B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6582/2019
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, étude d'avocats,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (…).
E-6582/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Juni 2019 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 20. Juni 2019 wurden sie zur Person befragt (BzP).
Sodann folgten am 25. Juli 2019 sowie am 19. März 2018 (recte: 19. Au-
gust 2019) die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 26
Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie. Sie stammten aus der Provinz H._______. Noch im (…) (im Jahr
[…]) hätten ihre jeweiligen Familien die Heimat Richtung Nordirak verlas-
sen müssen, da die türkische Regierung im Kampf gegen die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê) den Druck auf die kurdische Bevölkerung verstärkt
und eine Vielzahl von Dörfer, darunter auch ihre Heimatdörfer, zerstört
habe. Es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen, um die kurdische
Bevölkerung dazu zu bewegen, sich den türkischen Behörden anzuschlies-
sen. Auch sein Vater – dieser sei nie PKK-Kämpfer gewesen, habe die Par-
tei aber finanziell oder mit Lebensmitteln unterstützt – sei während der
Jahre (…) wiederholt, teils für mehrere Monate, von den türkischen Behör-
den in Gewahrsam genommen worden. Neben (…) seiner Brüder seien
insgesamt (…) Familienangehörige im Kampf für die PKK zwischen den
Jahren (…) sowie im Jahr (…) ums Leben gekommen. Im Nordirak hätten
sie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt, bis sie im Lager I._______
im Jahr (…) eine feste Bleibe gefunden hätten. Die Folgejahre seien gut
gewesen. Er habe sich frei bewegen und arbeiten sowie sich ein Haus und
Auto anschaffen können. Im Jahr (…) habe er die Beschwerdeführerin ge-
heiratet und später seien ihre (…) Kinder zur Welt gekommen. Er sei zu-
dem Mitglied eines Volksrats im Lager gewesen. Dieser Rat, bestehend
aus ungefähr 150 Personen, habe sich den privaten Problemen der Perso-
nen im Lager angenommen. Er sei kein Kämpfer, aber Sympathisant der
PKK gewesen. So habe er hin und wieder Verletzte zur Behandlung von
I._______ nach J._______, Irak, gefahren. Im Jahr (…) habe der Islami-
sche Staat (IS) das Lager angegriffen. Die Bevölkerung von I._______
habe fliehen müssen, bis das Lager habe zurückerobert werden können.
Zwar sei das Lager vom IS befreit gewesen, dieser habe das Lager aber
immer wieder bombardiert. Nachdem sich im Jahr 2017 der Nordirak für
die Unabhängigkeit ausgesprochen habe, hätten sie sich zwischen den
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Fronten der Kurden und Araber befunden. Gleichzeitig sei die Beschwer-
deführerin schwanger und in schlechter psychischer Verfassung gewesen.
Schliesslich hätten sie den Fortgang von I._______ beschlossen. Seine
Eltern und restlichen Familienmitglieder lebten nach wie vor im Lager. Er
habe nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Dennoch sei eine
Rückkehr in die Türkei angesichts der dortigen Bedrohungslage, da er in
I._______ gelebt habe und seine Brüder PKK-Kämpfer gewesen seien,
nicht möglich. Daher seien sie im (…) 2019 illegal über die Türkei, Grie-
chenland und weitere Länder in die Schweiz gereist.
B.b Die Beschwerdeführerin ergänzte, vor der Ausreise ihrer gesamten Fa-
milie aus der Türkei im Jahr (…) sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Ver-
haftungen gekommen. Auch ihr Vater sei von den türkischen Behörden im-
mer wieder mitgenommen worden. Nach den Freilassungen habe dieser
jeweils aus Angst in Höhlen oder bei Verwandten übernachtet. Die türki-
schen Behörden hätten versucht, Kurden für sich zu rekrutieren. Als ihr
Heimatdorf zerstört worden sei, hätten sie fliehen müssen. Aus ihrer Kern-
familie habe sich niemand für die PKK engagiert. Da sie in der Türkei nichts
mehr hätten und (…) Brüder des Beschwerdeführers im Kampf für die PKK
getötet worden seien, hätten sie Angst, in die Türkei zurückzukehren.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre irakischen Flüchtlingsaus-
weise, eine Lebensmittelkarte aus dem Flüchtlingslager I._______, die Ge-
burtsscheine der Kinder und eine irakische Registrierungsbestätigung im
Original, ferner einen Impfausweis ihrer Tochter G._______, den Führer-
schein des Beschwerdeführers, eine Registrierung des UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees), die UNHCR-Ausweise und ira-
kischen Flüchtlingsausweise der Eltern des Beschwerdeführers, jeweils in
Kopie, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurden die Beschwerdeführenden –
aufgrund einer längeren Abwesenheit der für ihre Verfahren zuständigen
Fachspezialistin – dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
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Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden das SEM um eine Neubeurteilung im Sinne der
Asylgewährung, alternativ um Akteneinsicht. Dem Schreiben wurden das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 (wo-
rin ein ähnlich gelagerter Sachverhalt behandelt worden sei) sowie meh-
rere positive Asylentscheide (ebenfalls ähnliche Fälle) beigelegt.
F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 gewährte das SEM dem Rechtsver-
treter soweit möglich die beantragte Akteneinsicht.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2019
sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Be-
weismittel bezüglich ihres Aufenthalts im Lager I._______ anzusetzen.
Der Beschwerde wurden die dem SEM bereits eingereichten Kopien des
Urteils E-3606/2016 sowie mehrerer positiver Asylentscheide, zudem eine
Unterstützungsbestätigung vom 21. November 2019 beigelegt.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezem-
ber 2019 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen
verzichtet und festgehalten, über die weiteren Begehren werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde das SEM – unter Hinweis auf
die Beschwerdebeilagen – um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 31. Dezember 2019 hielt die Vorinstanz ohne
weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese wurde den Be-
schwerdeführenden am 6. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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Seite 6
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungs-
massnahmen auf Angehörige und Verwandte der primär betroffenen Per-
son, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant,
wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person gezielt ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die
Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexver-
folgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)
Verfolgung muss ferner kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und
im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. u.a. Urteile des
BVGer E-4347/2015 vom 4. März 2019 E. 6.4.1; E-4140/2014 vom 13. Ok-
tober 2014 E. 5.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
5.1.1 Die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung durch türkische Streit-
kräfte in den 1990er Jahren sei nicht in Frage zu Stellen. Allerdings entfalte
der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Folge dieser kriegeri-
schen Auseinandersetzungen aus ihren Heimatdörfern vertrieben worden
seien, keine Asylrelevanz. Ihren Ausführungen seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass vor ihrer Ausreise aus der Türkei gegen sie persönlich
gerichtete, gezielte Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten, zumal
sie bei der Ausreise noch (…) gewesen seien.
5.1.2 Dies gelte auch für die geltend gemachte schwierige Situation im
Flüchtlingslager I._______ im Irak nach Einmarsch des IS im Jahr (…).
Auch den diesbezüglichen Schilderungen sei keine persönlich gegen die
Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung zu entnehmen. Vielmehr wür-
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den beide auf die Situation allgemeiner Gewalt hinweisen, welcher sie so-
wie sämtliche Bewohner des Lagers ausgesetzt gewesen seien. Hinzu
komme, dass sich diese Schwierigkeiten im Irak, mithin in einem Drittstaat,
zugetragen hätten, und nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
(vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Daher bedürften die dortigen Probleme keiner
vertieften Würdigung.
5.1.3 Sodann sei festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden viele Jahre im Lager I._______ gelebt hätten, nicht zu
einem politischen Profil respektive einer asylrelevanten Gefährdung führe.
Dies selbst dann nicht, wenn der türkische Staat von ihrem Aufenthalt im
Lager wisse (m.H. auf das Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019).
5.1.4 Weiter habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit Sommer
2015 verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Reflexver-
folgungen durch die türkischen Behörden bekannt geworden. Diese stün-
den insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach
Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhielten und de-
nen ausgeprägte oppositionelle oder exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen
würden. In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die Behörden nahe
Angehörige drangsalierten oder bedrohten, um deren untergetauchte Fa-
milienmitglieder zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Grundsätzlich
sei eine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung nur beim
Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen (mit Hinweis u.a. auf das
Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Dies sei etwa dann der
Fall, wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten
habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, diese würde
mit dem Gesuchten in Kontakt stehen. Darüber hinaus müsse seitens der
türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und Umfelds der
gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung beste-
hen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder
ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute
in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wären. Zudem
seien behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von
politisch missliebigen Personen zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein.
Die Beschwerdeführenden hätten erklärt, eine Rückkehr in die Türkei
komme aufgrund der dort für sie bestehenden Bedrohungssituation nicht
in Frage. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wenn der türkische
Staat erfahre, dass er aus dem Flüchtlingslager I._______ komme, müsse
er als Spion tätig werden, man würde ihn inhaftieren oder töten. Sein Vater
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sei im Jahr (…) wiederholt verhaftet worden und (…) Brüder sowie weitere
Verwandte hätten sich der PKK angeschlossen und seien ums Leben ge-
kommen. Er selbst habe hin und wieder verletzte PKK-Angehörige von
I._______ nach J._______ ins Spital gefahren. Die Beschwerdeführerin
habe angegeben, sie sowie ihre Kernfamilie hätten sich nie für die PKK
engagiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie aber, dass ihr
Ehemann wegen seiner gefallenen Brüder ums Leben und ihr Vater ins
Gefängnis kommen würde. Diesen Angaben sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden nie persönliche oder konkrete Probleme mit den
türkischen Behörden gehabt hätten. Auch seien keine Hinweise dafür er-
sichtlich, dass die türkischen Behörden Verwandte mit Bezug zur PKK aus-
geschrieben hätten oder vermuten würden, die Beschwerdeführenden
seien in Kontakt zu solchen Personen. Ein politisch aktives Engagement
hätten beide verneint. Entsprechend sei eine Furcht vor Verfolgung bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei unbegründet. Es seien keine Hinweise akten-
kundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden wegen
ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen
sein könnten.
Nach dem Gesagten bedürften die eingereichten Dokumente und Beweis-
mittel keiner weiteren Würdigung. Insgesamt erfüllten die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzu-
lehnen seien.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden rügten zunächst, die Vorinstanz habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), da das SEM
Art. 54 AsylG anzuwenden scheine, ohne dies auszuführen (S. 6 f.). Das
SEM sei jedoch verpflichtet, Entscheide derart zu begründen, dass eine
Anfechtung möglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Ver-
fügung des SEM aufzuheben sei.
5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, sie
stammten aus politischen Familien. Die Väter seien festgehalten und miss-
handelt worden. Mehrere Familienmitglieder seien im Kampf für die PKK
umgekommen. Sie hätten aus ihren Dörfern fliehen müssen, da sie sich
dem türkischen Regime nicht angeschlossen hätten. Es sei – insbesondere
den türkischen Behörden – bekannt, dass das Lager I._______ von vielen
PKK-Anhängern bewohnt werde. Auch er, der Beschwerdeführer, sei dort
Sympathisant der PKK geworden. Er habe gelegentlich Verletzte für die
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PKK transportiert und das Lager, als es unter anderem vom IS angegriffen
worden sei, zusammen mit allen anderen Bewohnern verteidigt. Er sei zu-
dem im Volksrat des Lagers gewesen. Falls die türkischen Behörden, die
das Lager immer wieder angreifen und unter Druck setzen würden, in
Kenntnis davon seien, drohten ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Verfol-
gungsmassnahmen. Es sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
sowie auf einige positive Asylentscheide hinzuweisen, in denen ähnliche
Sachverhalte behandelt worden seien (Beilagen zur Beschwerde).
Ein grundlegender Widerspruch in der Begründung des SEM bestehe da-
rin, dass das Risiko einer Verfolgung in der angefochtenen Verfügung nur
hinsichtlich der Türkei (nicht bezüglich Irak) geprüft worden sei, ohne dass
ein Vollzug dorthin angeordnet worden sei. Überdies sei weder verständ-
lich, weshalb sie kein Motiv zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllten, sie keine Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei riskieren
würden, aber dennoch in der Schweiz bleiben sollten, noch sei begründet
worden, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Türkei nicht durchführbar
sei. Das SEM anerkenne, dass sie aus Familien stammten, die sich für die
kurdische Bevölkerung eingesetzt hätten und dass er, der Beschwerdefüh-
rer, sich im Lager I._______ engagiert habe. Dieses Engagement könne
ernsthafte Nachteile begründen, zumal bereits das Verlassen des Lagers
keine Flucht vor einer Situation allgemeiner Gewalt sei (vgl. Urteil des
BVGer E-3603/2016 E. 3.4 und 4 ff.). Es bestehe kein Grund, zwischen ih-
ren Motiven der Flucht aus der Türkei und denjenigen aus dem Irak zu un-
terscheiden. Insgesamt erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
6.
6.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge einzu-
gehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom
17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
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mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern sich das SEM
auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG beziehe, ohne dies
zu begründen. Solches ist auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Ver-
fügung wird zutreffend dargelegt, weshalb die geltend gemachten Schwie-
rigkeiten, die sich im Drittstaat Irak ereignet hätten und allgemeiner Natur
seien, keiner vertieften Würdigung bedürften, nicht asylrelevant seien und
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen
vermöchten. Die Beschwerdeführenden haben sich ausreichend dazu äus-
sern können. Entsprechend kann keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör erblickt werden.
6.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
entsprechende Begehren ist abzuweisen.
7.
7.1 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkennt-
nis, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die
Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
7.2 Die Beschwerdeführenden sind als Kinder mit ihren jeweiligen Familien
aus der Türkei in den Nordirak geflohen, da ihre Heimatdörfer respektive
die Region H._______ von den türkischen Behörden angegriffen worden
sei (SEM-Akte A1043789-58/13 [nachfolgend Akte A58] F7). Auch wenn
beide angeben, ihre Väter seien im Zuge dieser Angriffe von den türkischen
Behörden mehrmals festgehalten und misshandelt worden respektive
mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten sich für die
PKK engagiert, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, sie selbst seien zum
damaligen Zeitpunkt (im Jahr […]) einer gezielt gegen sie gerichteten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen. Ihre Flucht aus der Türkei ist gemäss eige-
nen Angaben auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in ihren Dörfern
zurückzuführen. Asylrelevante Vorfluchtgründe sind somit – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – vorliegend nicht zu erblicken (vgl. auch Ur-
teil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.2). Insofern in der Be-
schwerdeschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
3603/2016 vom 9. Mai 2018 und weitere Fälle, die ähnlich gelagert und bei
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Seite 11
denen positive Asylentscheide ergangen seien, (grossmehrheitlich ohne
nähere Ausführungen zum vorliegenden Sachverhalt) hingewiesen wird, ist
festzuhalten, dass im Asylverfahren eine Einzelfallwürdigung vorgenom-
men wird, weshalb trotz ähnlich erscheinenden Eckdaten aufgrund ver-
schiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind. Mangels
einer für den vorliegenden Fall ersichtlichen Verfolgung (vgl. auch nachfol-
gend), erübrigt es sich, näher auf die von den Beschwerdeführenden ge-
nannten Asylentscheide einzugehen.
7.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden Probleme während ihres
Aufenthalts im Flüchtlingslager I._______ im Irak geltend (vgl. u.a. SEM-
Akte A58 F7, 9). Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedoch zu Recht ausge-
führt, die Beschwerdeführenden seien türkische Staatsangehörige, wes-
halb sich die dargelegten Schwierigkeiten im Irak – einem Drittstaat – zu-
getragen hätten und damit nicht asylrelevant seien (vgl. Art. 3 Abs. 1
AsylG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Gründe,
die sie zur Flucht aus dem Heimatstaat Türkei respektive aus dem Dritt-
staat Irak veranlasst hätten, getrennt zu betrachten, zumal vorliegend nur
solche, die sich im Heimatstaat zugetragen haben, von asylrechtlicher Re-
levanz sein können. Da der Aufenthalt in I._______ nicht anzuzweifeln ist,
erübrigt es sich, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel
hierzu anzusetzen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
7.4 Ferner befürchten die Beschwerdeführenden, ihnen drohe in der Türkei
eine asylrelevante Verfolgung, da sie jahrelang im Lager I._______, in wel-
chem bekanntermassen viele PKK-Anhänger Zuflucht gefunden hätten,
gelebt hätten, sich der Beschwerdeführer in einem Volksrat für die Interes-
sen der Bewohner engagiert und ab und zu Verletzte ins Spital gefahren
habe (SEM-Akte A58 F17, 22 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht da-
von auszugehen ist, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr
in die Türkei wegen ihres Aufenthalts im Lager I._______ einer asylrele-
vanten Gefährdung ausgesetzt, selbst wenn den türkischen Behörden be-
kannt sein sollte, dass sie dort gelebt haben (vgl. Urteil D-779/2018 E. 9.1).
Weiter hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie poli-
tisch respektive aktiv für die PKK engagiert. Einzig der gelegentliche Trans-
port von verletzten PKK-Personen ist nicht dazu geeignet, von einem poli-
tischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen, welches den Schluss
zuliesse, es bestehe ein Verfolgungsinteresse an seiner Person. Inwiefern
die türkischen Behörden vom geltend gemachten Engagement des Be-
schwerdeführers im Lager – er habe mit rund 150 weiteren Bewohnern je-
weils versucht, für Schwierigkeiten der Lagerbewohner eine lagerinterne
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Lösung zu finden – hätten Kenntnis erhalten sollen, ist nicht ersichtlich.
Ebenfalls nicht zu erblicken ist, weshalb ihm aus dieser Tätigkeit, der kein
politischer Hintergrund zu entnehmen ist, eine Verfolgung drohen könnte
(vgl. Urteil des BVGer D-5154/2019 vom 16. Oktober 2019).
7.5 Weiter geben die Beschwerdeführenden an, insbesondere (…) Brüder
des Beschwerdeführers seien für die PKK aktiv gewesen und ums Leben
gekommen (SEM-Akte A58 F12 ff.), weshalb sie bei einer Rückkehr in die
Türkei Verfolgungsmassnahmen befürchteten (SEM-Akte A59 F11). Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt,
wann eine Reflexverfolgung – insbesondere im türkischen Kontext – zu be-
fürchten und weshalb vorliegend von keiner solchen Reflexverfolgung aus-
zugehen sei (vgl. SEM-Verfügung S. 7–9; siehe zudem oben E. 4 und
E. 5.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Wie oben er-
wähnt haben die Beschwerdeführenden – wie auch ihre Familienangehöri-
gen – ihr Heimatland in den neunziger Jahren verlassen (SEM-Akte A52
F33). Die Beschwerdeführenden sind selbst nie politisch aktiv gewesen
und hatten nie persönliche Probleme mit den türkischen Behörden (SEM-
Akte A58 F19, 21). (…) Brüder und die weiteren Verwandten des Be-
schwerdeführers, die sich für die PKK engagiert hätten, sind gemäss sei-
nen Angaben seit vielen Jahren verstorben (SEM-Akte A58 F13). Die Be-
schwerdeführenden haben ihr Heimatland sodann nicht aufgrund der poli-
tischen Tätigkeiten ihrer Verwandten verlassen (vgl. oben). Ferner ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich allfällige früher eingetretene Verfolgungsmass-
nahmen gegenüber diesen verstorbenen Familienmitgliedern auf die Be-
schwerdeführenden erstrecken sollten. Insgesamt kann somit nicht davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten bei einer heutigen
Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft die Zufügung ernsthafter Nachteile aufgrund der Aktivitäten
ihrer verstorbenen Familienangehörigen zu befürchten.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
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(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. November 2019 infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Damit wurde der gene-
rellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
schwierigen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsprovinz in der Türkei Rech-
nung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Folglich ist das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
10.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und Maître Hüsnü
Yilmaz als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der amtliche Rechtsbei-
stand reichte keine Kostennote ein. Aufgrund der Akten lässt sich der Par-
teiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in
fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerde-
führenden zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Maître Hüsnü Yilmaz wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter