B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6582/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / (…).
E-6582/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. August 2015 und der
Anhörung vom 1. Februar 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er
stamme aus Asmara, wo er die Schule bis zum Abschluss der elften Klasse
besucht habe und wo seine Ehefrau mit seiner Tochter bei seinen Schwie-
gereltern lebe. Das an die elfte Klasse anschliessende schulische Angebot
in Sawa habe nicht seinen Erwartungen entsprochen. Zudem habe er dort
eine harte militärische Ausbildung durchlaufen müssen. Nach einer Ausei-
nandersetzung mit (…) sei er inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien
schlecht gewesen, er sei misshandelt und sogar bei der Verrichtung der
Notdurft von Soldaten überwacht worden. Dennoch sei ihm hierbei die
Flucht gelungen und er habe im Anschluss Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (zugestellt am 24. Oktober 2017)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei die Verfügung im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche betreffend die unentgeltliche Prozessführung
und den Erlass eines Kostenvorschusses gut.
E-6582/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Teile der Beschwerde beziehungsweise zitierte Quellen sind in
englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV).
Die Eingabe weist jedoch keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss
auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
E-6582/2017
Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
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Seite 5
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
4.4 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Angaben zu den zentralen Elementen der Asylbe-
gründung seien widersprüchlich und ungereimt ausgefallen, was auf einen
konstruierten, nicht erlebten Sachverhalt schliessen lasse. Der Beschwer-
deführer habe viele Belege zu den Akten gereicht, aber keine zu seiner Zeit
in Sawa. Zudem habe er in den Befragungen unterschiedliche Angaben
namentlich zu seiner dortigen Auseinandersetzung mit (…), zur anschlies-
senden Haft und seiner Ausreise gemacht. So sei der Grund für die Ausei-
nandersetzung zunächst verweigerter Urlaub für die Taufe seiner Tochter,
dann – in der Anhörung – das Verbieten des Tragens eines Eheringes ge-
wesen. Gemäss Befragung zur Person habe diese Auseinandersetzung
mit dem (…), gemäss Anhörung mit dem (…) stattgefunden. Die Haft sei in
der Befragung zur Person mit vier Tagen, in der Anhörung mit ungefähr vier
Monaten und das Ausreisedatum mit Februar 2009 beziehungsweise De-
zember 2008 angegeben worden. Seine Erklärungsversuche zu diesen
gravierenden Widersprüchen seien nicht überzeugend ausgefallen.
Schliesslich begründe die vorliegend geltend gemachte illegale Ausreise
für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung.
E-6582/2017
Seite 6
5.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengestellt,
der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht der Haft und dem Mi-
litärdienst entzogen. Die Anhörungsprotokolle würden bei einer Gesamtbe-
trachtung zeigen, dass er Einziehung, Haft und Flucht in einer Art und
Weise geschildert habe, die in hohem Masse für seine Glaubwürdigkeit
spreche. Die Vorinstanz habe zwar über zwölf Seiten vertiefte Fragen ge-
stellt, habe die Antworten jedoch nicht in ihrer Beurteilung erwähnt, son-
dern sich lediglich auf die teilweise unbedeutenden Widersprüche zur
knappen Befragung zur Person beschränkt. Im Übrigen sei der Beschwer-
deführer illegal aus Eritrea ausgereist und es bestünde zudem die Gefahr
einer Reflexverfolgung. So seien bereits sein (…) und sein (…) in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Schliesslich führe eine Wegweisung
nach Eritrea zu einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat indes den Massstab des Glaubhaftmachens und der
fehlenden Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall kor-
rekt angewendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist aus-
reichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument
auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abge-
klärt. Die entsprechenden oberflächlich getätigten und nicht weiter vertief-
ten Rügen sind unbegründet. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es nicht auf-
zuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten ver-
mögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, die zum Schluss kam, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte diametral von-
einander abweichen (hierzu E. 5.1). Es trifft zwar zu, dass einer Befragung
zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare
asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aus-
sagen jedoch diametral voneinander abweichen, sind Widersprüche, die
im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Zudem ist die vorliegende Befragung zur Per-
son ausführlich ausgefallen. So wurden bereits in dieser zu den Asylgrün-
den sowohl allgemeine als auch elf detaillierte Fragen gestellt (SEM-Akten,
A4, S. 8, Ziff. 7.01–7.03). Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen
hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hinter-
grund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der Befragung zur Person
nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen. Die Beschwer-
deausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abwei-
chenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal den vorinstanzlichen Er-
wägungen nichts Substanzielles entgegengehalten und lediglich am Wahr-
heitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbrin-
gen festgehalten wird.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte, ist vorliegend
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder vom Dienst be-
freit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach
ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12
i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es ist somit festzustellen, dass
der inzwischen (…) Beschwerdeführer seine behauptete Desertion weder
nachweisen konnte noch glaubhaft gemacht hat.
6.3 Auf Beschwerdeebene wird erstmals eine Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers aufgrund eines (…) und eines (…) geltend gemacht. Der
(…) verliess Eritrea bereits im Jahr 2007 und der (…) hatte schon zu den
angegebenen Ausreisezeitpunkten des Beschwerdeführers Probleme mit
den Behörden. Nachteile im Zusammenhang mit diesen Verwandten
machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch keine
geltend. Mithin erweist sich die erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte Reflexverfolgung als nachgeschoben, weshalb er daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag (so auch Urteil des BVGer
D-7442/2016 vom 29. November 2018 E. 5.2). Die knappen und allgemei-
nen Beschwerdeausführungen zur Reflexverfolgung lassen keinen ande-
ren Schluss zu (Beschwerde, S. 9, Ziff. 23). Der in diesem Zusammenhang
gestellte Eventualantrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
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Seite 8
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der
neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil be-
darf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
7.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass die Fluchtgeschichte des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist, liegt kein Anknüpfungs-
punkt im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Weitere Hinweise sind den
Akten keine zu entnehmen.
7.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
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Seite 9
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst – sollte der Beschwerde-
führer tatsächlich den Dienst noch nicht absolviert haben – ist vom Bun-
desverwaltungsgericht inzwischen in einem Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
E-6582/2017
Seite 10
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
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Seite 11
9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Be-
schwerde. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergan-
genen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die
Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
inklusive Verweise auf die Rechtsprechung und Literatur nicht weiter ein-
zugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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Seite 12
9.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung,
Berufserfahrung und ein intaktes Beziehungsnetz vor Ort (Eltern, Brüder,
Schwestern, Tochter, Ehefrau und deren Familie, z. B. SEM-Akten, A4, S. 5
und A13, S. 3). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lage-
beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Subeventualantrag ist
abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und
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davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel