.3. Das vom Gesuchsteller weiter eingereichte Arbeitszeugnis des [Na-
me des Arbeitgebers] datierend vom 14. Oktober 2008, die Lohnabrech-
nung für den Monat September 2008 und das Schreiben der [Hilfsorgani-
sation], vom 24. Oktober 2008, worin unter anderem bestätigt wurde,
dass der Gesuchsteller sehr hilfsbereit und freundlich sei und die deut-
sche Sprache sehr schnell gelernt habe, sind revisionsrechtlich offenkun-
dig nicht erheblich, da sie nicht im Zusammenhang mit den Asylvorbrin-
gen stehen; die Frage, ob erst nach dem revisionsweise angefochtenen
Urteil entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (letz-
ter Halbsatz) BGG im Revisionsverfahren berücksichtigt werden können,
kann daher vorliegend unerörtert bleiben.
4.4. Dasselbe gilt betreffend die zahlreichen Eingaben und Beilagen von
Herrn B._______ von der [Name der kirchlichen Institution in C._______]
E-6581/2008
Seite 12
Auch diese sind jedenfalls revisionsrechtlich nicht erheblich: Die Postkar-
ten von der [Name der kirchlichen Institution in C._______] das Pfarrei-
blatt [Name]", (…) April 2010, und die Ausgabe der Zeitschrift der Christi-
an Solidarity International (CSI) vom März 2010 beziehen sich nicht auf
den Gesuchsteller. Das "Gebetsanliegen" des Gesuchstellers dokumen-
tiert ausschliesslich sein christliches Engagement in der Schweiz. Die
Briefe von Herrn B._______ beinhalten einerseits lediglich eine Wieder-
holung der vom Gesuchsteller vorgebrachten Asylgründe und bestätigen
andererseits im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller den christlichen
Glauben aufgrund einer tiefen Überzeugung aktiv ausübe, sich in der
Schweiz sehr gut anpasse und integriere: Die Wiedergabe der Vorbringen
des Gesuchstellers besitzt keinen Beweiswert und auch die Bestätigung
der christlichen Haltung und der Integrationsbemühungen des Ge-
suchstellers tangiert die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht.
4.5. Schliesslich sind die Beweismittel, die mit der Eingabe vom 27. Juni
2012 eingereicht wurden, zu würdigen. Die zahlreichen Fotos der Aktivitä-
ten des Gesuchsteller bei den Kirchgemeinden, der "[Schreiben der
Kirchgemeinde D._______] März 2012, das Taufbekenntnis des Ge-
suchstellers vom (…) Oktober 2011, der Taufschein des Gesuchstellers,
der Auszug aus der Zeitschrift der [Name der Zeitschrift der Kirchgemein-
de D._______-E._______", worin der Gesuchsteller namentlich erwähnt
wird, und das pfarramtliche Zeugnis vom 12. Mai 2012 bestätigen im We-
sentlichen, dass der Gesuchsteller seit Februar 2011 die (…) Kirchge-
meinde D._______ frequentiert und sich am (…) Oktober 2011 taufen
liess. Die Bestätigung der [Name der Kirchgemeinde F._______] vom 25.
November 2011 bezieht sich ebenfalls auf die aktive Teilnahme des Ge-
suchstellers an kirchlichen Anlässen. Auch diese Beweismittel tangieren
die Glaubhaftigkeit seiner im ordentlichen Verfahren gewürdigten Asyl-
vorbringen nicht. Hiermit werden Ereignisse (Übertritt zum Christentum
und religiöse Aktivitäten in der Schweiz) dokumentiert, die sich allesamt
erst nach Ergehen des Urteils vom 9. September 2008 zugetragen haben
und daher revisionsrechtlich nicht beachtlich sind. Diese neuen Tatsachen
wären vielmehr im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs durch das BFM
zu würdigen, wobei es dem (anwaltlich vertretenen) Gesuchsteller obliegt,
ein solches Gesuch beim BFM einzureichen.
5.
Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne
des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der
E-6581/2008
Seite 13
Beschwerdeinstanz vom 9. September 2008 aufgehoben und das Be-
schwerdeverfahren wieder aufgenommen werden müsste. Daher ist das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008, mit wel-
chem das Gericht die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 schützte, zu
bestätigen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Oktober 2008 ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom
28. Oktober 2008 festgehalten hat, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einen späteren Zeitpunkt befunden, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu ent-
scheiden.
Nach dem oben Gesagten muss das Revisionsgesuch als aussichtslos
bezeichnet werden. Ungeachtet der aktenkundigen Bedürftigkeit des Ge-
suchstellers ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) abzuweisen, und dem
Gesuchsteller sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die praxisgemäss
auf Fr. 1'200.-- festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6581/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Dem Gesuchsteller werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: